Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 17. Dezember 2002
Aktenzeichen: 1 BvR 1945/99

(BVerfG: Beschluss v. 17.12.2002, Az.: 1 BvR 1945/99)

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September 1999 - 18 UF 405/99 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit darin die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen worden ist. In diesem Umfang wird der Beschluss aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren aus dem Versorgungsausgleichsrecht mit einem deutsch-deutschen Sachverhalt. Im Vordergrund steht die Frage, ob das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung verfassungsrechtlich verpflichtet war, die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen, weil es in einer für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Frage von einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist.

1. Bei familienrechtlichen Sachverhalten mit einem Bezug zur Rechtsordnung der ehemaligen DDR fehlten bis zuletzt Regelungen, durch die, vergleichbar mit den Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts, die in diesen Fällen anzuwendende Rechtsordnung zu bestimmen gewesen wäre (vgl. Münchener Kommentar BGB, Band 7, 1. Aufl., 1983; Art. 17 EGBGB, Rz. 387 f.). Der Bundesgerichtshof entwickelte deshalb in seiner Rechtsprechung interlokale Kollisionsregeln, die sich an die Regeln des Internationalen Privatrechts der Art. 3 ff. EGBGB anlehnten. Für den Bereich des Versorgungsausgleichs galt danach in dem Fall, dass beide Ehegatten in der DDR zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und nur einer von ihnen in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt, der andere aber in der DDR verblieben war, dass sich die Scheidungsfolgen nach dem Recht der DDR richteten (BGH, FamRZ 1982, S. 1189 <1190>; FamRZ 1984, S. 674 <675>). Die Rechtsordnung der DDR kannte keinen Versorgungsausgleich.

Umgekehrt nahm der Bundesgerichtshof jedoch an, dass bei Übersiedlung beider Ehegatten in die Bundesrepublik nach in der DDR erfolgter Scheidung der Bezug zur Rechtsordnung der DDR weggefallen sei und ein Bedürfnis nach einer Wandelbarkeit des Scheidungsstatuts hin zum Recht des neuen gemeinsamen Aufenthalts, dem Recht der Bundesrepublik, bestehe (BGH, FamRZ 1984, S. 674 <675>; FamRZ 1992, S. 295). Bei einer Übersiedlung auch des anderen Ehegatten müssten jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Scheidungsfolgen, die erst künftig einträten, nach dem Recht der Bundesrepublik beurteilt werden. Für den Versorgungsausgleich bedeutete dies, dass dieser solange nicht durchzuführen war, solange sich noch einer der Ehegatten in der DDR aufhielt, er aber nachzuholen war, wenn auch dieser Ehegatte in die Bundesrepublik übersiedelte (BGH, FamRZ 1984, S. 674 <677>). An diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof für den Zeitraum bis zu dem Wirksamwerden des Beitritts (3. Oktober 1990) ausdrücklich festgehalten (BGH, FamRZ 1992, S. 295).

2. Die am 19. März 1956 in Leipzig geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil vom 18. Mai 1982 durch das Kreisgericht Bad Liebenwerda geschieden. Ein Versorgungsausgleich wurde nach dem damals geltenden Recht der DDR nicht durchgeführt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin siedelte im November 1988 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er war noch bis 1989 berufstätig und erhielt ab dem 7. März 1990 eine Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin übersiedelte im August/September 1989 in die Bundesrepublik Deutschland. Sie beantragte mit Schriftsatz vom 14. April 1999 beim Amtsgericht die Durchführung des Versorgungsausgleichs. In ihrer Antragsschrift nahm sie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Statutenwechsel bei Übersiedlungen ehemaliger DDR-Bürger in die Bundesrepublik (BGH, FamRZ 1984, S. 674 f.) Bezug und wies darauf hin, dass sie und ihr Ehemann vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ihren Aufenthalt in der ehemaligen DDR gehabt hätten und sie nacheinander in die Bundesrepublik verzogen seien.

3. Das Gericht lehnte die Durchführung des Versorgungsausgleichs ab. Der Antrag sei unbegründet. Da beide Parteien vor der Scheidung ihrer Ehe den Lebensmittelpunkt in der DDR gehabt hätten, finde interlokales Privatrecht keine Anwendung. Dies sei nur dann anzuwenden, wenn einer der Eheleute vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens in die Bundesrepublik übergesiedelt wäre. Da jedoch beide Parteien in der DDR gelebt hätten, sei ihre Ehe nach DDR-Recht geschieden worden, welches den Versorgungsausgleich nicht kenne. Gemäß Art. 234 § 6 EGBGB gelte insoweit für Ehegatten, die vor dem 1. Januar 1992 geschieden worden seien, das Recht des Versorgungsausgleichs nicht, weshalb dieser auch nicht nachträglich durchgeführt werden könne.

4. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin unter erneutem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beschwerde ein. Die Eheleute seien noch vor dem 3. Oktober 1990 in die alten Bundesländer übersiedelt. Der Nachholung des Versorgungsausgleichs stehe daher Art. 234 § 6 EGBGB nicht entgegen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Beschwerde zurück. Der Versorgungsausgleich sei nicht durchzuführen. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrags habe es bewusst abgelehnt, DDR-Ehen rückwirkend dem Versorgungsausgleich zu unterstellen (Art. 234 § 6 EGBGB). Es solle lediglich nicht in diejenigen Rechtspositionen eingegriffen werden, die bereits auf der Grundlage des bisherigen Kollisionsrechts entstanden seien (BGH, FamRZ 1994, S. 884 f.). Zugunsten der Beschwerdeführerin sei jedoch keine schützenswerte Rechtsposition entstanden.

Für vor dem 1. September 1986 geschiedene Ehen greife demgemäß der Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 1 EGBGB das vor diesem Zeitpunkt geltende Kollisionsrecht. Hätten die Ehegatten zum maßgeblichen Zeitpunkt die gleiche Staatsangehörigkeit, scheide der Versorgungsausgleich aus, wenn das Scheidungsstatut ihn nicht kenne. Beide Parteien hätten die Staatsangehörigkeit der DDR gehabt. Nach dem Recht der DDR habe jedoch ein Versorgungsausgleich nicht stattgefunden. Eine nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs scheide danach unabhängig von der Frage aus, wann die Parteien in die alten Bundesländer umgesiedelt seien. Eine Übersiedlung in die alten Bundesländer spiele jedenfalls für die Beurteilung des Versorgungsausgleichs dann keine Rolle mehr, wenn sie nach der Rechtskraft der Ehescheidung erfolgt sei und die Scheidung nach dem Recht des Staates durchgeführt worden sei, dem beide Parteien angehörten und dieses Recht den Versorgungsausgleich nicht kenne.

Die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

5. Mit fristgemäß beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten hat die Beschwerdeführerin gegen beide Entscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie rügt die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Oberlandesgericht habe Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil es das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde willkürlich nicht zugelassen habe. Es habe sich nicht mit der von ihm herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 1992, S. 295) auseinander gesetzt, wonach bei Altfällen mit der Übersiedelung der Eheleute in die Bundesrepublik künftig eintretende Scheidungsfolgen wie der nachträgliche Versorgungsausgleich nach dem Recht der Bundesrepublik zu beurteilen seien und wonach an diesem Grundsatz auch durch den Einigungsvertrag nichts geändert worden sei. Das Oberlandesgericht hätte erkennen müssen, dass die Grundsätze dieser Entscheidung maßgeblich für das Verfahren gewesen seien und seine Entscheidung davon abweiche, so dass die weitere Beschwerde zuzulassen gewesen wäre. Außerdem habe das Oberlandesgericht ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es sich nicht mit ihrem Vorbringen zur Anwendung des interlokalen Privatrechts auseinander gesetzt habe.

6. Das Bundesverfassungsgericht hat der Landesregierung von Baden-Württemberg und dem weiteren Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts richtet, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93 b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Der Verfassungsbeschwerde ist in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang stattzugeben. Die für die Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage, wann eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 19, 323 <328>; 22, 254 <266>; 29, 166 <172>; 42, 237 <242>; 45, 142 <181>; 67, 90 <95>; 75, 223 <245>).

2. Die Nichtzulassung der sofortigen weiteren Beschwerde verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist dann verletzt, wenn ein Gericht die Pflicht zur Zulassung des Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt (für die Revisionszulassung: BVerfGE 67, 90 <95>).

Eine Verpflichtung zur Zulassung der weiteren Beschwerde ergab sich für das Oberlandesgericht gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz in Verbindung mit § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO a.F. unter dem Gesichtspunkt, dass es von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Statutenwechsel im deutsch-deutschen Kollisionsrecht abgewichen ist. Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 16. Mai 1984 (FamRZ 1984, S. 674, 675) auf die kollisionsrechtlichen Folgen einer Übersiedlung von Eheleuten aus der DDR in die Bundesrepublik auch nach einer in der DDR erfolgten Scheidung hingewiesen. An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch nach dem Abschluss und dem In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 jedenfalls für Altfälle festgehalten (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 1990, FamRZ 1991, S. 421 f.; Beschluss vom 4. Dezember 1991, FamRZ 1992, S. 295; Urteil vom 1. Dezember 1993, FamRZ 1994, S. 304, 305 sowie Beschluss vom 20. April 1994, FamRZ 1994, S. 884 f.). Demgegenüber hat das Oberlandesgericht die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit der Erwägung abgelehnt, der Gesetzgeber habe für DDR-Ehen, die vor dem Stichtag 1. Januar 1992 geschieden worden seien, bewusst keinen Versorgungsausgleich angeordnet. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsansicht im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 234 § 6 EGBGB und die besonderen Umstände nach dem Fall der Mauer vertretbar ist. Das Oberlandesgericht ist damit jedoch von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen und hätte deshalb gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO a.F. die weitere Beschwerde zulassen müssen.

Hingegen geht die Rüge der Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) fehl. Danach sind die Gerichte zwar gehalten, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der Rechtsauffassung der Obergerichte zu folgen. Weicht ein Gericht von der Rechtsauffassung der höheren Instanz ab, so ist der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt.

Ist danach die Nichtzulassung der sofortigen weiteren Beschwerde unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar, so ist die angegriffene Entscheidung in diesem Umfang aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuweisen.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






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