Landgericht Krefeld:
Urteil vom 24. November 2005
Aktenzeichen: 5 O 272/04

(LG Krefeld: Urteil v. 24.11.2005, Az.: 5 O 272/04)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.782,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Rückzahlung einer Geldanlage, die er bei der Beklagten getätigt hat. Bei der Beklagten handelt es sich um eine in Luxemburg ansässige Holding, die eine Niederlassung / Generalvertretung in Köln hat, und deren Unternehmensgegenstand der Erwerb von Anteilen an bestehenden und noch zu gründenden Unternehmen ist.

Mit einem in türkischer Sprache verfassten Vertrag vom 22.05.2000 (Anlage K 1 zur Klageschrift) legte der Kläger, der vorher keinerlei Erfahrungen mit Kapitalanlagen gemacht hatte, 25.000 DM bei der Beklagten an und erhielt hierfür zunächst Optionsschein-Zertifikate, die zum Umtausch in Aktien berechtigen. Auf der Rückseite der Optionsschein-Zertifikate sind Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten abgedruckt, die insbesondere Regelungen zur Rückgewähr des eingezahlten Kapitals (Ziff. 9, 10) und zur Anwendung luxemburgischen Rechts (Ziff. 15) enthalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage K 1 zur Klageschrift) Bezug genommen.

Mit Einschreiben, das dem Kläger am 8.11.2003 zugegangen ist (BI. 45 d.A.), erhielt der Kläger die Aktienurkunden von der Beklagten.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2004 hat der Kläger den Vertrag aufgrund einer von ihm behaupteten arglistigen Täuschung angefochten.

Der Kläger behauptet, er sei bei bei Vertragsschluss durch Inaussichtstellung einer hohen Rendite von ca. 20 % p.a., die einmal jährlich ausgezahlt werden sollte, bzw. einer Wertsteigerung der Aktien um jährlich 15 -25 % und durch InaussichtsteIlung der Rückzahlung des Anlagebetrages innerhalb von einem bis drei Monaten nach einer jederzeit

möglichen Kündigung getäuscht worden. Ihm stünden daher Schadensersatzansprüche und ein Anfechtungsrecht zu. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe dem Kläger bei Vertragsschluss eine völlig risikolose Anlagemöglichkeit mit hohen Renditen in Aussicht gestellt.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe mit Schreiben vom August / September 2002 den Anlegern im Wege eines Rundschreibens angeboten, ihre Vertragsunterlagen gegen Rückzahlung des gesamten eingezahlten Geldes zurückzugeben.

Der Kläger behauptet weiter, er habe im Jahr 2002 die Rückzahlung des gesamten Anlagebetrages verlangt, worauf jedoch keine Reaktion der Beklagten erfolgt sei. Er habe den Vertrag mit der Beklagten mit Schreiben vom 26.06.2003 unter Bezugnahme auf den Vorgang aus dem Jahr 2002 nochmals gekündigt.

Der Kläger ist der Ansicht, es sei deutsches Recht anzuwenden, da der Vertrag in Deutschland geschlossen wurde. In den Vertragsbedingungen der Beklagten sei keine generelle Anwendung luxemburgischen Rechts (sondern nur eine partielle Geltung für bestimmte -hier nicht betroffene - Fragen) vorgesehen.

Er ist weiter der Ansicht, die Beklagte habe gegen Aufklärungspflichten verstoßen, indem sie ihn nicht darüber unterrichtet habe, dass nach luxemburgischen Recht die Beklagte die Aktien nicht zurückkaufen könne. Der Kläger behauptet, er hätte den Vertrag nicht abgeschlossen, wenn er entsprechend aufgeklärt worden wäre. Er ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte hätten Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten aus einem Anlagevertrag getroffen hinsichtlich des mit dem Aktienerwerbs verbundenen Risikos, denen die Beklagte nicht genügt habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.782,30 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.05.2000 zu zahlen.

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Geschäftsjahre 2000, 2001, 2002, 2003 durch Vorlage der Bilanz zu legen und ihm Auskunft über die Gewinn- und Verlustanteile aus dem Gesellschaftsvertrag vom 22.05.2000 per 31.12.2003 zu erteilen;

falls erforderlich, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu versichern

an den Kläger einen nach Auskunftserteilung zu bezifferndes Auseinandersetzungsguthaben aus dem Gesellschaftsvertrag vom 22.05.2000 per 31.12.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweigert die Rückzahlung der Beiträge mit der Begründung, dass der Kläger infolge der Zeichnung der Aktien Aktionär der Beklagten sei und ein Rückkauf von Aktien nach luxemburgischen Recht verboten sei.

Eine Kündigung der Aktienzertifikate sei nicht fristgerecht erfolgt.

Die Beklagte behauptet, der Kläger sei durch Mitarbeiter der Beklagten darüber aufgeklärt worden, dass mit der Anlage sowohl Gewinn als auch Verlust gemacht werden könne. Dies ergebe sich auch aus der Unterschrift des Klägers unter das Erwerbsprotokoll vom 22.05.2000. Sie ist zudem der Ansicht, dass eine Anfechtung wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 124 BGB ausgeschlossen sei.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Aktien seinerzeit unbedingt erwerben wollen, da sie seinerzeit zweistellige Wertzuwachsraten aufgewiesen hätten. Ihm sei die Form der Anlage durch Aktienerwerb bewusst und erwünscht gewesen.

Die Beklagte behauptet ferner, dass es sich bei dem Schreiben aus dem August / September 2002 lediglich um eine Umfrage gehandelt habe, die zudem nicht von der Beklagten, sondern von der türkischen Holding unternommen worden sei. Derartige Umfragen seien nötig, um den aktuellen Willen der Aktionäre zu ermitteln, da die Beklagte keinen Börsengang wünsche.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung gegen Ansprüche aus Deliktsrecht und gem. § 37 a WPHG.

Gründe

I. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 c) EuGWO, weil der Kläger Verbraucher ist und die Beklagte eine gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausübt. Die EuGWO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar, da die Klage nach deren Inkrafttreten (01.03.2000) erhoben wurde (Art. 66 Abs. 1, 76 EuGWO). Der persönliche Anwendungsbereich ist bei juristischen Personen eröffnet, wenn sich der satzungsmäßige Sitz in einem Mitgliedsstaat befindet, Art. 2 i.V.m. Art 60 EuGWO. Dies trifft auf die Beklagte, die ihren Sitz in Luxemburg hat, zu.

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld ergibt sich aus § 29 c ZPO (vgl. Zöller / Vollkommer, § 29, Rn. 25, Stichwort "Bankgeschäfte", für den Fall einer Beratung außerhalb von Geschäftsräumen). Die Voraussetzungen des § 29 c ZPO liegen im Fall eines Beratungsgesprächs über Anlagen in der Wohnung des Kunden vor, wenn der Besuch nicht auf vorhergehende Bestellung des Kunden 8 erfolgt ist (BGH, NJW 2003, 1190). § 29 c ZPO gilt auch für Verträge, die vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, das zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist, geschlossen wurden, soweit sie dem § 1 HWiG a.F. unterfallen (BGH, NJW 2003, 1190).

II. Der Rechtsstreit ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Zwar sieht Ziff. 15 der Geschäftsbedingungen der Beklagten die Anwendbarkeit luxemburgischen Rechts vor. Diese Klausel ist jedoch entsprechend der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (WM 1994, 376; 1995, 1349; 1996, 1489), der sich die Kammer anschließt, gemäß Art. 229 EGBGB in Verbindung mit § 3 AGBG a.F. als überraschende Klausel unwirksam, wenn ein Vermittler eines ausländischen Unternehmens in Deutschland mit einem deutschen Verbraucher einen Anlagevertrag schließt.

II. Der Kläger ist wirksam von dem Anlagevertrag zurückgetreten. Die Rücktrittsvoraussetzungen sind in Ziff. 9, 10 der Geschäftsbedingungen der Beklagten geregelt. Diese Vorschriften sind als Regelungseinheit zu bewerten, da Ziff. 10 der Geschäftsbedingungen die Modalitäten der Rückgabe im Sinne von Ziff. 9 der Geschäftsbedingungen und ihre Wirksamkeitsvoraussetzungen regelt.

1. Nach dem Wortlaut der Ziff. 9,10 der Geschäftsbedingungen erfolgt eine Rückgewähr des eingezahlten Kapitals, wenn der Anleger seine Zertifikate vor dem Tausch gegen Aktien zurückgibt, wobei die Rückgabe der Zertifikate nur wirksam sein soll, wenn sie der Gesellschaft mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Rückgabe schriftlich mitgeteilt wird. Dieser Wortlaut lässt keine eindeutige Bestimmung seines Inhalts zu. Eine "Rückgabe" von Zertifikaten kann schlechthin nicht "mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Rückgabe" (Ziff. 10 der Geschäftsbedingungen der Beklagten) schriftlich mitgeteilt werden. Eine Rückgabe als reiner Realakt kann zudem auch weder "wirksam" im Sinne der Ziff. 10 der Geschäftsbedingungen der Beklagten noch unwirksam sein. Diese Unklarheiten beruhen darauf, dass in den Geschäftsbedingungen der Beklagten der Begriff des "Rücktritts" durch den Begriff der "Rückgabe" ersetzt worden ist, wie sich aus den in Parallelverfahren vorgelegten früheren Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt (Landgericht Köln, 22 0 300/04, Urteil vom 13.01.2005, S. 8, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 28.04.2005; Landgericht Köln, 22 0 634/01, Urteil vom 30.01.2003, Anlage K 4 zur Klageschrift).

Infolge dieser Begriffsersetzung sind die Geschäftsbedingungen jedoch nunmehr unklar geworden, da aus Sicht des Vertragspartners nicht verständlich ist, wie etwa eine "Rückgabe" der Zertifikate "drei Monate vor der beabsichtigten Rückgabe" mitgeteilt werden könnte.

Derartige Unklarheiten wirken sich gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB in Verbindung mit § 5 AGBG a.F. zum Nachteil des Verwenders, mithin der Beklagten, aus. Als gesicherter Inhalt der Ziff.9, 10 der Geschäftsbedingungen der Beklagten verbleibt, dass der Vertragspartner die Möglichkeit haben soll, sich von dem Vertrag zu lösen und sein eingezahltes Kapital zurückzuerlangen, wenn dieser Wille vor dem Tausch der Zertifikate gegen Aktien erklärt wird und mindestens drei Monate vor der Rückgabe schriftlich mitgeteilt wird.

2. Diesen Anforderungen hat der Kläger genügt. Er hat den Vertrag mit Schreiben vom 26.06.2003 gekündigt, mithin mehr als vier Monate vor Erhalt der Aktien und damit erst recht rechtzeitig vor der im Termin vom 27.10.2005 angebotenen Rückgabe der Aktien. Dass die Beklagte das Schreiben vom 26.06.2003 erhalten hat, ergibt sich zweifelsfrei aus ihrem Antwortschreiben vom 30.06.2003 (Anlage K 3 zur Klageschrift).

Der Anspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach luxemburgischem Recht ein Rückkaufverbot von Aktien, das § 57 AktG entspricht, bestehen mag (BI. 31 d.A.). Denn § 57 AktG steht Leistungen an den Aktionär im Rahmen einer Rückabwicklung (Gewährleistung, Schadensersatz, Bereicherungsausgleich nach Anfechtung usw.) nicht entgegen; bei einer solchen Rückabwicklung handelt es sich nicht um eine verbotene Einlagenrückgewähr (Münchener Kommentar zum AktG / Bayer, 2. Aufl. 2003, § 57, Rn. 38 m.w.N.).

4. Der Anspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte versucht haben mag, dem Kläger die Aktien bereits Anfang des Jahres 2003 per Einschreiben zuzustellen und dieser das Schreiben nicht bei der Post abgeholt hat (Schreiben der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30.06.2003). Ein tatsächlicher Zugang ist infolge der Nichtabholung bei der Post nicht erfolgt (Palandt / Heinrichs, § 130, Rn. 6, 7). Eine Fiktion des rechtzeitigen Zugangs nach den Grundsätzen der Zugangsvereitelung würde voraussetzen, dass die Beklagte nach Kenntnis vom Scheitern des Zustellungsversuches unverzüglich einen weiteren Zustellversuch unternimmt (BGHZ 137, 205, 209; Palandt / Heinrichs, § 130, Rn. 18). Für eine arglistige Zugangsvereitelung, hinsichtlich der anderes gelten mag (BGHZ 137, 205, 209/210), bestehen keine Anhaltspunkte. An einem demnach erforderlichen unverzüglichen weiteren Zustellungsversuch fehlt es hier. Vielmehr hat die Beklagte dem Kläger die Aktien erst im November 2003 übersandt.

5. Soweit dem Kläger ein Anspruch auf Rückgewähr der dem Kläger ausgehändigten Aktien und Erwerbszertifikate Zug um Zug gegen Rückzahlung des Anlagebetrages zusteht, ist die Einrede des § 322 BGB vom Beklagten nicht erhoben worden.

III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1, S. 2 BGB. Die verzugsbegründende Mahnung ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 26.06.2003, in dem der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 30.06.2003 gesetzt wird. Es ist zulässig, die Mahnung mit der die Fälligkeit

auslösenden Handlung zu verbinden (BGH, WM 70, 1141; Palandt I Heinrichs, § 286, Rn. 16).

Hinsichtlich des vom Kläger erhobenen weitergehenden Zinsanspruchs war die Klage dagegen abzuweisen.

IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2, 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 12.782.30 Euro.






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