Kammergericht:
Urteil vom 7. Mai 2010
Aktenzeichen: 5 U 116/07

(KG: Urteil v. 07.05.2010, Az.: 5 U 116/07)

1. Wer im Auftrag von Tonträgerherstellern Musikvideos herstellt, kann alleiniger Filmhersteller im Sinne des § 94 Abs. 1 UrhG sein, soweit er die Produktion im eigenen Namen und auf eigenes wirtschaftliches Risiko organisiert, selbst wenn die Tonträgerhersteller einen Festpreis zahlen und für die Rechte an den Musiktiteln und die Mitwirkung der Musiker sorgen.

2. Das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 UrhG kann insgesamt auf Dritte übertragen werden.

3. Von einem Übergang der gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmherstellers aus § 94 Abs. 4 UrhG auf die auftraggebenden Tonträgerhersteller kann nicht ausgegangen werden,a) wenn der Produzent der Musikvideos sein Leistungsschutzrecht mit der Einschränkung überträgt: "Unberührt hiervon bleiben etwaige von der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft für Sie wahrgenommenen Ansprüche", oderb) wenn nur die Nutzungs- und Verwertungsrechte (und seien es auch sämtliche) übertragen werden, oderc) wenn eine ausdrückliche Regelung der Rechtsübertragung fehlt (und eine Branchenübung dahin, dass auch die gesetzlichen Vergütungsansprüche aus § 94 Abs. 4 UrhG übertragen werden, nicht festgestellt werden kann), oderd) ausdrücklich nur Nutzungsrechte eingeräumt werden in dem Umfang, wie sie zur Nutzung oder zur Verwertung als "Musik-Video/Promotionvideo" erforderlich sind.

4. Die Verwertungsgesellschaft kann dann dem Produzenten der Musikvideos zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn sie den ihr vorgelegten Filmherstellungsverträgen jeweils eine Abtretung auch der gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmherstellers entnimmt und deshalb den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages mit dem Produzenten der Videos verweigert.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Juli 2007 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 2007) - 16 O 21/06 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,

a) ob und in welcher Höhe wegen Verwertungshandlungen Beträge von der Beklagten (die auch gesetzliche Vergütungsansprüche des Filmherstellers aus § 20b, § 27 Abs. 2, Abs. 3 und § 54 Abs. 1, § 54h Abs. 2 UrhG betreffen) für die nachfolgend angeführten Musikvideoclip-Produktionen eingezogen wurden und

b) ob und wenn ja: anhand welchen Verteilungsschlüssels und in welcher Höhe diese gegebenenfalls an Dritte ausgeschüttet wurden und/oder in welcher Höhe diese von der Beklagten einbehalten wurden,

und zwar (a und b) hinsichtlich der nachfolgend angeführten Musikvideoclip-Produktionen wegen Verwertungshandlungen in den Jahren 2001 bis 2005:

[Abdruck der Liste LGU 2, aber ohne K22, K23, K24]

Titel Interpret Label AnlagenkonvolutT€ R€ P€ v€ D€ U€ K1E€ s€ T€ S€ P€ K2A€ V€ R€ P€ K3W€ A€ A€ P€ v€ D€ P€ 4R€ M€ E€ K6J€ C€ O€ M€ E€ K7R€ A€ S€ P€ E€ K8T€ E€ R€ feat. M Al€ P€ K9A€ DJ Q€ P€ K10P€ O€ T€ S€ S€ M€ N€ R€ K11U€ M€ K€ C€ P€ K12D€ L€ M€ P€ K13T€ D€ O€ Y€ S€ P€ K13L€ S€ P€ K13S€ Y€ H€ J€ P€ K14E€ K€ E€ A€ S€ R€ P€ K16S€ R€ A€ P€ K17Da€ W€ L€ S€ P€ K18W€ L€ S€ P€ K18H€ Y€ A€ K€ R€ K19und (a und b) hinsichtlich der nachfolgend angeführten Musikvideoclip-Produktionen wegen Verwertungshandlungen in den Jahren 2002 bis 2005:

[Abdruck der Liste LGU 2, aber nur K22, K23, K24, zusätzlich Abdruck der Liste LG Berichtigungsbeschluss Seite 1 (K26)]

Titel Interpret Label Anlagenkonv.T€ M€ A€ 4 S€ P€ K22F€ F€ K€ D€ R€ E€ W€ K23Y€ A€ N€ A€ A€ K€ K24C€ M€ T€ E€ W€ K26Die weitergehende Klage hinsichtlich Verwertungshandlungen für alle vorstehend in Ziff. I 1 genannten Musikvideoclip-Produktionen schon ab dem Jahr 2000 wird abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das genannte Teilurteil des Landgerichts Berlin (soweit das Landgericht Berlin die Klage hinsichtlich der aus den Anlagen K5/15/20/21/25 ersichtlichen Musikvideo-Produktionen insgesamt abgewiesen hat) teilweise geändert:

1. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, dem Kläger Auskunft entsprechend I 1 für die nachfolgend angeführten Musikvideoclip-Produktionen zu erteilen,

und zwar hinsichtlich der nachfolgend angeführten Musikvideoclip-Produktionen wegen Verwertungshandlungen in den Jahren 2001 bis 2005:

[Abdruck der Liste LGU 6, aber nur K5, K15, K20 und K21]

Titel Interpret Label Anlagenkonv.Z€ S€ I€ K5G€ E€ S€ I€ K15W€ W€ D€ H€ X€ N€ N€ R€ K20S€ Y€ D€ I€ L€ S€ K21und hinsichtlich der nachfolgend angeführten Musikvideoclip-Produktion wegen Verwertungshandlungen in den Jahren 2002 bis 2005:

[Abdruck der Liste LGU 6, aber nur K25]

Titel Interpret Label Anlagenkonv.B€ D€ G€ X€ N€ N€ R€ K252. Die weitergehende Klage hinsichtlich Verwertungshandlungen für alle vorstehend in Ziff. II 1 genannten Musikvideoclip-Produktionen schon ab dem Jahr 2000 wird abgewiesen.

3. Hinsichtlich der weitergehenden Klageansprüche (die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben durch eidesstattliche Erklärung ihren Geschäftsführer versichern zu lassen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz in einer nach Erteilung der Auskunft zu bestimmenden Höhe von 8 Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen - beide Anträge jeweils im Hinblick auf die in vorstehend Ziff. II 1 genannten Positionen) wird die Sache (unter Aufhebung des insoweit die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils) an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Verurteilungen I 1 und II 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro und wegen der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe (hinsichtlich der Verurteilung I 1 und II 1) oder wegen der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10.10.2002 zum Insolvenzverwalter der P€ B€ M€ GmbH bestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin produzierte in den Jahren 2000 bis 2002 u.a. die aus dem Antrag ersichtlichen Musikvideos im Auftrag verschiedener Tonträgerhersteller. Die Parteien streiten um die Verteilung von Beträgen, die die Beklagte zu den genannten Musikvideos eingenommen hat aus Verwertungshandlungen, die auch gesetzliche Vergütungsansprüche des Filmherstellers aus § 20b (Vergütung für eine Kabelweitersendung), § 27 Abs. 2, Abs. 3 (Vergütung für ein Verleihen) und § 54 Abs. 1, § 54h Abs. 2 (Vergütung für Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung/Zahlung der Hersteller von Geräten und von Bild- und Tonträgern) UrhG hatten entstehen lassen.

Die Beklagte lehnte den Antrag vom 29.6.2001 der P€ B€ M€ GmbH (dem eine Liste ihrer Musikvideo-Produktionen des Jahres 2000 beilag) auf Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages (betreffend die gesamten Rechte des Filmherstellers gemäß § 94 Abs. 1 UrhG) unter dem 19.7.2001 ab, weil die Insolvenzschuldnerin "die entsprechenden Rechte regelmäßig" zur ausschließlichen Nutzung an die Auftraggeber übertragen habe. In einer Besprechung vom 20.12.2001 verlangte die Beklagte, dass mindestens ein Vertrag mit Filmherstellerrechten der P€ B€ M€ GmbH darzulegen sei. Unter dem 8.1.2002 legte die P€ B€ M€ GmbH nach. Die Beklagte lehnte dennoch weiterhin eine Wahrnehmung ab (da stets alle Ansprüche aus den Filmherstellerrechten abgetreten seien), es sei denn, Negativatteste der Tonträgerhersteller würden vorgelegt. Nachfolgend hielt sie an dem Erfordernis eines "zweifelsfreien" Nachweises der "erforderlichen Rechte" fest. Unter dem 28.6.2002 meldete ihr die P€ B€ M€ GmbH ihre Produktionen aus 2001 und untersagte zugleich die Auszahlung vereinnahmter Beträge aus dem Filmherstellerrecht an Dritte.

Die von der P€ B€ M€ GmbH geschlossenen Produktionsverträge mit Tonträgerherstellern lassen sich in vier Gruppen unterteilen:

1. Über die Rechtsübertragung und die Abtretung von Vergütungsansprüchen wurde keine Regelung getroffen (im Einzelnen: Anlagen K 11/12/13/14/16/17/18/19/22/23/24/26/27) - hier als "Typ A" bezeichnet;

2. Die Rechtsübertragung wurde (mit leichten sprachlichen Abweichungen) wie folgt geregelt:

a) "Typ B, Untergruppe 1" (vgl. Anlagen K1/2/3/4/9/10):

"Als Gegenleistung für den gem. Ziffer 1 von der (Platten-) Firma zu leistenden Betrag übertragen Sie (sc. P€ B€ M€ GmbH) auf die Firma für die ganze Welt und zeitlich unbeschränkt Ihre Urheber-Verwertungsrechte bzw. Leistungsschutzrechte als Produzent/Regisseur der Videoproduktion. Unberührt hiervon bleiben etwaige von der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft für Sie wahrgenommenen Ansprüche. ..."

b) "Typ B, Untergruppe 2" (vgl. Anlagen K6/7/8):

"Der Produzent (sc. P€ B€ M€ GmbH) überträgt auf (sc. den auftraggebenden Tonträgerhersteller) exklusiv, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Vertragsaufnahmen ...". Der Auftraggeber hat "insbesondere (nicht abschließend) das ausschließliche Recht, ... der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. ...

Eingeschlossen ist auch das Recht der Kabel- und sonstigen Weitersendung sowie sich hieraus ergebende Vergütungsansprüche. ... zur Auswertung der Vertragsaufnahme durch Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken ... zum gewerblichen und/oder privaten Gebrauch. ..."

3. Die Rechtsübertragung wurde auch wie folgt geregelt (Typ C - vgl. Anlagen K 20/21/25):

"P€ B€ M€ GmbH überträgt ... die zeitlich und räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an dem Musikvideo ... zur Verwertung als Promotion-Video, insbesondere zur Ausstrahlung und Verbreitung in allen geeigneten Medien. Zusätzliche Honorare für die genannte Rechtsübertragung fallen nicht an."

4. Darüber hinaus wurde die Rechtsübertragung auch wie folgt geregelt (Typ D - vgl. Anlagen K5/15):

"... (sc. P€ B€ M€ GmbH) überträgt auf ... (sc. Tonträgerhersteller) die Nutzungsrechte an dem Video gemäß Ziffer 8 der beiliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verbands Deutscher Musikvideo Produzenten."

Diese Geschäftsbedingungen lauten u.a. wie folgt:

"Will der Auftraggeber über die Nutzung als Musik-Video/PromotionVideo hinaus Rechte an dem Film, den darin enthaltenen einzelnen Bildern oder Darstellungen erwerben, muss hierüber mit dem Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.

Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, insbesondere das ausschließliche Recht, das Musik-Video in allen geeigneten Medien auszustrahlen bzw. zu verbreiten sowie Kopien des Films in geeigneter Form und geeigneten Medien herzustellen und zu verbreiten. Was die Musikrechte und die Rechte der mitwirkenden Künstler betrifft, ist der Auftraggeber für die Erreichung des Vertragszwecks allein verantwortlich.

Der Auftraggeber ist befugt, das Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglichen Nutzung (Nutzung als Musik-Video) ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen."

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe pflichtwidrig mit der P€ B€ M€ GmbH keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Ihm (anstatt den Tonträgerherstellern) hätten hinsichtlich der Musikvideo-Produktionen aus den Jahren 2000-2002 Tantiemeanteile zugestanden und er könne insoweit Schadensersatz in Höhe der entgangenen Tantiemeanteile geltend machen. Die P€ B€ M€ GmbH sei Filmhersteller i.S.v. § 94 Abs. 1 UrhG, da diese für die Organisation verantwortlich gewesen sei und das volle wirtschaftliche Risiko getragen habe. Auf die Tonträgerhersteller habe die P€ B€ M€ GmbH allein das Senderecht übertragen, nicht aber deren leistungsschutzrechtliche Vergütungsansprüche. Denn verwertungsgesellschaftspflichtige Vergütungsansprüche seien nicht im Voraus abtretbar (§ 94 Abs. 4, § 63a UrhG) und erst mit Erstfixierung auf dem Masterband entstanden, so dass die P€ B€ M€ GmbH das Recht auf Kabelverbreitung, Verleih und Vervielfältigung behalten habe. Eine entgegenstehende Branchenübung bestehe nicht.

Der Kläger hat mit der am 30.12.2005 bei Gericht eingegangenen und am 3.2.2006 zugestellten Klage (nach Rücknahme der Klage hinsichtlich des Titels "M€ T€ " des Interpreten "G€ feat. J€ " im Label von B€ - vgl. Anlage K 27) beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger im Hinblick auf die Rechte des Filmherstellers gemäß §§ 94 Abs. 1 und Abs. 4 in Verbindung mit 20b Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 und 2 und 54 UrhG Auskunft darüber zu erteilen,

a) ob und in welcher Höhe wegen Verwertungshandlungen in den Jahren 2000 bis 2005 für die nachfolgend angeführten Musikvideoclip-Produktionen Beträge von der Beklagten eingezogen wurden

und

b) ob und wenn ja: anhand welcher Verteilungsschlüssels und in welcher Höhe diese gegebenenfalls an Dritte ausgeschüttet wurden und/oder in welcher Höhe diese von der Beklagten einbehalten wurde:

[es sind dann die einzelnen Titel nebst Interpret, Label und Bezeichnung im Anlagenkonvolut aufgelistet worden wie ersichtlich aus den Auflistungen oben im Tenor I 1, II 1]

2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben durch eidesstattliche Erklärung ihrer Geschäftsführer zu versichern;

3. an den Kläger Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. die Beklagte zu verpflichten, mit der P€ B€ M€ GmbH bzw. dem Kläger als Filmhersteller/in einen Wahrnehmungsvertrag für die oben angeführten Musikvideoproduktionen abzuschließen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, dass nach einer Branchenübung ausschließlich den auftraggebenden Tonträgerhersteller Vergütungsansprüche zufallen sollten und die Rechtsübertragung stillschweigend erfolge, denn es gehe lediglich um eine Illustration von Musikaufnahmen, da über die Musik und den Auftritt der interpretierenden Künstler als wesentliche Bestandteile - diese würden vom Auftraggeber beigebracht - der Musikvideoproduzent keine Verträge schließe und er daher theoretisch nie in der Lage sei, den Film selbst zu verwerten. Abweichendes wäre besonders zu regeln gewesen. Sie habe daher zu Recht die Rechtewahrnehmung im alleinigen Interesse der Tonträgerhersteller betrieben. Einer weiteren Aufklärung durch Nachfrage bei den Tonträgerherstellern habe die Klägerseite nicht zugestimmt.

Bei den Verträgen gem. Anlagen K 23 und K 26 sei unklar, welche Fassung Vertragsinhalt geworden sei, weil in dem Vertragsangebot des Auftraggebers (Anlagen B 6 bzw. B 7) bestimmt sei: "§ 3: Produzent überträgt auf e... oder deren Rechtsnachfolger mit Ablieferung des Videomaterials sämtlich im Zusammenhang mit der Produktion des Videomaterials entstehenden Rechte ...". Die so genannte Verwertungsgesellschaftsklausel, die dem Muster-Künstlervertrag gem. Handbuch der Musikwirtschaft (dort Ziff. 3.1.3 und 3.3, Anlage B 10) entnommen sei, greife nur, wenn vor Abschluss des Produktionsvertrages ein Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen worden sei.

Hilfsweise trägt sie vor:

- Es fehle am Verschulden, da sie nur mit einem von beiden Berechtigten einen Wahrnehmungsvertrag schließen könne. Es liege wegen unlösbarer Konfliktlage ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor. Schließlich hätte der Kläger/ P€ B€ M€ GmbH sie unverzüglich gerichtlich auf Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages in Anspruch nehmen müssen, was zumindest dessen/deren Mitverschulden begründe.

- Für die vergangenen drei Jahre sei bisher kein Schaden entstanden, da die Ansprüche fortbestünden.

- Die auf den Kläger/ P€ B€ M€ GmbH entfallenden marginalen (anteiligen) Erlöse separat zu erfassen und zu verteilen, stünde in keinem Verhältnis zum erforderlichen Verwaltungsaufwand. Daher sei eine Pauschalierung nach § 7 UrhWG zulässig.

Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung für sämtliche vor 2003 entstandenen Ansprüche erhoben.

Das Landgericht hat durch das vorliegend angefochtene Teilurteil (in der Fassung der Berichtigung durch Beschluss vom 18.10.2007) der Klage überwiegend hinsichtlich der Auskunft stattgegeben und die Klage insgesamt zu einem kleineren Teil abgewiesen und dabei wie folgt tenoriert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,

a) ob und in welcher Höhe wegen Verwertungshandlungen in den Jahren 2000 bis 2005 für die nachfolgend angeführten Musikvideoclip-Produktionen Beträge von der Beklagten eingezogen wurden

und

b) ob und wenn ja: anhand welcher Verteilungsschlüssels und in welcher Höhe diese gegebenenfalls an Dritte ausgeschüttet wurden und/oder in welcher Höhe diese von der Beklagten einbehaltenen wurden:

[es sind dann die einzelnen Titel nebst Interpret, Label und Bezeichnung gem. Anlagenkonvolut aufgelistet worden wie ersichtlich aus der Auflistung oben im Tenor I 1, II 1, aber ohne die Titel gemäß den Anlagen K5/15/20/21/25]

Hinsichtlich der aus den Anlagen K5/15/20/21/25 ersichtlichen Musikvideo-Produktionen wird die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, mit der P€ B€ M€ GmbH bzw. dem Kläger als Filmhersteller/in einen Wahrnehmungsvertrag für die im Umfang der Stattgabe in Ziffer 1 angeführten Musikvideoproduktionen abzuschließen. Die weitergehende Klage auf Vertragsabschluss wird abgewiesen.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Urteilsausspruchs wird auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Mit ihren beiderseits rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufungen wiederholen und vertiefen die Parteien ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

1. das Teilurteil des Landgerichts Berlin in Sachen 16 O 21/06 vom 10. Juli 2007 wird aufgehoben, soweit darin die Klage nicht abgewiesen wurde.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

1. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,

a) ob und in welcher Höhe wegen Verwertungshandlungen in den Jahren 2000-2005 für die nachfolgend angeführten Musikvideoclip-Produktionen Beträge von der Beklagten eingezogen wurden

und

b) ob und wenn ja: anhand welcher Verteilungsschlüssels und in welcher Höhe diese gegebenenfalls an Dritte ausgeschüttet wurden und/oder in welcher Höhe diese von der Beklagten einbehaltenen wurden:

[es sind dann die einzelnen Titel nebst Interpret, Label und Bezeichnung gem. Anlagenkonvolut aufgelistet worden wie ersichtlich aus der Auflistung oben im Tenor I 1, II 1, aber nur hinsichtlich der aus den Anlagen K5/15/20/21/25 ersichtlichen Titel]

2. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben durch eidesstattliche Erklärung ihrer Geschäftsführer versichern zu lassen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft zu bestimmenden Höhe von 8 Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit im Hinblick auf die in der Ziffer 1 benannten Positionen zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, mit P€ B€ M€ GmbH bzw. dem Kläger als Filmhersteller/in einen Wahrnehmungsvertrag für die oben angeführten Musikvideoclipoptionen abzuschließen.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 4 (Tenor zu 2 des landgerichtlichen Urteils) haben die Parteien in der Berufungsinstanz folgenden Teilvergleich geschlossen:

1. Der Kläger nimmt diesen Klageantrag zurück, die Beklagte stimmt der Klagerücknahme zu.

2. Die Beklagte erklärt, sie werde künftig diese Teilrücknahme dem Kläger nicht entgegenhalten, soweit sie hinsichtlich der streitgegenständlichen gesetzlichen Vergütungsansprüche zur Leistung von Schadensersatz auch für die Zukunft verurteilt wird.

Hinsichtlich der Klageanträge zu 3 und 4 (die über die Auskunftsstufe hinausgehenden Anträge) beantragt der Kläger, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die Berufungen der Parteien sind teilweise begründet. Der Kläger kann Auskunft hinsichtlich aller in der Klage (noch) benannten Musikvideos beanspruchen, allerdings nur für den Zeitraum ab 1.1.2001, vereinzelt auch erst für den Zeitraum ab 1.1.2002.

I.

Die Berufung der Beklagten ist nur begründet, soweit das Landgericht eine Auskunftsverpflichtung auch für die Zeit vor dem 1.1.2001 (vereinzelt auch für die Zeit vor dem 1.1.2002) zuerkannt hat.

1.

Der Auskunftsanspruch des Klägers folgt dem Grunde nach aus einer positiven Forderungsverletzung in Verbindung mit §§ 276, 278 BGB a.F. (bis 31.12.2001), § 242 BGB bzw. §§ 280, 242 BGB n.F (vgl. zu einem vertraglichen Schadensersatzanspruch wegen Verweigerung des Abschlusses eines Vertrages durch einen Monopolisten BGH, NJW 1974, 1903, juris 14).

a)

Hinsichtlich der Musikvideos gemäß Anlagen K1, K2, K3, K4, K9 und K10 (im LGU als Vertragstyp B bezeichnet - hier nachfolgend [aber ohne die vom Landgericht diesem Vertragstyp auch hinzugerechneten Anlagen K6, K7, K8] bezeichnet als Vertragstyp B1; die weiteren Anlagen K6, K7, K8 hier nachfolgend bezeichnet als Vertragstyp B2) hat das Landgericht zu Recht einen Auskunftsanspruch des Klägers dem Grunde nach bejaht.

aa)

Die Beklagte war 2001/2002 der Insolvenzschuldnerin P€ B€ M€ GmbH gegenüber zum Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages verpflichtet, § 6 Abs. 1 UrhWG.

aaa)

Die in den vorstehend genannten Anlagen bezeichneten Musikvideos sind Filmwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG.

Der Film muss sich durch Auswahl, Anordnung und Sammlung des Stoffes sowie durch die Art der Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen als das Ergebnis individuellen geistigen Schaffens darstellen (vgl. für aufgezeichnete Musikdarbietungen Senat, ZUM 2003, 863, juris Rn. 20 m.w.N; für Musikvideos OLG Hamburg, ZUM-RD 2006, 16, juris Rn. 70). Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. In den Verträgen der P€ B€ M€ GmbH mit den auftraggebenden Tonträgerherstellern gemäß Anlagen K1, K2, K3, K4, K6, K7, K8, K9, K10 werden die herzustellenden Filme auch ausdrücklich als "künstlerisches Werk" bezeichnet. Ebenso sprechen die Auftragssummen in Höhe von 95.000 DM bis 160.000 DM für ein Filmwerk.

bbb)

Die tatsächliche Beteiligung der P€ B€ M€ GmbH an der Herstellung der Filmwerke entsprechend den vom Kläger eingereichten vertraglichen Vereinbarungen ist ebenfalls unstreitig.

Unter diesen Umständen hat das Landgericht zutreffend die P€ B€ M€ GmbH als Filmhersteller im Sinne des § 94 Abs. 1 UrhG angesehen.

(1)

79Die durch Zuerkennung des Schutzrechts aus § 94 UrhG belohnte Leistung des Herstellers liegt nicht in einem künstlerischen-schöpferischen Beitrag zum Filmwerk, wenn dieser auch im einzelnen gegeben sein kann, sondern in der Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung und der organisatorischen Tätigkeit, die erforderlich sind, um den Film als fertiges Ergebnis der Leistung aller bei seiner Schaffung Mitwirkenden und damit als ein zur Auswertung geeignetes Werk herzustellen. Filmhersteller ist diejenige natürliche oder juristische Person, die tatsächlich in diesem Sinn tätig geworden ist. Maßgeblich ist dabei nicht, wer im Einzelfall Hand angelegt hat, sondern wem die Tätigkeit, die das Schutzrecht belohnen soll, zuzurechnen ist. Dies ist, wenn der Film in einem Unternehmen hergestellt worden ist, der Inhaber des Unternehmens (BGH, GRUR 1993, 472, juris Rn. 18 m.w.N. - Filmhersteller). So ist ein Künstler, der wegen seiner überragenden Stellung erheblichen Einfluss auf den Unternehmer nehmen konnte, der die Filmherstellung in erster Linie organisiert hat, deshalb noch nicht Mithersteller des Films. Zur Begründung der Filmherstellereigenschaft genügt nicht die Einflussnahme auf die zum Zweck der Filmherstellung zu treffenden Entscheidungen. Vielmehr kommt es darauf an, wer letztlich die notwendigen Entscheidungen als Unternehmer - insbesondere durch den Abschluss der entsprechenden Verträge (z.B. mit Rechteinhabern, Geldgebern, ausübenden Künstlern oder sonst Mitwirkenden) als Vertragspartner - in die Tat umsetzt und in ihren wirtschaftlichen Folgen verantwortet (BGH, a.a.O., Filmhersteller, juris Rn. 19). Filmhersteller ist auch derjenige, der damit beauftragt wird, eine bestimmte Produktion im eigenen Namen organisatorisch zu tragen, selbst wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer das finanzielle Risiko vertraglich übernimmt und/oder sich weitestgehende Einflussnahmen auf die Filmgestaltung vorbehält und von solchen Rechten Gebrauch macht (Senat, GRUR 1999, 721, juris Rn. 10 m.w.N.). Bei Auftragsproduktionen ist der Auftragnehmer jedenfalls dann (alleiniger) Filmhersteller, wenn er die organisatorische Gesamtleitung der Produktion inne hat, die Verträge im eigenen Namen schließt, die Rechte selbst erwirbt, selbst wenn er diese, auch im voraus, zum Zwecke der Filmauswertung teilweise oder ganz auf den Auftraggeber weiter überträgt, und zumindest teilweise das Risiko übernimmt, z.B. das der Nichtabnahme oder bei Festpreisproduktionen das der Kostenüberschreitung; der Umstand, dass auch den Auftraggeber Finanzierung und Risiko zu einem wesentlichen Teil treffen und er Einfluss auf die Besetzung, den Filminhalt und die künstlerische Gestaltung erhält, steht dieser Beurteilung grundsätzlich nicht entgegen (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Auflage, Vor §§ 88ff. Rn. 33; vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 121, 122).

(2)

80Vorliegend hatte die P€ B€ M€ GmbH trotz der vereinbarten Festpreise erhebliche Risiken einer Kostenüberschreitung zu tragen. Auch wenn die auftraggebenden Tonträgerhersteller für die Rechte an den Musiktiteln und die Mitwirkung der Musiker sorgten, blieb die P€ B€ M€ GmbH für die Verpflichtung der weiteren Mitwirkenden wie Toningenieure, Kameraleute, Regie, Beleuchter, Cutter usw. verantwortlich. Die P€ B€ M€ GmbH hatte organisatorisch für die Einbindung der Musik (des Musikwerkes) und der Musiker in das neu zu schaffende Filmwerk zu sorgen. Dies charakterisiert den Hersteller des Filmwerkes gegenüber dem bloßen Tonträgerhersteller. Die P€ B€ M€ GmbH sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht nur eine Dienstleistung beisteuern, sondern sie trug bis zur Abnahme des Filmwerkes das volle Risiko einer erfolgreichen Verfilmung.

(3)

Unter diesen Umständen können die auftraggebenden Tonträgerhersteller auch nicht als Mithersteller der Filmwerke angesehen werden.

Der Hinweis der Beklagten auf eine Mit-Filmherstellereigenschaft der auftraggebenden Tonträgerhersteller (unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Bremen, GRUR-RR 2009 [nicht wie von der Beklagten zitiert 2008], 244) führt nicht weiter. Dieser Entscheidung liegt ein vom vorliegenden Fall deutlich abweichender Sachverhalt zu Grunde. Das OLG Bremen hat maßgeblich für die Annahme einer Mit-Filmherstellereigenschaft des auftraggebenden Fernsehsenders darauf abgestellt, dass dieser die gesamten anfallenden und angefallenen Herstellungskosten übernommen und damit der dortige Beklagte kein wesentliches wirtschaftliches Risiko getragen habe (OLG Bremen, a.a.O., juris Rn. 60). Dem liegt der vom OLG Bremen aufgestellte Rechtssatz zu Grunde, der Auftraggeber bleibe Filmhersteller, wenn der Auftragnehmer den Auftrag zur Herstellung des Filmwerks in voller Abhängigkeit von ihm durchzuführen habe, der Auftraggeber die Haftung für die Einhaltung der kalkulierten Herstellungskosten übernehme und die wesentlichen Tätigkeiten des Auftragnehmers fast ausschließlich bestimme (OLG Bremen, a.a.O., juris Rn. 59). Vorliegend hatten die auftraggebenden Tonträgerhersteller gerade nicht die Haftung für die Einhaltung der kalkulierten Herstellungskosten übernommen, sondern nur eine pauschale Kostenabgeltung vereinbart.

ccc)

Mit der Herstellung des Films sind die Leistungsschutzrechte des Filmherstellers im Sinne des § 94 Abs. 1 UrhG in der Person des Filmherstellers (hier der P€ B€ M€ GmbH) entstanden.

(1)

Streitgegenstand sind vorliegend allerdings nur die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmherstellers aus § 94 Abs. 4 UrhG, also in entsprechender Anwendung des § 20b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 UrhG die gesetzlichen Vergütungsansprüche bei einer Kabelweitersendung, in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1, 2 UrhG die gesetzlichen Vergütungsansprüche aus einem Verleih und in entsprechender Anwendung der § 54 Abs. 1, § 54h Abs. 2 UrhG die gesetzlichen Vergütungsansprüche aus der Geräte- und Bildträgerabgabe (Klageschrift Seite 16, Bd. I Bl. 18 d. A., Schriftsatz des Klägers vom 19.4.2007, Seite 3, Bd. I Bl. 189 d. A.).

(2)

Dieser Streitgegenstand ist an sich zwischen den Parteien nicht im Streit, selbst wenn der Kläger erstinstanzlich an den genannten Stellen wiederholt auch "§ 27 Abs. 1 UrhG" bzw. "Vermietung (§§ 27 Abs. 1, 94 Abs. 4 UrhG)" erwähnt hat. Das Landgericht hat dies im Ausgangspunkt ebenso gesehen (LGU 8, 13), missverständlich allerdings ebenfalls eine Vermietung gemäß § 27 Abs. 1 UrhG angesprochen (LGU 10). Gesetzliche Vergütungsansprüche im Fall einer Vermietung nach § 27 Abs. 1 UrhG werden in § 94 Abs. 4 UrhG gerade nicht erwähnt; derartige gesetzliche Vergütungsansprüche stehen dem Filmhersteller also nicht zu (Schricker/Katzenberger, a.a.O., § 94 Rn. 32). So ist das angefochtene landgerichtliche Urteil letztlich auch zu verstehen. Im Tenor des Berufungsurteils des Senats wird dies klargestellt.

(3)

Soweit der Kläger den Klageantrag zur Auskunft dahin formuliert hat, "dem Kläger im Hinblick auf die Rechte des Filmherstellers gemäß §§ 94 Abs. 1 und Abs. 4 in Verbindung mit 20b Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 und 2 und 54 UrhG Auskunft darüber zu erteilen, ...", hat der Kläger damit offensichtlich nicht auch weitergehende Vergütungsansprüche nach § 94 Abs. 1 UrhG (und darauf aufbauende Schadensersatzansprüche) geltend machen wollen, sondern nur den Umfang der von ihm begehrten Auskunft näher umschreiben wollen. Insbesondere wenn von der Beklagten eingezogene Beträge pauschal solche Verwertungshandlungen abgelten sollten, die sowohl von § 94 Abs. 1 UrhG als auch von § 94 Abs. 4 UrhG umfasst waren, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse, den Gesamtbetrag der pauschalen Zahlung zu erfahren und diesbezüglich nicht einer Schätzung der Beklagten (hinsichtlich des auf die Verwertungshandlungen betreffend § 94 Abs. 4 UrhG entfallenden Anteils) ausgeliefert zu sein (vgl. hierzu etwa die pauschale und [auch unter Berücksichtigung des Vortrags in der Klageerwiderung] nicht näher nachvollziehbare Behauptung der Beklagten in der Berufungsinstanz, eine nochmalige Überprüfung der eigenen Daten [die nunmehr also doch erfolgreich möglich sein soll] habe ergeben, der auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche gem. § 94 Abs. 4 UrhG entfallende Betrag belaufe sich auf 3,32 € pro Clip). Denn zwischen den Parteien besteht gerade über die Wertverhältnisse der jeweils abgegoltenen Anteile Streit. Dieser Streit kann von dem Kläger erst nach einer insoweit umfassenden Auskunft gehaltvoll im Rahmen der (später zu entscheidenden) Zahlungsstufe der vorliegenden Stufenklage ausgetragen werden.

(4)

Das Landgericht hat mit seiner Formulierung der Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung deshalb dem Kläger auch nicht mehr zugesprochen, als dieser erstinstanzlich zur Auskunft beantragt hat. Darüber hinaus hätte der Kläger insoweit mit seiner Verteidigung des landgerichtlichen Urteils in der Berufungsinstanz jedenfalls nunmehr seinen Klageantrag (zulässig) erweitert.

ddd)

In den vorgenannten Filmherstellungsaufträgen des Typs B1 sind die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmherstellers aus § 94 Abs. 4 UrhG nicht auf die auftraggebenden Tonträgerhersteller übertragen worden.

(1)

Nach dem Inhalt der genannten Verträge sollte die P€ B€ M€ GmbH dem Auftraggeber "unbeschränkt Ihre Urheber-Verwertungsrechte bzw. Leistungsschutzrechte als Produzent/Regisseur der Video-Produktion" übertragen (jeweils Ziff. 2 Satz 1 der Verträge). Damit sollte das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers gemäß § 94 Abs. 2 S. 1 UrhG a.F. insgesamt auf den Auftraggeber übergehen. Dies war und ist angesichts der rein vermögensrechtlichen Befugnis des Filmherstellers - anders etwa als bei Urhebern - nach deutschem Urheberrecht zulässig, § 94 Abs. 2 S. 1 UrhG a.F. und n.F. Damit wären nach dem Wortlaut dieser Regelungen auch die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmherstellers aus § 94 Abs. 4 UrhG übertragen.

(2)

Der diesen Regelungen sogleich nachfolgende Satz in den vorgenannten Verträgen schränkt die Rechtsübertragung allerdings hinsichtlich dieser gesetzlichen Vergütungsansprüche ausdrücklich ein, wenn es heißt: "Unberührt hiervon bleiben etwaige von der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft für Sie wahrgenommenen Ansprüche".

Der Wortlaut dieser Einschränkung ist hinsichtlich der Wendung "Sie" eindeutig. Diese Wendung (in Großschreibung) bezeichnet allein die P€ B€ M€ GmbH und nicht irgendwelche unbestimmten, an der Filmherstellung mitwirkenden Künstler. Die vorgenannten Verträge sind in einer Briefform abgefasst. "Sie" richtet sich an den Adressaten der Briefe, also die P€ B€ M€ GmbH (vgl. etwa Ziff. 2 S. 1, Ziff. 3 S. 1, Ziff. 4 S. 2 und Schlusssatz). Deshalb geht es in dieser Regelung um Ansprüche der P€ B€ M€ GmbH gegen Verwertungsgesellschaften.

Die Einschränkung ist nach ihrem Wortlaut auch nicht auf (im Zeitpunkt der Übertragung des Filmherstellerrechts) bereits von der P€ B€ M€ GmbH an Verwertungsgesellschaften im Voraus abgetretene Ansprüche beschränkt. Von Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Ansprüche können auch solche sein, die nach Abschluss des Filmherstellungsauftrages aufgrund eines neu abgeschlossenen Wahrnehmungsvertrages von einer Verwertungsgesellschaft für die P€ B€ M€ GmbH wahrgenommen werden. Dem Auftraggeber verbleiben bei einer solchen Regelung die gesetzlichen Vergütungsansprüche aus § 94 Abs. 4 UrhG nur so weit und so lange, bis der Filmhersteller einen Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft abgeschlossen hat (soweit dies nicht schon im Zeitpunkt der Auftragsvergabe der Fall war). Gegenteiliges hätte ohne weiteres durch einen Zusatz (etwa nach "... für Sie": "aufgrund einer Vorausabtretung bereits" wahrgenommenen Ansprüche) klargestellt werden können und müssen.

Der erkennbare Sinn und Zweck der Einschränkung steht dem nicht entgegen. Auch im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Fassung des § 94 Abs. 2 UrhG a.F. entsprach es allgemeiner Auffassung, dass die damals lediglich in § 31 Abs. 5 UrhG ausdrücklich normierte, stets aber als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens verstandene Zweckübertragungsregel auch auf die Einwilligung der Inhaber von Leistungsschutzrechten anzuwenden ist (BGH, GRUR 2003, 234, juris Rn. 23 m.w.N. - Eroc III). Nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur die Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, durch die die Erreichung des Vertragszwecks ermöglicht wird. Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille - und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten - unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, GRUR 1998, 680, juris Rn. 43 m.w.N. - Comic-Übersetzungen I). Die gesetzlichen Vergütungsansprüche sind den Urhebern und ihnen gleichgestellten Beteiligten zugedacht und sie sollen grundsätzlich diesen Personen als Teil ihrer angemessenen Vergütung verbleiben. Es ist eindeutig, dass der Werknutzer dieser gesetzlichen Vergütungsansprüche für eine sachgerechte Ausübung seiner Nutzungsrechte nicht bedarf (Schricker/Schricker, a.a.O., § 63a Rn. 1f. unter Hinweis auf die Begründung im Regierungsentwurf zu § 29 Abs. 3, heute § 63a UrhG n.F; vgl. auch Schricker/Katzenberger, a.a.O., § 89 Rn. 19, § 92 Rn. 13). Die gesetzliche Regelung der hier in Rede stehenden Vergütungsansprüche geht ausdrücklich davon aus, dass den urheberrechtlich geschützten Beteiligten ein gesetzlicher Vergütungsanspruch auch dann zustehen soll, wenn das korrespondierende Nutzungsrecht einem Dritten eingeräumt worden ist. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche berühren nicht die Werknutzung selbst, sondern sie haben allenfalls Einfluss auf die Verteilung des Ertrags der Werknutzung und damit auf die Höhe der für die Rechtseinräumung zur Werknutzung vereinbarten Vergütung. So sind vorliegend die auftraggebenden Tonträgerhersteller in der Verwertung der ihnen übertragenen Rechte des Filmherstellers sachlich nicht eingeschränkt, wenn die urheberrechtlich geschützten Beteiligten über die gesetzlichen Vergütungsansprüche an den Erträgen aus der Nutzung der Filmwerke beteiligt bleiben. Umso mehr ist eine sprachlich eindeutige Vertragsklausel erforderlich, wenn neben dem Recht am Werk (bzw. den Nutzungsrechten) weitergehend auch die gesetzlichen Vergütungsansprüche ganz oder teilweise übertragen werden sollen.

Vorliegend kommt hinzu, dass in der vertraglichen Regelung ausdrücklich "etwaige" Vergütungsansprüche angesprochen werden. Wenn nach dieser Regelung dem Filmhersteller nur solche gesetzlichen Vergütungsansprüche verbleiben sollten, die dieser im Zeitpunkt der Übertragung der Filmherstellerrechte bereits vorab an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten hätte, dann spräche gegen eine solche Auslegung schon der Umstand, dass das Bestehen einer derartigen Vorausabtretung ohne weiteres im Zeitpunkt der Übertragung der Filmherstellerrechte durch einfache Nachfrage beim Filmhersteller hätte geklärt werden können. Es bestand mithin an sich keine Notwendigkeit, die im tatsächlichen offene Formulierung "etwaige Ansprüche" zu verwenden. Darüber hinaus zeigt die Wendung "etwaige Ansprüche", dass es dem auftraggebenden Tonträgerhersteller auf eine Übertragung der gesetzlichen Vergütungsansprüche zur Bestimmung der Angemessenheit seiner Gegenleistung (der an den Filmhersteller zu zahlenden Vergütung) nicht wesentlich angekommen ist. Denn in den hier streitgegenständlichen Verträgen hat der auftraggebende Tonträgerhersteller eine bestimmte Vergütung vereinbaren wollen und vereinbart, ohne dass er gewusst hat, ob und in welchem Umfang auch die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmherstellers auf ihn übertragen werden.

Im Übrigen steht einer einschränkenden Auslegung der vertraglichen Regelung zu den dem Filmhersteller vorbehaltenen gesetzlichen Vergütungsansprüche auch die Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB entgegen. Die vorstehend erörterten Verträge sind im Wesentlichen wörtlich übereinstimmend abgefasst und somit von den auftraggebenden Tonträgerherstellern als Allgemeine Geschäftsbedingung vorgegeben worden. § 305c Abs. 2 BGB gilt auch bei einer Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmen (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Auflage, § 305c Rn. 2 m.w.N.). Vorliegend besteht eine vom Verwender der in Rede stehenden AGB-Regelung zu verantwortende Unklarheit. Voraussetzung ist insoweit, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGH, NJW 2007, 504; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305c Rn. 18 m.w.N.). Selbst wenn man unter Heranziehung insbesondere des Wortlautes und des Sinn und Zwecks der vertraglichen Regelung und unter Berücksichtigung der Zweckübertragungsregel die vorgenannte einschränkende Auslegung (hinsichtlich der dem Filmhersteller vorbehaltenen gesetzlichen Vergütungsansprüche) für rechtlich vertretbar hielte, bliebe doch ebenso (jedenfalls sogar noch überzeugender) eine weite Auslegung rechtlich ohne weiteres möglich. Zweifel bei der Auslegung der vorliegend erörterten AGB-Regelung gehen daher gem. § 305c Abs. 2 BGB zulasten der auftraggebenden Tonträgerhersteller als Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Insoweit kommt es vorliegend auch nicht auf die von der Beklagten behauptete Branchenübung an, nach der jeweils dem auftraggebenden Tonträgerhersteller die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmherstellers übertragen sein sollen. Denn mit der vorgenannten vertraglichen Regelung hätten die Vertragsparteien gerade (die behauptete Branchenübung unterstellt) eine abweichende Vereinbarung getroffen. Im Übrigen hat die Beklagte auch eine solche Branchenübung (wie unten näher ausgeführt) nicht hinreichend dargetan.

(3)

Die Beklagte bestreitet eine Vollständigkeit der vorgelegten Filmherstellungsverträge nur unzureichend. Sie ist mit den auftraggebenden Tonträgerherstellern jedenfalls durch Wahrnehmungsverträge vertraglich verbunden, wenn diese Tonträgerhersteller nicht sogar Mitglieder der Beklagten sind. Es ist der Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar, die Vollständigkeit der ihr von den Tonträgerherstellern vorgelegten Filmherstellungsverträge zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als diese Prüfung auch im eigenen Interesse dieser Tonträgerhersteller erfolgt, zumal ihnen vorliegend vom Kläger der Streit verkündet worden ist.

eee)

Der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages mit der P€ B€ M€ GmbH war der Beklagten zumutbar.

An einer solchen Zumutbarkeit kann es für eine Verwertungsgesellschaft fehlen, wenn die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der zur Wahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaft gestellten Werke nicht nach leicht feststellbaren Kriterien beurteilt werden kann, sondern vielfach eine sachkundige Einzelfallprüfung erforderlich und diese mit ganz erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden ist (BGH, GRUR 2002, 961, juris Rn. 34 - Mischtonmeister). Eine typischerweise gegebene Werkqualität der hier in Rede stehenden Musikvideos bestreitet die Beklagte aber gerade nicht. Die Höhe des Auftragsbudget, die vertraglichen Regelungen hinsichtlich eines bestimmten Drehbuchs und des Einsatzes eines bestimmten Regisseurs sowie die Vereinbarung eines künstlerischen Werkes in den vorliegenden Filmherstellungsverträgen gaben der Beklagten auch einfach feststellbare Indizien dafür, dass Gegenstand dieser Verträge Filmwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG waren. Die Musikvideos waren regelmäßig zeitlich auf wenige Minuten Dauer begrenzt und somit ohne größeren Aufwand anzuschauen.

Dass der auf den Filmhersteller anteilig entfallende Betrag der von der Beklagten vereinnahmten gesetzlichen Vergütung in jedem Fall so gering gewesen wäre, dass der Beklagten unter diesem wirtschaftlichen Gesichtspunkt der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages unzumutbar gewesen wäre (vgl. hierzu BGH, GRUR 2009, 1052, TZ. 11 m.w.N € Seeing is Believing, betreffend den gegen eine Verwertungsgesellschaft gerichteten Anspruch auf Einräumung von Nutzungsrechten), wird so von der Beklagten nicht hinreichend dargetan. Wenn die Beklagte unter Hinweis auf die zu verteilenden Einnahmen aus 2004 die Zumutbarkeit einer Auskunft in Abrede stellen will, so weist dies schon nicht darauf hin, dass auch und gerade in den ersten Monaten und Jahren - angesichts der ursprünglich deutlich größeren Aktualität - die Musikvideos nicht deutlich größere Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen erbracht hatten. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass ein etwaiger größerer Verwaltungsaufwand der Beklagten nicht durch eine dem angepasste Vergütungsregelung im Wahrnehmungsvertrag angemessen hätte berücksichtigt werden können. Die pauschale und (auch unter Berücksichtigung des Vortrags in der Klageerwiderung) nicht näher nachvollziehbare Behauptung der Beklagten in der Berufungsinstanz, eine nochmalige Überprüfung der eigenen Daten (die nunmehr also doch möglich sein soll) habe ergeben, der auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche gem. § 94 Abs. 4 UrhG entfallende Betrag belaufe sich auf 3,32 € pro Clip, ist - wie bereits angesprochen - unzureichend. Auch dieser Vortrag umfasst darüber hinaus wiederum nur eines der beiden Jahre, in denen mit einem hohen Vergütungsaufkommen für die streitgegenständlichen Musikvideoproduktionen gerechnet werden kann. Im Übrigen erfolgt eine Vergütung jedenfalls teilweise auch pro Einsatz der jeweiligen Musikvideoproduktion beim Videoclipprogramm-Fernsehsender. Es ist deshalb nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum auf jede streitgegenständliche Musikvideoproduktion ein einheitlicher Betrag entfallen soll.

fff)

Die Beklagte hat den von der P€ B€ M€ GmbH geforderten Abschluss der Wahrnehmungsverträge schuldhaft verweigert, wenn sie den ihr vorgelegten (hier in Rede stehenden) Filmherstellungsverträgen jeweils eine Abtretung auch der gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmherstellers entnommen hat.

(1)

Grundsätzlich trägt der Schuldner das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage; er kann dieses Risiko nicht dem Gläubiger zu schieben. Ein Rechtsirrtum schließt ein Verschulden nur aus, wenn er unverschuldet ist. Hieran sind strenge Voraussetzungen zu stellen. So kann bei einer Änderung einer feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung das Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung als entschuldbarer Rechtsirrtum angesehen werden. Muss dagegen der Schuldner bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einem Unterliegen im Rechtsstreit rechnen, so kann selbst das Vertrauen auf eine ihm günstige Vorentscheidung den Rechtsirrtum nicht als entschuldbar erscheinen lassen mit der Folge, dass der Gläubiger den sich aus dem Rechtsirrtum des Schuldners ergebenden Nachteil zu tragen hätte (BGH, NJW 1974, 1903, juris Rn. 26).

Vorliegend musste die Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen zur Auslegung der maßgeblichen Vertragsklausel ohne weiteres mit einem Unterliegen in einem Rechtsstreit rechnen.

(2)

Allerdings kann es einem treuhänderisch tätigen Verwalter nicht von vornherein angelastet werden, wenn er sich über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zustimmung im Rechtsirrtum befand. Die strengen Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an die Entschuldbarkeit eines Irrtums des Schuldners gestellt hat, gehen auf die Überlegung zurück, dass derjenige schuldhaft handelt, der seine Interessen trotz zweifelhafter Rechtslage auf Kosten fremder Rechte wahrnimmt. So liegen die Dinge beim Rechtsirrtum des Verwalters über eine Zustimmungspflicht nicht. Die Entscheidung über die Zustimmung trifft er nicht im eigenen Interesse, sondern er nimmt vielmehr die Interessen Dritter wahr, deren Geschäft er besorgt. In zweifelhafter Rechtslage kann er einer Verletzung seiner Pflicht nicht dadurch vorbeugen, dass er die Zustimmung erteilt. Denn ebenso wie er bei Nichtvorliegen eines dem Vorhaben entgegenstehenden Grundes Zustimmung schuldet, schuldet er, wenn ein solcher Grund doch vorhanden ist, gegenüber seinen übrigen Treuhandgebern deren Versagung. Kommt er nach ordnungsgemäßer Prüfung der Rechtsfrage zu der Auffassung, die Zustimmung sei nicht oder noch nicht geschuldet, hat er dabei aber die Möglichkeit einer anderen Beurteilung durch das zuständige Gericht in Rechnung zu stellen, müsste er nach dem oben unter (1) dargestellten Haftungsgrundsätzen zustimmen. Solange andererseits auch die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, dass das Gericht seine Auffassung teilt, hätte er die Zustimmung zu versagen. Einem solchen, nicht lösbaren Pflichtenwiderstreit darf der Verwalter nicht ausgesetzt werden. Ihm steht vielmehr bei Rechtzweifeln über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Beurteilungsspielraum offen. Hat er sein Urteil, die rechtlichen Voraussetzungen der beantragten Zustimmung seien nicht erfüllt, mit Sorgfalt gebildet, kann ihm nicht angelastet werden, wenn er gleichwohl irrt und aus diesem Grunde die Zustimmung verweigert (vgl. BGH, NJW 1996, 1216, juris Rn. 22 zur Zustimmungspflicht eines gewerblichen Verwalters von Wohnungseigentum zu einer baulichen Veränderung durch einen Wohnungseigentümer).

(a)

Auch wenn man der Beklagten als treuhänderisch tätiger Verwertungsgesellschaft angesichts einer vergleichbaren Interessenlage ebenfalls einen Beurteilungsspielraum einräumt, hätte sie diesen vorliegend überschritten.

Obwohl die P€ B€ M€ GmbH 2001/2002 von der Beklagten die Wahrnehmung sämtlicher Leistungsschutzrechte des Filmproduzenten aus § 94 UrhG verlangt hatte (also auch hinsichtlich der Vergütungsansprüche aus dem Senderecht), umfasste das Verlangen der P€ B€ M€ GmbH unzweideutig und ohne weiteres erkennbar jedenfalls auch die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmherstellers nach § 94 Abs. 4 UrhG. Die Beklagte hätte einen auf diese Rechte beschränken Wahrnehmungsvertrag anbieten und abschließen können. Dass die P€ B€ M€ GmbH sich einer solchen Teilerfüllung ihres Verlangens verschlossen hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

In ihrer ersten Ablehnung vom 19.7.2001 (Anlage K30) hatte die Beklagte nur recht pauschal eine Übertragung aller entsprechenden Rechte zur ausschließlichen Nutzung auf die auftraggebenden Tonträgerhersteller angenommen. Die auch ihr bekannten Unterschiede zwischen der Einräumung von Nutzungsrechten und der Übertragung gesetzlicher Vergütungsansprüche hat sie offenbar schlicht übersehen. Im Schreiben vom 8.1.2002 (Anlage K31) hatte die P€ B€ M€ GmbH die oben erörterte Vorbehaltsklausel zu etwaigen von Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Ansprüchen sogar ausdrücklich angesprochen und für sich geltend gemacht. Dennoch beharrte die Beklagte auf ihrer so nicht vertretbaren Ansicht, umfassend abgetretene Nutzungsrechte müssten auch gesetzliche Vergütungsansprüche umfassen. Denn die gesetzliche Regelung der gesetzlichen Vergütungsansprüche ging - wie erörtert - gerade davon aus, dass Letztere grundsätzlich den urheberrechtlich Berechtigten anteilig auch dann zustehen sollen, wenn die maßgeblichen oder gar alle Nutzungsrechte auf Dritte übertragen worden sind. Wenn die Beklagte in ihrer Antwort vom 28.1.2002 (Anlage K32) zudem maßgeblich darauf abgestellt hatte, die Vorbehaltsklausel beziehe sich nur auf die Rechte der Komponisten, Textdichter und ausübenden Künstler, so war dies angesichts der eindeutigen Bezeichnung "Sie" (mit großem Anfangsbuchstaben) aus den oben erörterten Gründen nicht haltbar. Dass die Vorbehaltsklausel nur im Zeitpunkt des Filmherstellungsauftrages einer Verwertungsgesellschaft bereits im Voraus abgetretene Vergütungsansprüche erfassen soll, hatte die Beklagte in ihrer ablehnenden Antwort vom 28.1.2002 schon gar nicht geltend gemacht. Im Übrigen hätte die Beklagte dann den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages redlicherweise nicht verweigern können. Denn auch sie musste zukünftig weiterhin mit dem Abschluss derartiger Filmherstelleraufträge durch die P€ B€ M€ GmbH rechnen. Mit der Verweigerung eines Wahrnehmungsvertrages hätte sie dann gerade den nach der vorstehend genannten Auslegung der Vorbehaltsklausel maßgeblichen Vorbehalt (bereits abgeschlossener Wahrnehmungsvertrag mit vorab abgetretenen gesetzlichen Vergütungsansprüchen) in einseitiger Bevorteilung der auftraggebenden Tonträgerhersteller unterlaufen.

(b)

Wenn die P€ B€ M€ GmbH damals eine Kontaktaufnahme der Beklagten mit den auftraggebenden Tonträgerherstellern untersagt hatte, so entlastete dies weder die Beklagte noch begründete dies ein erhebliches Mitverschulden der P€ B€ M€ GmbH.

Die Kontaktaufnahme stand damals allein im Zusammenhang mit der Forderung der Beklagten, die auftraggebenden Tonträgerhersteller müssten einer Vertragsauslegung im Sinne der P€ B€ M€ GmbH ausdrücklich zustimmen. Dieser Zustimmungsvorbehalt ist von der Beklagten sogar allein auf die Frage bezogen worden, ob Senderechte bei der P€ B€ M€ GmbH verblieben seien. Damit hat sich die Beklagte den gebotenen Blick auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche aus § 94 Abs. 4 UrhG schon von vornherein verstellt. Es konnte angesichts des nach objektiver Auslegung der vertraglichen Regelungen gebotenen Ergebnisses auch nicht auf eine Zustimmung der auftraggebenden Tonträgerhersteller ankommen, sondern ihnen hätte allenfalls vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrages mit der P€ B€ M€ GmbH rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Wäre den auftraggebenden Tonträgerherstellern eine Zustimmung abverlangt worden, war nahe liegend damit zu rechnen, dass diese nicht (jedenfalls nicht freiwillig) erteilt worden wäre. Die P€ B€ M€ GmbH hätte dann mit einem nicht unerheblichen Streit mit ihren damaligen ständigen Auftraggebern rechnen müssen. Dies durfte die P€ B€ M€ GmbH als ihr nicht zumutbar ansehen. Ein derartiger Streit wäre bei einer bloßen Anhörung der Tonträgerhersteller nicht ohne weiteres zu erwarten gewesen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Verweigerung einer Kontaktaufnahme zu den auftraggebenden Tonträgerherstellern durch die P€ B€ M€ GmbH sich vorliegend ursächlich ausgewirkt hätte. Selbst wenn die Beklagte uneingeschränkt von den Tonträgerherstellern eine Zustimmung oder auch nur eine Stellungnahme hätte einholen dürfen, zeigt die weitere Entwicklung (nicht zuletzt nach der Streitverkündung im vorliegenden Verfahren und der weiterhin ablehnenden Haltung der Beklagten), dass dies im Ergebnis an der Verweigerungshaltung der Beklagten nichts geändert hätte.

(c)

Der P€ B€ M€ GmbH kann auch nicht vorgehalten werden, sie hätte damals sogleich die Beklagte auf Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages gerichtlich in Anspruch nehmen müssen. Innerhalb der Grenzen der Verjährung und der Verwirkung darf ein Rechtsinhaber grundsätzlich ohne rechtliche Nachteile mit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zuwarten. Die Beklagte war deshalb rechtlich nicht daran gehindert, ihrerseits für klare Verhältnisse zu sorgen. Denn sie hätte die P€ B€ M€ GmbH ohne weiteres auch selbst im Wege einer negativen Feststellungsklage verklagen können, zumal die P€ B€ M€ GmbH durchgehend an ihrer Rechtsauffassung festgehalten hatte, einen Anspruch auf Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages mit der Beklagten zu haben.

bb)

Die Erteilung der geforderten Auskunft gem. § 242 BGB zur Bezifferung des Schadenersatzanspruches des Klägers (aus der pflichtwidrigen Verweigerung des Abschlusses eines Wahrnehmungsvertrages im vorstehend aufgezeigten Umfang) ist der Beklagten zumutbar.

Es geht vorliegend nur um eine überschaubare Anzahl von Musikvideos. Der Umfang der Auskunft ist der Natur des Auskunftsanspruchs folgend ohnehin auf die Daten beschränkt, die noch bei der Beklagten vorhanden sind oder zumutbar beschafft werden können. Inwieweit der Auskunftsaufwand der Beklagten noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem in Betracht kommenden Anteil des Klägers aus den auf die P€ B€ M€ GmbH entfallenden gesetzlichen Vergütungsansprüchen (gem. § 94 Abs. 4 UrhG) steht, kann erst - wie erörtert - nach einer vollständigen Auskunft der Beklagten beurteilt werden. Selbst wenn der Vergütungsanteil des Klägers für 2004 (bzw. 2001) gering sein sollte, muss dies - wie bereits angesprochen - nicht zwingend auch für die Jahre zuvor (bzw. für die Produktionen ab Ende 2001/Anfang 2002, die erstmals 2002 ausgestrahlt wurden) gelten. Soweit einzelne Daten von der Beklagten nicht mehr angegeben werden können, käme im Übrigen eine Schätzung in Betracht. Diese muss vorliegend nicht notwendig im Bagatellbereich verbleiben. Eine Schätzung kommt aber nur dann und nur insoweit in Betracht, wie nicht konkrete Daten der Schadensberechnung zu Grunde gelegt werden können. Auch dies kann erst nach vollständiger Auskunft in dem geforderten Umfang beurteilt werden.

cc)

Die Beklagte schuldet vorliegend aber nur eine Auskunft für Verwertungshandlungen ab dem 1.1.2001.

aaa)

Für 2000 kommt eine Auskunftsverpflichtung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte aus ihren Verweigerungen (hinsichtlich des Abschlusses eines Wahrnehmungsvertrages) vom 19.7.2001 und 28.1.2002 keinen Schadensersatz für 2000 schuldet. Denn die P€ B€ M€ GmbH hatte ihre Berechtigung überprüfbar erstmals mit Schreiben vom 29.6.2001 (Anlage K29) geltend gemacht. Weitergehendes zu einem in diesem Schreiben genannten Schreiben vom 9.5.2001 der P€ B€ M€ GmbH trägt der Kläger nicht vor. Die Beklagte zieht die Vergütungen für Verwertungshandlungen ein und verteilt sie auf die Ausschüttungsberechtigten nach Maßgabe der bis zum 30. April des jeweiligen Folgejahres erfolgten Angaben der Berechtigten. Nach der oben getroffenen Auslegung der Vorbehaltsklausel verblieben dem auftraggebenden Tonträgerhersteller die gesetzlichen Vergütungsansprüche aus § 94 Abs. 4 UrhG solange, bis die P€ B€ M€ GmbH ihrerseits einen diesbezüglichen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen hatte. Ein solcher frühestens im Juni 2001 möglicher Wahrnehmungsvertrag hätte die für 2000 bis zum 30. April 2001 laufende Frist zur Anmeldung einer Berichtigung nicht mehr einhalten können.

Der Filmherstellungsvertrag gemäß Anlage K10 konnte den Zeitraum 2000 zudem schon deshalb nicht erfassen, weil er erst am 23. 1. 2001 geschlossen worden war.

bbb)

Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche aus einer unterbliebenen Wahrnehmung der streitgegenständlichen Vergütungsansprüche für 2000 verjährt, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F.

(1)

Die Abrechnung der Beklagten erfolgt jährlich. Die Ausschüttungsansprüche der P€ B€ M€ GmbH wären für 2000 (soweit sie rückwirkend hätten geltend gemacht werden können) mit Ablauf dieses Jahres und der nachfolgenden Abrechnung und Ausschüttung im oder nach dem April 2001 fällig gewordenen. Schon mit der Ablehnung der Beklagten vom 19.7.2001 hätte die P€ B€ M€ GmbH insoweit Klage erheben können. Die Verjährung beginnt mit der Möglichkeit, Stufen- oder Feststellungsklage zu erheben (BGHZ 96, 294; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 199 Rn. 3 m.w.N.). Im Juli 2001 kannte B€ M€ die Ablehnung und es musste sich ihr die Pflichtwidrigkeit dieser Ablehnung aufdrängen (vgl. hierzu BGH, NJW 2007, 209, juris Rn. 28; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 199 Rn. 27 m.w.N.). Insoweit hatte sich die Sach- und Rechtslage bis zur vorliegenden am 30.12.2005 bei Gericht eingegangenen Klage nicht geändert.

(2)

Gem. Art. 229 § 6 EGBGB finden auf am 1.1.2002 noch nicht verjährte Ansprüche der vorliegenden Art mit diesem Tag beginnend (Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB) die Vorschriften des neuen Verjährungsrechts Anwendung (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. lief daher am 1.1.2005 ab.

(3)

Verhandlungen der P€ B€ M€ GmbH mit der Beklagten ab 1.1.2002 betrafen schon nicht mehr die bereits von der Ablehnung vom 19.7.2001 erfassten Verträge. Jedenfalls beendete die Beklagte die Verhandlungen von Dezember 2001/Januar 2002 mit ihrer erneuten Ablehnung vom 28.1.2002. Allenfalls für weitere neue Verträge hielt sie sich verhandlungsbereit (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 819; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 203 Rn. 4 m.w.N.). Eine Hemmung der Verjährung ist daher allenfalls für einen Monat zuzüglich der Karenzzeit von drei Monaten gem. § 203 S. 2 BGB n.F, also insgesamt für vier Monate eingetreten. Damit lief die Verjährung im Mai 2005 ab und die am 30.12.2005 bei Gericht eingegangene Klage kam zu spät.

Für einen etwaigen deliktsrechtlichen Anspruch der P€ B€ M€ GmbH würde gemäß § 852 Abs. 1 BGB a. F. und unter Heranziehung des neuen Verjährungsrechts ab dem 1.1.2002 entsprechendes gelten.

ccc)

Die vorliegende Klage hat allerdings eine Verjährung der Schadenszeiträume 2001, 2002 und folgende gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.

(1)

Der Ausschüttungsanspruch der P€ B€ M€ GmbH - und insoweit auch der korrespondierende Schadensersatzanspruch aus der Verweigerung des Abschlusses eines Wahrnehmungsvertrages - für 2001 konnte klageweise frühestens im Laufe des Jahres 2002 geltend gemacht werden. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. begann die Verjährung für den Zeitraum 2001 dann mit dem Ende des Jahres 2002. Die vorliegende am 30.12.2005 bei Gericht eingegangene Klage hat die Verjährung rechtzeitig gehemmt. Die Zustellung dieser Klage am 3.2.2006 ist demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Der Kläger hat alles Erforderliche und Gebotene getan, um für eine alsbaldige Zustellung Sorge zu tragen. Den für die Zustellung erforderlichen Gerichtskostenvorschuss musste er nicht gleichzeitig mit dem Einreichen der Klageschrift einzahlen, sondern er durfte zunächst die Anforderung der Kosten abwarten (vgl. BGH, NJW 1986, 1347). Gerichtskosten sind dem Kläger mit Rechnung vom 16.1.2006 aufgegeben worden. Die Zahlung dieser Kosten ging am 18.1.2006 ein.

(2)

Auch der verjährungsrechtliche Grundsatz der Schadenseinheit führt vorliegend nicht zu einer weitergehenden Verjährung.

Nach dem vorgenannten Grundsatz entsteht der Schadensersatzanspruch (ebenso der Anspruch mit vertraglicher Grundlage) regelmäßig einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann (BGH, NJW-RR 2006, 694, 696; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 199 Rn. 14 m.w.N.).

Gemäß dem vorstehend cc, aaa Ausgeführten fehlte es für den Zeitraum 2000 schon an einem Schaden. Auch wenn eine rückwirkende Forderung im Jahr 2001 noch möglich gewesen ist und insoweit ein erster Teilbetrag am 1.1.2002 hätte geltend gemacht werden können, hätten die Schadensersatzansprüche für die Zeiträume 2001 und folgende das verjährungsrechtliche Schicksal des Anspruchs für den Zeitraum 2000 nicht geteilt, auch nicht nach dem Grundsatz der Schadenseinheit. Verursacht eine andauernde Pflichtverletzung (etwa aus einer Verzögerung der Bearbeitung von Anträgen) wiederholte Beeinträchtigungen (etwa in zeitlichen Teilabschnitten zu zahlende Zinsen), so beginnt die Verjährung nicht schon mit dem ersten Rechtsverstoß des Schädigers, sondern sie beginnt für jeden Zeitabschnitt neu wie bei mehrfachen neuen Eingriffen aus einer Wiederholung schädigender Handlungen in Fällen positiven Tuns (BGH, NJW 2007, 830, TZ. 27 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 199 Rn. 21). Dies gilt hier entsprechend für die jährlich abzurechnenden Einnahmen der Beklagten. Zudem hat die Beklagte für jede jährliche Abrechnungsperiode gesondert entsprechend den jeweils unterschiedlichen Einnahmen und Ausgaben abzurechnen. Der Auszahlungsanspruch aus der Abrechnung entsteht daher jeweils auch gesondert für jede Abrechnungsperiode nach deren Ablauf (vgl. auch BGH, Urteil vom 4.11.2009, XII ZR 170/07, juris Rn. 19 m.w.N, für Mietzinsansprüche).

b)

Hinsichtlich der Musikvideos gemäß Anlage Anlagen K6, K7, K8 (Vertragstyp B2) ist die Berufung der Beklagten ebenfalls nur begründet, soweit das Landgericht Auskunftsansprüche auch für das Jahr 2000 zugesprochen hat.

aa)

Die Ausführungen vorstehend a, aa, aaa, bbb, ccc gelten entsprechend.

bb)

Auch in den hier zu prüfenden Verträgen ist eine Übertragung der gesetzlichen Vergütungsansprüche aus § 94 Abs. 4 UrhG auf die auftraggebenden Tonträgerhersteller nicht erfolgt.

aaa)

In diesen Verträgen wird schon das Schutzrecht des Filmherstellers nicht insgesamt gem. § 94 Abs. 2 S. 1 UrhG a.F./n.F. auf die Tonträgerhersteller übertragen, sondern es werden nur die einzelnen Nutzungsrechte (insoweit allerdings sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte) eingeräumt, Ziff. 4 Satz 1 der Vereinbarungen. Unter analoger Anwendung der §§ 31 ff. UrhG a.F. war die Einräumung von Nutzungsrechten am Recht des Filmherstellers auch früher schon möglich (Schricker/Katzenberger, a.a.O., § 94 Rn. 40 m.w.N.), so wie dies nunmehr in § 94 Abs. 2 S. 2 UrhG n.F. ausdrücklich klargestellt ist.

bbb)

Auch wenn sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen wurden, sind davon weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung und der Zweckübertragungsregel zugleich die gesetzlichen Vergütungsansprüche aus § 94 Abs. 4 UrhG erfasst. Vorliegend kommt - wie beim Vertragstyp B1 - eine Vorbehaltsklausel hinzu: "Unberührt hiervon bleiben etwaige von der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Ansprüche". Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen zu 1a, dd, (2) verwiesen werden, auch wenn der ausdrückliche Zusatz "für Sie" fehlt. Nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck dieser Regelung sind von dem Vorbehalt jedenfalls auch eigene Ansprüche der P€ B€ M€ GmbH erfasst. Gegenteiliges hätte ausdrücklich klargestellt werden können und müssen.

ccc)

In den hier zu prüfenden Verträgen findet sich in der Aufzählung der übertragenen Rechte unter Ziff 4a Satz 3 allerdings die ausdrückliche Erwähnung: "Eingeschlossen ist auch das Recht der Kabel- oder sonstigen Weitersendung sowie sich hieraus ergebende Vergütungsansprüche".

Wenn die anderen gesetzlichen Vergütungsansprüche aus § 94 Abs. 4 UrhG (Verleih, Geräte- und Bildträgerabgabe) gerade nicht genannt sind, spricht dies zusätzlich dafür, dass diese trotz des Vorbehalts ("insbesondere (nicht abschließend)") nicht erfasst werden.

Aber auch eine Übertragung der gesetzlichen Vergütungsansprüche aus einer Kabelweitersendung gemäß § 24b Abs. 2 S. 1 UrhG a.F./n.F. kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine solche Übertragung im Wege einer Vorausabtretung einzelner Rechte des Filmherstellers war (anders als bei einer Übertragung des gesamten Filmherstellerrechts) gesetzlich unzulässig, § 24b Abs. 2 S. 3 UrhG a.F./n.F. Angesichts des klaren Wortlauts des § 94 Abs. 4 UrhG kommt der Schutz aus dem Vorausabtretungsverbot des § 24b Abs. 2 S. 3 UrhG a.F./n.F. auch den Filmherstellern zu, zumal im Hinblick auf marktstarke Auftraggeber der Filmhersteller (etwa Fernsehunternehmen, Filmverleiher, vorliegend auch die Tonträgerhersteller) eine strukturelle Unterlegenheit der Filmhersteller nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

cc)

Die vorstehenden Ausführungen zu a, aa, eee, bb gelten wiederum entsprechend.

dd)

Ein Verschulden der Beklagten bei der Verweigerung eines Vertragsabschlusses ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu a, aa, fff zu bejahen. Auch wenn hier die ausdrückliche Klarstellung in der Vorbehaltsklausel "für Sie" fehlt, war die Annahme fern liegend, dass nicht auch die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmherstellers vom Vorbehalt umfasst sein sollten. Dies galt umso mehr (und zwar, wie ausgeführt, trotz der ausdrücklichen Erwähnung der Vergütungsansprüche aus einer Kabelweitersendung), als nach der klaren gesetzlichen Regelung den Filmherstellern in jedem Fall die gesetzlichen Vergütungsansprüche aus einer Kabelweitersendung verblieben waren, insoweit also in jedem Fall noch von der Beklagten für die P€ B€ M€ GmbH wahrzunehmende Rechte bei diesem Unternehmen vorhanden waren.

Weder entlastet es die Beklagte noch begründete es ein Mitverschulden der P€ B€ M€ GmbH, soweit der Vertrag gemäß Anlage K8 nicht vorgelegt, sondern im Schreiben der P€ B€ M€ GmbH vom 28.6.2002 (Anlage K37) nur aufgelistet und nach Interpret, Titel, Plattenlabel, Produktionsdatum und Ausstrahlung näher bezeichnet worden ist. Die Beklagte hat die fehlende Vorlage dieses Vertrages damals nicht beanstandet. Angesichts der bereits erfolgten Ablehnung hinsichtlich der Parallelverträge K6 und K7 konnte dem genauen Wortlaut des Vertrages K8 aus der Sicht der P€ B€ M€ GmbH für die Entscheidung der Beklagten auch keine besondere Bedeutung mehr zukommen. Im Übrigen musste der Vertrag der Beklagten schon vom auftraggebenden Tonträgerhersteller zur Wahrnehmung seiner Rechte vorgelegt worden sein, so dass die Beklagte von sich aus darin hätte Einsicht nehmen können.

ee)

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu a, cc schuldet die Beklagte eine Auskunft nur für den Zeitraum ab 2001. Der Vertrag gemäß Anlage K8 betrifft ohnehin den Zeitraum 2000 schon deshalb nicht, weil er erst am 5.1.2001 abgeschlossen worden ist.

c)

Hinsichtlich der Musikvideos gemäß Anlagen K11, K12, K13, K14, K16, K17, K18, K19, K22, K23, K24 und K26 (Vertragstyp A € schriftliche Verträge ohne ausdrückliche Regelung der Rechtsübertragung) ist die Berufung der Beklagten ebenfalls nur hinsichtlich des Auskunftszeitraums 2000 (für die Verträge gem. Anlagen K22, K23, K24 und K26 auch hinsichtlich des Auskunftszeitraums 2001) begründet.

aa)

Die vorstehenden Ausführungen zu a, aa, aaa, bbb und ccc gelten entsprechend.

bb)

Auch in diesen Verträgen sind die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmherstellers aus § 94 Abs. 4 UrhG nicht auf die auftraggebenden Tonträgerhersteller übertragen worden.

aaa)

Nach der Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG scheidet eine solche Übertragung - wie oben a, aa, ddd (2) erörtert - aus, weil die gesetzlichen Vergütungsansprüche zur Ausübung der Nutzungsrechte nicht benötigt wurden. Gesetzliche Vergütungsansprüche aus einer Kabelweitersendung konnten ohnehin - wie ebenfalls erörtert - nicht im Voraus ohne das Filmherstellungsrecht selbst übertragen werden.

bbb)

Soweit die Beklagte hinsichtlich der Verträge gem. Anlagen K23 und K26 auf diesen Vertragsabschlüssen nachfolgende, eine weitergehende Rechtsübertragung enthaltende Schreiben des auftraggebenden Tonträgerherstellers verweist, kommt diesen Schreiben keine rechtliche Bedeutung zu, weil sie von der P€ B€ M€ GmbH nicht gegengezeichnet worden sind. Auch ein sonstiges Einverständnis (etwa eine vorhergehende mündliche Vereinbarung einer Vertragsänderung) ist nicht ersichtlich. Eine weitergehende fortlaufende Geschäftsbeziehung der P€ B€ M€ GmbH mit diesem Tonträgerhersteller ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Aus der widerspruchslosen Ausführung des Auftrages folgt unter diesen Umständen kein Einverständnis der P€ B€ M€ GmbH mit einer Vertragsänderung. Die Verträge gem. Anlagen K23 und K26 sind schriftlich geschlossen worden; für ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben der jeweiligen auftraggebenden Tonträgerhersteller bestand danach keine Veranlassung.

ccc)

Es kann vorliegend nicht von einer Branchenübung dahin ausgegangen werden, dass auftraggebenden Tonträgerherstellern jeweils auch die gesetzlichen Vergütungsansprüche aus § 94 Abs. 4 UrhG übertragen wurden.

(1)

Die Beklagte trägt hierzu schon nur substanzlos vor.

Es ist nicht ersichtlich, wie die Beklagte diese Branchenübung festgestellt haben will. Schriftliche oder mündliche Verlautbarungen hierzu aus der Branche sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wenn die Beklagte eine solche Branchenübung den ihr (insbesondere von den auftraggebenden Tonträgerherstellern) vorgelegten Verträgen entnehmen will, so überrascht dies schon deshalb, weil die Beklagte in den Verhandlungen mit B€ M€ eine derartige Branchenübung so nicht geltend gemacht hat. Jedenfalls aber zeigen die vom Kläger vorgelegten unterschiedlichen Vertragsgestaltungen, das nicht immer das Filmherstellungsrecht insgesamt übertragenen worden ist. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der Ziff. 8.1 und 8.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verbandes Deutscher Musikvideo Produzenten (Anlage K28). Bei einer Einräumung bloßer Nutzungsrechte verblieb den Filmherstellern aber - wie erörtert - jedenfalls der gesetzliche Vergütungsanspruch aus der Kabelweitersendung. Eine Branchenübung hätte das gesetzlich geregelte Verbot einer Vorausabtretung nicht überwinden können. Dies spricht maßgeblich gegen die von der Beklagten behauptete Branchenübung. Auch die Ausgestaltung der Filmherstellungsverträge in der Form einer Übertragung des Filmherstellerrechts insgesamt belegt mit den hinzugefügten Vorbehalten, dass gesetzliche Vergütungsansprüche auch nach der Vorstellung der auftraggebenden Tonträgerhersteller zumindest in zahlreichen einzelnen Fällen bei den Filmherstellern verbleiben konnten.

(2)

Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Branchenübung in dem vorliegenden Zusammenhang nur von Bedeutung ist, wenn sie Rückschlüsse auf einen objektivierten rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien hinsichtlich der eingeräumten Nutzungsrechte erlaubt. Auch wenn sich ein Urheber auf eine Branchenübung einlässt, die auf eine umfassende Nutzungsrechtseinräumung hinausläuft, muss darin nicht notwendig der objektiv erkennbare Erklärungswille zum Ausdruck kommen, Nutzungsrechte über den für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang hinaus einzuräumen. Geht ein Urheber, der sich auf eine pauschale Abgeltung einlässt, davon aus, dass er ohnehin schon mit der Zustimmung zur Nutzung seines Werkes sämtliche zur vertragsgerechten Nutzung erforderlichen Rechte einräumt, kann einer solchen Zustimmung nicht der unzweideutige rechtsgeschäftliche Wille entnommen werden, Nutzungsrechte über den konkreten Vertragszweck hinaus einzuräumen (BGH, GRUR 2004, 938, juris Rn. 16 - Comic-Übersetzungen III). Eine Branchenübung kann einen unzweideutig vorliegenden übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zur pauschalen Abgeltung aller Rechte dann nicht belegen, wenn auf der Seite der die Nutzungsrechte einräumenden Vertragspartei Unkenntnis hinsichtlich der eigenen Befugnisse besteht (BGH, a.a.O., Comic-Übersetzungen III, juris Rn. 17), der Urheber sich also über die rechtliche Tragweite seiner Zustimmung zu einer pauschalen Abgeltung seiner Rechte nicht im klaren war (BGH, a.a.O., Comic-Übersetzungen III, juris Rn. 19).

Dass der P€ B€ M€ GmbH vorliegend gerade nicht eine solche Branchenübung bekannt war, belegt schon die im Schreiben vom 29.6.2001 erhobene Forderung gegenüber der Beklagten auf Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages. Die P€ B€ M€ GmbH ist dabei immer davon ausgegangen, noch Inhaber der Leistungsschutzrechte eines Filmherstellers geblieben zu sein. An dieser Auffassung hat die P€ B€ M€ GmbH beharrlich festgehalten. Dass die P€ B€ M€ GmbH diese Auffassung wider besseres Wissen vertreten hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als auch die Beklagte in den damaligen Verhandlungen nicht eindeutig auf eine solche Branchenübung hingewiesen hatte.

cc)

Die vorstehenden Ausführungen zu a, aa, eee, fff, bb gelten entsprechend. Konnte die Beklagte nicht von einer Branchenübung ausgehen (und ist dies auch nicht), dann durfte sie unter Berücksichtigung der bei einer fehlenden ausdrücklichen Regelung im besonderen Maß zu beachtenden Zweckübertragungsregel die gesetzlichen Vergütungsansprüche aus § 94 Abs. 4 UrhG nicht als auf die auftraggebenden Tonträgerhersteller übergegangen angesehen, noch dazu unter Berücksichtigung des klaren Wortlautes des § 20b Abs. 2 S. 3 UrhG zum Verbot einer Vorausabtretung. Dies liegt außerhalb eines Beurteilungsspielraums der Beklagten.

dd)

Auch hier schuldet die Beklagte eine Auskunft für die Verträge gem. Anlagen K11, K12, K13, K14, K16, K17, K18, K19 erst für den Zeitraum ab 1.1.2001. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zu a, cc verwiesen werden. Zudem sind alle vorstehend angesprochenen Verträge ohnehin erst nach dem 23.1.2001 geschlossen worden. Soweit die Musikvideos gemäß Anlagen K13 und K14 der Beklagten erstmals mit der Klageschrift am 3.2.2006 mitgeteilt worden sind, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn hinsichtlich dieser Musikvideos fehlt es schon an einer Vorbehaltsklausel zu Gunsten der auftraggebenden Tonträgerhersteller (Wahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft, vgl. oben I 1a, cc, aaa). Die Beklagte hätte darüber hinaus mit ihrer generellen Verweigerungshaltung auch die Untätigkeit der P€ B€ M€ GmbH insoweit schadensersatzrechtlich "herausgefordert". Sie kann sich daher gegenüber dem Kläger nicht auf die verspätete Vorlegung dieser Verträge berufen.

Hinsichtlich der Verträge gemäß Anlagen K22, K23, K24, K26 ist der Auskunftsanspruch zudem erst ab dem 1.1.2002 begründet, weil diese Verträge erst am 30.1.2002 und später abgeschlossen wurden.

2.

Soweit das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages bejaht hat (§ 6 Abs. 1 UrhWG), hat der Kläger nach der diesbezüglichen Klagerücknahme in der Berufungsinstanz (gem. dem zwischen den Parteien geschlossenen Teilvergleich vom 19. 01. 2010) die insoweit angefallenen Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

II.

Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.

1.

Es besteht ein Auskunftsanspruch, allerdings nur für den Zeitraum ab 1.1.2001, vereinzelt auch erst für den Zeitraum ab 1.1.2002 (bezüglich Anlage K25).

a) Hinsichtlich der Musikvideos gemäß Anlagen K5 und K15 (Vertragstyp D, Verbands-AGB) hat die Beklagte zu Unrecht den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages verweigert.

aa)

In den vorstehend genannten Verträgen ist eine Übertragung der gesetzlichen Vergütungsansprüche aus § 94 Abs. 4 UrhG auf die auftraggebenden Tonträgerhersteller ebenfalls nicht erfolgt.

aaa)

Gem. Ziff. 8.1 S. 2 werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, und zwar gemäß Ziff. 8.2 nur in dem Umfang, wie sie zur Nutzung als "Musik-Video/Promotionvideo" erforderlich sind. Ausdrücklich werden weitergehende Nutzungen von einer gesonderten Vereinbarung abhängig gemacht. Unter diesen Umständen nehmen die AGB inhaltlich Bezug auf die Zweckübertragungsregel. Jedenfalls die Übertragung der gesetzlichen Vergütungsansprüche aus § 94 Abs. 4 UrhG ist - wie erörtert - insoweit unter keinen Umständen erforderlich und einer Übertragung der gesetzlichen Vergütungsansprüche bezüglich einer Kabelweitersendung stünde zudem § 20b Abs. 2 S. 3 UrhG entgegen.

bbb)

Das Landgericht argumentiert inkonsequent und widersprüchlich, wenn im Fall des Vertragstyp A (keine ausdrückliche Regelung) nach der Zweckübertragungsregel die gesetzlichen Vergütungsansprüche ohne weiteres von der Übertragung ausgenommen sein sollen (LGU 10), dies aber für den hier vorliegenden Vertragstyp D nicht gelten soll (LGU 12). Bei dem Vertragstyp D handelt es sich im Übrigen schon deshalb nicht um eine "Buy-Out-Vereinbarung", weil die Nutzungseinräumung ausdrücklich zweckbezogen erfolgt und eine weitergehende Rechtsübertragung von einer gesonderten Vereinbarung abhängig gemacht wird.

bb)

Der Verbleib der gesetzlichen Vergütungsansprüche aus § 94 Abs. 4 UrhG bei der P€ B€ M€ GmbH ist schon nach dem Wortlaut der Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so eindeutig, dass die gegenteilige Annahme der Beklagten außerhalb eines ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums gelegen hat.

cc)

Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu I 1 Bezug genommen. Der Auskunftsanspruch besteht erst für den Zeitraum ab 1.1.2001. Der Vertrag gemäß Anlage K15 ist ohnehin erst am 9.4.2001 geschlossen worden.

b)

Hinsichtlich der Musikvideos gemäß Anlagen K20, K21 und K25 hat die Beklagte ebenfalls zu Unrecht den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages verweigert.

aa)

Auch hier werden schon nur Nutzungsrechte "zur Verwertung als Promotion-Video ..." eingeräumt. Insoweit verbleibt es nach der Zweckübertragungsregel und unter Berücksichtigung des § 20b Abs. 2 S. 3 UrhG dabei, dass gesetzliche Vergütungsansprüche aus § 94 Abs. 4 UrhG nicht erfasst sind.

bb)

Hinsichtlich des Verschuldens der Beklagten wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen, insbesondere auf II 1 a, bb.

cc)

Auch im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu I 1 verwiesen. Der Auskunftsanspruch besteht für die Verträge gemäß Anlagen K20 und K 21 erst ab dem 1.1.2001 (Vertragsschluss im Dezember 2001), hinsichtlich des Vertrages gemäß Anlage K25 erst ab dem 1.1.2002 (Vertragsschluss am 10.4.2002).

2.

Hinsichtlich des vom Landgericht zuerkannten Anspruchs auf Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen, nachdem er insoweit die Klage zurückgenommen hat, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO (vgl. oben I 2).

C.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 S. 2, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.






KG:
Urteil v. 07.05.2010
Az: 5 U 116/07


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