Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 26. November 2009
Aktenzeichen: 32 O 65/09

(LG Düsseldorf: Urteil v. 26.11.2009, Az.: 32 O 65/09)

Tenor

Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 19. August 2008 zu

TOP 3 (Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes), mit dem den Vorstandsmitgliedern J, und N Entlastung für das Geschäftsjahr 2007 erteilt worden ist,

TOP 4 (Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats), mit dem den Aufsichtsratsmitgliedern H, T und T Entlastung für das Geschäftsjahr 2007 erteilt worden ist,

TOP 5 (Wahl des Abschlussprüfers), mit dem der Antrag der Klägerin, die L zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008 zu wählen, abgelehnt worden ist und mit dem Herrn J zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008 bestimmt worden ist,

TOP 6 (Wahl des Aufsichtsrats), mit dem der Antrag der Klägerin, Herrn J zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen abgelehnt worden ist und mit dem Herrn T bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2002 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt worden ist,

TOP 7 (Änderung der Satzung zur Einräumung eines Entsendungsrechts), mit dem der Antrag der Klägerin auf Änderung von § 6 Abs. 1 der Satzung der Beklagten abgelehnt worden ist,

werden für nichtig erklärt.

Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19. August 2008 unter

TOP 5 (Wahl der Abschlussprüfers) beschlossen hat, die L zum Abschlussprüfer der Beklagten für das Geschäftsjahr 2008 zu bestellen,

TOP 6 (Wahl des Aufsichtsrats) beschlossen hat, Herrn J bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Beklagten zu wählen,

TOP 7 (Änderung der Satzung zur Einräumung eines Entsendungsrechts) dem von der Klägerin gemachten Beschlussvorschlag, § 6 Abs. 1 der Satzung wie folgt zu ändern, zugestimmt hat:

㤠6 Zusammensetzung, Amtsdauer, Entsendungsrecht, Amtsniederlegung

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Ihre Wahl erfolgt für die Zeit bis zu Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Gleichzeitig kann für jedes ordentliche Aufsichtsratsmitglied ein Ersatzmitglied gewählt werden. Solange die Unternehmensbeteiligung AG 104.000 Aktien der Gesellschaft hält, ist sie berechtigt ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden.“

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, Aktionärin der Beklagten, wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Gültigkeit mehrerer in der Hauptversammlung der Beklagten vom 19. August 2008 gefasster Beschlüsse und begehrt zugleich die positive Feststellung ihrer hierbei abgelehnten Beschlussvorschläge.

Die Beklagte ist durch eine formwechselnde Umwandlung der j GmbH aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung vom 09.05.2001 entstanden. Die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister erfolgte am 25.03.2002. Die AG verfügt über ein Grundkapital in Höhe von 520.000,00 €, welches in 520.000 vinkulierte auf den Namen lautende Stückaktien eingeteilt ist. Die j Holding GmbH war Alleingesellschafterin der j GmbH als auch zunächst der Beklagten. Mit Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vom 04.10.2006 hat die Klägerin von der j Holding GmbH eine Beteiligung von 104.000 Stückaktien an der Beklagten erworben. Diese hält ihrerseits noch 80 % der Aktien.

Unter dem 11.07.2008 lud die Beklagte zu ihrer Hauptversammlung am 19.08.2008 ein. Vor deren Durchführung stellte der Kläger Gegenanträge, eine andere als die bisherige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer für 2008 zu bestellen, eine andere Person zum Mitglied des Aufsichtsrates zu berufen und eine Änderung der Satzung der AG vorzunehmen. In der Hauptversammlung selbst stellte die Klägerin durch ihre anwesenden Vertreter ausweislich des Versammlungsprotokolls mehrere Fragen an den Vorstand. Es wurden sodann Beschlüsse gefasst, sowohl dem Vorstand als auch dem Aufsichtsrat die Entlastung für das Geschäftsjahr 2007 zu erteilen. Außerdem wurden Beschlüsse zur Wahl eines Abschlussprüfers, zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds sowie zur Änderung der Satzung gefasst. Hierbei wurden die Gegenanträge der Klägerin jeweils gegen ihre Stimmen und mit der Stimmenmehrheit der j Holding abgelehnt. Stattdessen wurden gegen die Stimmen der Klägerin der Wirtschaftsprüfer J zum Abschlussprüfer und Herr T zum Aufsichtsratsmitglied bestimmt. Die Klägerin erklärte in der Hauptversammlung Widerspruch zu allen dort getroffenen Beschlüssen.

Der Lagebericht der Beklagten für das Geschäftsjahr 2007 vom 11.06.2008 enthielt in der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vorliegenden Fassung keine sogenannte Schlusserklärung im Sinne des § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG. Außerdem enthielt der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 vom 10.07.2008 in der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vorliegenden Fassung keinen Prüfvermerk hinsichtlich eines sogenannten Abhängigkeitsberichts im Sinne der §§ 314 Abs. 2, 171 Abs. 2 AktG.

Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor:

Der Lagebericht der Beklagten enthalte keinen Abhängigkeitsbericht. Außerdem weise der Jahresabschluss des Jahres 2007 diverse Fehler, Ungenauigkeiten und Unklarheiten auf. Der Aufsichtsrat habe lediglich den Prüfbericht des Abschlussprüfers, nicht jedoch den Jahresabschluss und Lagebericht eigenständig geprüft. Der Wirksamkeit der in der Hauptversammlung vom 19. August 2008 gefassten Beschlüsse stehe außerdem entgegen, dass für die j Holding GmbH ein Stimmverbot bestanden habe, da sie ihren Mitteilungspflichten bezüglich ihrer Mehrheitsbeteiligung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 19. August 2008 zu

a.

TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,

mit dem die Hauptversammlung den Vorstandsmitgliedern Herrn J, Herrn I und Herrn N Entlastung für das Geschäftsjahr 2007 erteilt hat, für nichtig zu erklären.

b.

TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats,

mit dem die Hauptversammlung den Aufsichtsratsmitgliedern Herrn H, Herrn T und Herrn T Entlastung für das Geschäftsjahr 2007 erteilt hat, für nichtig zu erklären.

c.

TOP 5: Wahl des Abschlussprüfers,

(1)

mit dem die Hauptversammlung der Beklagten den Antrag der Klägerin, die L zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008 zu wählen, abgelehnt hat, für nichtig zu erklären.

(2)

mit dem Herr J zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008 gewählt worden ist, für nichtig zu erklären.

d.

TOP 6: Wahl des Aufsichtsrats,

(1)

mit dem die Hauptversammlung der Beklagten den Antrag der Klägerin, Herrn J, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen abgelehnt hat, für nichtig zu erklären.

(2)

mit der Herr T, bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt worden ist, für nichtig zu erklären.

e.

TOP 7: Änderung der Satzung zur Einräumung eines Entsendungsrechts,

mit dem die Hauptversammlung der Beklagten den Antrag der Klägerin, § 6 Abs. 1 der Satzung der Beklagten wie folgt zu ändern:

"§ 6

Zusammensetzung, Amtsdauer, Entsendungsrecht, Amtsniederlegung

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Ihre Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Gleichzeitig kann für jedes ordentliche Aufsichtsratsmitglied ein Ersatzmitglied gewählt werden. Solange die J Unternehmensbeteiligung AG 104.000 Aktien der Gesellschaft hält, ist sie berechtigt, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden."

abgelehnt hat, für nichtig zu erklären.

2.

Festzustellen, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19. August 2008 unter

a.

TOP 5: Wahl des Abschlussprüfers,

dem von der Klägerin gemachten Beschlussvorschlag, die L zum Abschlussprüfer der Beklagten für das Geschäftsjahr 2008 zu bestellen,

b.

TOP 6: Wahl des Aufsichtsrats,

dem von der Klägerin gemachten Wahlvorschlag, Herrn J bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates zu wählen,

c.

TOP 7: Änderung der Satzung zur Einräumung eines Entsendungsrechts,

dem von der Klägerin gemachten Beschlussvorschlag, § 6 Absatz 1 der Satzung wie folgt zu ändern:

"§ 6

Zusammensetzung, Amtsdauer, Entsendungsrecht, Amtsniederlegung

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Ihre Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Gleichzeitig kann für jedes ordentliche Aufsichtsratsmitglied ein Ersatzmitglied gewählt werden. Solange die J 104.000 Aktien der Gesellschaft hält, ist sie berechtigt, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden,

zugestimmt hat.

die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wendet im Wesentlichen Folgendes ein:

In der Hauptversammlung seien alle Fragen der Klägerin beantwortet worden. Außerdem habe es die Klägerin versäumt, ihre Fragen rechtzeitig vor der Versammlung mitzuteilen. Ein Abhängigkeitsbericht habe sehr wohl vorgelegen. Es habe auch kein Ausschluss des Stimmrechtes der j Holding bestanden. Dem Informationsbedürfnis Dritter bezüglich der Mehrheitsbeteiligung sei durch die Eintragung im Handelsregister in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. Im Übrigen handele die Klägerin insoweit rechtsmißbräuchlich, da ihr die beherrschende Stellung der j Holding und das Fehlen einer Mitteilung gem. § 20 Abs. 1, 4 AktG bereits vorher bekannt gewesen sei. Im Übrigen sei diese, wenn tatsächlich von einem Stimmrechtsverbot der j Holding ausgegangen werde, diese in der Hauptversammlung vom 19.08.2008 nicht wirksam vertreten gewesen, so dass jedenfalls keine wirksamen Beschlüsse, wie sie die Klägerin nunmehr neben ihrem Anfechtungsbegehren erstrebe, hätten gefasst werden können.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Gründe

Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.

I.

Es ist von einer Zulässigkeit des Klagebegehrens auszugehen. Das gilt insbesondere auch für die geltend gemachten positiven Feststellungsanträge. Eine Anfechtungsklage gegen eine zu Unrecht erfolgte Verkündung des Vorsitzenden in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, nach der ein Antrag wegen Fehlens der erforderlichen Stimmenmehrheit abgelehnt sei, kann mit der positiven Feststellungsklage auf Feststellung eines bestimmten Beschlussinhaltes verbunden werden. Anderenfalls würde ein Aktionär, dessen Antrag von dem Vorsitzenden zu Unrecht als abgelehnt verkündet wurde, weitestgehend schutzlos gestellt. Alleine die Anfechtung verschafft ihm nämlich nicht eine verbindlich festgestellte zustimmende Entscheidung (vgl. BGHZ 76, 191/198).

II.

Es ist auch von einer inhaltlichen Begründetheit der Klageansprüche auszugehen.

1.

Die Klägerin ist gem. § 245 Nr. 1 AktG anfechtungsbefugt. Sie war in der Hauptversammlung vertreten, hatte die Aktien an der Beklagten schon vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben und hat gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse Widerspruch zur Protokollniederschrift der Versammlung erklärt.

2.

Die Klage ist gem. § 246 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 167 ZPO analog rechtzeitig erhoben worden. Die Hauptversammlung der Beklagten hat am 19.08.2008 stattgefunden, die Klage ist per Telefax am 18.09.2008 bei Gericht eingegangen.

3.

Die mit den Klageanträgen geltend gemachte Anfechtung der Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates - jeweils für das Geschäftsjahr 2007 - ist gem. § 243 Abs. 1 AktG begründet. Die betreffenden Beschlüsse waren gem. § 243 Abs. 1 AktG wegen Gesetzesverletzung für nichtig zu erklären. Die Entlastungsbeschlüsse sind nicht in gesetzmäßiger Weise ergangen. Sie erfolgten vielmehr unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 120 Abs. 3 AktG. Nach § 120 Abs. 3 Satz 2 AktG hat der Vorstand in der Verhandlung über seine Entlastung den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats (§ 171 Abs. 2 AktG) vorzulegen. Sofern die Gesellschaft in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, ist gem. § 312 AktG ein Abhängigkeitsbericht zu erstellen. Auch wenn dieser Bericht in der Hauptversammlung nicht vorzulegen ist, so hat jedenfalls der vorzulegende Lagebericht gem. § 312 Abs. 3 AktG eine sogenannte Schlusserklärung zu enthalten. Wurde die Gesellschaft aufgrund der Abhängigkeit nicht benachteiligt, so ist in den Lagebericht eine entsprechende Negativerklärung aufzunehmen (vgl. Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, § 312 Randnr. 142; Krieger, Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, 3. Auflage, § 69 Randnr. 106). Enthält der Lagebericht nicht die gem. § 312 Abs. 3 AktG erforderliche Schlusserklärung, ist der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes anfechtbar (vgl. BGHZ 62, 193/194; Münchner Kommentar zum Aktiengesetz § 312 Randnr. 33; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Auflage § 312 Randnr. 20). Der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 19.08.2008 vorliegende Lagebericht für das Geschäftsjahr 2007 enthielt nicht diese erforderliche Schlusserklärung. Die Beklagte traf aber gem. § 312 Abs. 1 AktG die Pflicht zur Aufstellung eines Abhänigkeitsberichtes und damit zur Aufnahme einer Schlusserklärung in den Lagebericht. Besteht kein Beherrschungsvertrag, so muss ein unabhängiges Unternehmen gem. § 312 Abs. 1 AktG einen Abhängigkeitsbericht aufstellen. Bei der Beklagten handelte es sich aber aufgrund der Mehrheitsbeteiligung der j Holding GmbH um ein abhängiges Unternehmen gem. § 17 Abs. 2 AktG. Ein Beherrschungsvertrag im Sinne der §§ 291 ff AktG lag nicht vor.

Bezüglich der Entlastung des Aufsichtsrates erfolgten die Verhandlung in der Hauptversammlung nicht der gem. § 120 AktG vorgeschriebenen Form. Enthält der vom Vorstand gem. § 120 Abs. 3 Satz 2 AktG vorzulegende Bericht des Aufsichtsrats nicht die gem. § 314 Abs. 2 Satz 1 AktG erforderliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den Aufsichtsrat oder nicht den gem. § 314 Abs. 2 Satz 3 AktG in den Bericht aufzunehmenden, von dem Abschlussprüfer erteilten Bestätigungsvermerk bzw. die Mitteilung einer entsprechenden Versagung, so ist der Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats anfechtbar (vgl. BGHZ 153, 47/50, Emmerich/Habersack a.a.O. § 314 Randnr. 17). Der von der Beklagten in der Hauptversammlung gem. § 120 Abs. 3 Satz 2 AktG vorgelegte Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 enthielt vorliegend nicht den gem. § 314 Abs. 2 Satz 1 AktG erforderlichen Vermerk der Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den Aufsichtsrat. Außerdem enthielt der Bericht nicht den von dem Abschlussprüfer erteilten Bestätigungsvermerk bzw. die Mitteilung einer entsprechenden Versagung.

4.

Auch die zu den TOP 5, 6 und 7 gefassten Beschlüsse sind gem. § 243 Abs. 1 AktG wegen Gesetzesverstoßes für nichtig zu erklären. Bei ihnen ist jeweils das Abstimmungsergebnis nicht richtig ermittelt worden. Zu Unrecht haben hierbei die von der j Holding abgegebenen Stimmen Berücksichtigung gefunden. Die genannte Gesellschaft unterlag bei den Abstimmungen jeweils einem Stimmrechtsverbot. Zum Zeitpunkt der Hauptversammlung konnte sie aus ihren Aktien keine Rechte herleiten und von diesem Rechtsverlust wurde auch ihr Stimmrecht erfasst. Ein Hauptversammlungsbeschluss, der unter Mitwirkung eines nach § 20 Abs. 7 AktG nicht stimmberechtigten Aktionäre gefasst wurde, ist gem. § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (vgl. BGHZ 167, 204/213). Gem. § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG bestehen die Rechte aus Aktien, die einen nach § 20 Abs. 4 AktG mitteilungspflichten Unternehmen zustehen, für die Zeit, in der das Unternehmen seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt, nicht. Vorliegend traf aber die j Holding GmbH eine Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 4 AktG. Nach dieser Vorschrift muss ein Unternehmen, dem eine Mehrheitsbeteiligung zusteht, diese der Gesellschaft unverzüglich mitteilen. Die j Holding GmbH verfügte zum Zeitpunkt der Hauptversammlung über einen Anteil an den ausgegebenen Aktien der Beklagten in Höhe von 80 % und damit gem. § 16 Abs. 1 AktG über eine Mehrheitsbeteiligung. Sie hatte die sich hieraus ergebende Mitteilungspflicht nicht in dem vorgeschriebenen Ausmaß erfüllt. Gem. § 20 Abs. 6 AktG hat nämlich eine Gesellschaft das Bestehen einer Beteiligung, die ihr nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 4 AktG mitgeteilt worden ist, unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Diese Verpflichtung trifft auch den Gründungsgesellschafter (vgl. BGHZ 167, 204/208). Durch den Formwechsel der Beklagten von einer GmbH in eine AG ist die Mitteilungspflicht erstmalig entstanden (Windbichler, Großkommentar zum Aktiengesetz, 3. Auflage § 20 Randnr. 19). Eine Bekanntmachung der Mehrheitsbeteiligung in der nach § 20 Abs. 6 AktG vorgeschriebenen Form ist aber nach dem Eingeständnis der Beklagten nicht erfolgt.

Eine Mitteilung nach § 20 Abs. 4 AktG war auch nicht aufgrund der vorliegenden Umstände entbehrlich. Sie kann nicht alleine deshalb unterbleiben, weil die Gesellschaft auf andere Art und Weise von der Mehrheitsbeteiligung Kenntnis erlangt hat (vgl. BGHZ 114, 203/213; Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, § 20 Randnr. 10). Die gesetzgeberische Intention der Mitteilungspflicht einer Mehrheitsbeteiligung bezweckt, andere Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit über die Mehrheitsbeteiligung in Kenntnis zu setzen. Dieser Zweck wird aber nicht bereits mit der Bekanntmachung innerhalb der Gesellschaft erfüllt. Insbesondere war der Antrag der j Holding GmbH an den Vorstand der Beklagten, einen Hauptversammlungsbeschluss über die Genehmigung der Aktienübertragung herbeizuführen, nicht geeignet, die Mitteilung nach § 20 Abs. 4 AktG zu ersetzen.

Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Mitteilungspflicht sei dadurch entbehrlich geworden, weil sich die Beteiligungsverhältnisse bereits aus dem Handelsregister ergeben hätten. Wie bereits vorstehend dargestellt, verfolgt der Gesetzgeber mit der angeführten Gesetzesvorschrift ein besonderes Transparenzgebot. Die Veröffentlichung "in den Gesellschaftsblättern" (Bundesanzeiger) hat eine erheblich andere Publizität als der Inhalt des Handelsregisters. Außerdem weist die Klägerin zu Recht darauf hin, Gläubiger bzw. die Öffentlichkeit müsse sich aus den jeweiligen Handelsregisterunterlagen die maßgeblichen Beteiligungsverhältnisse heraussuchen. Die Vorschriften nach § 20 AktG begründen aber das Erfordernis, dass eine Sperrminorität oder eine Mehrheitsbeteiligung in einer gesonderten Mitteilung exakt sowie klar und deutlich angegeben wird. Dem gegenüber wird im Handelsregister die beherrschende Funktion nicht eigenständig dargestellt, sondern kann nur indirekt aus den dortigen Angaben gefolgert werden.

Der Wegfall der Rechte aus den von der j Holding GmbH gehaltenen Aktien führt auch im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass dieser Makel auch denjenigen Aktien anhaftet, die an die Klägerin übertragen wurden. Werden Aktien, die zu einer Mehrheitsbeteiligung gehören, an einen Dritten übertragen, so unterliegen diese Aktien, soweit den neuen Aktionär keine Mitteilungspflicht nach § 20 AktG trifft, nicht mehr den Rechtsfolgen des § 20 Abs. 7 AktG. Diese Rechtsfolge betrifft ausweislich des Wortlautes der Bestimmung nur diejenigen Aktien, die dem Mehrheitsgesellschafter gehören. Auch umfasst der Schutzbereich der Vorschrift eine entsprechende Anwendung nicht. Die schwerwiegende Rechtsfolge des § 20 Abs. 7 AktG bezweckt die effektive Durchsetzung der Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 4 AktG und damit den Schutz der anderen Aktionäre und der Öffentlichkeit vor möglichen Interessenkonflikten einer Mehrheitsbeteiligung. Werden die Aktien jedoch von der Mehrheitsbeteiligung getrennt, so besteht diese Gefährdungslage hinsichtlich der von der Mehrheitsbeteiligung getrennten Aktien nicht mehr fort.

Dem Begehren der Klägerin kann auch nicht erfolgreich entgegen gehalten werden, es sei vorliegend als rechtsmißbräuchlich anzusehen. Aus der Tatsache, dass die Klägerin einmalig - und zwar hinsichtlich der Hauptversammlung des Jahres 2007 - die dort gefassten Beschlüsse nicht mit dem jetzt erhobenen Einwand gem. § 20 AktG angefochten hat, kann auch nicht einen Rechtsmißbrauch ihres jetzigen Vorgehens begründen. Das käme allenfalls bei einem langzeitigen, in einer Vielzahl von Einzelfällen aufgetretenen Handlungsweise in Betracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass vor der jetzt erhobenen Anfechtungsklage der Mangel gem. § 20 AktG zwischen den beteiligten Seiten erörtert worden war und dass die Klägerin sodann nach außen den Eindruck hervorgerufen hat, sie werde diesen Fehler nicht zu Anfechtungen von Hauptversammlungsbeschlüssen verwenden.

Die Hauptversammlung vom 19.08.2008 war auch beschlussfähig. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten ist von einer Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung auszugehen, wenn mehr als die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. Bei der Festlegung der Beschlussfähigkeit bleiben diejenigen Aktien jedoch außer Betracht, deren Anteilsinhaber von der Teilnahme an der Hauptversammlung ausgeschlossen sind. Der umfassende Rechtsverlust des § 20 Abs. 7 AktG führt dazu, dass der Inhaber der entsprechenden Aktien auch von der Hauptversammlung ausgeschlossen ist.

5.

Auch die von der Klägerin gestellten Feststellungsanträge haben in der Sache Erfolg. Die Hauptversammlung hat den darin angeführten Anträgen der Klägerin einstimmig zugestimmt. Die von der j Holding abgegebenen Gegenstimmen waren nämlich gem. § 20 Abs. 7 AktG bei der Bewertung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 4. verwiesen.

Der Feststellung der Annahme dieser Anträge steht auch nicht ihre fehlende notarielle Beurkundung entgegen. Grundsätzlich sind nach § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung in einer notariellen Niederschrift zu beurkunden. Diese gesetzlich vorgeschriebene Form wird durch das rechtskräftige Urteil jedoch ersetzt. Hierdurch wird dem mit der genannten Formvorschrift verfolgte Zweck, das Beschlussergebnis eindeutig festzustellen, in ausreichendem Maße Rechnung getragen (vgl. BGHZ 76, 191/199).

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Das Urteil ist lediglich hinsichtlich der Kosten vollstreckbar.

Streitwert: 50.000,00 €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 26.11.2009
Az: 32 O 65/09


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