Landgericht Freiburg:
Urteil vom 21. Januar 2008
Aktenzeichen: StL 3/07 - StV 11/06

(LG Freiburg: Urteil v. 21.01.2008, Az.: StL 3/07 - StV 11/06)

Im Geschäftsverkehr ist neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater" der Zusatz "Zertifizierter Finanzplaner (FH)" unzulässig und stellt eine Berufspflichtverletzung gemäß § 43 StBerG dar. Dagegen begegnet ein entsprechender Hinweis wie "Tätigkeitsschwerpunkt Finanzplanung" keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

Dem Steuerberater W. wird wegen schuldhafter Verletzung seiner beruflichen Pflichten einVerweiserteilt. Außerdem wird gegen ihn eineGeldbuße von 500,-- Euroverhängt.Der Steuerberater hat die Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Steuerberater W. wurde in G. geboren. Nachdem er seine Schulausbildung mit der Fachschulreife abgeschlossen hatte, war er als Gehilfe im steuerberatenden Beruf tätig. 1978 bestand er die Prüfung als Steuerbevollmächtigter und wurde nach bestandener Prüfung 1984 als Steuerberater bestellt. Seitdem ist er als Steuerberater tätig. Neben seiner teilzeitbeschäftigten Ehefrau arbeiten eine weitere Teilzeitkraft sowie ein Mitarbeiter in seiner Kanzlei. (...)

II.

In der Hauptverhandlung wurden folgende Feststellungen getroffen:

Vorgeschichte der Pflichtverletzung

Der Steuerberater nahm an der Fachhochschule Frankfurt am Main - University of Applied Sciences - an der beruflichen Weiterbildung Private Finanzplanung teil. In der von der Fachhochschule herausgegebenen Beschreibung dieser Weiterbildung heißt es u.a.:

Zert_FP

Ganzheitliche Vermögensgestaltungsberatung - Private Finanzplanung

Konzept:

Die Designation Zert_FP steht für eine berufliche Qualifizierung, die dem Vermögensberater umfassende und ganzheitliche Problemlösungskompetenzen für alle Lebenslagen vermittelt und die zunehmend deutlicher vom Gesetzgeber verlangt wird. Das weiterbildende Studium zeichnet sich durch konsequenten Anwendungs- und Praxisbezug aus. Die Beschränkung der Teilnahmezahl auf 18 sichert intensives Arbeiten und individuelle Betreuung. Das Studienprogramm integriert die Themen Vermögensanlagen, Versicherungen, Finanzierungen und Vorsorgeplanungen. Die Sachgebiete werden interdependent auch unter rechtlichen und Marketinggesichtspunkten behandelt. Die staatliche Hochschule gewährleistet die in diesem Zusammenhang bedeutsame Unabhängigkeit.

Ziel ist die Befähigung der Teilnehmer, anlage- und anlegergerechte Beratungsleistungen im Rahmen einer ganzheitlichen Vermögensgestaltung zu erbringen.

Sie lernen dabei,

sich fachlich und selbständig in Sachgebiete einzuarbeiten,

im Team - mit anderen Teilnehmern - zu arbeiten,

Fragestellungen unter sich ändernden Bedingungen zu lösen.

Teilnahmevoraussetzungen:

In der Regel wird ein Hochschulabschluss in rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen Fächern vorausgesetzt. Die Weiterbildung steht aber auch qualifizierten Praktikern aus einschlägigen Berufsfeldern (z.B. Anlage- und Vermögensberatung, Steuer- und Wirtschaftsberatung) nach Aufnahmebescheid offen.

Studiendauer, -form und Prüfungen:

Das inhaltlich und zeitlich gestraffte Studium erstreckt sich jetzt über 4 Monate Präsenzphase mit ca. 190 Stunden Lehrveranstaltungen. Es schließt sich eine zweimonatige Hausarbeitsphase an. Ende September findet das Abschlusskolloquium statt. Das Studium beginnt mit einem einwöchigen Block, weitere Termine finden in der Regel vierzehntäglich freitags/samstags von 9-17 Uhr statt (insgesamt 24 Präsenztage). Thematische Lehreinheiten werden mit schriftlichen Tests abgeschlossen. Für die Erlangung des Zertifikats ist ferner die Anfertigung und Präsentation einer Privaten Finanzplanung erforderlich.

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung führt zu dem Zertifikat der Fachhochschule Frankfurt am Main - University of Applied Sciences 

Zert_FP

Zertifizierter Finanzplaner

und zu der Berechtigung, diese Designation zu führen.

(&..)

Teilnahmeentgelt: Euro 3.590,-- (einschließlich der Lehr- und Studienmaterialien sowie Prüfungen).

Auf Anfrage der Steuerberaterkammer Südbaden teilte die Fachhochschule Frankfurt am Main im Februar 2006 u.a. mit:

Die Designation Zert_FP (Zertifizierter Finanzplaner) ist kein akademischer Grad, sondern dokumentiert den erfolgreichen Abschluss des weiterbildenden Studiums Private Finanzplanung. Mit dem erfolgreichen Abschluss verleiht die Fachhochschule Frankfurt am Main den Absolventen das Recht, diese geschützte Wortmarke im beruflichen Verkehr zu führen. Unberührt hiervon bleiben berufs- und standesrechtliche Regelungen. Hiervon werden die Teilnehmer der beruflichen Weiterbildung in Kenntnis gesetzt.

Die Pflichtverletzung

Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Weiterbildung führte der Steuerberater ab Sommer 2005 im Geschäftsverkehr als Zusatz zu seiner Berufsbezeichnung den Titel Zertifizierter Finanzplaner (FH). Mit Vereinbarung vom 28.07.2005 übernahm der Steuerberater für die Eheleute M. Finanzdienstleistungen gegen Honorar. Dabei erläuterte er seinen Mandanten, die keine risikobehaftete Geldanlage wünschten, dass er ohne jedes Risiko das angelegte Geld innerhalb weniger Jahre verdoppeln könne. Im Vertrauen auf diese Darstellung des Steuerberaters und auf Grund des durch den verwendeten Titel Zertifizierter Finanzplaner (FH) erweckten Eindrucks der besonderen Sachkunde maßen die Mandanten der im Depoteröffnungsantrag vom Steuerberater angekreuzten Anlagekategorie E Anlagestrategie risikobewusst keine Bedeutung bei, unterzeichneten den Vertrag und überließen dem Steuerberater in der Folgezeit in mehreren Beträgen insgesamt 230.000 Euro Kapital zur gewinnbringenden Anlage. Als sich in der Folgezeit erhebliche Verluste abzeichneten und die Mandanten kritisch nachfragten, löste der Steuerberater das Depot auf und kehrte am 31.08.2006 den Betrag von 226.935,87 Euro an die Mandanten aus.

Hinsichtlich des insoweit erhobenen Vorwurfs der Verletzung seiner Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154a StPO beschränkt.

Trotz mehrfachen Hinweises der Steuerberaterkammer Südbaden an den Steuerberater, der von ihm geführte Zusatz Zertifizierter Finanzplaner (FH) sei nicht zulässig, behielt der Steuerberater im Geschäftsverkehr diesen Zusatz bis heute bei.

III.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Steuerberaters sowie den verlesenen Unterlagen der Fachhochschule Frankfurt am Main. Der Steuerberater hat sich dahin eingelassen, er sei berechtigt, den Zusatz zu führen. Eine Pflichtverletzung wegen verbotener Werbung könne ihm nicht angelastet werden. Da er den Titel ordnungsgemäß erworben habe, scheide eine Irreführung nach § 57 StBerG in Verbindung mit § 5 UWG aus. Auch ein Verstoß gegen § 43 StBerG sei zu verneinen, da diese Bestimmung verfassungswidrig sei, denn das Verbot der Zusatzbezeichnung verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Dieses Verbot diene allein dem verfassungsrechtlich irrelevanten Konkurrenzschutz und beeinträchtige unverhältnismäßig die Berufsausübungsfreiheit, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1996, 3067) auch das Werberecht umfasse.

Dieser Einlassung ist die Kammer jedoch nicht gefolgt, sondern davon ausgegangen, dass eine Berufspflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 und 3 StBerG vorliegt.

IV.

Der von dem Steuerberater geführte Titel Zertifizierter Finanzplaner (FH) stellt einen verbotenen Zusatz im Sinne des § 43 StBerG dar.

Zunächst legt § 43 StBerG verschiedene Berufspflichten fest, welche die Außendarstellung betreffen. Vorliegend ist von Bedeutung, welche Bezeichnungen neben der Berufsbezeichnung zulässig sind und welche Zusätze nach dieser Vorschrift verboten sind. Maßgeblicher Zweck ist nämlich, den Steuerberater, soweit er unter Einsatz der Medien im beruflichen Verkehr nach außen auftritt, zu zwingen, eine korrekte Berufsbezeichnung zu führen. Zu den Medien des beruflichen Verkehrs gehören hierbei z.B. Geschäftspapiere wie Briefbögen, Briefumschläge, Gebührenrechnungen, Visitenkarten etc.

Die frühere Rechtsprechung ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Regelungen des § 43 StBerG gleichermaßen der Wettbewerbsgleichheit innerhalb des Berufsstandes und dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren der Irreführung diene. Die Gefahr der Irreführung der Allgemeinheit kann sich nämlich aus einer - die besondere Sachkompetenz zum Ausdruck bringenden - Wahl der Berufsbezeichnung ergeben oder auch aus einer Häufung wohlklingender Zusätze zur eigentlichen Berufsbezeichnung, die den Eindruck erwecken, der Inhaber all dieser Titel müsse besonders kompetent und qualifiziert sein.

Auf Grund anhaltender Liberalisierungstendenzen in der Rechtsprechung hinsichtlich des Werbeverbots der rechts- und steuerberatenden Berufe reagierte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 57a StBerG. Dieser dient als Konkretisierung der in § 57 StBerG geregelten Verbots berufswidriger Werbung, welche den liberalisierenden Differenzierungen der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zwischen zulässiger Informationswerbung und weiterhin unzulässiger gewerblich geprägter Werbung Tribut zollt. Auch der sich aus § 43 StBerG ergebende Grundsatz, dass im beruflichen Verkehr neben der Bezeichnung Steuerberater/Steuerbevollmächtigter nur amtlich verliehene Berufsbezeichnungen und Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, geführt werden dürfen, stellt eine Konkretisierung bzw. einen Unterfall des Verbots der berufswidrigen Werbung nach § 57 StBerG dar. Eine entsprechende Anpassung des § 43 StBerG an die in § 57a StBerG aufgenommenen liberalisierten Vorgaben erfolgte jedoch nicht. Die Folge daraus ist, dass einer Anwendung des § 43 StBerG eine verfassungskonforme, an den liberalisierten und durch die Einführung des § 57a StBerG normierten Richtlinien orientierte Auslegung vorauszugehen hat. Anderenfalls nämlich würden die Verbote des § 43 StBerG mit grundlegenden Bestimmungen im selben Regelungsbereich kollidieren.

Eine liberalisierte und damit verfassungskonforme Auslegung führt zu einem starken Bedeutungsverlust des Normzwecks Wettbewerbsgleichheit innerhalb des Berufsstandes, so dass nunmehr der Schutz der Allgemeinheit als Normzweck deutlich dominiert. Die Einschränkungen und Regelungen des § 43 StBerG - im Hinblick auf weitere Berufsbezeichnungen und sonstige Zusätze neben dem Beruf Steuerberater/Steuerbevollmächtigter - sind mit der grundgesetzlichen Vorgabe des Art. 12 GG vereinbar. Art. 12 I 1 GG schützt die Freiheit der Berufsausübung, wozu nicht nur die berufliche Praxis selbst gehört, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Dies schließt auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen mit ein, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist. Damit sind staatliche Maßnahmen, die die Art und Weise zulässiger Außendarstellung beschränken, grundsätzlich zunächst einmal als Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung zu werten. Eine solche Einschränkung der Berufsausübung ist jedoch im Sinne des Art. 12 I 2 GG dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Beschränkung der Außendarstellung der Berufsangehörigen durch ausreichende, sachgerechte Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Das Bundesverfassungsgericht geht in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich sogar so weit, ausschließlich auf das Interesse der Verbraucherseite abzustellen und früher beachtete Aspekte wie das Werbeverbot/Konkurrenzschutz oder die so genannte Kollegenperspektive völlig außer Betracht zu lassen. Für die Zulässigkeit einer Werbung in Form der Außendarstellung soll es allein entscheidend sein, ob sie den Interessen der Adressatenkreise an einer sachangemessenen Information gerecht wird, formal und inhaltlich angemessen gestaltet ist und keinen Irrtum erregt (vgl. BVerfG MDR 2000, 358).

Bei dem Titel Zertifizierter Finanzplaner (FH) handelt es sich nicht um eine Berufsbezeichnung. § 43 Abs. 2 Satz 1 StBerG gestattet nämlich weitere Berufsbezeichnungen, sofern sie amtlich verliehen wurden. Berufsbezeichnungen stehen für erlaubte, sinnvolle, auf Dauer angelegte, also nicht nur vorübergehende Tätigkeiten, die selbständig der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienen. Zwar ist der Begriff des Berufs sehr weit gefasst, gleichwohl sind hiervon Bezeichnungen ausgenommen, die nicht auf eine Tätigkeit, sondern nur auf eine Qualifikation oder auf eine bestandene Prüfung hinweisen. Im vorliegenden Fall dient die Bezeichnung Zertifizierter Finanzplaner (FH) tatsächlich dazu, die bestandene Abschlussprüfung des weiterbildenden Lehrgangs Private Finanzplanung zu bezeugen. Als solche soll sie auch die aus dem Lehrgang resultierenden besonderen Qualifikationen ihres Trägers betonen. Darüber hinaus ist diese Bezeichnung staatlich nicht geschützt, da sich ein offizielles, darunter zu fassendes Berufsbild noch nicht entwickelt hat.

Bei dem Titel Zertifizierter Finanzplaner (FH) handelt es sich auch nicht um einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung. Solche Zusätze sind zwar nach § 43 Abs. 3 StBerG erlaubt, wobei akademische Grade keine Berufsbezeichnungen sind, sondern Bezeichnungen, die man mit Abschluss eines ordnungsgemäßen Studiums und/oder mit Erbringung einer besonderen wissenschaftlichen Leistung nach Maßgabe besonderer Prüfungs- oder Promotionsordnungen erhält. Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung werden sie von Universitäten, Hochschulen oder einem besonderen Prüfungsamt verliehen. Bei den staatlichen Graduierungen handelt es sich vor allem um solche, die von Fachhochschulen verliehen werden. Durch das Hochschulrahmengesetz (HRG) ist hier als einheitliche Bezeichnung für alle Arten akademischer Grade die Bezeichnung Hochschulgrad eingeführt worden. Ein an einer Fachhochschule oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen erreichter (Diplom-)Grad wird dabei jedoch mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) verliehen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 HRG). Die erlangte Bezeichnung ohne den auf den Fachhochschulhintergrund hinweisenden Klammerzusatz zu führen ist unzulässig.

Der Titel des Zertifizierten Finanzplaners (FH) stellt schon nach den eigenen Angaben der Fachhochschule Frankfurt am Main weder eine staatlich verliehene Graduierung noch einen akademischen Grad dar. Er dokumentiert lediglich den erfolgreichen Abschluss des weiterbildenden Studiums Private Finanzplanung. Zwar erhalten die Absolventen des Lehrgangs das Recht, diese geschützte Wortmarke im beruflichen Verkehr zu führen, allerdings setzt die Fachhochschule ihre Teilnehmer auch davon in Kenntnis, dass berufs- und standesrechtliche Regelungen hiervon unberührt bleiben.

Nach alledem hatte die Kammer eine Abwägung vorzunehmen, ob es dem Steuerberater angesichts der liberalisierten Betrachtungsweise des § 43 in Verbindung mit § 57 StBerG und seines erfolgreich abgeschlossenen weiterbildenden Studiums tatsächlich verwehrt war, auf seine ordnungsgemäß erworbenen zusätzlichen Qualifikationen durch die Bezeichnung Zertifizierter Finanzplaner (FH) hinzuweisen, oder ob es sich vorliegend um eine unverhältnismäßige Einschränkung seiner Berufsausübung handelte. Die überkommene klare Abgrenzung zwischen verbotenen und erlaubten Zusätzen, wie sie von § 43 Abs. 2 und 3 StBerG vorgezeichnet wird, wird seit einiger Zeit nicht mehr unangefochten angenommen. Eine weite Ausdehnung des Verbotsbereichs des § 43 StBerG wird mehr denn je als die verfassungsrechtlichen Grenzen sprengend erachtet. Andererseits ist angesichts der Flut von ständig neuen, großteils aus dem Amerikanischen herüberschwappenden, neuartige Abschlüsse bezeichnenden Titeln und Berufsbildern, die die heutige Zeit prägen, ein Verbot der indifferenten Zusatzbezeichnungen jedoch auch so dringend erforderlich wie selten zuvor. Die Allgemeinheit wird irregeführt und dazu verleitet, einen fremdartigen und wohlklingenden Titel mit einer besonderen Befähigung gleichzusetzen. Es gibt neue Namen für eingeschränkte Qualifikationen auf Gebieten, zu denen es entsprechende Berufe längst gibt. Die Vielfalt dieser innovativen Bezeichnungen macht eine abschließende Aufzählung derer, die für Verwirrung sorgen, jedoch unmöglich, da immer neue teilweise phantasievolle Zusätze erfunden werden. Insofern muss der Gesetzgeber auf allgemein formulierte Regeln zurückgreifen, wonach zunächst die Verwendung von Bezeichnungen im Sinne des § 43 StBerG, der auf Zeugnisse und Pseudo-Diplome hinweist, die keinen akademischen Grad und keine staatliche Graduierung darstellen, unzulässig ist. Dies dient dem Gemeinwohl, so dass es sich insoweit - sofern verhältnismäßig - um eine verfassungsrechtlich zulässige Einschränkung der Berufsausübung handelt.

Nach alledem ist die Kammer der Auffassung, dass die Bezeichnung Zertifizierter Finanzplaner (FH) einen Irrtum bei dem potentiellen Mandantenkreis hervorruft. Denn die Bedeutung, die die Allgemeinheit aus dem Kürzel (FH) ableitet, ist die, dass dieses Kürzel für einen akademischen Grad steht. Einen solchen hatte die Fachhochschule dem Steuerberater jedoch nicht verliehen. Das Kürzel ruft somit einen falschen Eindruck hervor, so dass das Gemeinwohl betroffen ist.

In diesem Zusammenhang macht die neue moderate Rechtsprechung den Berufsangehörigen gegenüber allerdings ein Zugeständnis, welches von Seiten der Steuerberaterkammer dem Steuerberater ebenfalls eingeräumt worden war, ohne dass dieser bisher darauf eingegangen ist. Entgegen der früheren Auffassung erkennt sie heute keine vernünftigen Gründe des Gemeinwohls mehr, Hinweise auf besondere Tätigkeiten oder Neigungen über § 43 StBerG zu untersagen. Vielmehr sei durch § 57a StBerG, der die sachliche Informationswerbung, und § 11 BOStB, der die Bekanntgabe von Tätigkeitsschwerpunkten gestattet, ein entsprechendes Informationsbedürfnis des Rat suchenden Publikums eindeutig anerkannt worden. Da sich eine verfassungskonforme Auslegung des § 43 StBerG an § 57a StBerG zu orientieren habe, führe diese ebenfalls zur Zulässigkeit von Tätigkeitshinweisen.

Damit ist dem Steuerberater die Möglichkeit eröffnet, in der Form auf sein Leistungsangebot hinzuweisen, indem er als Tätigkeitsschwerpunkt und besondere Qualifikation den Zusatz Zertifizierte Finanzplanung angibt. Die Irrtum erregende Berufsbezeichnung Zertifizierter Finanzplaner (FH) hingegen muss er aufgeben, denn das Führen dieser Bezeichnung stellt nach allem eine Berufspflichtverletzung gemäß § 43 StBerG dar.

V.

Die schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters musste durch eine der in § 90 Abs. 1 Nr. 1-3 StBerG bezeichneten berufsgerichtlichen Maßnahmen geahndet werden. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Steuerberater sprechenden Umstände hielt es die Kammer für geboten, auf einen

Verweis

zu erkennen und gegen den Steuerberater gleichzeitig eine

Geldbuße in Höhe von 500,-- Euro

zu verhängen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 148 StBerG.






LG Freiburg:
Urteil v. 21.01.2008
Az: StL 3/07 - StV 11/06


Link zum Urteil:
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