Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. November 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 59/07

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 4. August 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 30. Oktober 2007 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. März 2007 als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2008 (1 BvR 15/08) nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Beschluss vom 4. August 2008 hat der Senat die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2007 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Anhörungsrüge.

Es kann dahingestellt bleiben ob eine Anhörungsrüge nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 29a FGG gegen einen Beschluss, mit dem eine bloße Gegenvorstellung zurückgewiesen wird, überhaupt statthaft ist. Die vorliegende Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 4. August 2008 entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers nicht übergangen, sondern dessen Vorbringen - aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 30. Oktober 2007 - für nicht durchgreifend erachtet. Der Antragsteller räumt auch selbst ein, dass dem Beschluss vom 4. August 2008 zu entnehmen ist, dass der Senat die Ausführungen des Antragstellers zur Kenntnis genommen hat. Da der Senat die Rechtslage in diesem Beschluss nicht abweichend vom Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2007 beurteilt hat, bedurfte es keiner weitergehenden Auseinandersetzung mit der in der Anhörungsrüge erneut vorgetragenen Rechtsauffassung des Antragstellers.

Tolksdorf Frellesen Schmidt-Räntsch Schaal Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 36/06 und AGH 4/07 -






BGH:
Beschluss v. 03.11.2008
Az: AnwZ (B) 59/07


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