Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Juni 2006
Aktenzeichen: 28 W (pat) 55/05

(BPatG: Beschluss v. 21.06.2006, Az.: 28 W (pat) 55/05)

Tenor

Die Beschlüsse für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juni 2004 und vom 16. Februar 2005 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke GM 473 223 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 1. Juni 2004 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 300 47 371 wegen des Widerspruchs aus der Marke GM 473 223 angeordnet. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluss vom 16. Februar 2005 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke beschränkt.

Die Widersprechende hat sodann den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss sowie der zugrunde liegende Beschluss vom 1. Juni 2004 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.






BPatG:
Beschluss v. 21.06.2006
Az: 28 W (pat) 55/05


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