Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 25. August 2003
Aktenzeichen: I-24 W 41/03

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 25.08.2003, Az.: I-24 W 41/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem Beschluss vom 25. August 2003 (Aktenzeichen I-24 W 41/03) die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal zurückgewiesen. Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen. Der Streitwert beträgt 434,48 EUR.

In dem Verfahren hatte das Amtsgericht Hagen auf Antrag der Klägerin einen Mahnbescheid gegen die Beklagten erlassen. Diese hatten daraufhin Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt und die Klägerin zur Zahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Die Rechtsanwälte der Beklagten stellten Antrag auf Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Wuppertal und kündigten an, in der mündlichen Verhandlung Klageabweisung zu beantragen. Das Amtsgericht Hagen verfügte daraufhin die Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht Wuppertal. Die Klägerin nahm daraufhin den Antrag aus dem Mahnbescheid zurück und zog die Klage beim Landgericht Wuppertal zurück.

Das Landgericht Wuppertal legte daraufhin der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf. Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Festsetzung der vollen Prozessgebühr und argumentierte, dass die Beklagten nur eine reduzierte Gebühr anmelden könnten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde jedoch zurück und bestätigte die Festsetzung der vollen Prozessgebühr. Die Beklagten hatten ihren Rechtsanwalt mit einem unbedingten Prozessauftrag ausgestattet und einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt. Dieser Antrag führt zur Entstehung der vollen Prozessgebühr gemäß der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Beschluss v. 25.08.2003, Az: I-24 W 41/03


Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal - Rechtspflegerin - vom 12. Mai 2003 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18. Juli 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 434,48 EUR

Gründe

I.

Auf Antrag der Klägerin hat das AG Hagen am 10.10.2001 einen Mahnbescheid gegen die Beklagten erlassen. Am 18.10.2001 haben die anwaltlich vertretenen Beklagten Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben. Davon ist die Klägerin benachrichtigt und zugleich zur Zahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses für die Durchführung des streitigen Verfahrens aufgefordert worden.

Mit Schriftsatz vom 21.10.2002, der beim AG Hagen am 4.11.2002 eingegangen ist, haben die Rechtsanwälte der Beklagten Antrag auf Verweisung des Verfahrens an das AG Wuppertal als Streitgericht gestellt. Zugleich haben sie angekündigt, in der mündlichen Verhandlung Klageabweisung beantragen zu wollen. Nachdem das AG Hagen die Abgabe an das im Mahngesuch bezeichnete LG Wuppertal angekündigt hatte, hat das AG Hagen am 23.12.2002 die Abgabe des Rechtsstreites an das LG Wuppertal verfügt. Dort gingen die Akten am 3.1.2003 ein. Mit Telefax vom 16.1.2003 an das AG Hagen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Rücknahme des Antrages aus dem Mahnbescheid erklärt. Mit Schriftsatz vom 28.1.2003 hat er sodann beim LG Wuppertal die Klage zurückgenommen.

Auf Antrag der Beklagten hat das LG Wuppertal durch Beschluss vom 29.1.2003 der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die von den Beklagten begehrte Festsetzung einer vollen Prozessgebühr nach dem Streitwert der Hauptsache hat die Rechtspflegerin vorgenommen. Dagegen richtet sich die Erinnerung/Beschwerde der Klägerin.

II.

Die gemäß §§ 11 RPflG, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Zu Recht hat das Landgericht zu Gunsten der Beklagten eine volle Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO festgesetzt. Die Auffassung der Klägerin, die Beklagten könnten nur eine 3/10 Gebühr gemäß § 43 Abs.1 Nr. 2 BRAGO zur Festsetzung anmelden, ist unzutreffend.

Wie der Verweisungsantrag vom 21. Oktober 2002 und die mit ihm verbundene Ankündigung des Klageabweisungsantrags zeigen, haben die Beklagten ihrem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilt. Zugleich enthält der Verweisungsantrag den Antrag der Beklagten auf Durchführung des streitigen Verfahrens im Sinne von § 696 Abs.1 S.1 ZPO. Dieser Antrag ist als Sachantrag im Sinne von § 32 Abs. 1 BRAGO anzusehen und lässt die volle Prozessgebühr nach § 31 Abs.1 Nr. 1 BRAGO entstehen (OLG München OLGR 1993, 31; OLG Jena OLGR 2000, 186; Gebauer/Schneider, BRAGO § 43 Rn. 18; Gerold/Schmidt BRAGO, 15. Aufl., § 43 Rn. 16; ebenso für den bereits mit dem Widerspruch verbundenen Abweisungsantrag OLG Düsseldorf [10. Zivilsenat] JB 1992, 470; OLGR 1993, 329)

Von der Entstehung der Prozessgebühr ist allerdings deren Erstattungsfähigkeit nach § 91 Abs. 1 ZPO zu trennen. Grundsätzlich sind nur die notwendigen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die im Mahnverfahren in Anspruch genommene Partei ist wegen des Gebots sparsamer Prozessführung gehalten, ihre Rechtsverteidigung zunächst auf die Erhebung des Widerspruchs zu beschränken. Diese Beschränkung entfällt erst mit Beginn des Streitverfahrens. Ob im Hinblick auf den angekündigten Abweisungsantrag die Festsetzung der Prozessgebühr hier schon deshalb rechtens ist, weil mit Eingang der Akten beim Landgericht am 3. Januar 2003 das Mahnverfahren beendet und damit das Streitverfahren anhängig war (vgl. OLG Düsseldorf JB 1992, 470 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung.

Denn die Rechtspflegerin hat wegen des von den Beklagten gestellten Verweisungsantrags richtig entschieden. Es ist allerdings anerkannt, dass die damit entstandene Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nicht zu erstatten ist, wenn der Gläubiger zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Denn dann war der Verweisungsantrag des Schuldners eine überflüssige Maßnahme (vgl. OLG Düsseldorf [10. Zivilsenat] Rpfleger 1975, 70; OLG München aaO; Gebauer/Schneider aaO Rn. 19). Das ist hier jedoch nicht anzunehmen.

Denn die Wahrnehmung des Antragsrechts nach § 696 Abs. 1 S.1 ZPO durch die Beklagten stellt eine den Prozess fördernde Maßnahme dar. Die Klägerin hat nämlich einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht gestellt. Zudem haben die Beklagten ihren Antrag nicht schon mit dem Widerspruch verbunden, was im Hinblick auf das Gebot der Sparsamkeit als übereilte Prozesshandlung bewertet werden könnte, sondern der Klägerin nach Einlegung des Widerspruchs am 18. Oktober 2001 bis zum 4. November 2002 die Initiative überlassen, ins Streitverfahren überzugehen. Auch hat die Klägerin die Anforderung des Mahngerichts vom 19. Oktober 2001, die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens einzuzahlen, unbeachtet gelassen. Unter diesen Umständen würde das Antragsrecht der Beklagten ungerechtfertigt beeinträchtigt, wenn die Erstattungsfähigkeit der in Ausübung dieses Rechts entstandenen Kosten nicht anerkannt würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 25.08.2003
Az: I-24 W 41/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/908e8ff9b588/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_25-August-2003_Az_I-24-W-41-03




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