Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Juli 2001
Aktenzeichen: 14 W (pat) 59/00

(BPatG: Beschluss v. 16.07.2001, Az.: 14 W (pat) 59/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung vom 16. Juli 2001 (Aktenzeichen 14 W (pat) 59/00) des Bundespatentgerichts wurde dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Zuvor hatte die Prüfungsstelle für Klasse A61K des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung aufgrund fehlender Patentfähigkeit zurückgewiesen. Der Anmelder legte daraufhin Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des zurückweisenden Beschlusses sowie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

Das Gericht entschied, dass der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zulässig ist. Gemäß § 136 PatG in Verbindung mit § 119 Satz 1 ZPO muss im Erteilungsbeschwerdeverfahren ein separates Verfahren zur Verfahrenskostenhilfe durchgeführt werden, unabhängig von der bereits im Erteilungsverfahren gewährten Verfahrenskostenhilfe. Die Bewilligung erfolgt dabei für jeden Rechtszug gesondert. In diesem Fall hatte der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe auch Erfolg.

Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe müssen laut § 130 Absatz 1 PatG unter Berücksichtigung der §§ 114 bis 116 ZPO bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass der Anmelder die Kosten des Verfahrens aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur teilweise oder nur in Raten tragen kann. Zudem darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen und es muss hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehen.

Der Anmelder konnte seine Bedürftigkeit durch Verweis auf seine Angaben im patentamtlichen Verfahren sowie die Erklärung im Beschwerdeverfahren nachweisen. Auch erschien die Patentanmeldung nicht mutwillig, da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass eine vermögende Person ohne Verfahrenskostenhilfe in gleicher Weise ihr Recht verfolgen würde. Was die Erfolgsaussicht betrifft, konnte im summarischen Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die hier vorliegende Anmeldung genügend Aussicht auf Erteilung des Patents bietet. Dies lag daran, dass die Prüfungsstelle weder gegen die geltenden Ansprüche noch gegen die Anmeldungsunterlagen Einwände erhoben hatte.

Das Bundespatentgericht bewilligte dem Anmelder daher Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 16.07.2001, Az: 14 W (pat) 59/00


Tenor

Dem Anmelder wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 19. Juni 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung aufgrund § 48 PatG zurückgewiesen, da eine patentfähige Erfindung nicht vorliege.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zulässig.

Im Erteilungsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 136 PatG in Verbindung mit § 119 Satz 1 ZPO ein von der im Erteilungsverfahren vor dem Patentamt bewilligten Verfahrenskostenhilfe unabhängiges weiteres Verfahren durchzuführen. Die Bewilligung erfolgt für jeden Rechtszug besonders (siehe Schulte PatG 6. Aufl § 135 Rn 12).

Der Antrag hat auch Erfolg.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt nach § 130 Abs 1 PatG unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO voraus, daß der Anmelder nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.

Die Bedürftigkeit hat der Anmelder durch Verweisung auf seine Angaben im patentamtlichen Verfahren in Verbindung mit der Erklärung im Beschwerdeverfahren, daß sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu seinen Angaben aus der Vorinstanz nicht geändert haben, nachgewiesen. Diese Erleichterung wird dem Antragsteller in der Rechtsmittelinstanz zugebilligt (vgl Zöller ZPO 22. Aufl § 119 Rn 51).

Die beabsichtigte Patentanmeldung erscheint auch nicht mutwillig, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß eine verständige und vermögende Person, die keine Verfahrenskostenhilfe erhält, nicht in gleicher Weise ihr Recht verfolgen würde.

Was die weitere Voraussetzung der Erfolgsaussicht betrifft, so kann nach der im summarischen Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe hierbei anzustellenden kursorischen Prüfung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß hier eine Anmeldung vorliegt, bei der hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht, weil - unabhängig davon, ob die Begründung der Zurückweisung im Beschwerdeverfahren standhält oder nicht - unter den in den geltenden Ansprüchen und der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen enthaltenden Ausführungsformen der offenbarten Verwendungen auch solche sind, zu denen die Prü-

fungsstelle weder entgegenstehendes Material genannt noch überhaupt Stellung genommen hat.

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BPatG:
Beschluss v. 16.07.2001
Az: 14 W (pat) 59/00


Link zum Urteil:
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