Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. März 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 323/03

(BPatG: Beschluss v. 17.03.2004, Az.: 30 W (pat) 323/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 17. März 2004 (Aktenzeichen 30 W (pat) 323/03) entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2003 hinsichtlich der teilweisen Löschung der angegriffenen Marke 300 77 197 aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 729 510 wirkungslos ist.

Die Markenstelle hatte in ihrem Beschluss vom 29. September 2003 festgestellt, dass zwischen der angegriffenen Marke 300 77 197 und der Widerspruchsmarke IR 729 510 Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Der Markeninhaber hatte gegen diese Entscheidung form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Widerspruchsmarke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO hat das Bundespatentgericht daher ausgesprochen, dass der angefochtene Beschluss in Bezug auf die teilweise Löschung wirkungslos ist. Dies erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen.

Es besteht kein Anlass für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Rechtsexperten: Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 17.03.2004, Az: 30 W (pat) 323/03


Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2003 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 300 77 197 aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 729 510 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 29. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 300 77 197 mit der Widerspruchsmarke IR 729 510 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 17.03.2004
Az: 30 W (pat) 323/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/8d5e10508fee/BPatG_Beschluss_vom_17-Maerz-2004_Az_30-W-pat-323-03




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