Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Dezember 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 173/04

(BPatG: Beschluss v. 14.12.2005, Az.: 26 W (pat) 173/04)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2004 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Dienstleistungen "Transportwesen, Veranstaltung von Reisen" bestimmten Wortmarke Germania Expresswegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung entbehre in ihrer sprachlichen und begrifflichen Kombination jeglicher fantasievoller Eigenart. Ihr Sinngehalt sei zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ungeeignet (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der Bedeutungsgehalt der Anmeldung erschließe sich den angesprochenen Verbrauchern unmittelbar. Das Markenwort "Germania" sei dem inländischen Verkehr weitgehend als italienischer Begriff für "Deutschland" bekannt. Auch der weitere Markenteil "Express" sei ihm als Hinweis auf eine spezielle, in der Regel besonders schnelle Beförderungsvariante geläufig. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werde der Verkehr der Bezeichnung "Germania Express" daher ausschließlich den sachlichen Hinweis auf einen schnellen Transport von Reisenden oder Gütern von oder nach Deutschland entnehmen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach ist die Anmeldung nicht beschreibend i. S. d. § 8 Abs. 2 MarkenG. Der Begriff "Germania" bezeichne weder die Art noch die Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen. Mit der Durchführung von Transporten oder mit der Veranstaltung von Reisen habe dieser Begriff nichts zu tun. Er beschreibe allenfalls ein Gebiet, nicht aber ein Start- oder Zielgebiet von Touristikleistungen. Die Namen von Fluggesellschaften wie z. B. "Air France" oder "All Italia" hätten mit dem Start- oder Zielort von Reisen nichts zu tun. Diese Namen wiesen allenfalls darauf hin, wo diese Gesellschaften ihren Sitz hätten. Der Bestandteil "Express" bedeute nicht "beschleunigte Beförderung" sondern "eilig". die Aussage "Deutschland eilig" sei nicht geeignet, Touristikleistungen zu beschreiben. Jedenfalls handele es sich dabei um eine unklare Bezeichnung mit zahlreichen denkbaren Bedeutungsgehalten, die deshalb geeignet sei, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen.

Demgemäß beantragt sie sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind nur solche Kennzeichnungen nicht eintragbar, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der geografischen Herkunft, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass diese für die Waren und Dienstleistungen, die sie beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach dieser Bestimmung setzt nicht voraus, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe verwendet wird. Es reicht vielmehr aus, dass es - entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung - für eine solche Verwendung geeignet ist (EuGH Mitt 2004, 28 - Doublemint). Der Beurteilung ist die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen und keine zergliedernde Betrachtungsweise vorzunehmen (BGH MarkenR 2000, 410 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Zu diesen Angaben gehört die Anmeldung "Germania Express" nicht.

Eine Verwendung dieser um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als eindeutig beschreibende Angabe für die von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen ist nicht feststellbar. Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, dass dem angesprochenen Verkehr in Verbindung mit den beanspruchten Transport- und Veranstaltungsleistungen der Markenbestandteil "Germania" als italienischer Begriff für "Deutschland" bekannt ist (vgl. dazu BGH GRUR 1991, 472, 473 - Germania; BPatG PAVIS - GERMANIA) und für den weiteren Bestandteil "Express" im Zusammenhang mit dem Angebot von Transportleistungen und Reisen die Deutung "Schneller Transport" oder "Eilzug" nahe liegt (vgl. dazu BPatG PAVIS - Übernacht Express und - EXPRESS), weist die angemeldete Bezeichnung "Germania Express" in ihrer Gesamtheit nur einen unklaren und verschwommenen Aussagegehalt auf. So lässt sich der Wortfolge "Germania Express" mit der Aussage "Deutschland per Express, als eilgut, durch Eilboten" beispielsweise nicht hinreichend eindeutig entnehmen, auf welche Art, mit welchem Verkehrsmittel, welche Transportleistungen etwa "eilig" erbracht werden soll. Ebenso ist offen, welche Art von Touristikleistungen von Deutschland aus oder für Reisen in Deutschland angeboten werden. Von einer Eignung der Gesamtbezeichnung als eindeutige Sachangabe für die beanspruchten Dienstleistungen kann deshalb nicht ausgegangen werden. Es lässt sich mithin weder ein gegenwärtiges noch gar ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis bejahen.

Entgegen der Ansicht der Markenstelle kann der Anmeldung aber auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft i. S. d. vorgenannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom maßgeblichen Publikum als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren oder Dienstleistungen zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f. - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 - Philips; GRUR Int 2004, 943 - Farbe Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH a. a. O. - Cityservice). Die Prüfung muss grundsätzlich streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH GRUR, 604 - Libertel).

Wie bereits festgestellt kann der Anmeldung für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender eindeutiger Begriffsinhalt nicht zugeordnet werden. Für die Annahme, dass der inländische Verkehr die angemeldete Bezeichnung als betrieblichen Herkunftshinweis wertet, spricht zudem, dass auch in der Werbung keine Übung feststellbar ist, insbesondere bei den hier in Rede stehenden Dienstleistungen, die in Deutschland angeboten werden, den italienischen Begriff "Germania" zu verwenden oder diesen Begriff mit in Deutschland gängigen Wörtern zu kombinieren.

Damit fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung nur als reinen Sachhinweis und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben war.

Vorsitzender Richter Albertist in den Ruhestand ver-

setzt und kann deshalbnicht unterschreiben.

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BPatG:
Beschluss v. 14.12.2005
Az: 26 W (pat) 173/04


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