Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 27. Oktober 1998
Aktenzeichen: 2 BvR 515/91

(BVerfG: Beschluss v. 27.10.1998, Az.: 2 BvR 515/91)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung

angenommen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung des Beschwerdeführers zu 2. als Verteidiger in einem gegen den Beschwerdeführer zu 1. gerichteten Strafverfahren.

Die Beschwerdeführer waren in Bürogemeinschaft tätige Rechtsanwälte. Das Oberlandesgericht bestellte den Beschwerdeführer zu 2. zum allgemeinen Vertreter des Beschwerdeführers zu 1. (§ 53 BRAO). Das Amtsgericht wies den Beschwerdeführer zu 2. als Verteidiger des Beschwerdeführers zu 1. mit der Begründung zurück, die einer Selbstbestellung des beschuldigten Rechtsanwalts zum Verteidiger entgegenstehenden Gründe stünden auch einer Bestellung seines allgemeinen Vertreters entgegen, da der Vertreter durch die Verteidigerbestellung in unüberwindliche Interessengegensätze gerate. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte der Beschwerdeführer zu 2. das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet und führte zur Begründung aus, die Gründe der angefochtenen Entscheidung seien zutreffend, weil eine logische und sachliche Trennung zwischen der Tätigkeit als allgemeiner Vertreter und als "Rechtsanwalt aufgrund eigener Zulassung" nicht möglich sei. In der Hauptverhandlung standen dem Beschwerdeführer zu 1. ein anderer Wahlverteidiger und eine Pflichtverteidigerin zur Seite. Das Amtsgericht stellte das Strafverfahren nach Zahlung einer Geldbuße ein (§ 153a StPO).

Die Beschwerdeführer rügen mit der fristgemäß erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG, der Beschwerdeführer zu 1. auch einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und der Beschwerdeführer zu 2. auch einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Zur Begründung haben die Beschwerdeführer im wesentlichen vorgetragen, die Zurückweisung des Beschwerdeführers zu 2. als Verteidiger entbehre jeder Rechtsgrundlage.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und der Präsident des Bundesgerichtshofs erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vorsitzenden der Strafsenate des Bundesgerichtshofs sehen für die angegriffenen Entscheidungen in der Strafprozeßordnung keine Grundlage. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden - ihre Zulässigkeit unterstellt - für begründet.

II.

Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz findet in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) bereits anhängig waren (Art. 8 des Änderungsgesetzes).

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.

1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, daß ein Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder - in bestimmten Fällen - jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muß noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sein. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses darin gesehen, daß entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder ein besonders bedeutendes Grundrecht betrifft oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt. Das Bundesverfassungsgericht ist im Fall besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses auch dann ausgegangen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 81, 138 <140 f.> m.w.N.).

2. Für die Verfassungsbeschwerden besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Das von den Beschwerdeführern verfolgte Begehren hat sich mit dem Abschluß des Strafverfahrens erledigt.

Die Voraussetzungen, unter denen das Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung des verfolgten Begehrens fortbesteht, liegen nicht vor.

a) Die Verfassungsbeschwerden geben keinen Anlaß zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung; denn die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden worden (vgl. BVerfGE 34, 293 ff.; 66, 313 ff.).

b) Ein Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr haben die Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan. Der Vortrag zu einer anstehenden Mandatierung des Beschwerdeführers zu 2. in einem weiteren gegen den Beschwerdeführer zu 1. eingeleiteten Ermittlungsverfahren ist nicht hinreichend substantiiert. In dem daneben angesprochenen Bußgeldverfahren wurde der Beschwerdeführer zu 2. als Verteidiger des Beschwerdeführers zu 1. offensichtlich nicht zurückgewiesen.

c) Die Beschwerdeführer werden durch die angegriffenen Entscheidungen nach Abschluß des Strafverfahrens auch nicht weiterhin beeinträchtigt.

Der Beschwerdeführer zu 1. hat zwar angekündigt, einen Amtshaftungsanspruch geltend machen zu wollen. Das Bundesverfassungsgericht hat bei einer derartigen Ankündigung zwar grundsätzlich die Erfolgsaussicht einer entsprechenden Klage nicht näher zu prüfen (vgl. BVerfGE 88, 366 <375>). Im vorliegenden Fall ist jedoch die Ernsthaftigkeit der Ankündigung in Zweifel zu ziehen. Die Kausalität zwischen dem Anfall der Auslagen für einen weiteren Wahlverteidiger und der Zurückweisung des Beschwerdeführers zu 2. als Verteidiger ist angesichts der gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 8 StPO erfolgten Pflichtverteidigerbestellung bei eigener Rechtskundigkeit des Beschwerdeführers zu 1. zumindest nicht offensichtlich, ein entsprechender Rechtsstreit mithin mit einem hohen Risiko behaftet. So wies der Beschwerdeführer zu 1. bei den zahlreichen Anfragen zum Stand des seit 1991 anhängigen Verfassungsbeschwerde-Verfahrens auch nie auf eine drohende Verjährung des Amtshaftungsanspruchs hin (§ 852 Abs. 1 BGB). Die Ernsthaftigkeit der Ankündigung betrifft unmittelbar die Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde besteht, und fällt deshalb in die Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts.

Auch ist nicht ersichtlich, daß durch die Zurückweisung als Verteidiger das Ansehen des Beschwerdeführers zu 2. gemindert oder seine berufliche Tätigkeit über diesen Einzelfall hinaus beeinträchtigt sein könnte. Die Zurückweisung als Verteidiger kann den betroffenen Rechtsanwalt anders als seine Ausschließung als Verteidiger (§ 138a Abs. 1 und Abs. 2 StPO) nicht schon als solche diskreditieren. Die Zurückweisung beruht im vorliegenden Fall allein auf seiner Stellung als gemäß § 53 BRAO bestellter Vertreter des Beschwerdeführers zu 1. Diese Begründung berührt die Integrität seiner Person nicht. Die von dem Beschwerdeführer zu 2. ausgesprochene Vermutung, die Strafgerichte hätten ihm im Zusammenhang mit der von ihm beantragten Akteneinsicht die Absicht standeswidriger oder gar strafbarer Handlungen unterstellt, ist haltlos. In dem Umstand, daß der Beschwerdeführer zu 2. für die Verteidigertätigkeit, an deren Erbringung er gehindert war, nicht honoriert wird und aus diesem Grund einen etwa gewährten Vorschuß zurückzuzahlen verpflichtet ist, läßt sich keine fortwirkende Beeinträchtigung sehen.

d) Ein besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstoß liegt weder gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. noch gegenüber dem Beschwerdeführer zu 2. vor. Die ordnungsgemäße Verteidigung des Beschwerdeführers zu 1. war durch den Beistand eines anderen Wahlverteidigers und einer Pflichtverteidigerin in der Hauptverhandlung gewährleistet. Dem Beschwerdeführer zu 2. blieb die Wahrnehmung eines einzelnen Mandats versagt, von dem er selbst nicht vorgetragen hat, daß es aus beruflicher Sicht von besonderer Bedeutung gewesen sei.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






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Beschluss v. 27.10.1998
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