Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. April 2001
Aktenzeichen: 26 W (pat) 282/00

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. August 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Darstellung einer Flaschesiehe Abb. 1 am Endeals dreidimensionale Marke für die Waren

"Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Limonaden; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung zurückgewiesen. Die angemeldete Marke weise keine herkunftskennzeichnende originelle Gestaltung auf, wobei der Grad der erforderlichen Unterscheidungskraft von der auf dem jeweiligen Warengebiet üblichen Gestaltungsvielfalt abhänge und das technisch und/oder ästhetisch Notwendige erheblich zu übersteigen habe. Das angemeldete Zeichen aber stelle lediglich eine handelsübliche Flasche dar, die sich nur geringfügig von anderen Flaschen unterscheide. Dieser gängigen Flaschenform sei kein Hinweis auf eine konkrete betriebliche Herkunft zu entnehmen, da sie sich in einem geläufigen verkehrsüblichen Rahmen bewege und keine über die im Sinne eines modernen Designs entsprechende Gestaltung der Ware hinausreichenden Elemente aufweise.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die angemeldete Flaschenform sei durch mehrere charakteristische Merkmale, nämlich einen dreiteiligen Aufbau und mehrere Flaschenteile mit wechselnder Verjüngungsrichtung gekennzeichnet. Die sich nach oben verjüngenden Elemente besäßen zudem Facetten.

Sie beantragt, den angegriffenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. August 2000 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Der beantragten Eintragung der angemeldeten dreidimensionalen Marke in das Markenregister steht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht entgegen.

Der angemeldeten Darstellung fehlt für die beanspruchten Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (BGH GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns), denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten (BGH GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; I ZB 25/98 - Montre). So ist nach der vom BGH in Fortführung der für die Beurteilung von Wort- und Bildmarkenmarken aufgestellten Rechtsprechung (BGH MarkenR 1999, 349 - YES; GRUR 1999, 495, 496 - Etiketten mwN) auch bei dreidimensionalen Marken regelmäßig zu prüfen, ob die Form einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt verkörpert oder ob sie aus sonstigen Gründen nur als solche und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH WRP 2000, 1290 - Likörflasche). Hierbei ist auch bei dreidimensionalen Marken grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen (BGH I ZB 18/98 - Vorlagebeschluß Taschenlampe; aaO - Montre), da der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.

Danach kann einem bloßen Behältnis, dem der Verkehr keine weiteren, darüber hinausgehenden Funktionen beimißt, zwar die Unterscheidungskraft fehlen; enthält aber ein solches Behältnis keinen durch Norm oder Üblichkeit bestimmten beschreibenden Hinweis auf seinen Inhalt, dann kann es, sofern es sich nicht um eine ganz einfache Form handelt, auch als Herkunftshinweis verstanden werden. Dabei braucht dieses Behältnis weder eigentümlich noch originell zu sein, wenn auch eine gewisse Originalität ein Indiz für eine Unterscheidungseignung sein kann. Maßgebend ist allein, daß der Verkehr darin einen Herkunftshinweis erblicken kann (BGH aaO - Likörflasche). Nach diesen Maßstäben erfüllt die vorliegende Marke die Anforderungen an die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Die angemeldete dreidimensionale Flaschenform ist nämlich durch ihren dreiteiligen Aufbau und mehrere Flaschenteile mit wechselnder Verjüngungsrichtung sowie aufgebrachte Facetten nicht mehr nur eine aufs einfachste reduzierte Verpackung für die beanspruchten Waren. Sie ist damit nicht mehr nur ein bloßes Behältnis, das mit seiner Form einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt verkörpert, sondern ist so ausgestaltet, daß es sich bei ihr nicht nur um eine auf das Einfachste reduzierte Form handelt. Angesichts der erfahrungsgemäß weiten Verbreitung besonderer, von genormten oder üblichen Formen abweichender Flaschenformen für verschiedene Getränke, insbesondere für solche des Warenverzeichnisses der Anmeldung, kann davon ausgegangen werden, daß sich der Verkehr grundsätzlich hinsichtlich des Inhalts auch an der Flaschenform herkunftshinweisend orientiert.

Schülke Reker Ederprö

Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/26W(pat)282-00.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 25.04.2001
Az: 26 W (pat) 282/00


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