Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Oktober 2009
Aktenzeichen: 19 W (pat) 22/09

(BPatG: Beschluss v. 28.10.2009, Az.: 19 W (pat) 22/09)

Tenor

Der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patentund Markenamtes vom 20. Mai 2008 wirdaufgehoben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

-Patentansprüche 1 bis 14,

-angepasste Beschreibung, Seiten 1 bis 28b, mit Seite 15 gemäß Hilfsantrag, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 14 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 18, vom Anmeldetag 8. Januar 2007.

Gründe

I.

Die am 8. Januar 2007 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Presszange zum Verpressen von Werkstücken"

wurde von der Prüfungsstelle für Klasse H01R durch Beschluss vom 20. Mai 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, die Anmeldung enthalte mehr als nur eine Erfindung (§ 34 Abs. 5 PatG). Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Der Patentanspruch 1 als einziger unabhängiger Patentanspruch lautet sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß Hilfsantrag -wobei im letzten Teilsatz des Merkmals f) der offensichtlich versehentlich verwendete Wortlaut "mit der zweiten Pressbacke (6)" durch "mit dem zweiten Handhebel (3; 32)" ersetzt ist:

"Presszange (1; 30) zum Verpressen von Pressgesenken, Fassungen, Rohren, elektrischen Kontakten, Kabelschuhen, Fittings und ähnlichen Werkstücken, mita) einem ersten Handhebel (4; 31) und einem zweiten Handhebel (3; 32), die relativ zueinander bewegbar sind, b) einer ersten Pressbacke (5) und einer zweiten Pressbacke (6), die im Bereich des Zangenkopfes (75) zum Verpressen über einen Arbeitshub aufeinander zu verschwenkbar sind, c) einem ersten Kniehebelmechanismus (22) und einem zweiten Kniehebelmechanismus (21) zur Übertragung von durch einen Benutzer auf die Handhebel (3, 4; 31, 32) aufgebrachten Kräften zu den Pressbacken (5, 6), wobeid) der Arbeitshub der Pressbacken (5, 6) einen ersten Teilhub (Fig. 1 Fig. 2; Fig. 6 Fig. 8) und einen zweiten Teilhub (Fig. 2 Fig. 3; Fig. 9 Fig. 10) aufweist, unde) eine Erzeugung einer Presskraft unter Einsatz der zwei Kniehebelmechanismen erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dassf) die erste Pressbacke (5) über den ersten Kniehebelmechanismus (22) mit dem ersten Handhebel (4; 31) verbunden ist und die zweite Pressbacke (6) über den zweiten Kniehebelmechanismus (21), der gegenüber dem ersten Kniehebelmechanismus (22) unterschiedlich ausgebildet ist, mit dem zweiten Handhebel (3; 32) verbunden ist.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine zum Stand der Technik zu zählende Presszange sowie eine Verwendung einer derartigen Presszange hinsichtlich ihrer Bedienbarkeit, der erzielbaren Presskräfte, der Einsatzmöglichkeiten unter beengten Raumverhältnissenund/oderder Einsatzmöglichkeit zum Verpressen der Werkstücke, beispielsweise der maximal mit der Presszange zu verpressenden Durchmesser und/oder der einsetzbaren Materialienzu verbessern (Seite 7, Absatz 3 der in der mündlichen Verhandlung überreichten Beschreibung).

Der Absatz 1 der Beschreibungsseite 15 gemäß Hauptantrag lautet:

"Vorteilhafte Weiterbildungen der Erfindung ergeben sich aus den Patentansprüchen, der Beschreibung und den Zeichnungen. Die in der Beschreibungseinleitung genannten Vorteile von Merkmalen und von Kombinationen mehrerer Merkmale sind lediglich beispielhaft und können alternativ oder kumulativ zur Wirkung kommen, ohne dass die Vorteile zwingend von erfindungsgemäßen Ausführungsformen erzielt werden müssen. Die folgenden Sätze dieses Absatzes dienen nicht der Veränderung des Gegenstandes der Patentansprüche, sondern der Definition des Offenbarungsgehaltes der vorliegenden Unterlagen: Weitere Merkmale sind den Zeichnungen -insbesondere den dargestellten Geometrien und den relativen Abmessungen mehrerer Bauteile zueinander sowie deren relativer Anordnung und Wirkverbindung -zu entnehmen. Die Kombination von Merkmalen unterschiedlicher Ausführungsformen der Erfindung oder von Merkmalen unterschiedlicher Patentansprüche ist ebenfalls abweichend von den gewählten Rückbeziehungen der Patentansprüche möglich und wird hiermit angeregt. Dies betrifft auch solche Merkmale, die in separaten Zeichnungen dargestellt sind oder bei deren Beschreibung genannt werden. Diese Merkmale können auch mit Merkmalen unterschiedlicher Patentansprüche kombiniert werden. Ebenso können in den Patentansprüchen aufgeführte Merkmale für weitere Ausführungsformen der Erfindung entfallen."

Gemäß Hilfsantrag ist der vorstehende Absatz der Beschreibungsseite 15 gestrichen.

Gegenüber der DE 1 527 910 A betont die Anmelderin, die dort offenbarte Presszange beruhe auf einem völlig anderen Wirkungsprinzip als der Gegenstand der Anmeldung. Während dort mit einem ersten Hebel die Pressbacken geschlossen würden und dabei dem zu verpressende Werkstück vorübergehend eine ovale Form gegeben werde und danach in einem weiteren Arbeitsschritt mit einem symmetrisch zueinander angeordneten Hebelpaar mit einem von den Pressbacken zu unterscheidenden Pressstempel das Werkstück gegen die geschlossenen Pressbacken gedrückt und dabei das Werkstück nochmals umgeformt werde, würden gemäß der Erfindung die beiden Teilhübe mit ein und denselben Pressbacken ausgeführt, auf die während den beiden Teilhüben unterschiedliche Kniehebelmechanismen wirkten und damit unterschiedlich große Drücke ausgeübt würden.

Bezüglich des ersten Absatzes der Seite 15 der Beschreibung gemäß Hauptantrag macht die Anmelderin geltend, dass sie ein Rechtsschutzinteresse am Verbleib dieses Passus habe, da ihr nur dadurch die Möglichkeit offen bliebe, in einem eventuell späteren Verfahrenszug, wie einem Einspruchsoder Nichtigkeitsverfahren, auf andere Merkmalskombinationen zurückzugreifen als sie durch die geltenden Patentansprüche definiert seien. Außerdem sei zweifelsfrei erklärt, dass der Gegenstand der Patentansprüche und damit der beantrage Schutzbereich ausschließlich durch den Wortlaut der Patentansprüche festgelegt sein solle, so dass es diesbezüglich durch den vom Senat beanstandeten Wortlaut nicht zu Unklarheiten kommen könne.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen: -Patentansprüche 1 bis 14,

-angepasste Beschreibung, Seiten 1 bis 28b, mit Seite 15 gemäß Hauptantrag, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

-14 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 18, vom Anmeldetag 8. Januar 2007, hilfsweise,

-angepasste Beschreibung, Seiten 1 bis 28b, mit Seite 15 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, -übrige Unterlagen wie vorgenannt.

II.

Die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung gemäß Hilfsantrag führt.

1.

Als Fachmann legt der Senat einen FH-Ingenieur oder Techniker der Fachrichtung Maschinenbau mit einschlägiger Erfahrung bei der Entwicklung und Konstruktion von Presszangen zugrunde.

2.

Dem Hauptantrag der Anmelderin konnte nicht statt gegeben werden, da die diesem Antrag zugrunde liegenden Unterlagen nicht der Bestimmung des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG genügen.

Aufgabe der Patentansprüche ist es, für Dritte eindeutig und klar anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll, wofür im Erteilungsverfahren zu sorgen ist (vgl. BGHZ 103, 262, 266 -Düngerstreuer). Dazu sind gemäß § 9 Abs. 4 PatV i. V. m. § 34 Abs. 6 PatG die wesentlichen Merkmale der Erfindung in dem (Haupt-)Anspruch anzugeben. Um dem Erfordernis der Eindeutigkeit und Klarheit zu genügen, müssen die Patentansprüche frei von Widersprüchen sein, und zwar in sich selbst sowie auch gegenüber der Beschreibung (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 34 Rn. 117 m. n. w.). Denn zur Ermittlung des Gegenstands des Patents sind die Patentansprüche aus Sicht des Fachmanns unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen auszulegen (§ 14 Satz 2 PatG; vgl. hierzuu. a. BGH GRUR 2008, 887, 889 -Momentanpol II). Die gemäß Hauptanspruch beanspruchte Passage auf Seite 15 der Beschreibung bewirkt aber einen unlösbaren Widerspruch zu den geltenden Patentansprüchen, weshalb sich nicht hinreichend eindeutig ermitteln lässt, was die Anmelderin letztlich in den Ansprüchen unter Schutz gestellt wissen möchte.

So wird in der in Rede stehenden Beschreibungspassage ausdrücklich "angeregt", die Erfindung abweichend von dem Wortlaut der geltenden Ansprüche zu verstehen, wenn es darin heißt: "...Die Kombination von Merkmalen unterschiedlicher Ausführungsformen der Erfindung oder von Merkmalen unterschiedlicher Patentansprüche ist ebenfalls abweichend von den gewählten Rückbeziehungen der Patentansprüche möglich und wird hiermit angeregt. ...". Darüber hinaus bringt die Anmelderin in diesem Beschreibungsabsatz zum Ausdruck, dass "Merkmale der Patentansprüche für weitere Ausführungsformen der Erfindung entfallen können". Dies umfasst auch den Wegfall von Merkmalen, die im Patentanspruch 1 genannt sind, so dass nicht erkennbar ist, was nach dem Willen der Anmelderin tatsächlich Gegenstand des Patentschutzes sein soll. Auch der von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung ergänzte Satz "Die folgenden Sätze dieses Absatzes dienen nicht der Veränderung des Gegenstandes der Patentansprüche, sondern der Definition des Offenbarungsgehaltes der vorliegenden Unterlagen", lösen diesen Widerspruch nicht auf, sondern fügen lediglich einen weiteren hinzu.

3.

Nach Überzeugung des Senats enthält die Anmeldung zumindest in der geltenden Fassung der Patentansprüche nur eine einzige Erfindung im Sinne des § 34 Absatz 5 PatG.

Die beiden als Ausführungsbeispiele dargelegten Varianten der Erfindung mögen sich zwar vordergründig erheblich voneinander unter scheiden. Da aber in beiden Fällen der Arbeitshub in zwei Teilhübe unterteilt ist, bei denen jeweils voneinander unabhängige Kniehebelmechanismen zum Einsatz kommen, handelt es sich ersichtlich um eine einzige Erfindung, die zum einen mit drei Handhebeln und zum anderen mit zwei Handhebeln verwirklicht werden kann.

4.

Der geltende Patentanspruch 1 ist mit den Merkmalen a) bis e) aus dem Wortlaut des ursprüngliche eingereichten Patentanspruchs 1 hervorgegangen, wobei lediglich der unsachgemäß verwendete Begriff "Kinematik" entsprechend dem Wortlaut des ursprünglichen Patentanspruchs 3 durch "Kniehebelmechanismus" ersetzt ist und die Handhebel, Pressbacken sowie Kniehebeln entsprechend den Ausführungsbeispielen mit Ordnungsnummern versehen sind.

Die konkrete Zuordnung jeweils einer Pressbacke zu einem bestimmten Kniehebelmechanismus und zu einem bestimmten Handhebel wie im Merkmal f) des Patentanspruchs 1 angegeben, ist ebenfalls den ursprünglichen Unterlagen entnommen (Seite 17, Zeilen 6 bis 17).

Die vorgenommenen Änderungen des Patentanspruchs 1 sind daher zulässig. Die vom Patentanspruch 1 abhängigen Patentansprüche 2 bis 14 wurden über die Angleichung an den geänderten Patentanspruch 1 hinaus lediglich hinsichtlich ihrer Rückbezüge geändert.

Da gemäß Hilfsantrag der strittige Abschnitt aus der Beschreibung gestrichen ist, genügen diese Unterlagen den an sie zu stellenden Anforderungen.

5. Die im Patentanspruch 1 angegebene Presszange ist neu.

Aus der DE 1 527 910 A, die nach Auffassung des Senats den nächstkommenden Stand der Technik wiedergibt, ist eine Presszange mit folgenden Merkmalen bekannt: Eine Presszange zum Verpressen von Werkstücken 1 -4, mita) einem ersten Handhebel (Hebel 36) und einem zweiten Handhebel (Hebel 27), die relativ zueinander bewegbar sind, b) einer ersten Pressbacke (linke Pressbacke 19) und einer zweiten Pressbacke (rechte Pressbacke 19), die im Bereich des Zangenkopfes zum Verpressen über einen Arbeitshub aufeinander zu verschwenkbar sind, c) einem ersten Kniehebelmechanismus 22, 34, 35 und einem zweiten Kniehebelmechanismus 28, 29, 23 zur Übertragung von durch einen Benutzer auf die Handhebel 27, 36 aufgebrachten Kräften zu den Pressbacken 19, wobeid') der Arbeitshub der Pressbacken 19 einen ersten Teilhub (Schließung durch den Hebel 36) aufweist, unde) eine Erzeugung einer Presskraft unter Einsatz der zwei Kniehebelmechanismen erfolgt.

Bei dieser Betrachtungsweise mag man der DE 1 527 910 A noch entnehmen, dass die beiden Kniehebelmechanismen unterschiedlich ausgebildet sind. Anders als durch Merkmal f) des Patentanspruchs 1 gefordert, ist jedoch keine Zuordnung der Handhebel zur je einer Pressbacke über je einen der beiden Kniehebelmechanismen gegeben. Vielmehr wirken die Handhebel durch die achsensymmetrische Anordnung der Kniehebel jeweils gleichzeitig auf beide Pressbacken.

Aus der US 3 200 675, ist eine Presszange mit folgenden Merkmalen bekannt: Eine Presszange zum Verpressen von Werkstücken 60, mita) einem ersten Handhebel (linker Hebel 11) und einem zweiten Handhebel (rechter Hebel 11), die relativ zueinander bewegbar sind, b) einer ersten Pressbacke 35 und einer zweiten Pressbacke 37, die im Bereich des Zangenkopfes zum Verpressen über einen Arbeitshub aufeinander zu verschwenkbar sind, c') einem ersten Mechanismus 11e, 41, 20; 11f, 43, 22 und einem zweiten Kniehebelmechanismus 13, 14 zur Übertragung von durch einen Benutzer auf die Handhebel 11 aufgebrachten Kräften zu den Pressbacken 35, 37, wobeid) der Arbeitshub der Pressbacken 35, 37 einen ersten Teilhub (Spalte 4, Zeilen 20 bis 26) und einen zweiten Teilhub (Spalte 5, Zeilen 7 bis 30) aufweist, unde') eine Erzeugung einer Presskraft unter Einsatz der zwei Mechanismen erfolgt.

Da der erste Mechanismus gemäß US 3 200 675 nicht als Kniehebel ausgebildet ist, sondern jeweils den unteren Schenkel der Pressbacken verlängert, sind schon die Merkmale c) und e) nicht vollständig durch diese Druckschrift vorweggenommen und somit auch nicht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner Gesamtheit.

Somit ist der Presszange gemäß Patentanspruch 1 gegenüber dem durch die Druckschriften DE 1 527 910 A und US 3 200 675 repräsentierten Stand der Technik neu.

Die weiteren noch im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen. Sie bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, zeigen insbesondere keine zwei unterschiedlichen Kniehebelmechanismen zwischen jeweils einer Pressbacke und einem Handhebel, so dass auf sie nicht eingegangen zu werden braucht.

6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Auch eine Zusammenschau der DE 1 527 910 A mit der US 3 200 675 führt nicht zu einer Presszange, wie sie im Patentanspruch 1 angegeben ist. Die letztere Entgegenhaltung offenbart zwar in ihrer konkreten Ausführung eine zu dem Ausführungsbeispielgemäß den Figuren 6 bis 18 der Anmeldung sehr ähnliche Funktionalität. Jedoch ist anders als erfindungsgemäß vorgesehen, im ersten Teilhub überhaupt kein Kniehebel wirksam und auch im zweiten Teilhub wirkt nicht jeweils einer der Handhebel auf jeweils eine der Pressbacken sondern hier sind die Handhebel mechanisch miteinander gekoppelt, derart dass beide Handhebel symmetrisch über zwei identische Kniehebelmechanismen auf beide Pressbacken wirken.

Angesichts dieser Presszange mag sich der Fachmann die anmeldungsgemäße Aufgabe gestellt haben Verbesserungen hinsichtlich der Bedienbarkeit und der erziehbaren Presskräfte zu erzielen. Aus der DE 1 527 910 A hätte er wohl noch die Anregung entnommen, auch für den ersten Teilhub einen Kniehebelmechanismus vorzusehen, um den Öffnungswinkel der beiden Handhebel am Ende des ersten Teilhubs zu verkleinern, um so die Bedienbarkeit zu verbessern. Verbesserte Einsatzmöglichkeiten unter beengten Raumverhältnissen ergeben sich durch diese Maßnahme von selbst. Eine Anregung oder irgendeinen Hinweis die beiden Handhebel derart mechanisch zu entkoppeln, dass die beiden Handhebel jeweils unterschiedliche Kniehebelmechanismen mit jeweils einer der Pressbacken verbunden sind, wie im Merkmal f) des Patentanspruchs 1 angegeben ist, kann er dieser Druckschrift aber nicht entnehmen.

Daher war dem Hilfsantrag der Anmelderin stattzugeben.

Groß Kirschneck Dr. Scholz J. Müller prö






BPatG:
Beschluss v. 28.10.2009
Az: 19 W (pat) 22/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8d319f0363f7/BPatG_Beschluss_vom_28-Oktober-2009_Az_19-W-pat-22-09


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 28.10.2009, Az.: 19 W (pat) 22/09] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 19:35 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 7. August 2008, Az.: 25 W (pat) 29/06BPatG, Beschluss vom 12. Februar 2009, Az.: 8 W (pat) 306/05OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2010, Az.: I-20 U 177/08BPatG, Beschluss vom 4. Oktober 2000, Az.: 32 W (pat) 174/00BAG, Urteil vom 26. August 2009, Az.: 4 AZR 280/08VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2007, Az.: 1 VK 24/07OLG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2015, Az.: 3 U 93/14BGH, Urteil vom 31. Mai 2001, Az.: I ZR 106/99BPatG, Beschluss vom 24. Juli 2007, Az.: 34 W (pat) 304/04BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, Az.: I ZR 169/04