Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. September 2010
Aktenzeichen: 12 W (pat) 362/05

(BPatG: Beschluss v. 06.09.2010, Az.: 12 W (pat) 362/05)

Tenor

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Die Erteilung des Patents 103 53 138 mit der Bezeichnung

"Kalander"

ist am 11. August 2005 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent hat die Einsprechende am 11. November 2005 Einspruch erhoben.

Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 an das Deutsche Patentund Markenamt hat die Patentinhaberin auf das Patent 103 53 138 verzichtet.

Die Patentinhaberin hat in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2010 an das Bundespatentgericht erklärt, dass sie keine Rechte aus diesem Patent gegen die Einsprechende herleiten werde.

Die Einsprechende hat mit Eingabe vom 31. Mai 2010 erklärt, dass kein Feststellungsinteresse bestehe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug benommen.

II.

1 . Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig, weil die Einspruchsfrist im vorliegenden Fall nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist (vgl. BGH GRUR 2007, 863 -Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Der Einspruch ist zu verwerfen.

Das Patent 103 53 138 ist wegen Verzichts erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Ein Patent kann für die Zeit nach seinem Erlöschen weder widerrufen noch aufrechterhalten werden, so dass sich das Einspruchsverfahren hinsichtlich der Zeit nach dem Erlöschen des Patents erledigt hat.

Ein Einsprechender kann nach Erlöschen des Patents eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens, das dann nur noch die Wirkungen des Patents für die Zeit vor dessen Erlöschen betrifft, nur verlangen, wenn bei ihm ein besonderes Rechtsschutzinteresse gegeben ist (BGH GRUR 1997, 615 -Vornapf; BGH PMZ 2008, 154 -Kornfeinung). Ein Angriff auf ein Schutzrecht, das nicht mehr in Kraft ist, kann nämlich nicht mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden (BGH GRUR 1995, 342 -Tafelförmige Elemente). Da der Einsprechende ein besonderes Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Wirkungen des Patents für die Vergangenheit nicht geltend gemacht hat und ein solches auch nicht ersichtlich ist, ist der Einspruch zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig und daher zu verwerfen.

Dr. Ipfelkofer Bayer Sandkämper Dr. H. Krüger Fa






BPatG:
Beschluss v. 06.09.2010
Az: 12 W (pat) 362/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8f556811d8e4/BPatG_Beschluss_vom_6-September-2010_Az_12-W-pat-362-05


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 06.09.2010, Az.: 12 W (pat) 362/05] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 13:49 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BGH, Urteil vom 14. November 2002, Az.: I ZR 137/00BPatG, Beschluss vom 4. April 2011, Az.: 29 W (pat) 13/11BPatG, Beschluss vom 17. April 2003, Az.: 25 W (pat) 40/03BPatG, Beschluss vom 15. November 2005, Az.: 33 W (pat) 402/02AG Konstanz, Beschluss vom 12. Dezember 2006, Az.: 8 Cs AK 590/05AG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2014, Az.: 57 C 1312/14BPatG, Beschluss vom 13. Dezember 2001, Az.: 15 W (pat) 16/99BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015, Az.: AnwZ (Brfg) 13/15LG Bielefeld, Urteil vom 25. Mai 2012, Az.: 10 O 94/11BPatG, Beschluss vom 22. Februar 2005, Az.: 24 W (pat) 81/03