Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. September 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 2/02

(BPatG: Beschluss v. 11.09.2003, Az.: 25 W (pat) 2/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung INTERNET-KOMMENTAR ist am 13. Januar 2000 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Beansprucht werden die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse; Ausbildung; Wissenschaftliche Forschung; Rechtsberatung; Dienstleistungen eines Rechtsanwalts".

Im Antragsformular vom 13. Januar 2000 ist die Angabe "Dienstleistungen" vermutlich durch einen Mitarbeiter des Deutschen Patent- und Markenamts mit Bleistift durch die Angabe "eines RA" ergänzt worden. Auf die Mitteilung des Senats vom 29. April 2003, er gehe davon aus, dass der Begriff "Dienstleistungen" nicht allgemein, sondern nur im Zusammenhang mit den Dienstleistungen eines Rechtsanwalts eingetragen werden solle, hat sich der Anmelder in seinem Schreiben vom 2. Juni 2003 nicht zur Sache geäußert.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandung die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung stellt nach Auffassung der Markenstelle eine derart glatt beschreibende Aussage dar, dass nicht nur der juristisch gebildete Fachverkehr, sondern auch der weit überwiegende Teil des angesprochenen allgemeinen Publikums auf Anhieb deren Bedeutung erfassen werde. Darauf weise der Anmelder in seinem Schreiben vom 4. Februar 2000 selbst hin. Der Bezeichnung fehle damit die Unterscheidungskraft, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG; sie sei zudem freihaltungsbedürftig nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Die vom Anmelder zitierten Beispiele aus der Rechtsprechung führten zu keiner anderen Beurteilung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die keinen Antrag enthält. Der Anmelder hat in dem Beschwerdeschriftsatz vom 6. Dezember 2001 eine Beschwerdebegründung angekündigt, sich jedoch auch nach der Mitteilung des Senats vom 29. April 2003, mit der ihm Rechercheergebnisse des Senats übersandt worden waren, nicht zur Sache geäußert, sondern nur gebeten, eine Entscheidung nicht vor dem 30. Juni 2003 zu treffen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.

Auch nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der Bezeichnung "IN-TERNET-KOMMENTAR" für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse der § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen.

Danach sind solche Angaben von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder deren Bestimmung dienen können, und die deshalb nach allgemeiner Auffassung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit wie der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit unterliegen.

Für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ist "INTERNET-KOMMEN-TAR" eine solche beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung, wie auch der Anmelder in seinem Schreiben vom 4. Februar 2000 an die Markenstelle dem Grund nach nicht verkennt. Nachdem nicht erkennbar ist, inwieweit er die Entscheidungen der Markenstelle für angreifbar hält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nach Auffassung des Senats zutreffende Begründung der angegriffenen Beschlüsse Bezug genommen.

Der Senat ist dabei von der Angabe "Dienstleistungen eines Rechtsanwalts" ausgegangen, der der Anmelder nicht widersprochen hat. Selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt würde, dass alle Dienstleistungen der Klasse 42 in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung hätten beansprucht werden sollen, führt dies nicht zur Schutzfähigkeit der fraglichen Bezeichnung. Zum einen wäre diese Angabe wegen der in der Klasse 42 aF enthaltenen unterschiedlichen Dienstleistungsbereiche zu unbestimmt (vgl hierzu Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 32, Rdnr 88; BlPMZ 2001, 366). Zum anderen widerspräche die Zubilligung der Schutzfähigkeit in diesem Fall auch den Grundsätzen der "AC"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2002, 261). Könnte danach der Markenanmeldung für einen Teil der unter einen angemeldeten Oberbegriff fallenden Waren oder Dienstleistungen Schutz zuerkannt werden, während für weitere unter diesen Oberbegriff zu subsumierende Waren oder Dienstleistungen wie im vorliegenden Fall ein eindeutiger schutzunfähiger Begriffsgehalt festzustellen ist, kommt die Eintragung für den Oberbegriff nicht in Betracht (vgl hierzu Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8, Rdnr 76 und 91).

Daß der Anmelder für die fragliche Bezeichnung Titelschutz in Anspruch nehmen kann, vermag an der Beurteilung nach markenrechtlichen Grundsätzen nichts zu ändern. Der Begriff der Unterscheidungskraft hat bei Marken als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb einerseits und bei Werktiteln als Individualisierungsmittel gegenüber anderen Werken andererseits einen unterschiedlichen Inhalt. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln sind geringer (s hierzu Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 5, Rdnr 97 ff, 102 mit Hinweisen zur Rspr.). Wird für Werktitel, für die bei originärer Eignung zur Werkindividualisierung Schutz durch bloße Benutzung entsteht, zugleich auch Markenschutz beantragt, müssen die insoweit strengeren Anforderungen des § 8 MarkenG erfüllt sein (vgl Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 5, Rdnr 7; 70, 71; BGH GRUR 2003, 342 - Winnetou; GRUR 2003, 440 - Winnetous Rückkehr).

Die Beschwerde des Anmelders konnte danach keinen Erfolg haben.

Kliems Engels Sredl Pü






BPatG:
Beschluss v. 11.09.2003
Az: 25 W (pat) 2/02


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