Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 23. März 2006
Aktenzeichen: 1 K 8665/04

(VG Köln: Urteil v. 23.03.2006, Az.: 1 K 8665/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung geht es um einen Streit zwischen der Klägerin (Eigentümerin eines Grundstücks) und der Beklagten (zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister) über die Durchführung von Kehr- und Prüfarbeiten an einer Gasfeuerungsanlage. Der Bezirksschornsteinfegermeister weigerte sich, die Arbeiten durchzuführen, da der Aufstellraum der Anlage videoüberwacht war und er die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht dulden wollte. Die Beklagte drohte daraufhin mit einer Ordnungsverfügung und einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn ein Termin zur Durchführung der Arbeiten ohne Videoaufzeichnungen nicht vereinbart wird. Die Klägerin argumentierte, dass die Videoüberwachung keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle, da sie nur zur Beweisführung über die Arbeitsabläufe dienen sollte. Die Beklagte erließ dennoch eine Ordnungsverfügung, die der Klägerin den Zutritt zur Gasfeuerungsanlage und die Durchführung der Arbeiten ohne Videoaufzeichnungen ermöglichen sollte. Die Klägerin legte Widerspruch ein, der jedoch abgewiesen wurde. Die Klägerin erhob daraufhin Klage gegen die Ordnungsverfügung. Das Gericht stellte fest, dass die Anordnungen in der Ordnungsverfügung wegen des Nichteinverständnisses des Bezirksschornsteinfegermeisters mit einer Videoaufzeichnung gerechtfertigt waren und somit rechtmäßig waren. Darüber hinaus wurde der Anfechtungsantrag der Klägerin für unzulässig erklärt, da die angegriffene Ordnungsverfügung sich erledigt hatte. Die Klage wurde daher abgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Köln: Urteil v. 23.03.2006, Az: 1 K 8665/04


Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S.------straße 00, in 00000 C. .

Der für das Grundstück der Klägerin zuständige Bezirksschornsteinfegermeister I. K. I1. aus C. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 02.02.2004 mit, dass der Klägerin am 29.01.2004 angekündigte Messungen/Abgaswegepüfungen sowie Kehr- und Prüfarbeiten nicht hätten durchgeführt werden können, weil der Aufstellraum der prüfpflichtigen Anlage videoüberwacht werde. Er und sein Mitarbeiter seien nicht bereit, die in der Videoüberwachung liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu dulden.

Mit Schreiben vom 24.03.2004 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie eine Ordnungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung erlassen und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten werde, wenn nicht bis zum 15.04.2004 ein konsensfähiger Termin zur Durchführung der erforderlichen Kehr- und Prüfarbeiten ohne Videoaufzeichnungen vereinbart sei.

Mit Schreiben vom 09.04.2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der Bezirksschornsteinfegermeister und sein Verrichtungsgehilfe sich am 29.01.2004 geweigert hätten, die erforderlichen Kehr- und Prüfarbeiten vorzunehmen. Sie - die Klägerin - sei ihrerseits zur Duldung der Arbeiten bereit gewesen. Es hätten lediglich zur Beweisführung über die Arbeitsabläufe wie bisher Videoaufzeichnungen erstellt werden sollen. Das Verwaltungsgericht Köln habe in einem früheren Verwaltungsstreitverfahren keine Bedenken gegen derartige Videoaufzeichnungen geäußert.

Mit Ordnungsverfügung vom 04.05.2004 gab die Beklagte der Klägerin auf, dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister I. K. I1. und dem bei ihm beschäftigten Personal den Zutritt zu der überprüfungspflichtigen Gasfeuerungsanlage sowie die ungehinderte Durchführung der gesetzlich vorzunehmenden Überprüfungsarbeiten in dem von der Klägerin bewohnten Haus zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung sei insoweit eingeschränkt (Ziff. 1). Zur Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Kehrbezirksinhabers und seines Mitarbeiters sei die Aufzeichnung der Überprüfungsarbeiten mittels hausinterner Videoüberwachung zu unterlassen. Jegliche Form der Zuwiderhandlung werde als Kehrverweigerung gewertet (Ziff. 2). Mit dem für die Klägerin zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister - Herrn I1. - sei bis zum fünften Tag nach Unanfechtbarkeit der Verfügung ein Termin zu vereinbaren, an dem die turnusmäßig vorzunehmenden Überprüfungsarbeiten - ohne Videoaufzeichnung - durchgeführt werden könnten (Ziff. 3). Für den Fall, dass die Klägerin den Anordnungen zu Ziffer 1 bis 3 bis zum festgesetzten Termin nicht oder nicht vollständig nachkomme, drohte die Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die Maßnahmen seien gemäß § 14 OBG zum Schutz der öffentlichen Sicherheit verfügt worden. Da die Klägerin nicht bereit sei, die von ihr nach § 1 Abs. 1 und 3 Schornsteinfegergesetz (SchfG) zu duldenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten ohne Videoaufzeichnungen durchführen zu lassen, habe sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit herbeigeführt. Eine Videoüberwachung ohne Zustimmung des Betroffenen verletze dessen Persönlichkeitsrecht. Bei der im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung gebotenen Interessenabwägung sei dieser Umstand höher bewertet worden als das Interesse der Klägerin an einer umfassenden Beweiserhebung über eine eventuell mangelhafte Überprüfungsarbeit des Bezirksschornsteinfegermeisters.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 03.06.2004 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie u.a. ausführte: Es liege keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Bezirksschornsteinfegermeisters vor, da dieses keinen schrankenlosen Schutz genieße, sofern nicht die unantastbare Intimsphäre betroffen sei. Ihr Interesse, das Grundstück und den Heizungsraum aus Sicherheitsgründen mittels einer Videoanlage zu überwachen, wiege höher als das Persönlichkeitsrecht des Bezirksschornsteinfegermeisters oder seines Mitarbeiters, zumal diese nur "von hinten" aufgezeichnet würden und die Aufnahmen auch nicht zur Veröffentlichung gedacht seien.

Unter dem 18.08.2004 schlug die Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch vor, die erforderlichen Kehr- und Prüfungsarbeiten in Gegenwart eines Mitarbeiters der Beklagten durchführen zu lassen, wenn die Klägerin auf eine Aufzeichnung der Arbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters verzichte. Diesen Vorschlag lehnte die Klägerin ab.

Mit Bescheid vom 11.11.2004 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Soweit die Klägerin an der das Persönlichkeitsrecht des Bezirksschornsteinfegermeisters verletzenden Videoüberwachung der anstehenden Überprüfungs- und Kehrarbeiten festhalte, komme dies einer Verweigerung der erforderlichen Arbeiten durch die Klägerin gleich. Die vom Beklagten vorgenommene Abwägung des Interesses der Klägerin an einer Überwachung des Heizungsraumes mit den Persönlichkeitsrechten des Bezirksschornsteinfegermeisters gehe zu Lasten der Klägerin aus. Die Klägerin könne bei der Durchführung der Arbeiten persönlich anwesend sein und die Arbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters kontrollieren. Dem Überwachungsinteresse sei damit ausreichend Rechnung getragen. Zudem habe der Beklagte angeboten, die erforderlichen Arbeiten im Beisein eines Mitarbeiters durchführen zu lassen. Wenn die Klägerin gleichwohl die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten nur bei Videoaufzeichnung gestatten wolle, zeige dies, dass es der Klägerin nicht vordringlich um Beweis- und Dokumentationszwecke gehe.

Am 10.12.2004 hat die Klägerin hiergegen die vorliegende Klage erhoben.

Sie trägt vor: Die laufende Videoüberwachung stelle aus den in der Widerspruchsbegründung genannten Gründen keine Persönlichkeitsrechtsverletzung für den Bezirksschornsteinfegermeister und seinen Mitarbeiter dar. Der Heizungsraum werde wegen wiederholten Einbruchs und nicht nur zur Dokumentation der Arbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters videoüberwacht. Wenn die Überwachungsanlage ausgeschaltet werde, sei das gesamte Grundstück nicht mehr überwacht. Nach allem sei ihr keine Kehrverweigerung anzulasten. Schließlich bestehe für ihr Grundstück bzw. die Heizungsanlage auch keine Feuergefahr bzw. Gefahr für die Betriebssicherheit, da die Heizungsanlage von ihrem Ehemann und einer Fachfirma regelmäßig überprüft und gewartet werde. Aus diesem Grunde sei auch die Höhe des Zwangsgeldes nicht angemessen.

Die Klägerin beantragt,

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 04.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11.11.2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Zwar habe die Klägerin dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister am 29.01.2004 nicht den Zutritt zu ihrem Grundstück bzw. dem Aufstellraum der Heizungsanlage verwehrt. Jedoch sei dem Bezirksschornsteinfegermeister anlässlich dieses Termins eröffnet worden, dass der Heizungsraum weiterhin videoüberwacht werde. Da er zur Duldung von Videoaufzeichnungen nicht bereit gewesen sei, seien die erforderlichen Arbeiten nicht durchgeführt worden. Ein neuer Termin sei daran gescheitert, dass die Klägerin auch bei Anwesenheit eines Mitarbeiters des Beklagten nicht bereit gewesen sei, auf Videoaufzeichnungen zu verzichten. Die Behauptung der Klägerin, es bestehe keine Gefahr für die Feuer- und Betriebssicherheit ihrer Heizungsanlage verkenne, dass der Sinn der Begehung durch den Bezirksschornsteinfegermeister in der Kontrolle der Arbeiten privater Unternehmen bestehe, die die Klägerin jedoch gerade verhindere. Die Behauptung der Klägerin, die Videoanlage diene lediglich dem Schutz des Hauses vor Einbrechern, überzeuge nicht, da nicht nachvollziehbar sei, wieso die Videoanlage gerade im Heizungsraum installiert sei. Außerdem sei eine Einbruchsgefahr während der zur Tageszeit durchgeführten Arbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters unwahrscheinlich. Die genannten Gesichtspunkte könnten daher die Persönlichkeitsrechtsverletzungen des Bezirksschornsteinfegermeisters und seines Mitarbeiters nicht rechtfertigen. Dies gelte umso mehr, als der Bezirksschornsteinfegermeister auf den Videoaufzeichnungen sehr wohl zu erkennen sei.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass der Bezirksschornsteinfegermeister I. K. I1. am 31.12.2005 aus dem Dienst ausgeschieden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der von der Klägerin gestellte Anfechtungsantrag ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da sich die angegriffene Ordnungsverfügung erledigt hat. Die Beklagte hat der Klägerin in der angegriffenen Ordnungsverfügung aufgegeben, dem Bezirksschornsteinfegermeister I. K. I1. den Zutritt zu ihrer Gasfeuerungsanlage sowie die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungsarbeiten in dem von ihr bewohnten Haus ohne Videoaufzeichnungen zu gestatten und mit diesem bis zum fünften Tag nach Unanfechtbarkeit der Verfügung einen Termin zur Durchführung der Überprüfungsarbeiten - ohne Videoaufzeichnungen - zu vereinbaren. Diese Regelung entfaltet keine Rechtswirkungen mehr, da Herr I. K. I1. am 31.12.2005 aus dem Dienst als Schornsteinfegermeister ausgeschieden ist und eine Durchführung der erforderlichen Überprüfungsarbeiten im Hause der Klägerin durch ihn deshalb nicht mehr möglich ist. Soweit das Gericht den Antrag der Klägerin zu deren Gunsten dahingehend auslegt, dass die Klägerin hilfsweise die Feststellung gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO begehrt, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 04.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11.11.2004 rechtswidrig gewesen ist, ist die Klage ebenfalls abzuweisen. Dabei mag offenbleiben, ob der Klägerin das für die Durchführung einer Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse - etwa in Form einer Wiederholungsgefahr - zur Seite steht. Jedenfalls hat die Fortsetzungsfeststellungsklage in der Sache keinen Erfolg, weil die angegriffene Ordnungsverfügung rechtmäßig gewesen ist.

Die in Ziffer 1 bis 3 der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 14 OBG. Sie sind zum Schutz der öffentlichen Sicherheit verfügt worden. Die Klägerin hat nämlich gegen § 1 Abs. 1 und 3 SchfG verstoßen. Nach § 1 Abs. 1 SchfG sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen, um die Feuer- und Betriebssicherheit innerhalb der jeweiligen Objekte eines Kehrbezirks zu gewährleisten. Gemäß § 1 Abs. 3 SchfG sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der vorgenannten Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Diesen Verpflichtungen ist die Klägerin nicht nachgekommen. Zwar ist sie grundsätzlich bereit gewesen, dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister I1. den Zutritt zu der zu überprüfenden Heizungsanlage und die Durchführung der erforderlichen Überprüfungsarbeiten zu gestatten. Sie hat die Überprüfung ihrer Heizungsanlage allerdings von einer Videoüberwachung der durchzuführenden Arbeiten abhängig gemacht. Hierin hat die Beklagte zu Recht eine Verweigerung der Überprüfung der Heizungsanlage erblickt, weil der Bezirksschornsteinfegermeister nicht bereit und verpflichtet war, sich bei der Ausführung seiner Tätigkeit durch eine Videokamera filmen zu lassen. Die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ohne Einwilligung des Bezirksschornsteinfegermeisters stellt einen Eingriff in dessen durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenen Bild. Dementsprechend ist anerkannt, dass die Herstellung eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeuten kann. Dem steht nicht entgegen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Ausübung seines öffentlichen Amtes gefilmt werden sollte. Amtsträger sind nicht per se sog. relative Personen der Zeitgeschichte, deren Bildnis gemäß § 23 Nr. 1 KunstUrhG jederzeit auch ohne ihre Einwilligung veröffentlicht (und damit auch hergestellt) werden darf.

Vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 11.01.1980 - III 22/79 - NJW 1980, S. 1708 und -grundlegend - Neumann-Duisberg, JZ 1960, S. 114

Hierzu können Amtsträger vielmehr allenfalls dann zählen, wenn ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit einem (herausragenden) zeitgeschichtlichen Ereignis steht. Hiervon kann bei einer Amtstätigkeit im Rahmen der Überprüfung einer Heizungsanlage ersichtlich nicht ausgegangen werden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Videoüberwachung nicht nur in der Privatsphäre des Betroffenen, sondern sogar in der Öffentlichkeit möglich ist.

Vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1995 - VI ZR 272/94 (KG), NJW 1995, S. 1955

Das Gericht geht auch davon aus, dass der Bezirksschornsteinfegermeister auf der Videoaufzeichnung erkennbar gewesen und nicht nur "von hinten" aufgezeichnet worden wäre, da naheliegend ist, dass er bei der Durchführung seiner Arbeiten und beim Betreten und Verlassen des Heizungsraumes unterschiedliche Positionen zur Videokamera eingenommen hätte. Die Beklagte hat zudem unwidersprochen vorgetragen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister auch auf der von der Klägerin gefertigten früheren Videoaufzeichnung gut erkennbar gewesen sei. Nach alldem ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass die von der Klägerin gewünschte Videoaufzeichnung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bezirksschornsteinfegermeisters I1. dargestellt hätte. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist allerdings nicht schrankenlos gewährt. Vielmehr ist durch Abwägung mit eventuellen rechtlich geschützten Interessen an einer Videoaufzeichnung im Einzelfall zu ermitteln, ob dem Persönlichkeitsrecht oder den schutzwürdigen gegenläufigen Interessen der Vorrang einzuräumen ist. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, der Betrieb ihrer Videoanlage diene in erster Linie dem Schutz vor Einbrüchen, hätte dieses Interesse einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht rechtfertigen können, da die Klägerin aufgrund der Ordnungsverfügung nur zur Abschaltung der Videoanlage für den für die Durchführung der Überprüfungsarbeiten benötigten kurzen Zeitraum verpflichtet und die Gefahr eines währenddessen stattfindenden Einbruchs als vernachlässigbar gering einzustufen war. Soweit das Interesse der Klägerin an einer Aufzeichnung der Tätigkeit des Bezirksschornsteinfeger darin bestanden hat, den Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeiten zu dokumentieren, um eventuell unberechtigten Gebührenforderungen entgegentreten zu können, war dem Persönlichkeitsrecht des Bezirksschornsteinfegermeisters ebenfalls der Vorrang einzuräumen. Dies hat seinen Grund darin, dass zur Wahrung des letztgenannten Interesses ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht zwingend erforderlich gewesen wäre, da dem Beweissicherungsinteresse der Klägerin auch dadurch hätte Genüge getan werden können, dass sie selbst und ihr Ehemann oder - wie von der Beklagten angeboten - ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes bei Durchführung der in Rede stehenden Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters anwesend gewesen wäre. Darüber hinaus hätte die Klägerin eine sachverständige Person (etwa einen Mitarbeiter der mit den Wartungsarbeiten an der Heizungsanlage betrauten Firma) hinzuziehen können. Hinzu kommt, dass das Beweissicherungsinteresse der Klägerin auch deshalb als weniger gewichtig einzustufen war, weil keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Bezirksschornsteinfegermeister I1. in der Vergangenheit tatsächlich nicht geleistete Arbeiten gebührenmäßig abgerechnet hatte. Derartiges ist insbesondere nicht im Verfahren VG Köln 25 K 3578/03 festgestellt worden. Vielmehr hat die Klägerin in diesem Verfahren ihre Klage zurückgenommen. Schließlich ist in dem genannten Verfahren entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht etwa die grundsätzliche Zulässigkeit einer Videoüberwachung der Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters festgestellt worden. Die in diesem Verfahren vorgelegten Videoaufzeichnungen konnten vielmehr deshalb in das Verfahren eingeführt werden, weil der Bezirksschornsteinfegermeister I1. damals ihrer Anfertigung und Verwendung nicht widersprochen hatte. Nach allem waren die in Ziffern 1 bis 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen rechtmäßig.

Gleiches gilt für die von der Beklagten verfügte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- EUR. Sie findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NW.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.






VG Köln:
Urteil v. 23.03.2006
Az: 1 K 8665/04


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