Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Juni 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 118/99

(BPatG: Beschluss v. 21.06.2000, Az.: 29 W (pat) 118/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss entschieden, dass die Beschwerde der Anmelderin gegen die Zurückweisung ihrer Markenanmeldung abgelehnt wird. Die angemeldete Wortfolge "EASY-PACK" wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt. Das Patentamt begründete dies damit, dass die Wortfolge aus Grundworten bestehe und von den Abnehmern ohne weiteres als "leicht packen" verstanden werde. Diese Beschreibung treffe auf die beanspruchten Waren zu und verbinde sich mit ihren Eigenschaften. Die Anmelderin argumentierte in ihrer Beschwerde, dass das Patentamt keine konkreten Feststellungen zum Freihaltebedürfnis getroffen habe und daher nur geringe Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen seien. Außerdem verwies sie auf ähnliche Eintragungen in englischsprachigen Ländern.

Das Gericht stellte fest, dass das Markenwort derzeit nicht beschreibend für die beanspruchten Waren verwendet wird. Es gab jedoch klare Anhaltspunkte dafür, dass die Marke als eine freihaltebedürftige Sachangabe benutzt wird. Die Worte "easy" und "pack" werden von den relevanten Verkehrskreisen verstanden und in der Werbung häufig verwendet. Die Kombination beider Markenbestandteile ergibt eine sinngemäß "bequeme Verpackung", was die leicht zu handhabende Beschaffenheit der beanspruchten Verpackungen und Behälter beschreibt. Das Gericht entschied, dass die Marke daher nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel, sondern als Sachangabe verstanden wird. Aus diesen Gründen wird der Markenanmeldung die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 21.06.2000, Az: 29 W (pat) 118/99


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Gründe

I.

Angemeldet ist die Wortfolge

"EASY-PACK"

zur Kennzeichnung von "Verpackungen aus Pappe und Karton, Verpackungsbehälter aus Pappe und Karton, Verpackungstüten aus Karton und Pappe, Versandverpackungen aus Karton und Pappe, insbesondere mit selbstklebendem Verschluß, mit oder ohne Aufreißstreifen".

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, die Marke bestehe aus Grundworten und werde deshalb von den vornehmlich gewerblichen Abnehmern ohne weiteres als "leicht packen" verstanden, was leichtes und müheloses Verpacken beschreibe. Das treffe sich mit entsprechenden Eigenschaften der beanspruchten Waren beim Ein- und Auspacken und Transport bis hin zu dem im Warenverzeichnis erwähnten Aufreißstreifen. Andere, erst eine Mehrdeutigkeit herbeiführende Übersetzungsmöglichkeiten träten vorliegend in den Hintergrund. Das alles erschließe sich ohne zergliedernde Betrachtungsweise; es handele sich um eine nicht phantasievolle Wortfügung.

Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin u.a. geltend, das Patentamt habe zum Freihaltebedürfnis keine konkreten Feststellungen getroffen, es liege deshalb nicht vor. Dann seien an die Unterscheidungskraft nur äußerst geringe Anforderungen zu stellen. Die Marke als Ganzes sei aber nicht ohne weiteres beschreibend. Außerdem gebe es ähnliche Voreintragungen in englischsprachigen Ländern.

Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Denn der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht ein Freihaltebedürfnis entgegen und ihr fehlt auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MakenG).

Nach den Feststellungen des Senats insbesondere im Internet wird das Markenwort zwar gegenwärtig nicht für die beanspruchten Waren beschreibend verwendet. Der Senat hat aber klare Anhaltspunkte dafür, daß die Marke ernsthaft als eine für die beteiligten Verkehrskreise freihaltebedürftige Sachangabe benötigt wird. Das Wort "easy" des englischen Grundwortschatzes ("angenehm", "leicht", "bequem", "einfach", "mit geringem Aufwand durchzuführen", s. z.B. Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch, 1988, zu diesem Stichwort) wird im Inland von den angesprochenen Verkehrskreisen - darunter durchaus auch Letztverbraucher, die z.B. Versandverpackungen benötigen - durchweg verstanden, zumal dieses Wort in zahlreichen Wendungen der inländischen Werbesprache benutzt wird ("easymail", "Easy Clean", s. Beschlüsse des BPatG 30 W (pat) 53/99 vom 25.10.1999 bzw. 32 W (pat) 169/96 vom 17. Dezember 1997; s. schon den Titel von Schönfeld, Alles easy, Ein Wörterbuch des Neudeutschen, 2. Aufl. 1995). Dasselbe gilt für "pack", sei es als Wort deutschen oder englischen Ursprungs ("Verpackung", "Packen", "Packung", "Paket", "Verpackungseinheit" und das Verb "packen", "verpacken", vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl. 1989, S. 228, 1112; v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Englischdeutsch Bd. II, und Cassell's English-German Dictionary, zum Stichwort "Pack"; U. Bauer, Verpackung, Vogel-Verlag, S. 408, 413). Aus der Kombination beider Markenbestandteile ergibt sich im Englischen ein sprachregelgerecht gebildeter Ausdruck (vgl. etwa "easy chair"), der im Deutschen sinngemäß etwa "bequeme Verpackung" bedeutet. Es handelt sich dabei um eine in der Werbung übliche, schlagwortartige Verkürzung, an die der Verkehr gewöhnt ist und deren Gesamtaussage sich ihm unmittelbar erschließt. Er entnimmt der Marke, die ihm gemäß den beanspruchten Waren ausschließlich im Zusammenhang mit Verpackungsmitteln begegnet, konkret die leicht zu handhabende Beschaffenheit der beanspruchten Verpackungen und Behälter (gleichgültig, ob beim Befüllen oder beim Transport). Darüber hinaus mag er in der Marke auch eine werbeübliche Verkürzung von "easy packing" = "leicht zu packen/verpacken" sehen und damit eine Bestimmungangabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese verschiedenen Facetten desselben Sinngehalts führen nicht etwa zu einer den Sinn verunklärenden Mehrdeutigkeit, sondern variieren die Grundaussage der Marke, daß es sich um leicht handzuhabende Waren handelt. Die Wettbewerber müssen in der Lage sein, auf so direkte Art ungehindert von Markenrechten Dritter auf diese Tatsache hinzuweisen. Die geltend gemachten Voreintragungen der Marke in anderen Staaten entfalten schon deshalb keine Indizwirkung für das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses im Inland (vgl. BGH GRUR 1996, 771, 772 "THE HOME DEPOT), weil sie sämtlich andere Waren betreffen (elektronische Schaltkreise bzw. Maschinen). Der Voreintragung in Frankreich, die nicht auf einer Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen basiert, fehlt für dieses Land die muttersprachliche Aussagekraft, während eine der Voreintragungen in Großbritannien eine anders lautende Marke betrifft.

Aus diesen Gründen muß der Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Der Senat hat im Rahmen der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses einen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt der Marke (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348f. - Absolut) festgestellt. Da die Marke sich mit ihrem Hinweis "easy ... " auf die Leichtigkeit der Anwendung in die Vielzahl gleich gebildeter und gebräuchlicher Wendungen in der deutschen oder englischen Sprache einreiht (vgl. die dazu o.g. Fundstellen), werden sie vom Verkehr stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden. Demnach bestehen im vorliegenden Falle genügende Anhaltspunkte dafür, daß er die Marke aufgrund ihrer - wie oben ausgeführt - eindeutig beschreibenden Aussage als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis deuten wird.

Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Richter Guth Meinhardt Cl






BPatG:
Beschluss v. 21.06.2000
Az: 29 W (pat) 118/99


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