Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Mai 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke 397 14 362 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 395 05 300 und 1 124 760 gelöscht worden ist.
Mit Beschluß vom 26. Mai 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 397 14 362 wegen der Widersprüche aus den Marken 395 05 300 und 1 124 760 teilweise gelöscht. Im übrigen wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Dagegen haben die Markeninhaberin und die aus der Marke 395 05 300 Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben die Widersprechenden aufgrund einer außergerichtlichen Einigung ihre Widersprüche zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß in seinem die Löschung anordnenden Teil wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele Werner Dr. Schmitt Ju
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland
Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73
service@admody.com
www.admody.com
Kontaktformular
Rückrufbitte