Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Februar 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 81/13

(BGH: Beschluss v. 10.02.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 81/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 10. Februar 2014 (Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 81/13) den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2013 abgelehnt. Der Kläger hatte gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls geklagt, jedoch hat der Anwaltsgerichtshof seine Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass er zum Zeitpunkt des Widerrufs über eigene Honoraransprüche verfügt habe, die in etwa seinen Verbindlichkeiten entsprachen, und daher kein Vermögensverfall vorliege. Der Bundesgerichtshof war jedoch der Auffassung, dass diese Ansprüche nicht als liquide Vermögenswerte zur Verfügung gestanden haben und somit nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten genutzt werden konnten. Zudem hat der Kläger seine Ansprüche selbst als kaum werthaltig bezeichnet.

Des Weiteren hat der Kläger argumentiert, dass er aufgrund seines Vertragsverhältnisses mit der Firma N. GmbH und seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt nicht in der Lage sei, Mandate in seiner Anwaltskanzlei zu bearbeiten und keine Fremdgelder verwalte, wodurch keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliege. Der Bundesgerichtshof war jedoch der Meinung, dass diese Argumente nicht ausreichen, um die Vermutung eines Vermögensverfalls zu widerlegen.

Schließlich hat der Bundesgerichtshof die Kosten des Zulassungsverfahrens dem Kläger auferlegt und den Streitwert für das Verfahren auf 50.000 € festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 10.02.2014, Az: AnwZ (Brfg) 81/13


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 13. September 2013 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerrufsbescheid vom 29. Mai 2013 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5).

a) Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt - und ist es im Übrigen bis heute noch - mit drei Haftbefehlen (AG D. 664 M , 664 M , 664 M ) im Schuldnerverzeichnis eingetragen; er hat für die drei Gläubiger unter dem 21. Juli 2011 (665 M ) die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die daraus resultierende gesetzliche Vermutung des 2 Vermögensverfalls hat der Kläger, wie der Anwaltsgerichthof, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, zutreffend ausgeführt hat, nicht widerlegt.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in seiner Begründung des Zulassungsantrags merkt der Senat lediglich ergänzend Folgendes an:

Der Hinweis des Klägers, er habe zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung über eigene Honoraransprüche verfügt, deren Umfang die Höhe seiner Verbindlichkeiten nahezu erreicht hätte, so dass bei einer "bilanzierenden Betrachtung" kein Vermögensverfall vorliege, geht fehl. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Ansprüche dem Kläger als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden haben. Auf die Liquidität entsprechender Vermögenswerte kommt es aber entscheidend an (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2004 - AnwZ (B) 3/03, ZVI 2004, 598, 599; vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 43/04, juris Rn. 6 f.; vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 4; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 44/13, juris Rn. 5 und vom 14. November 2013, aaO Rn. 4). Der Kläger hat seine Ansprüche, die im Wesentlichen bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestanden haben, im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof selbst "als kaum werthaltig" bezeichnet. Diese Einschätzung wird bestätigt dadurch, dass der Kläger aus diesen Altforderungen ersichtlich keine Befriedigung hat gewinnen können, um den Erlass der Haftbefehle, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und letztlich den Zulassungswiderruf zu verhindern.

Ohne Bedeutung sind auch die Ausführungen des Klägers zu den Gründen, weshalb es mit der Hauptgläubigerin, dem Versorgungswerk für Rechtsanwälte, nicht zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gekommen ist. Zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs - im Übrigen hat sich daran bis heute 5 nichts geändert - waren die Schulden nicht bezahlt und war auch keine einvernehmliche Tilgungsabrede getroffen worden. Die Gründe dafür spielen keine Rolle. Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober und 14. November 2013, aaO Rn. 5 bzw. Rn. 4). Die Auffassung des Klägers, dies sei zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs bei ihm der Fall gewesen, ist reines Wunschdenken.

b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 6 und vom 24. Mai 2013, aaO Rn. 5). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 24. Mai 2013, aaO). Der bloße Hinweis des Klägers, er sei aufgrund seines seit März 2012 bestehenden Vertragsverhältnisses als Syndikus für die Firma N. GmbH weder zeitlich in der Lage noch gewillt, in seiner Kanzlei in D. Mandate von Rechtsuchenden zu betreuen, zudem sei er in Bereichen tätig, in denen praktisch keine Fremdgelder verwaltet würden, auch sei er sich seiner anwaltlichen Pflichten durchaus bewusst und vermeide jedwede Ge-8 fährdung, ist zur Widerlegung untauglich. Auch insoweit schließt sich der Senat der zutreffenden Bewertung des Anwaltsgerichtshofs an.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters Martini Quaas Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 13.09.2013 - 1 AGH 24/13 - 9






BGH:
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