Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. Januar 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 2/99

(BGH: Beschluss v. 13.01.2003, Az.: AnwZ (B) 2/99)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge und die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 51.129,19 Euro (100.000,--DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei Amtsgericht Lingen und dem Landgericht Osnabrück zugelassen. Seinen Antrag vom April 1998 auf anderweitige Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht Oldenburg unter Verzicht auf seine Zulassung beim Amtsgericht Lingen und Landgericht Osnabrück, aber unter Beibehaltung seines Kanzleisitzes in Lingen, hatte die damalige Antragsgegnerin durch Verfügung vom 11. Juni 1998 abgelehnt. Sein dagegen gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 11. Dezember 1998 zurückgewiesen. Dagegen hatte der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 18. Oktober 1999 hat der Senat auf Antrag und mit Zustimmung des Antragstellers und der früheren Antragsgegnerin das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Nachdem der Antragsteller seinen Antrag entsprechend modifiziert hatte, wurde er durch Bescheid der Antragsgegnerin, auf die die Zuständigkeit von der Landesjustizverwaltung übergegangen war, mit Wirkung vom 1. Juli 2002 unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen lokalen Zulassung bei dem Amtsgericht Lingen und bei dem Landgericht Osnabrück bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zugelassen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG nur noch -nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde -über die Kosten zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung des Sachund Streitstandes entspricht es der Billigkeit, daß der Antragsteller die gerichtlichen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen hat, denn die Beschwerde hätte bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses keinen Erfolg gehabt. Es kann dahinstehen, ob sich dies schon daraus ergibt, daß der Antragsteller sich nicht unmittelbar gegen die Singularzulassung gewandt hat, sondern seine alleinige Zulassung bei dem Oberlandesgericht beantragt hat, ohne am Ort des Oberlandesgerichts eine Kanzlei einrichten zu wollen. Dies widerspricht dem nach wie vor geltenden Grundsatz, daß der Rechtsanwalt bei dem Gericht, bei demer zugelassen ist, eine Kanzlei zu errichten hat (§ 27 BRAO). Die nunmehr erfolgte gleichzeitige Zulassung bei dem Oberlandesgericht Oldenburg und dem Landgericht Osnabrück und dem Amtsgericht Lingen mit Kanzleisitz in Lingen beruht denn auch auf einem neuen bzw. modifizierten Antrag des Antragstellers.

Auch soweit der Antragsteller sich mittelbar gegen die Singularzulassung gewandt hat, hätte sein Antrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, dem Ablauf des 30. Juni 2002, keinen Erfolg gehabt. Denn das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 13. Dezember 2000 -1 BvR 335/97, NJW 2001, 353) hat zwar die Regelung des § 25 BRAO für verfassungswidrig erklärt, zugleich aber ausgesprochen, daß sie für bestehende Zulassungen bis zum 30. Juni 2002 fortgilt.

Deppert Basdorf Schlick Otten Kieserling Hauger Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 13.01.2003
Az: AnwZ (B) 2/99


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