Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 16. Oktober 2012
Aktenzeichen: I-20 U 42/12

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 16.10.2012, Az.: I-20 U 42/12)

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Muttergesellschaft des Bekleidungsunternehmens X., das Ende der 1940er Jahre von dem dreimaligen Wimbledonsieger X. gegründet worden ist. Die Kleidungstücke werden seit dieser Zeit in Erinnerung an seinen Sieg beim All England Cup 1934 mit einem Lorbeerkranz versehen. Die Antragstellerin ist unter anderem Inhaberin der am 17. Juni 1996 angemeldeten und am 9. Dezember 1998 eingetragenen, nachstehend wiedergegebenen Gemeinschaftsbildmarke mit der Registernummer CTM ..., die unter anderem für Taschen (Klasse 18) und Bekleidungsstücke (Klasse 25) eingetragen ist:

Die Antragsgegnerin vertreibt Bekleidungsstücke und Taschen, die ihre Kunden nach eigenen Vorstellungen gestalten lassen können. Zu diesem Zweck können die Kunden ein auf der Internetseite der Antragsgegnerin vorhandenes Motiv auswählen oder ein eigenes Motiv hochladen, mit dem das Bekleidungsstück dann bedruckt wird. Am 7. Juli 2011 stellte Antragstellerin fest, dass sich in der Motivgalerie der Antragsgegnerin das nachstehend wiedergegebene erste Motiv befand. Im Rahmen ihrer daraufhin gestarteten Nachforschungen entdeckte sie noch vier weitere ähnliche Motive:

Motiv 1

Motiv 2

Motiv 3

Motiv 4

Motiv 5

Die Antragstellerin, die hierin eine Verletzung ihrer Marke sieht, ließ die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 29. Juli und 1. August 2011 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung bis zum 4. August 2011 12.00 Uhr auffordern. Mit Schreiben vom 4. August 2011 lehnte die Antragsgegnerin die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Mit Schriftsatz vom 26. August 2011, eingegangen am 29. August 2011, hat die Antragstellerin daraufhin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht.

Das Landgericht - 2a. Zivilkammer - hat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 5. September 2011 die Verwendung der vorstehenden Motive auf Bekleidungsstücken - die Motive zwei und drei zusätzlich auf Taschen - untersagt. Dem Widerspruch der Antragsgegnerin war kein Erfolg beschieden. Das Landgericht - 8. Kammer für Handelssachen - hat die Beschlussverfügung durch Urteil bestätigt und zur Begründung ausgeführt, es fehle weder an einem Verfügungsanspruch noch an einem Verfügungsgrund. Die Motive seien identisch beziehungsweise hochgradig ähnlich und würden als Herkunftshinweis verstanden. Gerade in der Textilbranche sei ein auch großflächiges Aufbringen der Marke nicht unüblich. Durch das Verstreichenlassen der Zeit zwischen Kenntniserlangung und Einreichung des Verfügungsantrags habe die Antragstellerin auch nicht gezeigt, dass ihr die Sache nicht so eilig sei.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, es fehle bereits an einem Verfügungsgrund. Insoweit sei keine starre Frist anzuwenden, sondern es komme auf die Umstände des Einzelfalls an. Vorliegend habe die Antragstellerin in ihrer Abmahnung eine "Stundenfrist von nur drei bzw. vier Werktagen" gesetzt und damit eine ganz besondere Dringlichkeit zum Ausdruck gebracht. Nach Ablauf der Frist habe sie dann aber mit der Einreichung des Antrags 25 Tage gewartet. Die Übersetzung ihres Antwortschreibens ins Englische könne diese Verzögerung nicht rechtfertigen, da es sich lediglich um Rechtsausführungen gehandelt habe, die der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin alleine hätte beurteilen können. In jedem Fall aber hätte die Übersetzung beschleunigt werden müssen. Auch seien nach der Übersetzung weitere 19 Tage vergangen. Zudem habe sie zwischenzeitlich einen Löschungsantrag gegen die Verfügungsmarken gestellt, was ebenfalls zu berücksichtigen sei. Es fehle aber auch an einem Verfügungsanspruch, die Verwendung der Motive sei nicht markenmäßig erfolgt. Der Lorbeerkranz sei ein allgemeines Symbol der Ehre und Auszeichnung. Entsprechende Kranzsymbole würden auch in der Armee verwandt. Von daher sei die Klagemarke löschungsreif. Der Verkehr sehe daher in den von ihr verwandten Lorbeerkranzsymbolen auch nur ein "Statement" des Trägers, das ihn als erfolgreiche, siegreiche und/oder friedfertige Person charakterisiere.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2012, Az.: 38 O 148/11, abzuändern, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 5. September 2011, Az.: 2a O 274/11, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das Landgericht habe zu Recht Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch bejaht. Ihr Antrag sei deutlich vor Ablauf von zwei Monaten seit Kenntniserlangung eingereicht worden. Gründe für eine Verkürzung dieser Frist bestünden nicht. So habe es zunächst einer weiteren Sachaufklärung bedurft, die zum Auffinden der Motive zwei bis fünf geführt habe. Auch hätten zur Untermauerung der Kennzeichnungskraft ihrer Marke Presseberichte und Marketingkosten zusammengestellt werden müssen. Zudem habe die Antragstellerin ihren Sitz im Ausland, was die Korrespondenz erschwere, da Schriftstücke zuerst übersetzt werden müssten. Die Antragsgegnerin habe die mit ihrer kennzeichnungskräftigen Marke identischen bzw. ähnlichen Motive markenmäßig verwandt; insoweit komme es nicht nur auf die Erwerbssituation, sondern auch auf den bei Dritten erweckten Eindruck an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 147 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Den Nachteilen, die dem Antragsteller aus einem Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung entstehen können, sind die Nachteile gegenüberzustellen, die dem Antragsgegner aus der Anordnung drohen. Das Interesse des Antragstellers muss so sehr überwiegen, dass der beantragte Eingriff in die Sphäre des Antragsgegners aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (Senat, GRUR-RR 2012, 146 - E-Sky; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rz. 51).

Ein solches Überwiegen der Interessen der Antragstellerin ist vorliegend gegeben. Bei der fortgesetzten Verwendung eines mit der Marke identischen oder verwechslungsfähigen Zeichens für Produkte des Verletzers droht dem Markeninhaber eine nachhaltige Schädigung der Kennzeichnungskraft und Wertschätzung seines Zeichens, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann. Demgegenüber handelt es sich bei den angegriffenen Zeichen für die Antragsgegnerin nur um einige aus einer Vielzahl von Motiven, deren Wegfall ihr Geschäftsmodell selbst nicht gefährdet.

Das bisherige Verhalten der Antragstellerin rechtfertigt nicht den Rückschluss, der Erhalt der Kennzeichnungskraft ihrer Marke sei ihr selbst nicht so wichtig. Erste Kenntnis von der Verwendung des Motivs eins hat die Antragstellerin am 7. Juli 2011 erlangt. Von diesem Zeitpunkt ab hat sie ihren Unterlassungsanspruch mit dem gebotenen Nachdruck verfolgt. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person des Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (GRUR-RR 2011, 315, 316 - Staubsaugerbeutel; NJWE-WettbR 1999, 15; ebenso: Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 76, m. w. Nachw.). An diesem Ansatz hält der Senat trotz der in der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ersichtlichen Tendenz zur Verkürzung der Zeitspanne fest. Auch Verfügungsverfahren sollen gründlich vorbereitet sein. Der Antragsteller muss die Sach- und Rechtslage prüfen und - je nach Ergebnis und Reaktion des Abgemahnten - die Risiken eines gerichtlichen Vorgehens abwägen können. Allzu enge zeitliche Vorgaben könnten nicht vollständig durchdachte "Schnellschüsse" provozieren, mit denen niemandem gedient wäre.

Zwar handelt es sich bei der Zeitspanne von zwei Monaten nicht um eine starre Frist, wie bereits die Formulierung "in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs" verdeutlicht, die Raum für die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles belässt. Vorliegend sind aber keine Umstände ersichtlich, die ein Abgehen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten. Der Fall wirft eine Reihe von Rechtsproblemen auf, wie die Schutzfähigkeit der Marke vor dem Hintergrund der Verwendung von Lorbeerkränzen in Hoheitssymbolen, der Verwechslungsgefahr bezüglich fünf verschiedener Motive und der markenmäßigen Verwendung, die die Antragsgegnerin in ihrer ausführlich begründeten Zurückweisung der Abmahnung auch angesprochen hat. Es spricht nicht gegen die Antragstellerin, dass sie sich mit dieser Erwiderung vor der Antragstellung auseinandergesetzt hat, wozu zunächst die Übersetzung in englische Sprache für die Partei selbst gehörte. Dabei kommt es entscheidend auf die Qualität der Übersetzung an, die unter hohem zeitlichen Druck nicht immer gewährleistet seien muss. Eine Partei muss die Möglichkeit haben, sich ein eigenes Bild von den Erfolgsaussichten und Risiken eines gerichtlichen Vorgehens zu machen, insbesondere wenn - wie vorliegend - in Reaktion auf die Stellung eines Verfügungsantrags ein Angriff auf den Bestand der eigenen Marke droht. Die Risikoabwägung muss der Partei selbst überlassen bleiben, da es ihr Geschäftsmodell ist, das durch eine mögliche Löschung der Marke in seinem Kern erschüttert werden könnte. Einem Rechtsanwalt kommt insoweit nur eine Beratungsfunktion zu.

Der Umstand, dass die Antragstellerin den Endzeitpunkt ihrer - bezogen auf das erste Motiv - Frist von fünfeinhalb Tagen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abweichend von § 188 Abs. 1 BGB auf 12.00 Uhr bestimmt hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Senat erachtet die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg, im Zuwarten nach Setzung einer im Laufe eines Tages endenden "Stundenfrist" eine dringlichkeitsschädliche Inkonsequenz zu sehen (WRP 2007, 811, 812), für zweifelhaft. Die Abmahnung dient nicht als Ausweis konsequenten Verhaltens des Gläubigers, sie dient der Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO (Ahrens-Deutsch, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 1 Rn. 27; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 10). Die Abmahnung ist gerade keine Voraussetzung für die Stellung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Ahrens-Deutsch, a. a. O. Rn. 26; Berneke a. a. O. Rn. 9). Von daher ist nicht einsichtig, dass eine Inkonsequenz des Gläubigers im Zusammenhang mit der Abmahnung andere Folgen als die des § 93 ZPO haben sollte.

Im Übrigen ist der vorliegende Sachverhalt mit dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg nicht vergleichbar. Die Antragsgegnerin hat die von der Antragstellerin gesetzte Frist nicht einfach ablaufen, sondern das Begehren der Antragstellerin mit ausführlich begründetem Anwaltsschriftsatz zurückweisen und eine freie Verwendbarkeit des Lorbeerkranzes als Symbol der Vereinten Nationen für jedermann reklamieren lassen. Die Antragstellerin musste folglich damit rechnen, dass die Antragsgegnerin die Einreichung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als "Kriegserklärung" auffassen und mit einem Angriff auf den Bestand der Marke beantworten würde. Dies durfte die Antragstellerin, wie bereits ausgeführt, zum Anlass für eine erneute und vertiefte selbst durchgeführte Risikoabwägung nehmen.

Die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des Senats "E-Sky" ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Die dortige Antragstellerin wusste, dass ihre vormalige chinesische Lieferantin andere Anbieter im Inland beliefert, wobei sie von einer Nutzung des Zeichens ausgehen konnte, da es sich um die in China für eben diese Lieferantin geschützte Marke handelte. Zudem hatte die Antragsgegnerin mehrfach in den maßgeblichen Zeitschriften der relativ kleinen und übersichtlichen Gruppe der Modellflugzeuginteressenten geworben, in der auch die Antragstellerin inseriert hat. Dieses Verhalten hat der Senat als bewusstes Sich-Verschließen vor der Kenntnisnahme und somit als zumindest bedingt vorsätzlich gewertet. Ein derartiges Verhalten der Antragstellerin ist vorliegend nicht ersichtlich.

Die von der Antragsgegnerin gegen die Verfügungsmarke und die entsprechenden nationalen Marken der Antragstellerin zwischenzeitlich gestellten Löschungsanträge rechtfertigen eine Verneinung des Verfügungsgrundes nicht. Zwar kann bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung auch zu berücksichtigen sein, ob die Tatsachengrundlage zweifelhaft ist, wozu die Frage nach dem Bestand der Marke gehört (Senat, GRUR-RR 2012, 147 - E-Sky). Dem auf die Verwendung von Hoheitszeichen gestützten Löschungsantrag der Antragsgegnerin misst der Senat jedoch nur wenig Aussicht auf Erfolg bei. Bei den von der Antragsgegnerin insoweit angeführten UN-Symbolen ist ein Kranz aus Zweigen ein bloßer Teil, zudem ein solcher aus Olivenzweigen und nicht aus Lorbeer. Der Kranz bildet nur die Randverzierung für das im Inneren befindliche, das Zeichen prägende Symbol der jeweiligen (Unter-)Organisation. Entsprechendes gilt für Truppenabzeichen der Bundeswehr, wobei auch hier kein Lorbeer Verwendung findet, sondern - ebenso wie in den Rangabzeichen der Stabsoffiziere und Generäle - Eichenlaub.

Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Motive eins bis fünf aus Art. 9 Abs. 1 lit. b GMV. Die Verwendung der Zeichen auf Bekleidungsstücken und Taschen verletzt die Markenrechte der Antragstellerin aus ihrer Gemeinschaftsbildmarke , Registernummer CTM ..., die unter anderem für Bekleidungsstücke und Taschen eingetragen ist.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b. GMV kann der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren für das Publikum die Gefahr der Verwechslung besteht. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Marke und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und zum anderen nach dem Abstand der Waren, für die die Marke registriert ist und für die das angegriffene Zeichen benutzt wird. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren, so dass ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Waren einen geringen Grad an Ähnlichkeit der Zeichen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH, GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz; GRUR 2002, 542, 543 - BIG).

Der Marke für Bekleidungsstücke und Taschen kommt zumindest normale Kennzeichnungskraft zu. Als normal sind Kennzeichnungskraft und Schutzumfang anzusehen, wenn die Marke einerseits uneingeschränkt geeignet ist, zur Unterscheidung der Waren ihres Inhabers von solchen anderer Unternehmen zu dienen, das Zeichen andererseits aber auch im Verkehr für diese Waren nicht in größerem Umfang hervorgetreten ist (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rn. 106). Der Lorbeerkranz ist als Siegessymbol bekannt, er dient nicht der Beschreibung von Bekleidungsstücken oder Taschen. Auch eine relevante Schwächung durch Drittzeichen ist nicht festzustellen. Eine solche Schwächung, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich gleicher oder eng benachbarter Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl. BGH, GRUR 1991, 472, 474 - Germania; GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ComNet; WRP 2002, 705, 707, 708 - IMS). Es kann dahinstehen, ob hierzu auch Hoheitssymbole gehören, weil diese teilweise auf der Bekleidung der Repräsentanten getragen werden. Wie bereits ausgeführt, finden sich in diesen Hoheitszeichen Eichenlaub- oder Olivenzweigkränze lediglich als Randverzierungen für die sie prägenden, ihr Tätigkeitsfeld symbolisierenden Darstellungen. Zudem wirkt die durch die Vorlage diverser Presseberichterstattungen (Anlagen EVK 1, 2, 4, 5 und 6) glaubhaft gemachte Bekanntheit des Zeichens in weiten Teilen der angesprochen Verkehrskreise einer eventuellen Schwächung durch Drittzeichen im entfernten Ähnlichkeitsbereich entgegen.

Vorliegend besteht in Anbetracht der Identität der Waren, für die die Verfügungsmarke eingetragen und für die die angegriffenen Zeichen benutzt werden, eine für die Annahme einer Verwechslungsgefahr hinreichende Zeichenähnlichkeit. Die Marke und die Motive eins bis fünf sind hochgradig ähnlich, wobei im Falle des Motivs eins der Grad der Ähnlichkeit sogar an Identität grenzt. Der Verkehr, der sich auf sein unvollkommenes Erinnerungsbild verlassen muss, achtet nicht auf Einzelheiten (EuGH, WRP 1999, 806, Tz 25, 26 - Lloyd; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rn 811). Bei dem Vergleich ist daher nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen abzustellen. Denn im Erinnerungsbild treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale stärker hervor als die Unterschiede (BGH, GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/TISSERAND). Es handelt sich bei allen fünf Motiven um Darstellungen eines Lorbeerkranzes, die trotz des höheren Grades an Stilisierung im Fall der Motive drei bis fünf vom Verkehr sofort als solche erkannt und aufgrund der auf die Darstellung eines Lorbeerkranzes als dem Zeichen der Antragstellerin beschränkten Erinnerung mit diesem gleichgesetzt werden.

Die Antragsgegnerin nutzt die Motive eins bis fünf markenmäßig. Die Rechte aus einer Marke sind auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (BGH, GRUR 2007, 780 Tz. 22 - Pralinenform). Ein Zeichen wird markenmäßig verwandt, wenn durch die Art seiner Verwendung - etwa durch die Anbringung auf den Waren - der Verkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Zeichen und den Waren besteht, die der Dritte vertreibt (BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 48 - Augsburger Puppenkiste; EuGH, GRUR 2007, 971 Tz. 16 u. Tz. 23 - Céline). Bei einem Bildelement ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn es vom Verkehr nicht lediglich als schmückendes Beiwerk oder als Zierrat, sondern herkunftskennzeichnend verstanden wird (BGH, GRUR 2002, 171, 173 - Marlboro-Dach). Für die Beurteilung, ob ein Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen, aber auch seine Bekanntheit zu berücksichtigen; Zeichen, die dem Verkehr als Produktkennzeichen bekannt sind, wird er als Kennzeichen ansehen (BGH, GRUR 2010, 838 Tz. 20 - DDR-Logo).

In der Bekleidungsbranche ist die Kennzeichnung der Ware durch eine Aufbringung der Marke auf der Vorderseite des Bekleidungsstücks nichts Ungewöhnliches, wobei die Zeichen durchaus die gesamte Breite des Kleidungsstücks einnehmen können. Auch an die entsprechende Verwendung von Symbolen als Herkunftshinweis ist der Verkehr gewöhnt. Er ist daher geneigt, in Phantasiebezeichnungen oder Bildzeichen, wie sie vielfach von Unternehmen zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken außen auf der Kleidung verwandt werden, einen Herkunftshinweis (vgl. BGH, GRUR 2010, 838 Rn. 20 - DDR-Logo) und nicht lediglich ein dekoratives Element zu sehen. Zudem ist das Zeichen der Antragstellerin - wie ausgeführt - nicht unwesentlichen Teilen des Verkehrs bekannt, wie die Antragstellerin durch die als Anlage EVK 1 und 2 sowie EVK 5a, 5b, 5c, 5d und 6 vorgelegten Presseberichte glaubhaft gemacht hat. Diese Teile des Verkehrs werden schon von daher die von der Antragsgegnerin verwandten Motive als das vermeintliche Zeichen der Antragsteller wiedererkennen und als auf sie bezogenes Produktkennzeichen werten.

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob das markenmäßige Verständnis für alle Formen der Anbringung der Motive gilt. So mag der Verkehr die Kombination eines Lorbeerkranzes mit der Ziffer "1", wie sie die rechte Abbildung in der Anlage EVK 15c zeigt, als Selbstanpreisung des Trägers verstehen, der sich als "Siegertyp" sieht. Die Antragsgegnerin überlässt es jedoch ihren Kunden, wie sie die Motive auf den Bekleidungsstücken oder Taschen anordnen wollen. So zeigen die Abbildungen auf der ersten Seite der Anlage EVK 15a eine Reihe von T-Shirts, bei denen der Lorbeerkranz in bescheidener Größe links oben - im Bereich einer (nicht vorhandenen) Brusttasche - platziert ist, also genau an der Stelle, an der sich in klassischer Weise bei den Produkten der Antragstellerin aber auch bei denen anderer Bekleidungshersteller deren Zeichen befindet. Eine solche dezente Aufbringung passt nicht zu einer Selbstanpreisung des Trägers, weshalb auch die Teile des Verkehrs, die die Verfügungsmarke nicht kennen, geneigt seien werden, hierin einen Herkunftshinweis eines ihnen unbekannten Herstellers zu sehen. Im Übrigen variiert auch die Antragstellerin Größe und Platzierung ihres Zeichens, wie sich aus der in der Abmahnung Anlage EVK 17 wiedergegebenen Abbildung eines T-Shirts der aktuellen Kollektion ergibt, in der das Zeichen den gesamten Brustbereich einnimmt. Die Teile des Verkehrs, die die Marke der Antragstellerin und deren Kennzeichnungspraxis kennen, werden daher geneigt sein, auch in großflächigen Aufbringungen das vermeintliche Zeichen der Antragstellerin wiederzuerkennen.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "DDR" (GRUR 2010, 838) und "CCCP" (BeckRS 2010, 16047) stehen dem vorstehenden Ergebnis nicht entgegen. Sie betreffen zwei Sonderfälle, in denen gerade die Bekanntheit der Zeichen als Abkürzungen früherer existierender Staaten ein Verständnis als Herkunftshinweis ausschloss. Insofern handelt es sich um eine zum Fall der bekannten Marke, die auch als Teil eines Ornaments wiedererkannt wird, umgekehrte Fallgestaltung, weil gerade die Bekanntheit der Zeichen als "Nicht-Marken" ein markenmäßiges Verständnis verhinderte. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Medusa" (GRUR 2012, 618) ist vorliegend nicht relevant, da sich diese gerade auf das Fehlen einer den Gepflogenheiten der Bekleidungsbranche entsprechenden Kennzeichnungspraxis bei Fliesen stützt.

Es kommt auch nicht darauf an, dass die Kunden der Antragsgegnerin um die wahre Herkunft der Ware wissen. Für eine Markenverletzung genügt es, dass die Verbraucher, denen die Waren vorgelegt werden, nachdem sie von der Antragsgegnerin verkauft worden sind, das Zeichen als Angabe des Herkunftsunternehmens der Waren auffassen könnten (EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 57 - Arsenal). Kleidung und Taschen - gerade (vermeintlich) hochwertige Markenartikel - werden auch gebraucht gehandelt. Zudem können die mit den Motiven versehenen Bekleidungsstücke und Taschen bei Dritten, denen die Erwerber begegnen, entsprechende Herkunftsvorstellungen auslösen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, die Sache ist kraft Gesetzes nicht revisibel, § 542 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Festsetzung auf 150.000,00 Euro festgesetzt.

Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht nach billigem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Antragstellers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Die Belange des Antragsgegners bleiben regelmäßig außer Betracht. Seine Ausführungen sind lediglich mit zu berücksichtigen, um die Eigenart und die wirtschaftliche Bedeutung des Antrags richtig zu erkennen. Der vom Antragsteller in der Antragsschrift noch unbeeinflusst vom späteren Ausgang des Verfahrens vorgenommenen Streitwertangabe kommt eine hohe indizielle Bedeutung für den wirklichen Wert des Gegenstands zu (Ahrens/Berneke, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 40 Rz. 27), die anhand objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen nachzuprüfen ist (BGH, GRUR 1977, 748, 749).

Die Antragstellerin hat den Streitwert in der Antragsschrift mit 400.000,00 Euro angegeben, das Landgericht hat den Streitwert auf 150.000,00 Euro festgesetzt. Für eine noch weitergehende Herabsetzung des Streitwertes besteht kein Anlass. Der Senat erachtet auch unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergehenden Regelung einen Streitwert von 150.000,00 Euro für angemessen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch handelt. Der Umfang des Interesses hängt folglich von der Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung, also der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung dieses Interesses ab (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 12 Rn. 5.5). Aus diesem Grund ist unerheblich, welchen konkreten Vorteil die Antragsgegnerin aus ihrem Verstoß tatsächlich gezogen oder welchen Schaden die Antragstellerin bereits erlitten hat; Relevanz kommt allein dem durch die begehrte Unterlassungsverpflichtung verhinderten Schaden zu.

Die Verletzungshandlungen der Antragsgegnerin waren durchaus geeignet, der Antragstellerin beachtlichen Schaden zuzufügen. Die streitgegenständliche Marke gehört zu den bekannteren des Bekleidungsmarktes. Sie wird mit beliebten Persönlichkeiten, insbesondere aus dem angelsächsischen Sprachraum, assoziiert. Vor diesem Hintergrund bestand die Gefahr, dass die von der Antragsgegnerin geschaffene Möglichkeit, Bekleidungsstücke und Taschen mit Lorbeerkranzmotiven versehen zu können, in wachsendem Maße genutzt worden wäre, um der Kennzeichnungspraxis der Antragstellerin entsprechende Bekleidungsstücke oder Taschen herzustellen. Zudem erschöpft sich die schädigende Wirkung der markenverletzenden Handlungen nicht in dem durch sie verlorenen Umsatz. Das Auftreten markenverletzender Ware beeinträchtigt auch die Exklusivität des Angebots des Zeicheninhabers. Gerade die Möglichkeit zur Verwendung verschiedener, leicht variierender Gestaltungen birgt die Gefahr, dass die genaue Beschaffenheit des Zeichens zunehmend unscharf erinnert wird und als beliebig erscheint, was zu einer irreparablen Schädigung der Kennzeichnungskraft der Marke führen kann. Zudem werden eventuelle Qualitätsmängel der Nachahmungen dem Markeninhaber angelastet, dessen Ware als minderwertig erscheint. Daran vermag der Umstand, dass die Kunden der Antragsgegnerin selbst um wahre die Herkunft der Bekleidungsstücke wissen, nichts zu ändern. Wie bereits ausgeführt, wird Kleidung - gerade (vermeintlich) hochwertige Markenkleidung - auch gebraucht gehandelt. Zudem können die Qualitätsmängel Dritten auffallen, denen die Kunden der Antragsgegnerin begegnen.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 16.10.2012
Az: I-20 U 42/12


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