Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. November 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 63/13

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 6. Mai 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag. 1 II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Letzteres war hier gegeben. Gegen den Kläger waren - neben weiteren gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren - zum maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Schuldnerverzeichnis zwei Haftbefehle eingetragen. Die hierdurch begründete Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Die erforderliche detaillierte Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist trotz entsprechender Hinweise weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof erfolgt. Soweit der Kläger im Zulassungsantrag erneut behauptet, sämtliche Forderungen seien zum maßgebenden Zeitpunkt "geordnet bzw. erledigt" gewesen, hat er dies abermals nicht belegt.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit dem Vorbringen des Klägers eine Aufklärungsrüge zu entnehmen sein sollte (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist den insoweit bestehenden Darlegungspflichten nicht genügt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11, juris Rn. 10 m.w.N.). Den Vortrag zu einer Un-2 verwertbarkeit einer nicht näher bezeichneten Bankauskunft vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser König Fetzer Stüer Martini Vorinstanzen:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 06.05.2013 - 2 AGH 22/12 - 6






BGH:
Beschluss v. 18.11.2013
Az: AnwZ (Brfg) 63/13


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