Oberlandesgericht Jena:
Beschluss vom 14. Dezember 2009
Aktenzeichen: 2 W 509/09

(OLG Jena: Beschluss v. 14.12.2009, Az.: 2 W 509/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Mühlhausen vom 12.10.2009, Az. 1 HKO 66/09, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf bis zu € 1.000,00.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 99 Abs. 2 ZPO entspr.). Zwar liegt entgegen der landgerichtlichen Bezeichnung ein Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vor, weil es nur wegen des aufrecht erhaltenen Teils der Klage eine auf Anerkenntnis beruhende Entscheidung enthält, im Übrigen aber eine Kostenentscheidung auch wegen des zurückgenommenen Teils der Klageforderung. Gegen ein solches Urteil ist aber, soweit die Kostenentscheidung angegriffen wird, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, auch soweit eine Kostenentscheidung wegen des zurückgenommenen Teils der Klageforderung betroffen ist (arg. e. § 269 Abs. 5 ZPO; BGH NJW-RR 1999, 1741). Eine Berufung wäre insoweit nämlich genauso wenig möglich wie eine isolierte Entscheidung des Gerichts über die Kosten des zurückgenommenen Teils durch Beschluss.

Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zumindest im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, soweit er die Klage (teilweise) zurückgenommen hatte. Soweit die Kostenentscheidung zulasten des Beklagten dessen Anerkenntnis folgt, ist die landgerichtliche Entscheidung ersichtlich nicht angegriffen. Grundlage der Kostenentscheidung im Übrigen ist § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, weil der Klageanlass vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und der Kläger daraufhin die Klage zurückgenommen und entsprechenden Kostenantrag gestellt hat. Insoweit entspricht es aber unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Denn der Beklagte hatte keinen Anlass zur Erhebung der Hauptsacheklage gegeben. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu berücksichtigen.

Anlass zur Erhebung einer Hauptsacheklage betreffend einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch besteht bei einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren dann, wenn der einstweilig verurteilte Unterlassungsschuldner keine Abschlusserklärung abgibt, die den vorläufigen Titel einem Hauptsachetitel gleichwertig zu machen vermag. Hierbei besteht die Obliegenheit des Unterlassungsgläubigers, den Unterlassungsschuldner durch ein Abschlussschreiben aufzufordern, damit Streit ohne weitere gerichtliche Hilfe beigelegt werden kann (MünchKommUWG/Schlingloff § 12 Rn. 545). Ein Fall der Entbehrlichkeit des Abschlussschreibens ist vorliegend nicht gegeben.

Der Kläger hat den Beklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten allerdings zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert. Dabei hat er dem Beklagten auch eine angemessene Frist gesetzt. Das Abschlussschreiben vom 09.07.2009 wurde etwa drei Wochen nach der am 17.06.2009 erfolgten Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Beklagten versandt und ist dem Beklagten bzw. seinem Prozessbevollmächtigten unstreitig am selben Tag per Fax zugegangen. In ihm wurde eine Frist bis zum 23.07.2009, einem Donnerstag, gesetzt. Damit war dem Beklagten eine Frist von etwa fünf Wochen seit Zustellung der einstweiligen Verfügung eingeräumt worden, gleichzeitig betrug die Frist ab Zugang des Abschlussschreibens zwei Wochen. Diese gesetzte Frist entspricht nach allgemeiner, vom Bundesgerichtshof allerdings noch nicht beurteilter Ansicht einer mindestens einzuhaltenden Frist, die ansonsten im Hinblick auf ihre Länge allgemein kontrovers diskutiert wird (Teplitzky Kap. 43 Rn. 22; MünchKommUWG/Schlingloff § 12 Rn. 548 m. w. N.). Sie kann vorliegend aber gerade noch als angemessen bezeichnet werden, wenn man die Bedeutung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und das Verhalten des Beklagten nach Zustellung der einstweiligen Verfügung, der zunächst einen Vergleichsvorschlag unterbreitete, in die Beurteilung mit einbezieht. Inhaltlich war das Abschlussschreiben ausreichend eindeutig, insbesondere wurde auch verdeutlicht, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufs der Frist die Hauptsacheklage erhoben wird.

Jedoch hat der Beklagtenvertreter vor Ablauf der gesetzten Frist mit einem Faxschreiben vom 23.07.2009 eine Fristverlängerung bis zum 28.07.2009, einem Mittwoch, beantragt, da eine erforderliche Besprechung mit dem Mandanten erst am Tage nach dem Fristablauf, nämlich am 24.07.2009 möglich sei. Der Klägervertreter hat die Frist bis zum darauffolgenden Tag, Freitag, 24.07.2009, 15 Uhr, verlängert und die Hauptsacheklage dann am Samstag, 25.07.2009 versandt, die am Dienstag, 28.07.2009, beim Landgericht einging. Die ausreichende Abschlusserklärung des Beklagten ist bereits am 27.07.2009 beim Klägervertreter eingegangen.

Grundsätzlich hatte der Beklagte eine ihm gesetzte, angemessene Frist zu beachten und einzuhalten. Bittet er innerhalb der ihm gesetzten Frist ausdrücklich um eine Fristverlängerung, so ist die Frage zu beantworten, ob bzw. in welchem Umfange der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter dem zu entsprechen hatte. Darüber konnte der Klägervertreter nicht nach Belieben entscheiden. Zwischen den Parteien besteht eine wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung eigener Art, deren Inhalt durch Treu und Glauben bestimmt ist (vgl. BGH GRUR 1990, 381 - Antwortpflicht des Abgemahnten). Diese Sonderbeziehung besteht nicht nur während des vorgerichtlichen Abmahnverfahrens, sondern auch während des Abschlussverfahrens nach Erlass einer einstweiligen Verfügung. Inhalt dieser Pflichten ist es einerseits, auf die Aufforderungen des Gegners fristgemäß zu reagieren, andererseits aber auch, begründeten Belangen der Gegenseite nachzukommen, um den Sinn des Abschlussverfahrens, nämlich eine gerichtliche Auseinandersetzung im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, nicht zu vereiteln.

Erfolgte wie hier eine angemessene Fristsetzung, bedarf es eines Ersuchens des Unterlassungsschuldners auf Fristverlängerung, das die Verhinderungsgründe konkret angibt (OLG Stuttgart Magazindienst 2004, 1063; Teplitzky Kap. 41 Rn. 16; Harte/Henning/Brüning § 12 UWG Rn. 58 zur Abmahnung). Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hatte hier den konkreten Verhinderungsgrund angegeben, nämlich dass eine Besprechung mit der Mandantschaft erst am Tage nach dem Fristablauf möglich sei. Objektive Gründe, die darauf hindeuten, dass dies nur ein vorgeschobener Grund war, sind nicht ersichtlich; insoweit bleiben die Überlegungen des Klägers zu einer Verzögerungstaktik des Beklagten spekulativ. Im Lichte dieses konkreten Grundes und des anstehenden Wochenendes war das Fristverlängerungsgesuch um die erbetene Zeitspanne von drei Arbeitstagen daher ausreichend begründet.

Die erbetene Fristverlängerung war auch nicht unangemessen lang. Durch die einstweilige Verfügung waren die Ansprüche des Klägers vorläufig ausreichend gesichert. Aufgrund von § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB war eine Verjährung der Ansprüche im Hauptsacheverfahren nicht zu befürchten. Eine besondere Dringlichkeit der Angelegenheit ist auch aus anderen Gründen nicht ersichtlich. Weder folgt dies aus einer - vorliegend nicht zu bejahenden - Schwere des Wettbewerbsverstoßes, noch aus dem Verhalten des Beklagten, der keinen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hatte, sondern vielmehr zunächst einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hatte anstatt die Abschlusserklärung abzugeben. Schließlich ist der Klägervertreter auch deswegen gehalten gewesen, eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren, weil die im Abschlussschreiben gesetzte Frist an der unteren Grenze der Angemessenheit lag.

Im Lichte dieser Umstände waren der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter gehalten, dem Fristverlängerungsgesuch des Beklagten zu entsprechen. Da dem Kläger die Gründe für das Fristverlängerungsgesuch und die fehlende besondere Dringlichkeit bekannt waren, genügte auch die vom Klägervertreter gewährte Fristverlängerung nicht. Diese war vielmehr unangemessen kurz, da sie nur bis zum Folgetag 15 Uhr gewährt wurde, obwohl er den Zeitpunkt der Mandantenbesprechung des Beklagtenvertreters nicht kannte. Daran ändert auch nichts, dass der Klägervertreter am Folgetag vergeblich eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Beklagtenvertreter versuchte. Vielmehr geboten es die genannten, sich aus Treu und Glauben ergebenden Pflichten, dem konkret begründeten, angemessenen Fristverlängerungsgesuch des Beklagten zu entsprechen.

Da der Beklagte die Abschlusserklärung innerhalb der von ihm erbetenen Fristverlängerung abgegeben hat, hat er keinen Anlass zur Erhebung der Hauptsacheklage gegeben. Diese hat der Klägervertreter vielmehr verfrüht (sogar an einem Samstag) erhoben, ohne dass Dringlichkeitsgesichtspunkte dies geboten hätten (vgl. im Ergebnis ähnlich: OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 72). Die Abschlusserklärung erreichte den Klägervertreter an demselben Tag, an dem seine Klage, die nicht vorab per Telefax versandt wurde, auf dem Postwege beim Landgericht einging. Auch dieser zeitliche Zusammenhang belegt, dass dem Beklagten der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zugute kommen muss und es billigem Ermessen entspricht, dass der Kläger die Kosten des zurückgenommenen Teils der Klage zu tragen hat.

Daher war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt den Angaben des Klägers in der sofortigen Beschwerde (§ 3 ZPO).






OLG Jena:
Beschluss v. 14.12.2009
Az: 2 W 509/09


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