Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. April 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 111/03

(BPatG: Beschluss v. 21.04.2004, Az.: 32 W (pat) 111/03)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 - vom 7. Januar 2003 aufgehoben.

Gründe

I.

Die am 12. Oktober 2001 angemeldete Wortmarke Tassen Knödelist für folgende Waren bestimmt:

Diätetische Lebensmittel und Lebensmittelzubereitungen;

Kartoffelklöße; Halbfertig- und Fertiggerichte, nämlich Kartoffelklöße;

Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke, im wesentlichen bestehend aus Kartoffeln oder Kartoffelprodukten;

Mehle und Getreidepräparate, für die menschliche Ernährung zubereitetes Getreide, nämlich Reis, Weizen, Hafer, Gerste, Roggen, Hirse, Mais und Buchweizen, vorgenannte Waren auch in Form von Mischungen, insbesondere Zerealien, Weizenkleie, Weizenkeime, Maismehl, Maisgrieß, Leinensamen und andere unbearbeitete oder bearbeitete Samen; aus Zerealien hergestellte Nahrungszubereitungen als Halbfertig- und Fertiggerichte, aus Mehle gefertigte Halbfertig- und Fertiggerichte; Teigwaren, Vollkornteigwaren.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Marke zunächst mit Zwischenbescheid vom 20. Februar 2002 als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig beanstandet und die Anmeldung sodann mit Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 7. Januar 2003 zurückgewiesen, weil das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vorliege. Das Wort Knödel sei die bayerische/österreichische Bezeichnung für Kloß. In Bezug zu den beanspruchten Waren, bei denen es sich entweder um Klöße (Knödel) handele oder aber um Zutaten für deren Herstellung, sei "Tassen Knödel" eine Bestimmungsangabe. Es werde der Sachhinweis gegeben, dass die beanspruchten Waren zur Zubereitung in Tassen geeignet seien. Die Frage nach der Unterscheidungskraft könne dahingestellt bleiben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der angemeldeten Marke.

In der Kombination mit dem Wort Tassen sei der Sinngehalt von Knödel nicht eindeutig. Zum einen sei eine Tasse im Normalfall ein Trinkgefäß und habe keinen Bezug zum Knödel. Zum anderen könne eine Tasse zur Herstellung benutzt werden, oder der Knödel könne die äußere Form einer solchen haben. Mithin liege eine neue, ausgefallene und ungewöhnliche Verbindung zweier Wörter vor. Diese Bezeichnung sei originell und werde von Mitbewerbern nicht benötigt.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet, weil einer Registrierung der angemeldeten Wortmarke keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Bezeichnung "Tassen Knödel" für die beanspruchten Waren in den Klassen 5, 29 und 30 jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 - IN-DIVIDUELLE).

Zwar sind die Wörter "Tassen" (als Pluralform von Tasse) und "Knödel" - je für sich gesehen - geläufige Begriffe der deutschen Sprache. Die Marke "Tassen Knödel" wie auch "Tassenknödel" gehört nicht zum deutschen Wortschatz. Diese Wortkombination ergibt in Bezug auf die beanspruchten Waren für breite Abnehmerkreise keinen naheliegenden, unmittelbar im Vordergrund stehenden Sinngehalt. "Tassenknödel" ist als Fachbegriff auf dem Lebensmittelsektor nicht nachweisbar, ebensowenig wie etwa "Tellerknödel" oder "Schüsselknödel". Der Bedeutungsgehalt der Marke bleibt im Hinblick auf die beanspruchten Waren unklar. Dies ergibt sich daraus, dass in der Marke das Gefäß dem Nahrungsmittel vorangestellt ist. Soll jenes das Nahrungsmittel aufnehmen oder zu seiner Zubereitung dienen, wird das Gefäß dem Nahrungsmittel nachgestellt, z.B. Butterdose, Suppenteller, Gänsepfanne, Kuchenform. Bei umgekehrter Stellung, z.B. Dosenbier, Tubensenf, Kastenbrot, wird ausgedrückt, dass das Nahrungsmittel in dem Behältnis angeboten wird oder zubereitet wurde. Für Klöße bzw. Knödel macht die vorangestellte Tasse keinen Sinn, denn Knödel werden weder in Tassen angeboten noch zubereitet. Das gilt erst nicht für die übrigen beanspruchten Waren.

2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, der Herstellungszeit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Unter das Schutzhindernis fallen nur eindeutige Angaben, die bei Wortfolgen bzw -Zusammensetzungen, welche - wie hier - in Bezug auf die betreffenden Waren keinen naheliegenden Sinngehalt ergeben, nicht vorliegen. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine künftige beschreibende Verwendung dieser Wortfolge vorhanden.

Vors. Richterin Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Viereck Sekretaruk Viereck Hu






BPatG:
Beschluss v. 21.04.2004
Az: 32 W (pat) 111/03


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