Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. April 2000
Aktenzeichen: 7 W (pat) 48/99

(BPatG: Beschluss v. 05.04.2000, Az.: 7 W (pat) 48/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juli 1999 aufgehoben und das Patent widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das Patent 195 04 673 ist ein auf die Widerrufsgründe der nicht ausreichenden und vollständigen Offenbarung der Erfindung und der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstandes gestützter Einspruch erhoben worden. Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluß vom 7. Juli 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik ua die deutschen Gebrauchsmusterschriften 88 06 275 und 81 30 645 berücksichtigt worden.

Gegen den vorgenannten Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, daß das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, daß ein Fachmann sie ausführen könne, und daß der Gegenstand des Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, daß die von der Einsprechenden geltend gemachten Widerrufsgründe nicht vorlägen. In der mündlichen Verhandlung hat sie zur Stützung ihres Vorbringens die deutsche Offenlegungsschrift 23 52 961 vorgelegt.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Einbaugargerät mit einem Gehäuse, das zwischen den Wänden eines Einbaumöbels eingebaut ist, derart, daß die Wände des Einbaumöbels den Seitenwänden des Gehäuses zumindest teilweise gering beabstandet gegenüberstehen, mit einem beheizbaren, thermisch isolierten Garraum, der an der Vorderseite durch eine Garraumtür verschließbar ist, mit elektrischen Bauelementen im Bereich hinter einer Bedienblende des Gargerätes, und mit Kühlluftführungsmitteln sowie mit einem Kühlluftgebläse, das zur Kühlung Luft über Ansaug- und Ausblasöffnungen fördert, dadurch gekennzeichnet, daß die Kühlluftführungsmittel die Kühlung im wesentlichen auf den vorderen Bereich zwischen den Seitenwänden des Gehäuses und den Wänden des Einbaumöbels sowie auf die elektrischen Bauelemente begrenzen."

Laut Beschreibung (Sp 1 Z 41 bis 44) soll die Aufgabe gelöst werden, ein Einbaugargerät bereitzustellen, bei dem mit einfachen Mitteln eine ausreichende Kühlung bei geringem Wärmeentzug vom Garraum erzielbar ist.

Die Ansprüche 2 bis 15 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des Anspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.

II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und in der Sache auch gerechtfertigt, denn der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne des § 1 bis § 5 PatG dar.

1. Wie die Patentabteilung 16 zutreffend festgestellt hat, offenbart das Patent die Erfindung so ausreichend und vollständig, daß ein Fachmann sie ausführen kann. Der Senat tritt insoweit der Begründung im angefochtenen Beschluß bei.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.

In der deutschen Gebrauchsmusterschrift 88 06 275 ist ein Einbaubackofen (S 3 1. Z des letzten Abs) beschrieben, bei dem im Backofengehäuse oberhalb des Garraums ein Kühlluftgebläse und Kühlluftführungsmittel angeordnet sind. Die Kühlluftführungsmittel umfassen einen Abluftschacht 8, der vom Kühlluftgebläse 11 zu einer Ausblasöffnung 9 unterhalb eines Schaltertableaus 6 führt. Das Kühlluftgebläse saugt von außen Frischluft durch Ansauglamellen 5, die an beiden Seiten einer Lüftungsblende 4, deren großen mittleren Bereich die Ausblasöffnung einnimmt, angeordnet sind. Gemäß den in Figur 3 eingezeichneten Pfeilen für den Strömungsweg der Kühlungsluft strömt die angesaugte Frischluft von den Ansaugöffnungen zum Teil zwischen der Wand des Ofengehäuses 1 und einer mit geringem Abstand dazu verlaufenden weiteren dünnen Wand nach innen und tritt nach einer gewissen Laufstrecke durch nicht eingezeichnete Öffnungen in Richtung auf das Kühlluftgebläse in den innerhalb der dünnen Wände liegenden Raum des Ofengehäuses ein. Eine andere Frischluftzufuhr als durch die genannten Ansaugöffnungen ist in der Druckschrift weder erwähnt noch durch Strömungspfeile angedeutet. Die Aufmerksamkeit des Fachmanns, als welcher hier ein Fachhochschulingenieur oder ein qualifizierter Techniker mit Erfahrungen in der Konstruktion von Einbaubacköfen anzusehen ist, wird somit auf die Kühlung des vorderen, über dem Garraum liegenden Bereichs des Backofens, in dem die elektrischen Bauteile des Schaltertableaus angeordnet sind, gerichtet.

Dem steht nicht entgegen, daß in dieser Druckschrift (DE-GM 88 06 275) auf die deutsche Auslegeschrift 23 52 961 Bezug genommen wird, deren zugehörige Offenlegungsschrift von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung überreicht wurde. Zwar ist in der deutschen Offenlegungsschrift 23 52 961 beschrieben, daß Kühlluft außer durch einen oberhalb des Bratraums verlaufenden Luftkanal auch unterhalb des Bratraumes angesaugt wird. Die Ansaugung unterhalb des Bratraumes wird aber in der deutschen Gebrauchsmusterschrift 88 06 275 in keiner Weise aufgegriffen. Auch die aus Figur 2 ersichtliche Anordnung der Ansaugöffnung des Kühlluftgebläses oberhalb des Kühlluftgebläses und leicht nach vorn in Richtung auf das Schaltertableau gerichtet- anders als in Figur 1 der deutschen Offenlegungsschrift 23 52 961, wo die Ansaugöffnung des nahe der Rückwand des Backofengehäuses angeordneten Kühlluftgebläses nach unten gerichtet ist, um die von dort her zuströmende Kühlluft aufzunehmen, - läßt den Fachmann nicht an eine Kühlluftzufuhr von unterhalb des Bratraums oder von der Rückseite des Backofens her denken.

Der Fachmann mußte beim Lesen der deutschen Gebrauchsmusterschrift 88 06 275 auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß der gesamte Garraum von Kühlluft umspült werden müsse, denn zum Stand der Technik gehörten bereits am Anmeldetag des deutschen Gebrauchsmuster 88 06 275 auch Einbaubacköfen, bei denen nur der vordere Bereich oberhalb der Backofentür mit dem Schaltertableau und den zugehörigen elektrischen Bauelementen gekühlt wurde, siehe deutsche Gebrauchsmusterschrift 81 30 645.

Schließlich gehört das Bemühen um eine möglichst effiziente Energieausnutzung seit langem zu den Standardaufgaben in allen Bereichen der Technik. Für den Fachmann folgt daraus ohne weiteres, daß nur solche Bauteile gekühlt werden, bei denen dieses unbedingt erforderlich ist, um einerseits den Leistungsbedarf der Kühlung gering zu halten und andererseits eine unnötige Wärmeabfuhr zu vermeiden.

Aus dem Stand der Technik, insbesondere gemäß der deutschen Gebrauchsmusterschrift 88 06 275, ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise die Lehre des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents, die Kühlung im wesentlichen auf den vorderen Bereich der Seitenwände des Gehäuses sowie auf die elektrischen Bauelemente zu begrenzen. Ob die Kühlluft, wie in der deutschen Gebrauchsmusterschrift 88 06 275 dargestellt an der Innenseite der Seitenwände des Backofengehäuses oder gemäß Anspruch 1 des angefochtenen Patents zwischen den Seitenwänden des Backofengehäuses und den angrenzenden Wänden des Einbaumöbels geführt wird, ist von untergeordneter Bedeutung. In beiden Fällen wird durch die Kühlluft eine übermäßige Wärmeübertragung aus dem Inneren des Backofens an die angrenzenden Einbaumöbel verhindert.

Der Anspruch 1 hat somit keinen Bestand.

Das gleiche gilt für die auf den Anspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15. Daß einer dieser Ansprüche etwas eigenständig Patentfähiges enthielte, hat die Patentinhaberin nicht vorgetragen und der Senat auch nicht gesehen.

Köhn Eberhard Dr. Pösentrup Hochmuth Mr/prö






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Beschluss v. 05.04.2000
Az: 7 W (pat) 48/99


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