Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 29. Juni 2011
Aktenzeichen: I-15 U 195/08

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 29.06.2011, Az.: I-15 U 195/08)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 03. Dezember 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung der Behauptung, die von ihm erworbene Bronzeskulptur mit dem Titel "Franzose" sei ein nicht autorisierter Nachguss, Raubguss oder schlicht eine Fälschung sowie auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrages und wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben und den Feststellungsantrag abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die Wahrheit seiner ehrverletzenden Behauptung nicht bewiesen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er macht geltend, es handele sich schon nicht um eine ehrverletzende Äußerung, da ihr Inhalt nicht geeignet sei, den Kläger verächtlich zu machen. Der ihr vom Landgericht beigemessene Inhalt komme ihr nicht zu. Das Landgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass er, der Beklagte, beweisen müsse, dass die Behauptung wahr sei. Es trage vielmehr der Kläger als Anspruchssteller die Beweislast dafür, dass die Behauptung unwahr sei. Ihn - dem Beklagten - treffe lediglich eine erweiterte Darlegungslast, welcher er nachgekommen sei. Es sei - auch bei der Beweiswürdigung - unberücksichtigt geblieben, dass er durch die Äußerung seine berechtigten Interessen als Urheber wahrgenommen habe. Er wiederholt und ergänzt seinen erstinstanzlichen Vortrag dazu, warum er annimmt, die streitgegenständliche Skulptur sei nicht von ihm autorisiert. So habe er, der Beklagte, niemals Werke in Form von Bronzeskulpturen mit einer Jahreszahl und/oder der Betitelung "XFX" versehen. Die streitgegenständliche Skulptur sei bezeichnet mit "a.r. p." und versehen mit dem Zusatz "I E/A", der Jahreszahl "1995" und dem Gießerstempel "Bronze Art S." sowie der weiteren Betitelung "XFX". Die von ihm, dem Beklagten, autorisierten sieben Güsse einer limitierten Edition mit der Nummerierung 0/6 bis 6/6 trügen hingegen die Signatur "a.r.p." im Guss sowie den Gießerstempel "Bronze Art S.", aber keine Jahreszahl oder eine "XFX" Bezeichnung. Weitere Güsse habe er von der Skulptur "Franzose" nicht autorisiert. Der streitgegenständliche Abguss trage keine der von ihm als Künstler für seine limitierte Edition festgelegten Bezeichnungen, auf die Merkmale der Original -Holzskulptur komme es nicht an.

Der Senat hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2009 das am 20. Januar 2010 verkündete Urteil verkündet. Der daraufhin erhobenen Anhörungsrüge des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19. April 2010 stattgegeben und die Durchführung der Beweisaufnahme angeordnet. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06. Mai 2011 Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom

03.12.2008 (Az.: 12 O 552/07) die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger bestreitet die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Rechtsanwälte Heller & Partner durch den Beklagten. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt seine Auffassung, wonach der Beklagte durch seine Äußerung den Wert der Skulptur gemindert und ihn, den Kläger, in seinen durch § 823 Abs.1 BGB geschützten Rechten verletzt habe. Sein Sachvortrag begründe überdies eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB. Eine auch in seiner Person eingetretene Ehrverletzung habe das Landgericht zu Recht bejaht, da er, der Kläger, der als Sammler zeitgenössischer Kunst auf seinen guten Ruf angewiesen sei, durch die Äußerung in die Nähe eines Hehlers gestellt werde. Sie beinhalte nämlich, dass er nicht nur Fälschungen von Skulpturen besitze, sondern diese auch vertreibe. Angesichts des stattgehabten rechtswidrigen Eingriffs könne die Wiederholungsgefahr nicht zweifelhaft sein, zumal eine Unterlassungserklärung verweigert worden sei. Das Landgericht sei zutreffend von einer den Beklagten treffenden Beweislast hinsichtlich der Wahrheit der Äußerung ausgegangen, da diese stets denjenigen treffe, der eine ehrenrührige Behauptung aufstelle. Die Behauptung sei auch nicht wahr sondern vielmehr unwahr. Die Originalskulptur trage die Bezeichnung "XFX" am Sockel, die sieben autorisierten Nachgüsse mit den Nummern 1/6 bis 6/6 + I/E.A. trügen neben dem Gießereistempel "Bronze Art S." die Jahreszahl "1995" und oben auf dem Sockel die Bezeichnung "XFX". Die anderslautende Darstellung des Beklagten sei zudem bewusst unwahr gewesen sei. Der Beklagte habe gewusst und wisse, dass die streitgegenständliche Skulptur aus dem von ihm autorisierten Guss stamme, dieser habe also ein von ihm im Jahre 1995 autorisiertes Kunstwerk vorsätzlich nachträglich gegenüber dem Galeristen als Fälschung bezeichnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 16. Dezember 2009 und vom 06. Mai 2011 sowie die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere nicht von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten als vollmachtlose Vertreter gemäß § 520 ZPO begründet worden. Auf die nach § 88 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreits zulässige Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten innerhalb der gemäß § 80 Satz 2 ZPO gesetzten Frist eine auf den 06. Januar 2009 datierte und auf das hiesige Verfahren bezogene Original - Vollmacht des Beklagten (Bl. 315 GA) zu den Gerichtsakten eingereicht. Mit Schriftsatz vom 09. Januar 2009 haben sie, nachdem die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigen die Niederlegung des Mandates erklärt hatten, angezeigt, dass sie den Beklagten im Berufungsrechtszug vertreten.

III.

Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nicht zu.

1. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB unter dem Aspekt der Eigentumsverletzung besteht nicht. Denn das als absolutes Recht über § 823 Abs.1 BGB geschützte Eigentum ist von der Äußerung nicht in rechtserheblicher Weise berührt worden.

a) Eine Eigentumsverletzung in Form der Substanzverletzung, also der Zerstörung, Beschädigung oder Verunstaltung der Sache, liegt nicht vor. Sie kann insbesondere nicht in der vom Kläger vorgebrachten Entwertung der Skulptur gesehen werden, da diese keine adäquat schadensbegründende Einwirkung auf die Sache selbst darstellt. Auch dass es dem Beklagten letztlich um die Vernichtung der Skulptur in Form der Einschmelzung geht - zu diesem Zweck befand sie sich eine Zeit lang in einer Gießerei -, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn diese Vernichtung hat bislang weder stattgefunden noch würde sie ursächlich auf der Äußerung beruhen.

b) Eine Beeinträchtigung des Eigentums unter dem Aspekt der Entziehung der Sache hat ebenfalls nicht stattgefunden. Die Skulptur befand sich zwar zunächst bei der Gießerei und sodann bei einem Gerichtsvollzieher, also nicht in unmittelbarem Gewahrsam des Klägers. Diese Entziehung ist aber weder unmittelbar noch in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise mittelbar durch die angegriffene Äußerung verursacht worden. Sie ist Folge des Herausgabeverlangens des Beklagten gegenüber dem Galeristen U. in Berlin. Die Grenzen der Zurechnung würden weit überschritten, würde man die Besitzentziehung als kausale Folge der Äußerung ansehen und dem Kläger einen entsprechenden Unterlassungsanspruch zubilligen.

c) Die von dem Kläger behauptete zumindest vorübergehende Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache liegt zwar vor. Auch sie beruht aber nicht in rechtlich zurechenbarer Weise auf der Äußerung des Beklagten. Eine rechtliche Beeinträchtigung des Eigentums (zu Beispielsfällen vgl. nur Palandt/Sprau, 69. Auflage 2010, § 823 RN 8 mN) ist durch die Äußerung nicht besorgt worden.

2. Der Kläger hat allerdings eine Entwertung seiner Skulptur aufgrund der Äußerung schlüssig dargetan. Die Echtheit eines Kunstwerkes, hier in Form der Autorisierung von Güssen der Originalskulptur durch ihren Urheber, ist der maßgebliche wertbildendende Faktor (so wohl auch BGH NJW 1993, 2103). Hat der Kläger für die Skulptur einen Preis bezahlt, der sich an der "Echtheit" orientiert hat, erleidet er, wie von ihm nachvollziehbar dargelegt wurde, schon allein aufgrund der Äußerung des Beklagten einen Vermögensschaden. Denn er wird bei einem Weiterverkauf der Skulptur nur dann einen vergleichbaren oder gar höheren Preis erzielen, wenn er sie als "echt" anbieten und verkaufen kann. Das ist aber nicht - mehr - möglich, wenn - wie hier - der Künstler selbst die Echtheit ausdrücklich bestreitet. Mit diesem Makel wird die Skulptur kaum einen Wert haben, wobei schon der Verdacht der Unechtheit ausreichen dürfte. Das Vermögen ist aber kein Schutzgut des § 823 Abs. 1 BGB (statt aller Palandt / Sprau aaO RN 11).

3. Auch ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB in analoger Anwendung unter dem Aspekt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, welches als sonstiges Recht Schutz nach § 823 Abs.1 BGB genießt, bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB kommt hier nicht in Betracht. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die beanstandete Äußerung wahr ist (s.u.).

Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht wird zwar auch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG abgeleitet, ist aber mit dem dort verankerten verfassungsrechtlichen Grundrecht, welches die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen gewährleistet, nicht gleichzusetzen. Zu den anerkannten Inhalten des verfassungsrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (BVerfG NJW 2006, 207). Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG aaO sowie BVerfGE 97, 125 ff.; 99, 185 fff.).

Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie Entfaltung seiner Persönlichkeit gegenüber dem Staat und auch im privaten Rechtsverkehr.

a) Eine eigene Betroffenheit des Klägers, der in dem Schreiben vom 30.04.2007 an den Galeristen U. (Anlage K 5 = Bl. 19 - 20 GA) nicht erwähnt wird, ist gegeben. Namentliche Nennung ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass die von der Beeinträchtigung konkret betroffene Person für den Adressaten hinreichend identifizierbar ist (BVerfG NJW 2004, 3619). Das ist hier der Fall. Denn das Schreiben richtet sich auch, wenn nicht sogar vorrangig an die Person, für welche sein Adressat U. die Skulptur anbietet. Deren Rechte werden in vielerlei Hinsicht tangiert, sei es durch die Behauptung, es handele sich um einen nicht von dem Beklagten autorisierten Raubguss, oder durch Untersagung der Veräußerung oder das Herausgabeverlangen.

b) Es handelt sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung. Denn die Frage, ob es sich bei der Skulptur um einen vom Beklagten autorisierten Nachguss handelt oder nicht, ist einer objektiven Klärung und somit dem Wahrheitsbeweis zugänglich.

c) Der Kläger wird durch die angegriffene Behauptung nach ihrem Inhalt in ehrverletzender Art und Weise in seinem sozialen Geltungsanspruch herabgewürdigt. Ob der Behauptung des Beklagten der vom Landgericht zugrunde gelegte Inhalt der Äußerung nach Wortlaut, Kontext und den Begleitumständen beigemessen werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch die vom Senat als näherliegend angesehene Deutung des Schreibens vom 30.04.2007 führt zu der Feststellung eines ehrverletzenden Inhaltes. Zwar ist das Schreiben sachlich gehalten und enthält keine persönlichen Vorwürfe. Es wird auch nicht der damals noch unbekannte Auftraggeber des Galeristen bezichtigt, gefälschte Kunstwerke des Beklagten zu vertreiben. Der Kläger wird nach der Einschätzung des Senats nicht, wie er in der Berufungserwiderung meint, "in die Nähe eines Hehlers gestellt". Festzustellen ist aber, dass bei einem Bekanntwerden der Behauptung des Beklagten in den beteiligten Sammler-Kreisen der fachliche Ruf des Klägers allein deshalb Schaden erleidet, weil er eine Fälschung erworben und angeboten hat. Ist die Behauptung unwahr, die angebotene Skulptur also tatsächlich echt, wird der Kläger durch sie in seinem persönlichen und fachlichen Ansehen diskreditiert. Denn er wird durch die Äußerung als ein Sammler dargestellt, der eine Fälschung beziehungsweise einen nicht vom Künstler autorisierten Nachguss aufgrund fehlender fachlicher Qualifikation nicht als solche erkannt hat und/oder ein solches Werk anderen Kunstsammlern, die zumindest auch auf seine fachliche Expertise vertrauen, zum Kauf anbietet. Wenn verschiedene Deutungsvarianten in Betracht kommen, ist zumindest für den in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruch die das Persönlichkeitsrecht stärker verletzende Deutungsvariante zu Grunde zu legen (BVerfG NJW 2006, 207, "Manfred Stolpe").

4. Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die beanstandete Äußerung wahr ist. Der Senat ist an diese Feststellung jedoch nicht gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), da konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründeten und deshalb eine erneute Beweisaufnahme geboten war. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich schon daraus, dass das Landgericht sowohl bei der Anordnung der Beweiserhebung als auch im Rahmen der Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil von einer falschen Verteilung der Beweislast ausgegangen ist. Auch hat es weder eine Abwägung vorgenommen, noch geprüft, ob sich der Beklagte auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB berufen könnte. Beweisbelastet für die Richtigkeit einer persönlichkeitsverletzenden Tatsachenbehauptung ist zwar grundsätzlich derjenige, der sie aufstellt (BGHZ 132, 13 ff.). Dies folgt aus der über § 823 Abs. 2 BGB auch im Zivilrecht anwendbaren Beweislastregel in § 186 StGB. Die Überlegungen des Landgerichts, das allein auf den dem Beklagten nicht gelungenen Wahrheitsbeweis abgestellt hat, greifen gleichwohl zu kurz. Die sich aus § 186 StGB ergebende Beweislastregel wird bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Äußernden durch Anwendung des § 193 StGB dahingehend modifiziert, dass, solange nicht eine bewusst oder erwiesenermaßen unwahre Tatsache behauptet worden ist, zunächst die Wahrheit der Äußerung unterstellt wird. Ergibt sich auf der Grundlage dieser Unterstellung die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses, entfällt die Rechtswidrigkeit der Äußerung ungeachtet des Umstandes, ob sich der Wahrheitsgehalt später erweisen lässt oder sogar die Unwahrheit bewiesen wird (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008, 1 BvR 1404/04). Hat der Äußernde die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten, stellt sich aber später die Unwahrheit heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt gemäß § 193 StGB rechtmäßig anzusehen, sodass weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadenersatz verlangt werden könnte. Eine Verurteilung zur Unterlassung kommt zwar im Falle erwiesener Unwahrheit grundsätzlich in Betracht, da es, wie ausgeführt, kein legitimes Interesse gibt, nach Feststellung der Unwahrheit an der Behauptung festzuhalten. War die Äußerung aber seinerzeit rechtmäßig und stellt sich erst nachträglich ihre Unwahrheit heraus, muss die Gefahr, dass der sich Äußernde die ursprünglich rechtmäßig aufgestellte Behauptung auch nach Feststellung der Unwahrheit wiederholt, eigens festgestellt werden (BVerfG aaO).

a) Der Beklagte hat schlüssig dargetan, in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt zu haben, als er sich mit Schreiben seines damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten vom 30.04.2007 an den Galeristen U. gewandt hat.

Er ist unstreitig der Urheber der Originalholzstatue mit dem Titel "Franzose". Als Urheber stand ihm nach § 16 Abs. 1 UrhG das Recht zu, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen. Hiervon hat er unstreitig dadurch Gebrauch gemacht, dass er im Zusammenhang mit der Ausstellung in der Galerie X. in Paris den Zeugen L. autorisiert hatte, die Fertigung von sieben Bronzestatuen des "Franzosen" in Auftrag zu geben und die Arbeiten abzunehmen. Wurde davon abweichend eine achte Bronzestatue mit einer vom Beklagten nicht autorisierten Bezeichnung hergestellt und später in Berlin ausgestellt, war der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen befugt, dies gegenüber der Galerie U. anzuzeigen. Denn nach § 97 UrhG kann derjenige, der das Urheberrecht eines Anderen verletzt, vom Geschädigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und - wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt - auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. In Verfolgung dieser Ansprüche durfte der Beklagte gegenüber der Galerie U. erklären, dass es sich bei der in Berlin entdeckten Bronzestatue um einen von ihm nicht autorisierten Nachguss handelt. Es stellt sich insoweit die Frage, wer, wenn nicht der Künstler persönlich, dieses Recht haben soll, zumal sein Urheberrecht auch strafrechtlichen Schutz nach Maßgabe der §§ 106 ff. UrhG genießt. Die von dem Beklagten in Erfüllung der ihn treffenden sekundären Darlegungslast angeführten Umstände, die zum Teil durch schriftliche Unterlagen (Anlagen B 3 = Bl.54 GA; BK 1 und BK 2 = Bl.181/182 GA) belegt sind, tragen die Annahme, dass er die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hat, bevor er die Äußerung aufstellte, es handele sich um einen nicht von ihm autorisierten Nachguss.

b) Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen musste nunmehr der Kläger die Unwahrheit der Äußerung beweisen. Insoweit gilt: Gelingt ihm der Beweis und hätte sich der Senat darüber hinaus davon überzeugen können, dass der Beklagte - wie vom Kläger vorgetragen - die unwahre Tatsachenbehauptung bewusst aufgestellt hat, käme es nicht (mehr) darauf an, ob er in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. Gelingt der Beweis der Unwahrheit nicht oder ließe sich weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der Äußerung feststellen, wäre zu beachten, dass selbst eine nicht erweislich wahre ehrenrührige Tatsachenbehauptung dann, wenn auch ihre Unwahrheit nicht feststeht, zumindest in Fällen, in denen es um die Öffentlichkeit berührende Fragen geht, auf der Grundlage der nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung demjenigen, der sie aufgestellt hat, solange nicht untersagt werden darf, als er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGHZ 132, 12 ff.; BGH NJW 1998, 3047). Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist dann, dass sich der auf Unterlassung in Anspruch Genommene gerade nicht auf ein Recht zur Äußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG oder § 193 StGB berufen kann (BGH, Urteil vom 11.07.1989, VI ZR 255/88). Wenn der Äußernde in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat und die Unwahrheit der Äußerung festgestellt werden kann, müssen konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Äußernde werde seine Behauptung auch in Kenntnis ihrer Unwahrheit wiederholen.

5. Die angegriffene Tatsachenbehauptung ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch wahr. Es steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei der streitgegenständlichen Bronzestatue "Franzose" mit der Prägung "I/E.A." im Sockel nicht um einen der sieben vom Beklagten autorisierten Nachgüsse handelt. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden Erkenntnisse maßgeblich:

a) Die vom Kläger erworbene Bronzestatue unterscheidet sich augenscheinlich von der unstreitig aus der in den 90’er Jahren in Auftrag gegebenen Serie stammenden Bronzestatue mit der Bezeichnung "5/6", die sich seit Jahren im Besitz einer privaten Sammlerin befindet. Die Bronzestatue des Klägers weist im Sockel die Bezeichnung "XFX", die eingeprägte Jahreszahl 1995 sowie neben dem Schriftzug "a.r. p." das Merkmal "I/E.A." auf, wohingegen die Bronzestatue der Sammlerin N. weder eine Jahreszahl noch die Bezeichnung "XFX" trägt. Sie weist lediglich den Schriftzug "a.r. p." und dahinter die Einprägung "5/6" auf. Auch in der Farbgebung unterscheiden sich die beiden Statuen voneinander. Die Statue des Klägers hat eher die Farbe von Ebenholz und glänzt, während die Statue mit der Bezeichnung "5/6" bräunlicher und auch heller erscheint. Beide Statuen weisen zwar den Prägestempel "Bronze Art S." auf. Allerdings ist derjenige auf der Statue des Klägers - in einer deutlich sicht- und fühlbaren Vertiefung liegend - stärker ausgebildet als der Prägestempel auf der anderen Statue, dieser ist deutlich weniger stark ausgeprägt, kleiner und feiner als der andere sowie erst bei genauem Hinsehen sichtbar. Von diesen Unterschieden hat der Senat sich im Wege der Inaugenscheinnahme überzeugt.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der Zeuge S. erklärt hat, die Statue des Klägers, nicht aber diejenige mit der Bezeichnung "5/6" angefertigt zu haben. Zur Begründung hat er sich - neben den Unterschieden in der Patina - auf die Dreiteilung der Statue (Sockel und im Halsbereich geteilte und zusammengesetzte Statue) und vor allem auf seinen Gießerstempel gestützt. Den kleineren der von ihm regelmäßig verwendeten Stempel hat er zu dem Termin mitgebracht und an beiden Statuen angesetzt. An der Statue "5/6" war es nicht möglich, die Buchstaben deckungsgleich anzubringen, wohingegen sie an der Statue des Klägers "passten". Der Zeuge S. war sich nach alldem sicher, die Statue "5/6" nicht gefertigt zu haben. Auch seine ebenfalls fachkundige und in die Herstellung der Nachgüsse als Bildhauern eingebundene Ehefrau, die Zeugin S., hat auf die sichtbaren Unterschiede beider Statuen hingewiesen und erklärt, es sei nur die Statue des Klägers von ihrem Ehemann gegossen worden. An der Statue des Klägers sei, so wie es der üblichen Arbeit ihres Mannes entspreche, der Gießerstempel tiefer eingedrückt, bei der anderen Statue sei er flacher; auch hätten die Statuen eine unterschiedliche Patina. Schließlich gab die Zeugin S. an, die von ihrem Ehemann gefertigte Statue "XFX" sei 1995 auf der art cologne ausgestellt worden - wofür allerdings objektive Anhaltspunkte, etwa ein Katalog, vom Kläger nicht beigebracht wurden.

Ob die Zeugen S. wahrheitsgemäß ausgesagt haben, also von dem Zeugen L. alias A. Ende 1994 den Auftrag erhalten haben, sieben Nachgüsse des "Franzosen" zu fertigen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat, da es für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt, ob die beiden Zeugen bei der Fertigung der Nachgüsse gutgläubig waren und darauf vertrauen konnten und durften, diese seien vom Künstler autorisiert. Ihr guter Glaube macht die Statue des Klägers nicht zu einer "echten". Entscheidend ist einzig, ob die von ihnen gefertigten Nachgüsse vom Beklagten autorisiert waren. Das ist nicht der Fall.

b) Der Beklagte hat anlässlich seiner Vernehmung als Partei bekundet, er habe nie eine Bronzestatue des "Franzosen" mit der Bezeichnung "I/E.A." und der Jahreszahl 1995 autorisiert. Er hat ausführlich, anschaulich und nach dem gewonnenen Eindruck auf der Grundlage verlässlicher eigener sogar noch recht guter Erinnerungen beschrieben, wie es zu dem Werk "Franzose" kam. Der Beklagte hat im Einzelnen geschildert, wie sich das Ausstellungskonzept entwickelt hat und was mit der Galerie X. und seinem damaligen Galeristen, dem Zeugen L. alias A., vereinbart worden ist. Neben der Holzskulptur des "Franzosen" sollten demnach sieben Güsse gefertigt werden und zwar mit den Bezeichnungen 0/6 bis 6/6. Die Existenz des Nullgusses hat er recht lebendig damit erklärt, sich insofern einfach nur an die entsprechende Übung der Künstler in der Bundesrepublik Deutschland gehalten zu haben, obgleich er sie nie wirklich verstanden habe. Sicher war er sich, dass er diese Bezeichnung vorgegeben und insofern auch dem Zeugen L. keine freie Hand gelassen habe. Die Holzskulptur habe er aus einem Stamm im Sommer 1995 auf dem Dach der Galerie A. (des Zeugen L.) in Amsterdam angefertigt. Da von der Galerie X. angefragt worden sei, ob nicht hiervon auch Bronzegüsse hergestellt werden könnten und auch er, der Beklagte, daran interessiert gewesen sei, habe er den Zeugen L. schließlich beauftragt, die sieben Nachgüsse herstellen zu lassen. Auf ausdrückliche Nachfrage wiederholte und bekräftigte er seine Aussage, dass es sieben Nachgüsse mit den Bezeichnungen 0/6 bis 6/6 sein sollten, nicht aber ein Künstlerexemplar (e.a.). Diese habe es zwar bei anderen Werken durchaus gegeben, etwa bei Grafiken, nicht aber beim "Franzosen". Er habe nach Kräften versucht, die mit Fehlleistungen und Missverständnissen zu erklärenden "E/A-Exemplare" seiner Skulpturen vom Markt zu nehmen, da diese sämtlich nicht autorisiert seien.

Die Aussage des Beklagten überzeugt den Senat, sie ist in sich schlüssig und frei von Widersprüchlichkeiten. Sie war zudem deutlich getragen von einer eigenen Erinnerung und wirkte auch an den Punkten glaubhaft, an denen es um die Existenz tatsächlich vorhandener Künstlerexemplare ging. Der Beklagte konnte jede noch so kritische Nachfrage auf eine überzeugende Art und Weise beantworten, ohne dass seine Schilderungen irgendwie konstruiert wirkten. Hervorzuheben ist, dass der Beklagte selbst zu den augenscheinlichen Unterschieden in der Patina der Skulpturen 5/6 und I/E.A. angab, dies schließe nicht aus, dass sie aus einem Guss stammten, da die Patina sich aufgrund chemischer Prozesse und Reaktionen im Laufe der Zeit verändere. Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit hat der Senat nicht. Welches Interesse er daran haben könnte, ausgerechnet dem Kläger wider besseres Wissen zu schaden, indem er der von ihm erworbenen Statue die Echtheit abspricht, ist nicht ersichtlich. Der Senat glaubt dem Beklagten vielmehr, dass er allein daran interessiert ist, die nicht von ihm autorisierten Nachgüsse vom Markt zu nehmen. Ein solches persönliches, aber auch in der Sache berechtigtes Interesse erscheint dem Senat bei Würdigung aller Umstände plausibel.

c) Für die Richtigkeit der Angaben des Beklagten sprechen weitere Umstände. Er hat stets behauptet, die von ihm autorisierten sieben Güsse seien mit 0/6 bis 6/6 bezeichnet. Demgegenüber hat der Kläger seinen Vortrag geändert. Er hat zunächst behauptet, es existiere ein autorisierter Guss mit der Bezeichnung "I/E.A.". Die von dem Galeristen O., der sie wiederum von dem Zeugen S. erworben habe, erhaltene Skulptur stamme aus der Serie, die der Zeuge L. alias A. bei dem Gießer S. im Zusammenhang mit der Ausstellung in der Galerie X. in Auftrag gegeben habe. Dabei hat er sich auf dessen schriftliche Aussage im Ermittlungsverfahren bezogen (Bl. 38 der Beiakte), die aber stand bereits in einem gewissen Widerspruch zu seinem Vortrag in dem Schriftsatz vom 06.02.2008, der Zeuge L. sei durch den Beklagten autorisiert worden, die Fertigung von 7 Bronzeskulpturen in Auftrag zu geben. Denn der Zeuge L. hat in der vom Kläger zitierten Aussage bekundet, die Auflage sei "0/6 bis 6/6 + 1 Künstlerexemplar bezeichnet mit e./a." gewesen, wonach es acht Nachgüsse geben müsste (Zitat: Als Honorar blieb 0/6 und das e.a. Exemplar für mich, alle anderen 6 Exemplare gingen an die Galerie). Dies suchte der Kläger aufzulösen, indem er nun vortrug, es gebe auch nur sieben autorisierte Nachgüsse, einer davon sei die in seinem Besitz befindliche Statue, ein Exemplar 0/6 habe der Kunstgießer S. nicht gegossen. Die vom Beklagten autorisierten und daraufhin von dem Zeugen S. gegossenen Skulpturen wiesen alle die gleichen Merkmale auf (Jahreszahl und "XFX" im Sockel). Dass die von ihm besichtigte Skulptur der Sammlerin N. andere Merkmale aufweise als seine, sei damit zu erklären, dass der Beklagte weitere Güsse autorisiert habe, darunter diejenige dieser Sammlerin.

Dass sieben Nachgüsse autorisiert worden sind, ist mithin - trotz der durch wechselnden Vortrag des Klägers ausgelösten zwischenzeitlichen Unklarheiten - zwischen den Parteien unstreitig. Die Existenz der sechs "echten" Güsse mit den Bezeichnungen 1/6 bis 6/6 steht zwischen den Parteien gleichfalls nicht im Streit. Es kann folglich nur das Exemplar "0/6" oder das "I/E.A." das echte Siebte sein.

d) Der Beklagte kann sich hinsichtlich der Frage der Echtheit auf sein eigenes Wissen beziehen, da er, wie erwähnt, als Künstler derjenige ist, der am besten wissen wird, wie viele Nachgüsse er autorisiert hat. Seine Angaben stehen außerdem in Übereinklang mit den zur Akte gereichten Unterlagen. Entscheidende Bedeutung kommt insofern dem auszugsweise überreichten Vertrag mit der Galerie X. zu (Anlage B 3, Bl. 54 dA). Diesem ist die Beauftragung einer Serie von sieben Exemplaren mit den Bezeichnungen 0/6 bis 6/6 zu entnehmen. Der Senat sieht keine Veranlassung, dem Beklagten aufzugeben, die vollständige Vertragsurkunde vorzulegen. Der von dem Galeristen X., dem Beklagten und dem Zeugen L. unterschriebene Auszug aus dem Vertrag enthält die damaligen Abreden - soweit hier von Bedeutung - der Erinnerung des Beklagten gemäß vollständig. Der Kläger selbst hat sich anfangs auf diesen Auftrag und die Aussagen des Zeugen L. gestützt. Dafür, dass in diesem Vertrag Abreden über die Herstellung weiterer Nachgüsse enthalten sind, spricht aus der Sicht des Senats nichts.

In dem Ausstellungkatalog aus dem Jahr 1996 findet sich im Übrigen dieselbe Nummerierung wieder (Bl. 69 der Beiakte), dort heißt es "Der Franzose, 1996, bronze patine, fonte Bronze Art S., Allemagne, d’une edition de 7 exemplaires, numerotes de 0 a 6." Auch ein Schreiben des Zeugen L. vom 26.06.1996 (Bl. 181 dA) an die Galerie X. belegt die Bezeichnung 1/6 bis 6/6 + 0/6. In einem an einen Dr. B. von den Staatlichen Museen Heilbronn gerichteten Fax des Zeugen L. alias A. vom 04.01.1999 (Bl. 71 der Beiakte) heißt es ebenfalls, dass er, der Zeuge, den "Franzosen" für den Künstler A.R. P. in einer Auflage von 0 - 6 verlegt habe. Die Existenz der Skulptur mit der Bezeichnung 0/6 ist zudem belegt durch eine Auktions-Katalogseite von Sotheby’s (Anlage BK 4, Bl.288 GA) und eine E-Mail des Zeugen R. an den Zeugen W. vom 18.04.2001 (Bl. 182 dA), in der dieser mitteilt, von der 1996 erschaffenen Skulptur gebe es sieben Nachgüsse mit den Bezeichnungen 0/6 bis 6/6.

Ein die Richtigkeit seiner Behauptungen tragendes Werkverzeichnis des Beklagten legt der Kläger nicht vor. Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Merkmale der Originalskulptur aus Holz und darauf, dass es sehr wohl im Werk des Beklagten Künstlerexemplare gebe. Beides gibt indes für die Prüfung der Echtheit seiner Statue in Ansehung der vorgenannten Umstände nichts Entscheidendes her. Gleiches gilt aus den weiter oben genannten Gründen für die Angaben der Zeugen S.. Diese können sich lediglich auf das beziehen, was ihnen der Zeuge L. alias A. gesagt hat. Dieser aber hat seine Aussage nicht nur mehrfach geändert, sondern darüber hinaus auch den Eindruck gemacht, "zu mauern". In jedem Fall aber hat er die Richtigkeit des klägerischen Vortrages bei seiner Vernehmung durch den Senat nicht bestätigt und seine zwischenzeitlichen anderslautenden Erklärungen mit Erinnerungslücken und Verwechslungen begründet. Ob diese Erläuterungen bis ins Letzte zu überzeugen vermögen, mag dahin stehen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen erscheint dem Senat so klar, dass allein auf den Umstand der damaligen Bestätigung des Zeugen L. die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, die Äußerung des Beklagten sei unwahr, nicht ansatzweise gestützt werden könnte. Der Aussage kann zumindest so weit gefolgt werden, wie sie mit den überzeugenden Angaben des Beklagten und den zu den Akten gelangten schriftlichen Unterlagen übereinstimmen. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge auf den Senat insgesamt keinen besonders guten und glaubwürdigen Eindruck gemacht hat.

e) Der Zeuge M. hat die Bezeichnung der Serie mit 0/6 bis 6/6 ebenso bestätigt wie die Existenz des Exemplars 0/6. Dieses habe er selbst gesehen, es habe weder eine Jahreszahl noch einen Titel getragen. Seine Angaben sind glaubhaft, er selbst glaubwürdig. Sie stimmen mit den Angaben des Beklagten und dem Akteninhalt im Übrigen überein. Dass er ein eigenes persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, liegt für den Senat auf der Hand und hat deshalb auch nicht überrascht, liegt es doch in der Natur der Sache. Der Zeuge kennt nicht nur den Beklagten sondern auch den Zeugen L. seit Jahren, steht also, wenn man so will, in deren Lager. Dies spricht aber - da weitere Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich sind - nicht dagegen, den Zeugen als glaubwürdig anzusehen.

Nach alldem bedurfte es der weiteren Ausführung des Beweisbeschlusses vom 19.04.2010 nicht mehr.

6. Daraus folgt, dass ein Unterlassungsanspruch aus § 824 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog nicht in Betracht kommt, ein Anspruch aus § 826 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog ausscheidet und auch die unselbständige Nebenforderung nicht besteht. Ein Anspruch auf Ersatz von solchen Rechtsanwaltskosten, die durch die Verfolgung berechtigter Ansprüche aus einem absolut geschützten Recht des Beklagten veranlasst worden sind, besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 708 Nr. 10 ZPO. Zwar sind Unterlassungsansprüche, welche die persönliche Ehre und die soziale Geltung des Verletzten in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur. Allerdings ist die vermögensrechtliche Natur des Anspruchs unbeschadet dieses Klagegrundes dann zu bejahen, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, dass das Rechtsschutzbegehren des Klägers in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (BGH NJW 2000, 656 unter Hinweis auf VersR 1996, 204), wobei bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen außer Betracht bleiben (BGH aaO unter Hinweis auf VersR 1993, 614 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Kläger neben dem Unterlassungsanspruch im Rahmen seines vom Landgericht zurückgewiesenen Feststellungsantrages auch einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz verfolgt hat und - wie ausgeführt - in erheblichem Maße Vermögensinteressen berührt sind.

V.

Es besteht kein begründeter Anlass für eine Zulassung der Revision. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

VI.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.000,- €.

Nach § 3 ZPO ist der Streitwert eines Verfahrens nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgebend ist dabei das objektiv zu ermittelnde Interesse des Klägers (statt aller Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Auflage 2007, § 3 Rn 6). Das Ermessen bei der Streitwertfestsetzung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien auszuüben. Im Zusammenhang mit ehrverletzenden Äußerungen wird für Unterlassungsanträge regelmäßig ein Betrag zwischen 3.000,00 € und 5.000,00 € angesetzt, der entsprechend den Einzelfallumständen ermäßigt oder erhöht werden kann (Musielak aaO Rn 36).

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist das Interesse des Klägers an der Unterlassung der Äußerung mit 20.000,00 € zu bewerten. Hierbei ist bereits berücksichtigt worden, dass die Äußerung des Beklagten einen Vermögensbezug hatte. Es darf aber auch nicht aus dem Blick geraten, dass es sich "nur" um die Äußerungssache handelt, der Wert der streitgegenständlichen Statue also nur eine mittelbare Rolle spielen kann. Einen weiteren Anhaltspunkt bietet der Umstand, dass der Kläger in der Klageschrift von "zumindest 11.000,00 €" ausgegangen ist und die Streitwertfestsetzung des Landgerichts nicht angegriffen oder kritisiert hat. Dies stellt ein gewisses Indiz für die Schätzung seines Interesses dar, da dies grundsätzlich noch unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits erfolgt ist.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 29.06.2011
Az: I-15 U 195/08


Link zum Urteil:
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