Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 18. Januar 2001
Aktenzeichen: 13 U 116/00

(OLG Celle: Urteil v. 18.01.2001, Az.: 13 U 116/00)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 25. Februar 2000 (8 O 104/99) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer und Streitwert für beide Instanzen: 50.290 DM.

Tatbestand

Der Kläger wirft der Beklagten eine nicht weiter streitige Verletzung der Zugabeverordnung und des § 1 UWG vor, deren Unterlassung er begehrt.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, zu dessen Mitgliedern in dem örtlich und gegenständlich nicht weiter streitigen Marktgebiet fünf Kraftfahrzeughändler gehören, von denen vier auf Veranlassung und auf Kosten des Herstellers Mazda Mitglieder des Klägers sind.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil diese Zahl der Gewerbetreibenden nicht repräsentativ für den Wirtschaftsraum sei und nicht von besonderer Marktbedeutung.

Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, der diese Rechtsauffassung unter Bezug auf die bisherige Rechtsprechung des Senates angreift.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zur Unterlassung der beanstandeten Werbung zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und legt im Berufungsverfahren Erklärungen der fünf Wettbewerber aus dem in Rede stehenden Marktgebiet vor, die u.a. erklären, dass "ein direkter Wettbewerb wegen der ganz unterschiedlichen Kundenstruktur nicht besteht". Die weitergehende Erklärung, sie seien nicht Mitglieder des Klägers haben vier von ihnen auf Veranlassung des Klägers und nach Information durch den Hersteller Mazda widerrufen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage deshalb als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger nicht berechtigt sei, diese Ansprüche geltend zu machen.

Zwar spricht nichts dafür, dass fünf Kraftfahrzeughändler im Verbreitungsgebiet der beanstandeten Werbung, die sich im Wettbewerb mit der Beklagten befinden, keine ausreichend repräsentative Anzahl von Gewerbetreibenden ("erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden") im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG sein können, wie das Landgericht meint. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (13 U 98/96; 13 U 251/97; 13 U 343/98) nicht so sehr auf die absolute Anzahl an und auch nicht nur darauf, ob diese Mitglieder mittelbare oder unmittelbare Mitglieder sind, also ob sie selbst dem Verein beigetreten sind oder durch eine andere Organisation, der sie angehören. Maßgeblich ist vielmehr die Funktion der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Diese Vorschrift soll den Missbrauch der Klagebefugnis im Wettbewerbsrecht durch "Abmahnvereine" verhindern. Bei fünf Gewerbetreibenden, die sich in einem örtlich so engen Markt im Wettbewerb mit der Beklagten befinden, kann das durchaus der Fall sein.

Indessen steht dem Recht des Klägers, die Unterlassungsansprüche aus § 1 UWG geltend zu machen, entgegen, dass nach seinem Vorbringen nicht festzustellen ist, dass die beanstandete Handlung "geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt erheblich zu beeinträchtigen" (vgl. BGH, Urteil 5. Oktober 2000, I ZR 210/98). Dies als Grundlage seiner materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH a.A. O.) vorzutragen ist Aufgabe des Klägers. Im Regelfalle wird die Darstellung eines so eindeutigen Wettbewerbsverstoßes, wie er hier der Beklagten vorgeworfen wird, genügen. Ein eindeutiger Verstoß gegen die Regeln des Wettbewerbs ist regelmäßig geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Ausnahmsweise gilt hier jedoch wegen der Umstände des Einzelfalles diese Regel nicht. Denn die einzigen bekannten tatsächlich betroffenen Wettbewerber haben übereinstimmend - und dies hat die Beklagte in dem Prozess als ihren Vortrag eingeführt - erklärt, sie fühlten sich nicht beeinträchtigt. Feststellungen und Erkenntnisse, dass andere Wettbewerber auf dem hier in Rede stehenden Markt tätig sind, können schon deshalb nicht getroffen werden, weil dazu weiteres Vorbringen des Klägers fehlt. Wenn die unmittelbar betroffenen Wettbewerber aber das beanstandete Verhalten nicht als beeinträchtigend ansehen, so ist zumindest die Vermutung, dass regelmäßig eindeutig wettbewerbswidriges Verhalten zu einer wesentlichen Marktstörung führt, in diesem Einzelfalle erschüttert. Dies geht zu Lasten des Klägers, der wohl dem Vorbringen des Beklagten, die fünf genannten Wettbewerber seien nicht Mitglieder des Klägers, entgegengetreten ist, jedoch nicht dessen Vorbringen, der Markt sei nicht wesentlich beeinträchtigt. Allein der Hinweis im letzten Absatz des Schriftsatzes vom 14. Dezember 2000, dass derjenige, der aufgrund einer unlauteren Werbung einen BMW kauft naturgemäß keinen Mazda mehr kaufen werde, ist zu allgemein, um das Vorbringen der Beklagten über die besonderen Verhältnisse in diesem Einzelfall als bestritten anzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch wurde auf 50.000 DM gemäß § 3 ZPO geschätzt, wobei Grundlage die Einschätzung des durchschnittlichen Verkaufspreises nur eines Kraftfahrzeuges der Marke BMW war.






OLG Celle:
Urteil v. 18.01.2001
Az: 13 U 116/00


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