Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Januar 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 79/00

(BPatG: Beschluss v. 31.01.2001, Az.: 28 W (pat) 79/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren

"Geflügel und Geflügelteile; Wildgeflügel und Wildgeflügelteile; Geflügelzubereitungen; Kaninchen und Kaninchenteile; Wild und Wildteile; alle vorgenannten Waren frisch oder tiefgefroren."

ist das Wort FARMERS Die Markenstelle hat die Anmeldung u.a. wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG mit der Begründung beanstandet, das englische Wort für "Bauer, Landwirt, Farmer" besitze für die beanspruchten Waren beschreibenden Charakter, denn es weise lediglich darauf hin, daß die Waren von einem Bauern, Landwirt, Farmer angeboten werden. Erst- und Erinnerungsbeschluß nehmen in ihren Gründen Bezug auf den Beanstandungsbescheid, nachdem die Anmelderin - ohne in der Sache Stellung zu nehmen - jeweils um eine Entscheidung nach Lage der Akten gebeten hatte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. August 1999 und vom 12. Januar 2000 aufzuheben.

Sie hat erneut um Entscheidung nach Aktenlage gebeten und ihrer Ankündigung folgend eine Beschwerdebegründung nicht eingereicht.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der angemeldeten Bezeichnung steht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Ihr fehlt jegliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung im Verkehr als Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Dies ist hier der Fall, und damit erfüllt das Anmeldezeichen selbst die geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht. Das ursprünglich englische Wort "Farmers" besitzt die von der Markenstelle der Beanstandung zugrundegelegte Bedeutung, mit der es inzwischen in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist. Darüber hinaus spricht man im Zusammenhang gerade mit Geflügel und Wildtieren von deren Aufzucht bzw Herkunft in bzw aus einer Hühner-, Rotwild- oder Straußenfarm. Die angemeldete Bezeichnung erschöpft sich daher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in einer stichwortartigen Sachangabe dahingehend, daß diese direkt vom Produzenten, den Farmern, stammten. Daß die Begriffe "Farmer" bzw "Farm" in naheliegender Weise auf landwirtschaftliche Erzeugnisse hinweisen, hat bereits der 32. Senat des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung vom 3. Juli 1996 (Az: 32 W (pat) 433/95 PAVIS CD-ROM) festgestellt.

Nachdem die Anmelderin weder der Beanstandung durch die Markenstelle entgegengetreten ist noch ihre Beschwerde begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit sie die angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält.

Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.

Stoppel Martens Kunze E./prö






BPatG:
Beschluss v. 31.01.2001
Az: 28 W (pat) 79/00


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