Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Februar 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 80/02

(BPatG: Beschluss v. 18.02.2003, Az.: 27 W (pat) 80/02)

Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 1999 und vom 22. Januar 2002 aufgehoben.

Gründe

I.

Für

"Produits en cuir ou imitations du cuir non compris dans d'autres classes; sacs (non compris dans d'autres classes); portefeuilles; valises; parapluies.

Tissus et produits textiles non compris dans d'autres classes.

Vêtements, chaussures, chapellerie."

ist für die international registrierte Marke IR 690 315

"raw essentials"

Schutz für die Bundesrepublik Deutschland beantragt. Die Markenstelle für Klasse 25 IR hat die Schutzbewilligung verweigert, weil die Marke im Inland einem Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG unterliege.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, "raw essentials" weise als rein beschreibende Angabe darauf hin, dass es sich bei den beanspruchten Waren im eine unbehandelte bzw rohe Grundausstattung auf dem betreffenden Gebiet handele. Der sprachüblich gebildeten Gesamtbezeichnung fehle jede schutzbegründende Mehrdeutigkeit. Sie sei auch für die Bedürfnisse des Im- und Exports freizuhalten, der die in der branchenüblichen Fach- und Werbesprache Englisch formulierte Bezeichnung für die Beschreibung der Waren benötige.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Nach ihrer Meinung ist die angemeldete Wortmarke schutzfähig. Es handele sich bei "raw essentials" nicht um einen üblichen, unmittelbar verständlichen Begriff. Selbst wenn der Verkehr den Bestandteil "raw", wie von der Markenstelle vorausgesetzt, nur als "roh" oder "unbehandelt" verstehe, und "essentials" als "Grundausstattung" begreife, ergebe sich aus dem Gesamtbegriff keine eindeutig die beanspruchten Waren kennzeichnende beschreibende Aussage, so dass kein Bedürfnis der Mitbewerber erkennbar sei, diese Bezeichnung frei als Beschreibung ihrer Produkte nutzen zu können.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin wird auf die bei den Akten befindliche Beschwerdebegründung Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde musste in der Sache Erfolg haben, weil die Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegensteht.

Ein Sinngehalt, der hinter der angemeldeten Bezeichnung stehen könnte, ist für die angesprochenen Verkehrsbeteiligten nicht ohne weiteres klar und eindeutig erkennbar. Der zweifellos beschreibende Bestandteil "essentials", der, wie eine Internet-Recherche des Senats ergeben hat, im Modebereich als "Grundausstattung" nicht unüblich ist, wird vorliegend durch den Bestandteil "raw" ergänzt. Dieser hat zwar für sich genommen und auch in Bezug auf die beanspruchten Waren durchaus Bedeutungen, die auf die Bezeichnung von Merkmalen oder Eigenschaften der beanspruchten Waren hinweisen können, nämlich das Rohe, Unbehandelte, Naturbelassene, Grobe, was wesentliche Teile des angesprochenen Publikums auch so verstehen dürften. Im Textil- und Lederwarenbereich ist eine Verwendung des Begriffs "raw" vorzugsweise im Zusammenhang von "raw material", mithin "Roh- bzw Ausgangsmaterial" nachweisbar.

Es ist indes bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke, deren wesentliche Funktion die - unterscheidbare - Kennzeichnung ihres Ursprungs ist, nicht von einer analysierenden Betrachtung der Einzelbestandteile auszugehen, sondern von der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit, so, wie sie dem Publikum im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten begegnet. Somit können selbst an sich schutzunfähige, rein beschreibende Wortbestandteile in einer Kombination für den Betrachter, der sie unbefangen wahrnimmt, eine neue Bedeutung als nicht mehr beschreibende, sondern die betreffenden Waren im Hinblick auf ihren Hersteller oder Vertrieb kennzeichnende Benennung erhalten. Ein solcher Fall liegt hier vor. In der Zusammenfügung mit dem Begriff "essentials", der im Modebereich jedenfalls Fertigprodukte bezeichnet, erlangt die Gesamtbezeichnung durch den begrifflichen Bezug auf "Rohmaterial" einerseits und auf die - notwendigerweise fertige - Grundausstattung andererseits einen eher diffusen Bedeutungsgehalt, der nicht ganz frei von innerer Widersprüchlichkeit ist, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass die angemeldete Marke durchaus - in zulässiger Weise - einen bestimmten Bedeutungsraum anspricht. Man wird jedenfalls im Gegensatz zur Ansicht der Markenstelle nicht davon ausgehen dürfen, dass im gegebenen Zusammenhang eine bestimmte Bedeutung (und nicht irgendeine andere) nahe liegt. Damit ist ausgeschlossen, dass eine beschreibende Angabe vorliegt, an deren freier Verwendung Mitbewerber ein Interesse haben könnten.

Wegen der Kosten des Verfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG Bezug genommen.

Dr. van Raden Friehe-Wich Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 18.02.2003
Az: 27 W (pat) 80/02


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