Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 30. Januar 1990
Aktenzeichen: 28 U 234/89

(OLG Hamm: Urteil v. 30.01.1990, Az.: 28 U 234/89)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Regressklage, bei der es darum ging, ob der Beklagte, ein Rechtsanwalt, seine anwaltlichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat. Es wurde vom Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass der Beklagte seine Pflichten tatsächlich verletzt hat, da er es versäumt hat, die Ansprüche des Klägers gegen den Unfallgegner rechtzeitig geltend zu machen und die Verjährung somit eingetreten ist. Der Kläger hatte einen Verkehrsunfall am 28. Februar 1982, und seine Ansprüche aus Gefährdungshaftung des Fahrers und Fahrzeughalters verjährten drei Jahre später. Der Beklagte hätte also innerhalb dieser Frist nicht nur die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld erheben sollen, sondern auch auf Feststellung der Ersatzpflicht des Unfallgegners für die materiellen Schäden des Klägers. Der Beklagte hatte zwar behauptet, dass der Unfall für den Autofahrer unabwendbar gewesen sei, jedoch hätte das Landgericht diesen Behauptungen nachgehen müssen. Der Kläger hatte bereits im September 1987 Anwälte beauftragt, seinen Regressanspruch durchzusetzen. Obwohl der Beklagte innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren nicht auf seinen Fehler und Ansprüche gegen sich hingewiesen hat, ist der Sekundäranspruch des Beklagten verjährt, da der Kläger anderweitig rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist des Primäranspruchs beraten wurde. Es wurde entschieden, dass der Beklagte nichts weiter als seinen "Fehler" anerkannt hat und dass er nicht persönlich zahlen wollte, sondern dass seine Haftpflichtversicherung dies tun sollte. Da die Versicherung nicht zahlen wollte, hat der Anwalt des Klägers das Mandat niedergelegt. Aufgrund der begründeten Einrede der Verjährung kann der Beklagte gemäß § 222 BGB die Leistung dauerhaft verweigern, wodurch die Klage keinen Erfolg haben kann. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamm: Urteil v. 30.01.1990, Az: 28 U 234/89


Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Juni 1989 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden, dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beträgt für den Kläger 25.000,00 DM.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Regreßklage.

Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, daß der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat, als er es schuldhaft versäumt hat, materielle Ansprüche des Klägers gegen den Unfallgegner in einer die Verjährung unterbrechenden Weise geltend zu machen. Nach dem Verkehrsunfall des Klägers am 28. Februar 1982 mit dem ... verjährten seine Ansprüche auch aus Gefährdungshaftung des Fahrers und Fahrzeughalters gemäß §§ 7, 14, 18 StVG in Verbindung mit § 852 Abs. 1 BGB in drei Jahren, also am 28. Februar 1985. Pflicht des Beklagten wäre somit gewesen, innerhalb dieser Frist nicht nur die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld zum Landgericht Bochum zu erheben - 6 O 550/83 -, sondern auch auf Feststellung der Ersatzpflicht des Unfallgegners auf Ersatz aller bzw. eines Teils der materiellen Schäden des Klägers. Eine solche Klage hätte sogar eher Erfolg haben können, weil dafür der Kläger ein Verschulden des Unfallgegners nicht hätte nachzuweisen, brauchen; vielmehr hätte jener sich entlasten müssen, daß also der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen wäre.

Für dieses Versäumnis würde der Beklagte jetzt grundsätzlich haften; es sei denn, dieser würde anstelle des Unfallgegners des Klägers den Nachweis erbringen, der Unfall sei für den Autofahrer unabwendbar gewesen. Diese Behauptung hat der Beklagte bereits in erster Instanz unter Beweisantritt aufgestellt. Dem hätte das Landgericht im vorliegenden Regreßprozeß vor einer Verurteilung des Beklagten zum Ersatz von 50 % der materiellen Schäden des Klägers nachgehen müssen (vgl. dazu BGH in NJW 88, 3313ff; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 3. Aufl., Rn. I, 146; Borgmann/Haug ..., Anwaltshaftung, 2. Aufl., § 46), zumal der Kläger durch Schreiben seiner späteren Anwälte und ... vom 29. September 1987 von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners lediglich Ersatz von 25 % seiner Schäden verlangt hatte.

Dieser Verfahrensmangel des Landgerichts führt jedoch nicht zu einer Zurückverweisung der Sache gemäß § 539 ZPO. Die Klage kann nämlich keinen Erfolg haben, weil ein etwaiger Regreßanspruch des Klägers gegen den Beklagten inzwischen verjährt ist. Die Einrede hat der Beklagte erhoben. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß der Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 51, 1. Alt. BRAO in drei Jahren nach dem schadensstiftenden Ereignis, also am 28. Februar 1988 verjährte; denn spätestens bis zum 28. Februar 1985 hätte der Beklagte verjährungsunterbrechende Maßnahmen gegenüber dem Unfallgegner des Klägers ergreifen müssen. Die vorliegende Regreßklage, mit der eine Unterbrechung der Verjährung des sog. Primäranspruchs gegen den Beklagten hätte erreicht werden können (§§ 209 Abs. 1 BGB, 270 Abs. 3 ZPO), ist jedoch erst am 22. September 1988 beim Landgericht Bochum eingegangen. Zwar kann ein Anwalt auch dann noch haften, wenn er - wie der Beklagte - innerhalb des Laufs der dreijährigen Verjährung gemäß § 51 BRAO nicht auf seinen Fehler und somit Ansprüche gegen sich hinweist: sog. Sekundäranspruch. Dieser Anspruch verjährt nach § 51 BRAO in ebenfalls drei Jahren. Der Sekundäranspruch entsteht aber nicht, wenn der geschädigte Mandant während des bestehenden Mandats oder nach Mandatsende noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist des Primäranspruchs anderweitig über den Regreßanspruch anwaltlich beraten ist (vgl. dazu BGH in NJW 880, 266). So ist es im vorliegenden. Fall. Unstreitig hatte der Kläger bereits Ende September 1987 die Rechtsanwälte ... und ... damit beauftragt, seinen vermeintlichen Regreßanspruch gegen den Beklagten durchzusetzen.

Die Verjährung des sog. Primäranspruchs ist entgegen der Annahme des Landgerichts nicht durch ein etwaiges Anerkenntnis des Beklagten anläßlich des Telefongesprächs am 19. November 1987 mit Rechtsanwalt ... unterbrochen worden (§ 208 BGB). Eine Unterbrechung der Verjährung kann ... bereits nach dem Wortlaut des § 208 BGB nur angenommen werden, wenn der "Anspruch" anerkannt wird. Das bloße Eingeständnis, etwas falsch gemacht zu haben, kann somit nicht als Anerkenntnis eines "Anspruchs" gewertet werden, wenn dieser vielleicht aus anderen Gründen zweifelhaft ist. So verlangt auch der Bundesgerichtshof (vgl. dazu BGH in BGHZ 58, 104f; WM 70, 548f, NJW j78, 1914, NJW RR 88, 684), daß sich aus dem Verhalten des Schuldners eindeutig sein Bewußtsein vom Bestehen der "Forderung" bzw. "Schuld" ergeben muß, so daß der Gläubiger darauf vertrauen kann, der Schuldner werde sich nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen. Nach der Aussage des Zeugen ... vor dem Landgericht, von dessen erneuter Vernehmung der Senat gemäß § 398 Abs. 1 ZPO absehen konnte, da an der Glaubwürdigkeit des Zeugen keine für die Entscheidung erheblichen Zweifel bestehen, hat der Beklagte ihm damals aber auch gesagt, ein derartiger Prozeß hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Damit hat der Beklagte nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als daß er gerade nicht einstehen wolle, weil der Kläger durch seine Pflichtverletzung gar keinen Schaden erlitten habe. Wenn der Zeuge ... damals falsche rechtliche Schlußfolgerungen gezogen hat, so geht das nicht zu Lasten des Beklagten. Im übrigen ergibt sich aus dem Vermerk sowie dem Schreiben des Zeugen ... vom 19. November 1987 an die Eltern des Klägers mit aller Deutlichkeit, daß der Beklagte nur seinen "Fehler" anerkannt hat. Nach dem Vermerk sowie dem Schreiben des Rechtsanwalts ... an den Beklagten vom 27. November 1987 kann es ferner keinem Zweifel unterliegen, daß der Beklagte nicht persönlich bezahlen wollte; das sollte seine Haftpflichtversicherung tun. Über deren Verhalten konnte er - für ... erkennbar - jedoch nicht bestimmen. Deshalb ist es unerheblich, ob Rechtsanwalt ... damals nicht gewußt hat, ohne Rücksprache mit der Versicherung habe der Beklagte keine verbindlichen Erklärung zur Haftung abgeben können. Ob dies allerdings zutrifft, mag dahinstehen; jedenfalls hat Rechtsanwalt ... das Mandat des Klägers niedergelegt, als die Versicherung des Beklagten nicht zahlen wollte, ohne sich dieser gegenüber darauf zu berufen, dieser habe seine Haftung dem Grunde nach bereits endgültig anerkannt. Die begründete Einrede der Verjährung gibt dem Beklagten gemäß § 222 BGB das Recht, die Leistung dauernd zu verweigern. Somit kann die Klage keinen Erfolg haben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 30.01.1990
Az: 28 U 234/89


Link zum Urteil:
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