Oberlandesgericht München:
Urteil vom 1. September 2011
Aktenzeichen: 6 Sch 10/10 WG

(OLG München: Urteil v. 01.09.2011, Az.: 6 Sch 10/10 WG)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 61.464,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.07.2008 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte urheberrechtliche Vergütungsansprüche wegen der Veräußerung bzw. des Inverkehrbringens analoger und digitaler Vervielfältigungsgeräte im Sinne der §§ 54 ff. UrhG in dem Zeitraum vom 01.01. - 31.03.2008 geltend.

Bei der Klägerin handelt es sich um einen Zusammenschluss der deutschen Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken herleiten können, in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Nach § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 21.12.1992 (Anlage K 1), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nimmt die Klägerin die ihr übertragenen Rechte im eigenen Namen wahr.

Die Beklagte importiert und vertreibt analoge und digitale Vervielfältigungsgeräte im Bereich der Bundesrepublik Deutschland, darunter die streitgegenständlichen Videorecorder, DVD-Recorder und Festplattenrecorder. Sie ist Mitglied im ZVEI (Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.), Fachverband Consumer Electronics, der mit der Klägerin am 03.02.1986 einen Gesamtvertrag über die "urheberrechtliche Abgeltung von Bild(ton)- oder Tonaufzeichnungsgeräten sowie Bild- und Tonträgern" (Anlage K 3) abgeschlossen hat. Am 02.06.2003 trat die Beklagte dem Gesamtvertrag bei (Anlage K 4). Dieser verweist unter Ziffer 2. auf die gesetzlichen Vergütungssätze, so dass sich für Video- und DVD-Rekorder 9,21 EUR pro Gerät ergeben. Desweiteren sieht er auf diese Sätze einen Bonus von 6,5 % vor. Am 23.03.2004 schlossen die Klägerin und der ZVEI eine Zusatzvereinbarung für Festplattenrekorder ab, die eine Vergütung von 12,00 EUR vorsieht (Anlage K 5) und der die Beklagte am 28.05.2004 beitrat (Anlage K 6).

Der ZVEI und die Klägerin sind sich einig, dass der Gesamtvertrag mit Inkrafttreten des "Zweiten Korbes" am 31.12.2007 nach Ziffer 8. des Gesamtvertrages beendet wurde. Ein Gesamtvertrag für den Zeitraum 01.01.2008 bis 01.01.2010 besteht für die streitgegenständlichen Geräte nicht.

Für das erste Quartal 2008 meldete die Beklagte 914 Videorecorder, 2.606 DVD-Recorder und 4.008 Festplattenrecorder an (Anlage K 2), für die sich unter Zugrundelegung der oben genannten Vergütungssätze ein Gesamtbetrag von 86.151,27 EUR inkl. 7 % Mehrwertsteuer ergibt. Diesen Betrag stellte die Klägerin unter dem 23.06.2008 in Rechnung (Anlage K 7) und mahnte ihn am 23.07.2008 an (Anlage K 8). Die Beklagte zahlte darauf 24.687,04 EUR. Diese Summe ergibt sich, wenn man für Video- und DVD-Recorder einen Betrag von 2,00 EUR, für Festplattenrekorder einen solchen von 4,00 EUR zugrunde legt. Diese Sätze entsprechen hinsichtlich der digitalen Vervielfältigungsgeräte dem vom ZVEI an die Klägerin im Zuge der Gesamtvertragsverhandlungen übermittelten Angebot (Anlage K 9).

Auf eine weitere Mahnung vom 27.08.2008 (Anlage K 10) reagierte die Beklagte nicht. Die Klägerin leitete daraufhin ein Schiedsstellenverfahren ein, gegen dessen Einigungsvorschlag vom 22.09.2009 (Az. Sch-Urh 06/09, Anlagen K 11 a und b), der die Vergütungszahlung nach den Sätzen der Klägerin vorsieht, die Beklagte Widerspruch einlegte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung der Schiedsstelle Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungssätze trotz dessen Beendigung am 31.12.2007 nach § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG fortgelten. Sie verweist auf die Begründung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/5939, Seite 47). Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber genau die jetzt eingetretene Situation eines Einbrechens des Vergütungsaufkommens habe unterbinden wollen. Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen zu verhindern, dass der Wechsel vom alten in das neue Vergütungssystem, welches die Findung der Vergütungssätze in die Hände der Marktbeteiligten lege, dazu missbraucht werde, die durch die neuen Verfahren verstreichende Zeit dazu zu nutzen, Zahlungsaufschübe zu realisieren oder sich Zahlungen teilweise oder vollständig zu entziehen.

Da nach der Beendigung des Gesamtvertrages nur dessen Vergütungssätze weiter gälten, komme der Gesamtvertragsnachlass nicht zur Anwendung. Seine Geltung habe mit der Beendigung des Gesamtvertrages geendet, da hiermit seine Rechtfertigung entfallen sei. Die Gewährung von Gesamtvertragsnachlässen stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber nicht gesamtvertragsgebundenen Vergütungspflichtigen dar, die allerdings durch eine Fülle von Vorteilen für die Verwertungsgesellschaften gerechtfertigt sei, wie etwa die Vertragshilfe des Verbandes oder die Reduktion des Kontrollaufwandes und des Verwaltungsaufwandes. Der Gesamtvertragsnachlass stelle sich als Abgeltung dieser Vorteile dar. Diese seien mit der Beendigung des Vertrages jedoch weggefallen. Die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gebiete es der Klägerin nun, der Beklagten keinen Gesamtvertragsnachlass zu gewähren, da diese mit denjenigen Vergütungspflichtigen gleich zu behandeln sei, die nicht gesamtvertragsgebunden seien. Nur so könne auch die Regelung in § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG verstanden werden, nachdem Gesetze im Zweifel grundrechtskonform, somit auch im Einklang mit Art. 3 GG auszulegen seien.

Die Schiedsstelle folge ebenfalls, dieser Auffassung. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG ordne nicht "im Ergebnis" die Weitergeltung des Gesamtvertrages als solchen an, sondern nur die Weitergeltung der Vergütungssätze als Tarif. Diese enthielten jedoch keinen Gesamtvertragsnachlass. Er sei in Nummer 3 des Gesamtvertrages gesondert beziffert und als "Bonus" bezeichnet.

Die von der Beklagten angesetzten Vergütungssätze seien nicht angemessen. Die Angemessenheit der fortgeltenden Vergütungssätze sei aufgrund der gesamtvertraglichen Einigung der Parteien zu unterstellen. Es sei weder ersichtlich noch dargetan, dass die vertraglich fixierte Bewertung der Parteien aufgrund fundamentaler Änderung der Umstände nicht mehr zu halten wäre. Deshalb trage auch nicht die Klägerin dis Beweislast für die Angemessenheit der Tarife. Selbst wenn die geltend gemachte Vergütung unangemessen wäre, würde dies nach dem Zweck des § 27 Abs. 1 UrhWG (BT-Drs. 16/5939, Seite 47: "Durch die gesetzliche Anordnung der Weitergeltung ist gewährleistet, dass die Vergütungszahlungen nicht mit dem Hinweis auf mangelnde Vereinbarkeit mit den neuen gesetzlichen Grundlagen eingestellt werden können, sondern in jedem Fall zunächst fortgesetzt werden.") unerheblich sein.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 61.464,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.07.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Vergütungssätze im vorliegenden Fall nicht fortgelten. Die Übergangsregelung des § 27 UrhWG sei geschaffen worden, um zu verhindern, dass Hersteller durch Kündigung von Gesamtverträgen die Rechtsgrundlage für die bisherigen Vergütungen entziehen, ohne dass bereits neue Vergütungssätze vereinbart wurden. Durch die gesetzliche Anordnung der Weitergeltung habe gewährleistet werden sollen, dass die Vergütungszahlungen nicht mit dem Hinweis auf mangelnde Vereinbarkeit mit den neuen gesetzlichen Grundlagen eingestellt werden können, sondern in jedem Fall zunächst fortgesetzt werden. Andererseits habe der Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten, dass eine gerichtliche Überprüfung der (bisherigen) Tarife am Maßstab des neuen Gesetzes keineswegs ausgeschlossen sein solle (BT-Drs. 16/5939, Seite 47). Vor diesem Hintergrund sei aus mehreren Gründen nicht von einer Fortgeltung der Vergütungssätze auszugehen:

Durch die Regelung in Ziffer 8. des Gesamtvertrages, wonach er automatisch bei einer Änderung der Vergütungssätze ende, werde deutlich, dass man ein Festhalten an den gesetzlichen Vergütungssätzen nicht über deren Geltungsdauer hinaus gewollt habe. Die Parteien hätten die durch eine mögliche Gesetzesänderung eintretende Unsicherheit in ihre Überlegungen einbezogen und dies bewusst in Kauf genommen. Auch über den Umweg des § 27 UrhWG könne sich die Klägerin nicht auf die bisherigen Vergütungssätze berufen, denn die Parteien hätten im Vorhinein eine Übergangsregelung wie § 27 UrhWG abbedungen.

Unbeschadet dessen seien die Vergütungssätze überprüfbar. Die Regelung des § 27 UrhWG beinhalte keine Festsetzung einer Mindestvergütung für eine zweijährige Übergangszeit. Die eine solche Mindestvergütung bejahende Auffassung werde damit begründet, dass andernfalls das Risiko bestünde, dass rückwirkend eine geringere Vergütung vereinbart wird, so dass für die zuviel gezahlten Beträge Rückzahlungsansprüche bestünden, was mit dem Willen des Gesetzgebers, das Einbrechen des Vergütungsaufkommens zu verhindern, unvereinbar sei, weil ein solcher Rückzahlungsanspruch den Verwertungsgesellschaften eine Ausschüttung an die Berechtigten unmöglich machen würde.

Diese Auffassung sei indes abzulehnen. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Vorschrift erforderten eine solche Auslegung: Da nach dem Wortlaut die alten Vergütungssätze als Tarife bis längstens 01.01.2010 weiter gelten sollen und sie im Fall des § 54 a UrhG gemäß §§ 13, 13 a UrhWG zu ermitteln seien, seien sie materiell an § 54 a UrhG hinsichtlich ihrer Angemessenheit zu überprüfen, da § 13 a Abs. 1 Satz 1 UrhWG auf § 54 a UrhG verweise. Für den hier vorliegenden Fall verweise § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG für die Beurteilung der Höhe der Vergütungssätze auf § 54 a UrhG und damit auf das neue Recht. Damit sei auch bei einer Fortgeltung beispielsweise das Verfahren zur Aufstellung von Tarifen in § 13 b UrhWG zu beachten. Das Gesetz nehme keine Differenzierung hinsichtlich der Weitergeltung von Gesamtverträgen, Tarifen und den Vergütungssätzen gemäß der Anlage zu § 54 d Abs. 1 UrhG a.F. vor, da es einheitlich die Weitergeltung "als Tarife" anordne. Der Begriff "Tarif" sei für das gesamte Urheberwahrnehmungsgesetz einheitlich zu verstehen, und zwar wie aus § 13 Abs. 1 UrhWG ersichtlich, der sowohl die aufgestellten Tarife als auch die gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungssätze als Tarife ansehe. Für eine Differenzierung zwischen einzelnen Tarifformen in § 27 UrhWG sei deshalb kein Raum. Soweit die Vorschrift eine Fortgeltung als Tarife anordne, handele es sich dabei einheitlich um Tarife im Sinne von § 13 Abs. 1 UrhWG, die auf ihre Angemessenheit überprüfbar seien. Die fortgeltenden Tarife könnten und müssten daher auf der Basis der neuen Rechtslage geprüft werden. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 27 UrhWG und eben nicht eine Festschreibung der alten Vergütungssätze bis zum 01.01.2010. Richtig sei zwar, dass ein vollständiger Einbruch des Vergütungsaufkommens verhindert werden sollte - was hier nicht der Fall sei -, die alten Vergütungssätze aber anhand des Maßstabs des neues Gesetzes überprüfbar sein sollten (BT-Drs. 16/5939, Seite 47). Der Regierungsentwurf habe bereits für die Anlage zu § 54 d Abs. 1 UrhG a.F. eine Fortgeltung als Tarif und damit eine Überprüfbarkeit vorgesehen. (BT-Drs. 16/1828, Seite 8). Der Bundesrat habe in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf darauf hingewiesen, dass sich wegen der Angemessenheitskontrolle ein vollständiger Vergütungsausfall nicht verhindern lasse (a.a.O., Seite 37 ff.). Dem Gesetzgeber sei dies demnach bewusst gewesen. Gleichwohl habe weder die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (a.a.O., Seite 46 ff.) noch der Bundestag diesen Einwand aufgegriffen. Dementsprechend gehe der Gesetzgeber selbst davon aus, dass die (alten) Vergütungssätze im Einzelfall unangemessen sein können, da er andernfalls davon hätte absehen können, deren gerichtliche Überprüfbarkeit in der Gesetzesbegründung zu § 27 UrhWG ausdrücklich zu erwähnen. Eine solche würde nicht erforderlich gewesen sein, würde es sich um einen gesetzlich normierten Mindesttarif handeln. Diesem Verständnis entspreche auch der Beschluss des Senats vom 03.08.2009 (Az. 6 WG 14/08, Anlage B 1), wonach es sich bei § 27 Abs. 1 UrhWG nicht um die Fiktion einer Mindestvergütung handele.

Der Gesetzgeber habe mit der Regelung nicht verhindern wollen, dass die Klägerin für bestimmte Produkte geringere Einnahmen erzielt, sondern er sei davon ausgegangen, dass die Parteien sich hinsichtlich der Vergütungshöhe einigen, gegebenenfalls auf niedrigere Sätze. Von einer Überprüfbarkeit gehe auch die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag aus. Würde der Gesetzgeber eine Mindestvergütung gewollt haben, hätte er das Inkrafttreten der neuen Vorschriften auf den 01.01.2010 hinausschieben können. Genau dies sei nicht gewollt gewesen. Der gesetzgeberische Zweck, einen Einbruch des Vergütungsaufkommens zu vermeiden, erfordere nicht eine solche Fiktion. Schon vor der Gesetzesänderung hätten die Verwertungsgesellschaften das Risiko getragen, zunächst gezahlte Leistungen nach einer gerichtlichen Überprüfung zurückzahlen zu müssen.

Schließlich führe die Auffassung der Klägerin zu einer ungerechtfertigten Besserstellung in den Einigungsverhandlungen, da sie keine Motivation habe zur Vereinbarung einer die bisherige Vergütung unterschreitenden angemessenen Vergütung.

Die Überprüfbarkeit der Tarife sei gemeinschaftsrechtlich zwingend geboten. Denn wenn die Tarife nicht überprüfbar wären, könnten sie auch nicht auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Europäischen Rechts überprüft werden.

Die gemeinschaftsrechtliche Grundlage der Geräteabgabe sei Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Da die Umsetzungsfrist am 22.12.2002 abgelaufen sei, die Übergangsregelung des § 27 Abs. 1 UrhWG vom 01.01.2008 bis 01.01.2010 gegolten habe, erstrecke sich das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung auch darauf. Die Richtlinie knüpfe die Einführung einer Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht zur Herstellung von Privatkopien an die Gewährung eines "gerechten Ausgleichs", der nach der "Padawan"-Entscheidung des EuGH als autonomer Begriff des Gemeinschaftsrechts einheitlich auszulegen sei. Für die Vergütungssätze bedeutet dies, dass sie daraufhin zu überprüfen seien, ob sie im Sinne der "Padawan"-Entscheidung den notwendigen Zusammenhang zu dem durch Privatkopien verursachten "Schaden€ aufweisen. Dies werde durch das nach neuem Vergütungsrecht einzuhaltende Verfahren gewährleistet. Eine solche Kontrolle müsse auch für die nach § 27 UrhWG zustande gekommenen Tarife gelten, da sonst eine mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbarende Schutzlücke zum Nachteil der Vergütungsschuldner bestehe. Sei eine Überprüfbarkeit ausgeschlossen, könne der Abgabepflichtige der Zahlungspflicht nicht mit dem Argument entgegentreten, die Abgabe sei der Höhe nach nicht angemessen und dies gerichtlich feststeilen lassen.

Die Höhe der bisherigen Tarife sei unangemessen. Angemessen seien die von der Beklagten zugrunde gelegten Vergütungssätze, so dass die Klageforderung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen sei.

Soweit die Schiedsstelle festgestellt habe, dass die bisherigen Tarife für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren nicht unangemessen sein könnten, zumal Wettbewerbsverzerrungen auch in der Vergangenheit nicht aufgetreten seien, gehe sie im Ergebnis davon aus, dass die bisherigen Sätze angemessen seien, da sie es auch in der Vergangenheit gewesen wären. Dies stelle einen Zirkelschluss dar. Eine Überprüfung habe die Schiedsstelle nicht vorgenommen, obwohl sie die Überprüfbarkeit bejaht habe.

Als Maßstab sei § 54 a UrhG heranzuziehen, so dass es für die Bemessung der Vergütungshöhe entscheidend darauf ankomme, in welchem Umfang die Geräte und Speichenmedien tatsächlich für die Vervielfältigungen genutzt werden. Nach den zutreffenden Feststellungen der Klägerin würden die Produkte überwiegend von Verbrauchern zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen genutzt. Zudem müsse die Höhe der zu zahlenden Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Preis der Geräte stehen, § 54 a Abs. 4 UrhG. Gemäß § 13 Abs. 3 UrhWG sei Berechnungsgrundlage für die Höhe der Vergütung der geldwerte Vorteil, der durch die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke erzielt würde. Zu ermitteln sei folglich der geldwerte Vorteil, den der private Endverbraucher durch die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke erlange. Ein solcher bestehe regelmäßig nur in sehr begrenztem Maße (Müller ZUM 2007, 777, 781). Zwar sei grundsätzlich zwischen den verschiedenen Produkten, die zur Vervielfältigung geeignet seien, zu unterscheiden, jedoch sei der geldwerte Vorteil einer Kopie oder Aufnahme eines Verbrauchers, die dieser beispielsweise mittels eines DVD- oder Videorecorders herstelle, denkbar gering. Vor diesem Hintergrund seien die von der Beklagten angenommenen Vergütungssätze angemessen.

Die Beweislast für die Angemessenheit der Tarife treffe die Klägerin. Hierzu könne sie sich nicht auf die in der Vergangenheit gezahlten Sätze berufen, weil es sich dabei um einen Zirkelschluss handele, da diese Sätze vor dem "zweiten Korb" der Rechtslage entsprochen hätten; zwar seien Einzelfälle denkbar, in denen der Nutzer als Ausnahme von der Regel dis Angemessenheit widerlegen müsse. Dies begründe jedoch allenfalls eine Beweiserleichterung, keine Beweislastumkehr. Die Erleichterung könne nur dort einschlägig sein, wo die Tarife durch die Verwertungsgesellschaft aufgesteift worden seien und seit langem gelten, was aber bei den hier fingierten Tarifen nicht der Fall sei. Für die Ermittlung sei ein dezidiertes Verfahren nach §§ 13, 13 a, 14 Abs. 5 a UrhWG vorgesehen.

Sollte dennoch ein Mindesttarif angenommen werden, müsse auch der Gesamtvertragsnachlass gewährt werden, denn bei Fortgeltung des Gesamtvertrages hätte die Vergütung nur unter Berücksichtigung des Nachlasses von 20 % geleistet werden müssen. Der Begriff "Vergütungssätze" sei in diesem Zusammenhang so auszulegen, dass auch Gesamtvertragsnachlässe einzubeziehen seien.

Die Klägerin erwidert, dass die gem. § 8 Abs. 2 des Gesamtertrages mit der Änderung der Vergütungssätze automatisch eingetretene Beendigung unerheblich sei. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 UrhWG, da es nicht darauf ankomme, ob die Beendigung durch Kündigung oder sonst aktives Verhaften der Parteien eingetreten sei. Der Beendigungsgrund sei irrelevant. Dies folge auch aus der Gesetzesbegründung, da bei jeder Beendigung eines Gesamtvertrages und der darauf folgenden Zahlungsverweigerung die angemessene Beteiligung der Rechteinhaber gleichermaßen gefährdet sei, wie der vorliegende Fall zeige.

§ 27 Abs. 1 UrhWG sei durch die vorgenannte Vertragsklausel nicht abbedungen. Ein entsprechender Wille dar Parteien lasse sich ihr nicht entnehmen, da sie lediglich eine Beendigung vorsehe, nicht jedoch das Abbedingen gesetzlicher Bestimmungen, die die Parteien nicht im Blick hätten haben können, weil sie bei der Formulierung des Gesamtvertrags weder existierten noch absehbar gewesen seien. Zudem könne ein übereinstimmender Wille, eine nicht einmal absehbare gesetzliche Regelung abbedingen zu wollen, zumal dies allein zu Lasten der Klägerin ginge, nicht angenommen werden. Die Vorschrift stelle ohnehin kein dispositives Recht dar, wie sich aus dem Wortlaut und ihrem Zweck, befristet bis 31.12.2009 den Status quo aufrecht zu erhalten, bis neue Gesamtverträge abgeschlossen oder neue Tarife aufgestellt sind, ergebe. Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass die Rechteinhaber im Ungewissen über ihre Vergütung sind. Grund für diese Befürchtung sei, dass ein Großteil der Vergütungsschuldner die bisherigen Sätze als zu hoch empfunden habe. Der Regelung in Ziffer 8 Abs. 2 des Gesamtvertrages könne somit nicht ein Abbedingen des § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG entnommen werden.

Unzutreffend sei die Ansicht der Beklagten, für die als Tarif weiter geltenden Vergütungssätze müssten die §§ 13, 13 a UrhWG und § 54 a UrhWG beachtet werden. Denn mit den Worten "gelten... weiter" knüpfe § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG ersichtlich an das UrhG und das UrhWG jeweils in alter Fassung sowie an gesamtvertragliche Einigungen vor dem 31.12.2007 an. Schon deshalb komme es für das Zustandekommen der fortgeltenden Vergütungssätze nicht auf die gesetzlichen Regelungen in der neuen Fassung an.

Überdies fingiere § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG die Existenz rechtmäßiger Tarife zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesnovelle. Diese Fiktion wäre obsolet und § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG sinnlos, müssten gleichwohl die Anforderungen der §§ 13, 13 a UrhWG sowie des § 54 a UrhG erfüllt sein. Die §§ 13 ff. UrhWG beträfen nur die Aufstellung von Tarifen, nicht jedoch die Fortgeltung der gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungssätze als Tarife und seien hier deshalb nicht anwendbar.

Soweit die Beklagte unter Hinweis auf BT-Drs.16/5939 der Ansicht sei, dass die alten Vergütungssätze anhand des Maßstabs des neuen Gesetzes überprüfbar sein sollen, müsse unterschieden werden, da § 27 Abs.1 UrhWG entsprechend der sich in UrhG a. F. und UrhWG a. F. durchgängig zu findenden Unterscheidung differenziere zwischen

- Vergütungssätzen, die in Gesamterträgen vor dem 31.12.2007 vereinbart worden sind (S.1),

- Tarifen, die eine Verwertungsgesellschaft vor dem 31.12.2007 aufgestellt hat (S.2),

- den in der Anlage zu § 54 d Abs. 1 UrhG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung bestimmten Sätzen.

Nach dem Wortlaut habe der Gesetzgeber ohnehin lediglich die Weitergeltung angeordnet, von einer Überprüfbarkeit sei nicht die Rede. Die vorgenannte Differenzierung habe der Gesetzgeber nicht "vergessen", wie folgender Passus zeige:

"Dies gilt unabhängig davon, auf welcher Grundlage die bisherigen Zahlungen erfolgt sind (Festlegung in Gesamtverträgen oder in einseitigen Tarifen der Verwertungsgesellschaften oder in der bisherigen gesetzlichen Anlage zu § 54 d UrhG)" (BT-Drs.16/5939, Seite 47).

Nur hinsichtlich der einseitig aufgestellten Tarife, nicht aller drei vorgenannter "Grundlagen" in der Gesetzesbegründung weise der Gesetzgeber mit der Formulierung, dass "eine gerichtliche Überprüfung der Tarife am Maßstab des neuen Gesetzes nicht ausgeschlossen" sei (a.a.O., Seite 47) auf eine gerichtliche Überprüfbarkeit hin. Deren Überprüfbarkeit habe bereits vor dem 01.01.2008 bestanden und habe nicht geändert werden sollen, was der Gesetzgeber durch die vorgenannte Äußerung klargestellt habe. Die gesetzlichen Vergütungssätze seien nicht überprüfbar gewesen, sondern nur einvernehmlich abänderbar. Treffe die Ansicht der Beklagte zu, würden die gesetzlichen Vorgaben in der Anlage zu § 54 d Abs. 1 UrhG a. F. sinnlos, weil diese Anlage gerade bei nicht bestehender Einigkeit zwischen den Parteien greife. Die Ansicht der Beklagte widerspreche dem Willen des Gesetzgebers (BT-DRS. 10/837, Seite 19 linke Spalte).

Die gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungssätze unterlägen ebenfalls grundsätzlich nicht der Überprüfung durch die Schiedsstelle und/oder Gerichte (BGH NJW 1984,1113- Tarifüberprüfung I. NJW 2001, 228, 229). Mit der Weitergeltung der Vergütungssätze habe ein Zwang der Vertragsschuldner zur widerspruchslosen Zahlung erreicht werden sollen. Da sie schon vorher die Zahlungen nicht unter Berufung auf eine vermeintliche Unangemessenheit hätten verweigern können, folge aus § 27 Abs. 1 UrhWG lediglich eine Beibehaltung und keine Änderung der Rechtspositionen der Parteien.

Auch der Sinn und Zweck der Regelung, ein Einbrechen des Vergütungsaufkommens zu vermeiden, finde seinen Niederschlag in der Gesetzesbegründung, wonach mit § 27 Abs. 1 UrhWG insbesondere der Einwand der Vergütungspflichtigen, "dass die bisher geltende Vergütungshöhe nicht mehr den Maßstäben des neuen Gesetzes entsprechen würde" (BT-Drs. 16/5939, Seite 47) kraft Gesetzes für unbeachtlich erklärt worden sei. Durch die Vorschrift habe also die "Weiterzahlung der bisherigen Vergütung gesetzlich garantiert€ (a. a. O.) sein sollen. Mit der Begrenzung der Weitergeltung wiederum habe "Druck auf die Parteien aufgebaut werden [sollen], zu einer Einigung zu kommen, weil nach Ablauf des festgesetzten Datums die Weiterzahlung der bisherigen Vergütung nicht mehr gesetzlich garantiert ist" (a.a.O, Seite 47).

Die Beklagte könne nicht im Ansatz erklären, wie diese eindeutigen Ziele des Gesetzgebers erreicht werden sollten, wenn die Angemessenheit der Höhe der zu zahlenden Vergütung wider die vertragliche Einigung der Parteien bestritten werden könne und einer langwierigen Klärung vor der Schiedsstelle und durch die gerichtlichen Instanzen unterläge.

Bei Gesamtverträgen hätten sich die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit auf einen angemessenen Vergütungssatz geeinigt. Diese Beurteilung der Angemessenheit könne nicht mit Ablauf des 31.12.2007 in Frage gestellt werden und sei über dieses Datum hinaus verbindlich, bis eine neue Einigung bzw. eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung die alte ersetze. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung ("Ebenso bleibt eine Kündigung der bestehenden Gesamtverträge nach allgemeinen Regeln möglich, sie gelten aber weiter, bis sie ersetzt worden sind, entweder durch eine neue gesamtvertragliche Vereinbarung (die gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 als Tarif gilt) oder durch gerichtliche Entscheidung" (a. a. O., Seite 47)).

Die Beklagte verkenne die untergeordnete Bedeutung der genetischen Auslegung. Der Satz von der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Tarife sei irrelevant, da ein solches in der Vorschrift nicht geregelt sei und dem Gesetzeszweck widerspreche. Der Äußerung im Gesetzgebungsverfahren komme keine normative Wirkung zu. Eine darauf gestützte, dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung zuwiderlaufende Auslegung sei widerrechtlich.

Auch bei näherer Betrachtung stütze die Gesetzgebungsgeschichte die Auffassung der Beklagten nicht. Zu § 13 a UrhWG-E heiße es in der Bundestagsdrucksache 16/1828, Seite 34 f.:

"Mit Absatz 2 wird bestimmt, dass die in der Anlage zu § 54 d Abs. 1 UrhG festgelegten Vergütungssätze als Tarife fortgelten, so lange keine neuen Tarife durch die Verwertungsgesellschaften aufgestellt werden. [...] Durch die Fiktion, dass die bisherigen gesetzlichen. Vergütungssätze als Tarife gelten, werden gleichzeitig Änderungen für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Sie unterliegen damit wie Tarife der Verwertungsgesellschaften der Überprüfung durch die Schiedsstelle und die ordentlichen Gerichte."

Diese Regelung würde eine erhebliche Verschlechterung der Rechteinhaber bedeutet haben, da damit die gesetzliche Angemessenheitsfiktion mit Wirkung ex nunc abgeschafft und keine Regelung zu gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungssätzen, die im relevanten Zeitraum endeten, getroffen worden wäre. Deshalb wäre zu befürchten gewesen, dass auch in diesem Bereich die Angemessenheit der Forderung bestritten würde und jegliche Zahlungen ausbleiben würden. Auf diese Gefahr habe der Bundesrat in seiner von der Beklagten zitierten Stellungnahme hingewiesen. Zu deren Vermeidung habe der Bundestag vorgeschlagen, § 13 a Abs. 2 UrhWG wie folgt zu formulieren (BT-Drs. 16/1828, Seite 45):

"Soweit Tarife für Geräte und Speichermedien sowie für den Betrieb von Ablichtungsgeräten nicht bestehen oder nicht neu bestimmt werden, gelten die in der Anlage zu § 54 d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes in der bis zum Ablauf des ... geltenden Fassung bestimmten Sätze als vereinbarte Vergütungssätze."

Dadurch würde die Angemessenheitsfiktion der Sätze gem. der Anlage zu § 54d UrhG a.F. unberührt geblieben sein, doch hätte weder eine Regelung zu den ursprünglich gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungssätzen gefehlt. Deshalb habe die Bundesregierung hierauf erwidert (a. a. O, Seite 50):

"Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass die im Regierungsentwurf (§ 13 a Abs. 2 UrhWG-E) vorgeschlagene Lösung zur Regelung des Übergangs vom alten auf das neue Vergütungssystem zu überprüfen ist. Sie kennt die Sorge der Verwertungsgesellschaften, durch die Neuregelung könnten den Urhebern ihre derzeitigen Einnahmen in erheblichen Umfang wegbrechen. Dies zu vermeiden ist auch das Anliegen der Bundesregierung, und sie wird hierzu nach Anhörung der beteiligten Kreise einen geeigneten Vorschlag machen."

Damit habe die Bundesregierung die Befürchtungen des Bundesrats aufgegriffen. Zu dem schließlich verabschiedeten § 27 Abs. 1 UrhWG sei angemerkt werden:

"Zu diesem Zweck wird in § 27 eine Übergangsvorschrift vorgeschlagen, die den Gedanken aufgreift und erweitert, der bereits als § 13 a Abs. 2 im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthalten war" (BT-Drs. 16/5989, Seite 47).

§ 27 Abs. 1 UrhWG sei daher in seinem Regelungskern nicht mit § 13 a Abs. 2 UrhWG-E identisch. Die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten hätten vielmehr gegenüber dem Entwurf die Positionen der Urheber stärken wollen. Im Hinblick auf die gesamtvertraglichen Vergütungssätze seien für die Zeit bis zu einer erneuten Einigung der Beteiligten und längstens für die Übergangszeit die Vergütungshöhe zur Erhaltung des Vergütungsaufkommens konserviert worden.

Die Überprüfbarkeit sei auch nicht gemeinschaftsrechtlich geboten. Als vereinbarte Vergütungssätze seien sie durch die Schiedsstelle und die Gerichte grundsätzlich nicht überprüfbar. Den Grundsatz "pacta sunt servanda" stellten die Richtlinie 2001/29/EG und das "Padawan"-Urteil des EuGH nicht in Frage. Die Beklagte habe die Vergütungssätze nach Ablauf der Umsetzungsfrist der vorgenannten Richtlinie als angemessen akzeptiert und durch ihre Zahlungen die gemeinsame Überzeugung der Vertragsparteien, dass es sich um angemessene Sätze handele, bestätigt.

Selbst wenn eine solche Einigung nicht bestünde, würde ein Vorlageverfahren sinnlos und unzulässig sein: Der vom EuGH geforderte Zusammenhang zwischen dem gerechten Ausgleich und dem mutmaßlichen Gebrauch der Geräte zum Zweck privater Vervielfältigungen stehe angesichts des Beitritts der Beklagten zum Gesamtvertrag nicht in Frage. Da sie überdies ausgeführt habe, dass die streitgegenständlichen Geräte "überwiegend von Verbrauchern zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen benutzt€ würden, sei evident, dass ein gerechter Ausgleich auch nach der Richtlinie 2001/29/EG zwingend erforderlich sei. Zu dessen Höhe würde sich der EuGH mangels entsprechender Rechtsprechungskompetenz jedoch nicht äußern dürfen.

Aufgrund des Gebotes der Rechtssicherheit könne eine gerichtliche Überprüfung wie auch die Ersetzung durch neue Tarife oder Gesamtverträge ohne einen entsprechenden Parteiwillen auch nicht rückwirkend zum 01.01.2008 erfolgen.

Die Übergangsvorschrift solle sicher stellen, dass eine Unsicherheit für die Urheber nicht entstehen könne. Die Möglichkeit einer Rückwirkung führe jedoch dazu, dass die Verwertungsgesellschaften aufgrund dieser Unsicherheiten keine Ausschüttungen an ihre Mitglieder durchführen könnten, andererseits wüssten die Hersteller und Importeure nicht, welche Tarife einzupreisen seien, da die neue Rechtslage auch die Möglichkeit eröffne, höhere Vergütungssätze festzulegen. Auch der Gesetzeswortlaut spreche gegen eine rückwirkende Überprüfbarkeit, indem es dort heiße, dass die vereinbarten Vergütungssätze als Tarife weitergelten. Diese Geltung würde ihnen rückwirkend entzogen, wenn man der Auffassung der Beklagten folge.

Nicht nur ein vollständiges Ausbleiben von Zahlungen, sondern auch deren Reduktion stehe dem Gebot der Rechtssicherheit entgegen und sei gesetzgeberisch nicht gewollt.

Ausweislich der Klageerwiderung (Seite 6) vertrete auch die Beklagte die Auffassung, dass nur die Parteien eine Rückwirkung vereinbaren könnten. Eine solche sei jedoch nicht getroffen worden. Infolge dessen stehe der Beschluss des Senats vom 03.08.2009 (Anlage B1) der Rechtsauffassung der Klägerin nicht entgegen, da dort rückwirkend zum 01.01.2008 ein Gesamtvertrag abgeschlossen worden sei. Auch der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (Sch-Urh 19/08) vom 11.10.2010 sehe keine Rückwirkung vor.

Für die Vergütungshöhe seien die §§ 13, 13 a, 14 Abs. 5 a UrhWG, § 54 UrhG nicht Prüfungsmaßstab. Insbesondere komme es nicht darauf an, in welchem Umfang die streitgegenständlichen Geräte tatsächlich für Vervielfältigung nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genutzt würden. Die Angabe der Beklagten, sie würden "überwiegend von Verbrauchern zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen benutzt", gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die geltend gemachten Vergütungen unangemessen hoch wären. Soweit die Beklagte auf § 54 a UrhG Bezug nehme, trage sie ebenfalls nichts vor, das eine Unangemessenheit nahe läge. Die Berufung auf § 13 Abs. 3 UrhWG gehe ins Leere, da die Vorschrift nicht unmittelbar, sondern nur im Rahmen der Ermittlung der Vergütungshöhe nach § 54 a UrhG herangezogen werden könne; hierzu trage die Beklagte aber nichts vor.

Unzutreffend sei, dass der geldwerte Vorteil "regelmäßig nur in begrenztem Maße bestünde". Das Vorbringen der Beklagten werde weder von der angegebenen Fundstelle (Müller ZUM 2007, 777, 781) getragen noch sei es substantiiert.

Im Übrigen erachte die Schiedsstelle nach den durchgeführten empirischen Erhebungen für die Zeit ab dem 01.01.2010 bei Videorecordern einen. Vergütungssatz von 5,17 € als angemessen, bei DVD-Recordern von 6,25 € und bei Festplattenrecordern sogar in Höhe von 12,73 € (Anlagen K20, 21), mithin höhere als die von der Beklagten geleisteten Beträge.

Die Klägerin trage nicht die Beweislast für die Angemessenheit der Tarife, sie gälten vielmehr aufgrund der gesamtvertraglichen Einigung und kraft Gesetzes als angemessen. Die Beklagte trage nicht Substantiviertes zur vermeintlichen Unangemessenheit der vertraglich vereinbarten und geltend gemachten Vergütungshöhe vor, insbesondere keine Tatsachen dazu, dass sich seit den Beitritten der Beklagten zu den gesamtvertraglichen Einigungen und seit den letzten vertragsgemäßen Zahlungen der Beklagten die für die Angemessenheit der Vergütungssätze relevanten Umstände wesentlich geändert hätten. Ein bloßes Bestreiten der Angemessenheit genüge nicht, erforderlich sei vielmehr ein substantiviertes und tatsachenorientiertes Bestreiten.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen einschließlich des nachgelassenen Schriftsatzes vom 16.06.2011 sowie auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 1 UrhWG ist anwendbar, sie erlaubt eine Überprüfung der Vergütungssätze, die hier jedoch mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten nicht zu einer Abweichung von den bisherigen Sätzen führt, so dass die noch ausstehende Differenz zur Rechnung der Klägerin von der Beklagten zu leisten ist. Da der Gesamtvertrag beendet ist, kann ein Gesamtvertragsnachlass nicht in Abzug gebracht werden.

Im Einzelnen:

1. Die Übergangsregel des § 27 Abs. 1 UrhWG ist nicht durch die Laufzeitklausel in Ziffer 8 des Gesamtvertrages abbedungen.

Diese Klausel knüpft nicht an eine Kündigung oder ein sonst aktives Verhalten der Parteien an, sondern sieht ein automatisches Ende vor bei Änderung der gesetzlichen Vergütungssätze. Dieser Umstand ist jedoch für § 27 Abs. 1 UrhWG unerheblich, da die Vorschrift nur auf vor dem 31.12.2007 vereinbarte Vergütungssätze abstellt, nicht aber darauf, ob der Gesamtvertrag durch aktives Handeln oder automatisch beendet worden ist.

68Die gesetzliche Regelung ist durch Ziffer 8 des Vertrages nicht abbedungen worden, denn das Abbedingen eines im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannten Gesetzes kann der Vertragsklausel nicht entnommen werden. Die gesetzliche Regelung ist zudem nicht abdingbar. Wenn bei Fehlen eines Gesamtvertrages die gesetzlichen Sätze als Tarife weiter gelten sollen, soll damit die bisherige Vergütungsbasis fortgeschrieben werden, was eine unbedingte Geltung impliziert. Nichts anderes kann für die beiden anderen Varianten Gesamtvertrag und Tarif gelten.

692. Die Übergangsregelung des § 27 Abs. 1 UrhWG, wonach die Vergütungssätze, die in Gesamtverträgen vor dem 31.12.2007 vereinbart worden sind, als Tarif weiter gelten, bis sie durch neue Vergütungssätze ersetzt werden, längstens aber bis zum 01.01.2010, erlaubt eine Überprüfung der Vergütungssätze, sie garantiert sie nicht als Mindestvergütung.

a. Der Wortlaut der Vorschrift, wonach die Sätze "als Tarife" weitergelten, bringt zum Ausdruck, dass eine Weitergeltung als Gesamtvertrag, bei der die Höhe der Vergütungssätze wegen ihrer privatautonomen Gestaltung nicht überprüfbar wäre, gerade nicht angeordnet ist. Da das Gesetz unterschiedslos für gesamtvertraglich vereinbarte Vergütungssätze, von den Verwertungsgesellschaften aufgestellte Tarife und für die in der Anlage zu § 54 d Abs. 1 UrhG a. F. geltenden Sätze eine Weitergeltung als Tarife anordnet, besteht kein Anhaltspunkt für eine Differenzierung dahingehend, dass etwa die vereinbarten Sätze unüberprüfbar fortgelten, die Tarife und gesetzlichen Sätze hingegen überprüft werden können.

71b. Nach der Systematik des Gesetzes eröffnet die Weitergeltung "als Tarife" die Überprüfung der Tarife: Die Tarife sind einseitig von den Verwertungsgesellschaften aufgestellt (§ 13 Abs. 1 UrhWG), ihre Höhe bestimmt sich gem. § 13 a Abs. 1 Satz 1 UrhWG nach § 54 a UrhG. Die Vergütungssätze gelten demnach zwar fort, können jedoch, wie andere Tarife auch, auf der Basis der neuen Rechtslage überprüft werden. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 UrhWG, wonach die in Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungssätze "als Tarife" gelten, steht dem nicht entgegen. Zwar können diese Tarife nicht gerichtlich überprüft werden, weil dies einen unzulässigen Eingriff in die Privatautonomie darstellen würde (BGH NJW 1984,1113-Tarifüberprüfung I), dies führt jedoch nicht zu dem Schluss, dass die Worte "als Tarife" auch im Kontext des § 27 Abs. 1 UrhWG eine Überprüfbarkeit ausschließen und die Verbindlichkeit der Gesamtverträge unberührt lässt. Denn der Unterschied der Bestimmungen liegt darin, dass § 13 Abs. 1 Satz 2 UrhWG gesamtvertraglich vereinbarte Vergütungssätze betrifft, so lange die Gesamtverträge gelten, während § 27 Abs. 1 UrhWG nur dann Anwendung findet, wenn die Gesamtverträge beendet sind (Schricker/Loewenheim-Reinbothe, Urheberrecht, 4. Aufl., § 27 UrhWG Rdnr. 2), so dass sich die Anwendungsbereiche der beiden Normen nicht überschneiden. Da der Ausschluss der Überprüfbarkeit eines gesamtvertraglichen Tarifs seinen Grund darin findet, dass in die privatautonome Gestaltung nicht eingegriffen werden darf, kann mit Beendigung des Vertrages und damit Wegfall des Grundes eine Überprüfung der Tarife erfolgen.

Die Stellung der Regelung des § 27 Abs. 1 UrhWG bei den "Übergangs- und Schlussbestimmungen" spricht nicht gegen das Verständnis einer Überprüfbarkeit, da es eine übliche gesetzgeberische Vorgehensweise ist, derartige, zeitlich begrenzte Regelungen nicht im Zentrum, sondern am Ende des Gesetzeswerkes zu platzieren. Auf eine geringere Wichtigkeit kann aus diesem Umstand nicht geschlossen werden. Warum nach Ansicht der Klägerin der Umstand, dass Streitigkeiten über die Gerätevergütungspflicht von § 14 Abs. 1 Nr. 1 b UrhWG erfasst sind, gegen das hiesige Verständnis sprechen soll, ist nicht nachvollziehbar.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass das Gebot der Rechtssicherheit eine Rückwirkung verbiete, fehlt es dafür schon an der Grundlage. Denn eine Rückwirkung ist hier nicht erkennbar: Das Gesetz ist beschlossen worden vor dem Beginn des Übergangszeitraums, so dass sich die Parteien darauf einstellen konnten. Allein der Umstand, dass im Falle eines Klageverfahrens die geltend gemachte Zahlung in der Regel erst nach dessen Abschluss erfolgt, so dass der Gläubiger währenddessen nicht über den eingeklagten Betrag verfügen kann, stellt einen normalen Vorgang dar, nicht jedoch eine Rückwirkung im Rechtssinne.

c. Die Gesetzgebungsgeschichte mündet in die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses vom 04.07.2007 (BT-Drs. 16/5939). Zu § 27 Abs. 1 UrhWG ist auf Seite 47 ausgeführt, dass ein Einbrechen des Vergütungsaufkommens mit der Einführung des zweiten Korbes vermieden werden müsse und zu diesem Zweck eine Übergangsvorschrift vorgeschlagen werde, die den in § 13 a Abs. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung enthaltenen Gedanken aufgreife und erweitere. Danach sollen die Vergütungssätze nach dem bisherigen Recht weiter gelten, bis sie durch neue Vergütungssätze ersetzt worden sind. Dies soll unabhängig davon gelten, auf welcher Grundlage die bisherigen Zahlungen erfolgt sind.

Der Gesetzgeber hat somit eine Vereinheitlichung der drei Varianten (Gesamtvertrag, Tarif, Anlage zu § 54 d UrhG a. F.) für den Übergangszeitraum vorgenommen. Durch die Anordnung der Weitergeltung hat er es als gewährleistet angesehen, "dass die Vergütungszahlungen nicht mit dem Hinweis auf mangelnde Vereinbarkeit mit den neuen gesetzlichen Grundlagen eingestellt werden können, sondern in jedem Fall zunächst fortgesetzt werden." Gleichzeitig soll aber "damit" eine gerichtliche Überprüfung der Tarife am Maßstab des neuen Gesetzes nicht ausgeschlossen sein.

Eine gerichtliche Überprüfbarkeit bedeutet aber, dass der Tarif für die Übergangszeit nicht als Mindestvergütung garantiert ist und der Gesetzgeber es in Kauf genommen hat, dass diese Möglichkeit - sofern sie wahr genommen wird - zu Einbußen im Vergütungsaufkommen führen kann.

Wenn es im weiteren heißt, dass "nach Ablauf des festgesetzten Datums die Weiterzahlung der bisherigen Vergütung nicht mehr gesetzlich garantiert ist", also im Übergangszeitraum eine solche Garantie besteht, ist dies im Lichte der vorherigen Ausführung zu sehen, wonach der Gesetzgeber der Auffassung war, durch eine Fortgeltungsanordnung bei gleichzeitiger Überprüfungsmöglichkeit das Gebührenaufkommen garantieren zu können.

Der Passus, dass die gerichtliche Überprüfung der Tarife nicht ausgeschlossen sei, bezieht sich nicht nur auf die am 31.12.2007 geltenden Tarife, sondern auch auf Gesamtverträge und die gesetzlichen Vergütungssätze. Es wäre schon nicht nachvollziehbar, warum die gesetzlichen Sätze nun als Tarif nicht überprüfbar sein sollten. Für Gesamtverträge lässt sich den Ausführungen keine gesonderte Handhabung entnehmen. Da "unabhängig davon, auf welcher Grundlage die bisherigen Zahlungen erfolgt sind" eine Fortgeltung als Tarife angeordnet werden soll, ist die gerichtliche Überprüfung für alle Varianten möglich.

Der Druck, der nach dem Willen des Gesetzgebers durch dis Übergangsregelung erzeugt werden soll, soll "insbesondere eine Verschleppung der Verhandlungen durch die Partei, die durch den Übergang auf das neue Vergütungssystem tendenziell eine Verschlechterung ihrer Position befürchtet", verhindern. Wenn es nach der Begründung des Rechtsausschusses die Rechteinhaber sind, die ein geringeres Vergütungsaufkommen befürchten, dann würde durch eine Mindestgarantie gerade das zu verhindernde eintreten: Seitens der Rechteinhaber würden die Verhandlungen verschleppt, um möglichst für den gesamten Übergangszeitraum in den Genuss der Mindestgarantie zu kommen. Die Überlegungen des Rechtsausschusses können daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht im Sinne einer Mindestgarantie verstanden werden.

Auch in der Zusammenschau mit dem vorangegangenen Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs.16/1828) ergibt sich kein anderes Bild:

Der dortige § 13 a Abs.2 UrhWG-E (a a. O. Seite 8) sollte folgende Regelung treffen:

Soweit Tarife nicht bestehen, gelten die in der Anlage zu § 54 d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes in der bis zum Ablauf des ... geltenden Fassung bestimmten Sätze als Tarife.

Durch die Fiktion, dass die bisherigen gesetzlichen Vergütungssätze als Tarife gelten, sollten Änderungen für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Sie sollten wie die Tarife der Überprüfung durch die Schiedsstelle und die ordentliche Gerichte unterliegen (a. a. O. Seite 34 f.).

Diesen Gedanken hat der Rechtsausschuss aufgegriffen und "erweitert", indem er die Lösung auch auf Gesamtverträge (und Tarife) erstreckt hat. Auf die Stellungnahme des Bundesrates (a. a. O., Seite 45), wonach bei Fortgeltung der gesetzlichen Vergütungssätze als Tarife die Gefahr bestehe, dass in der Übergangsphase keine Vergütung bezahlt werde und deshalb wegen der größeren Verbindlichkeit die gesetzlichen Tarife als "vereinbarte Vergütungssätze" fortgelten sollten, ist der Rechtsausschuss nicht eingegangen und hat die Fortgeltung als vereinbarte Vergütungssätze gerade nicht vorgeschlagen. Der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (a. a. O., Seite 50) lässt sich nur entnehmen, dass es ihr ein Anliegen sei, ein Wegbrechen der Einnahmen der Rechteinhaber in erheblichem Umfang zu vermeiden und dass sie hierzu nach Anhörung der beteiligten Kreise einen geeigneten Vorschlag machen werde. Eine vollständige Garantie des bisherigen Zahlungsflusses enthält diese Formulierung nicht.

Soweit die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 16.06.2011 behauptet, mit der Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung und der Stellungnahme des Rechtsausschusses habe nur die sofortige Möglichkeit der Einleitung von Gesamtvertragsverfahren für Vergütungshöhen mit Wirkung ab 01.01.2010 eingeräumt werden sollen, um ein weiteres Hinausschieben der Geltung des neuen Rechts um zwei Jahre zu verhindern, widerspricht dies den oben herausgearbeiteten objektiven Erklärungsinhalt der Stellungnahme des Rechtsausschusses. Der Bundestag als Gesetzgeber kann nur diesen Inhalt zur Kenntnis nehmen und sich zu eigen machen. Zudem ist nicht ersichtlich, wie der Bundestag innerhalb der kurzen Zeitspanne zwischen dem 04.07.2007 und der Beschlussfassung über das Gesetz am 05.07.2007 über die in der Stellungnahme des Rechtsausschusses nicht enthaltene "Klarstellung", dass die Überprüfbarkeit nicht die fortgeltenden Tarife, sondern erst diejenigen ab dem 01.10.2010 betreffen solle, informiert worden sein soll. Eine Einvernahme des benannten Zeugen H ... bedarf es daher nicht.

d. Der Sinn und Zweck der Übergangsregelung besteht darin, eine rechtliche Grundlage für die Geltendmachung der Vergütung zur Verfügung zu stellen, bis Gesamtverträge nach neuem Recht abgeschlossen bzw. Tarife aufgestellt sind. Durch den mit dem neuen Recht eingetretenen Systemwechsel, wonach vor der Aufstellung von Tarifen für Geräte und Speichermedien über den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln und im Falle des Scheiterns empirische Untersuchungen anzustellen sind, wird Zeit in Anspruch genommen, in der ein tarifloser Zustand herrschen würde, gäbe es die Regelung des § 27 Abs. 1 UrhWG nicht. Die bisherige gesetzliche Regelung kann als solche über den 31.12.2007 hinaus nicht (subsidiär) weiter gelten, weil sie dem Modell eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens (vgl. Dreier/Schulze, 3. Aufl., § 13 UrhWG Rdnr. 1) nicht entspricht Durch die Weitergeltung als Tarif ist eine Lösung erreicht, mit der einerseits eine Rechtsgrundlage für die Vergütungsforderungen besteht, andererseits aber bereits das starre Konzept der gesetzlichen Vergütungen verlassen wird, in dem dem Tarif immanent seine Überprüfbarkeit ermöglicht wird.

Eine Benachteiligung der Rechteinhaber, die es erfordern würde, die bisherige Vergütung weiter zu entrichten, kann insoweit nicht gesehen werden, als diese keinen Anspruch auf eine Vergütung haben, die über das Angemessene hinausgeht. Die Überprüfung soll zu einer angemessenen Vergütung führen. Dass darüber unterschiedliche Auffassungen herrschen, ist einer gerichtlichen Auseinandersetzung ebenso immanent wie der Umstand, dass der Schuldner zunächst nur die Zahlungen leistet, die er für angemessen hält Führt die Überprüfung zu einer höheren Vergütung, ist sie zu leisten. Die Klägerin befindet sich mithin in der Situation eines jeden Gläubigers, so dass es die von ihr reklamierte "Waffengleichheit" bei den Vergütungsverhandlungen nicht erfordert, ihr laufende Zahlungen zu garantieren, die unter Umständen auch über das Angemessene hinaus gehen können. Folgte man der Auffassung der Klägerin, würde § 27 Abs. 1 UrhWG keine Übergangsregelung sein, sondern den bisherigen Rechtszustand bis zum 01.01.2010 zementieren.

e. Diese Auslegung ist auch verfassungskonform. Sie billigt den Rechteinhabern - gegebenenfalls als Ergebnis einer Überprüfung - eine angemessene Vergütung zu, während die Hersteller und Importeure die Möglichkeit haben, die als unangemessen empfundenen bisherigen Sätze überprüfen zu lassen. Die Rechteinhaber sehen sich zwar mit einem stockenden Zahlungsschluss konfrontiert, da dies sich jedoch im Faktischen abspielt und ihren Rechtsanspruch auf eine angemessene Vergütung nicht tangiert, ist es nicht geboten, einen gegebenenfalls über das Angemessene hinaus gehenden Zahlungsfluss aufrecht zu erhalten.

893. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Angemessenheit der bisherigen Tarife. Zwar ist in der Regel die Verwertungsgesellschaft für die Angemessenheit des von ihr aufgestellten Tarifs beweispflichtig (Schricker/Loewenheim - Reinbothe, 4. Aufl., § 11 UrhWG Rdnr. 6). Davon unterscheidet sich jedoch die vorliegende Konstellation, denn durch den Abschluss des Gesamtvertrages haben die Parteien die vereinbarten Tarife als angemessen festgelegt und dies durch die tarifgemäßen Zahlungen und deren vorbehaltlose Entgegennahme bis zum Schluss bestätigt. Damit obliegt es derjenigen Partei, die nun hiervon abweichen will, darzutun und zu beweisen, dass seit dem 01.01.2008 eine tatsächliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die eine Abweichung nach unten (oder gegebenenfalls oben) rechtfertigt.

Dem wird das Vorbringen der Beklagten nicht gerecht: In der Klageerwiderung behauptet sie lediglich pauschal, dass die von ihr angesetzten Sätze von 2 € für DVD Recorder und 4 € für Festplattenrecorder angemessen seien, und zitiert die in § 13 UrhWG und § 54 a Abs. 4 UrhG genannten Kriterien zur Vergütungsbemessung. Die weitere Behauptung, dass der geldwerte Vorteil einer Kopie oder Aufnahme eines Verbrauchers, die dieser mittels DVD- oder Videorecorder herstellt, denkbar gering sei, ist zum einen ebenso pauschal, weil ein Bezug zum vorgeschlagenen Satz nicht erkennbar ist - warum soll ein "denkbar geringer" Vorteil gerade 2 und 4 € rechtfertigen, und nicht auch 2,50 und 5,00 € oder 1,50 und 3,00 €€ - zum anderen ist auch nicht ersichtlich, warum und in welchem Umfang hier eine Änderung eingetreten sein soll.

Mangels abweichender tatsächlicher Grundlage ist daher davon auszugehen, dass die bisherigen Tarife angemessen sind.

4. Die Weitergeltung als Tarife schließt den Gesamtvertragsrabatt nicht ein, denn es sind nach § 27 Abs. 1 UrhWG die Vergütungssätze, die weiter gelten. Der auf die Vergütungssätze gewährte Bonus von 6,5 % (Ziffer 2 des Gesamtvertrages) ist nicht Bestandteil der Vergütungssätze. Da er seine innere Rechtfertigung darin findet, dass die Hersteller Auskunftspflichten (Ziffern 3 und 5) übernommen haben, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen, sowie die Pflicht zur regelmäßigen Abrechnung und Abschlagszahlung (Ziffer 3), die mit der Beendigung des Vertrages entfallen sind, besteht auch kein Grund, den Bonus weiter zu gewähren.

5. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund der nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 08. und 22.07.2011 ist nicht veranlasst. Insbesondere hat die Beklagte keine Tatsachen zur Darlegung der Unangemessenheit der Tarife vorgebracht.

6. Zinsen: §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB

7. Kosten: §§ 91 ZPO.

8. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO

9. Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob die Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 1 UrhWG eine gesetzliche Mindestvergütung anordnet oder eine Überprüfbarkeit der Tarife erlaubt, für eine Vielzahl von Verfahren relevant ist.






OLG München:
Urteil v. 01.09.2011
Az: 6 Sch 10/10 WG


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8a6d126ac048/OLG-Muenchen_Urteil_vom_1-September-2011_Az_6-Sch-10-10-WG




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