Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Januar 2007
Aktenzeichen: 32 W (pat) 186/01

(BPatG: Beschluss v. 31.01.2007, Az.: 32 W (pat) 186/01)

Tenor

Der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Mai 2001 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 399 30 027 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 17. Mai 2001 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 30 027 angeordnet.

Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2006 den Antrag auf Löschung zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 54 Rn. 3 m. w. N.). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.






BPatG:
Beschluss v. 31.01.2007
Az: 32 W (pat) 186/01


Link zum Urteil:
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