Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Oktober 2005
Aktenzeichen: 21 W (pat) 322/03

(BPatG: Beschluss v. 11.10.2005, Az.: 21 W (pat) 322/03)

Tenor

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.

Gründe

I.

Auf die am 26. Juni 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent mit der Bezeichnung "Künstliche Zahnkrone und Verfahren zu ihrer Herstellung" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 3. April 2003 erfolgt.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Dem Einspruchsverfahren liegt der erteilte Patentanspruch 1 zugrunde.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Künstliche Zahnkrone bestehend aus einer auf dem Zahnstumpf (1) zu befestigenden Metallkappe (2) und auf die Metallkappe (2) aufgebrachtem Keramikmaterial (4) in Zahnform, dadurch gekennzeichnet, dass das Keramikmaterial (4) Presskeramik ist und der untere Rand der Metallkappe (2) 1 bis 4 mm vor der Präparationsgrenze in Richtung Kiefer endet."

Zu dem nebengeordneten Verfahrensanspruch 6 und den rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 5, 7 und 8 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende ua auf die Druckschrift

(E2) G.G.J. Dröge, Quintessenz Zahntech 17, 1991, Seite 805-817 verwiesen.

Nach Auffassung der Einsprechenden sind die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 und das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 6 ua gegenüber dem in der Druckschrift E2 offenbarten Stand der Technik nicht neu.

Die Einsprechende beantragt mit Schriftsatz vom 3. Juli 2003, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Der Patentinhaber hat mit Schriftsatz vom 25. August 2003 beantragt, den Einspruch zurückzuweisen und hilfsweise zu einer mündlichen Verhandlung zu laden.

Zum Einspruchsvorbringen hat sich der Patentinhaber nicht geäußert.

Auf die Terminsladung vom 13. Mai 2005 hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2005 mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Der Patentinhaber hat mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2005 mitgeteilt, dass seitens des Patentinhabers niemand an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wird.

Die ordnungsgemäß geladenen Parteien sind beide - wie angekündigt - nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Gemäß § 147 Abs 3 PatG entscheidet über den Einspruch der technische Beschwerdesenat des Patentgerichts.

Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt worden, so dass der Patentinhaber und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können.

Der Einspruch hat auch Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist mangels Neuheit (§ 3 PatG) nicht patentfähig.

Die erteilten Patentansprüche sind formal zulässig, denn sie ergeben sich aus den ursprünglichen, am Anmeldetag eingereichten Patentansprüchen.

Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, eine künstliche Zahnkrone und ein Verfahren zur Herstellung dieser zu schaffen, wobei diese eine hohe Passgenauigkeit hat und den ästhetischen Anforderungen der Patienten entspricht, dh der Unterschied zwischen der künstlichen Krone und den natürlichen nur noch minimal beziehungsweise kaum erkennbar ist (siehe Patentschrift Absatz [0011]).

Mit Gliederungspunkten versehen lautet der Patentanspruch 1:

M1 Künstliche Zahnkrone bestehend aus M2 einer auf dem Zahnstumpf (1) zu befestigenden Metallkappe (2) und M3 auf die Metallkappe (2) aufgebrachtem Keramikmaterial (4) in Zahnform, dadurch gekennzeichnet, dass M4 das Keramikmaterial (4) Presskeramik ist und M5 der untere Rand der Metallkappe (2) 1 bis 4 mm vor der Präparationsgrenze in Richtung Kiefer endet.

Die Druckschrift E2 beschreibt die Herstellung von Zahnkronen (=M1) in Keramikanpresstechnik, auch Porzellanpressverfahren genannt (=M4) (siehe Seite 805). Dabei wird besonders die Herstellung von Vollkeramik-Werkstücken beschrieben (Seite 806 bis 811). Die Vorzüge dieser Anpresstechnik werden auf Seite 811, rechte Spalte aber auch in Verbindung mit Aufbrennkeramik beschrieben, dh bei Metallkeramik-Kronen mit Metallgerüst beziehungsweise Metallkäppchen (=M2, M3) (siehe auch Abb 15). Auf Seite 815 wird die Aufbrenntechnik beim Keramikaufpressverfahren näher beschrieben und unter Hinweis auf die Abb 15 auf eine "metallfreie Stufe" hingewiesen. Aus Abbildung 15 ist ersichtlich, dass die Metallkappe an ihrem gingivalen Rand (zum Zahnfleisch hin) im Vergleich zu den benachbarten Zähnen einige mm metallfrei ist (metallfreie Stufe) und somit einige mm vor der Präparationsgrenze in Richtung Kiefer endet (=M5).

Somit sind sämtliche im Anspruch 1 angegebenen Merkmale aus der Druckschrift E2 bekannt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist folglich gegenüber dem in der Druckschrift E2 offenbarten Stand der Technik nicht neu.

Der Patentanspruch 6 beansprucht ein Verfahren mit Verfahrensmerkmalen, die den Vorrichtungsmerkmalen des Patentanspruchs 1 entsprechen. Die Verfahrensmerkmale des Patentanspruchs 6 sind ebenfalls aus der Druckschrift E2 bekannt. Das Verfahren des Patentanspruchs 6 ist daher ebenfalls gegenüber dem in der Druckschrift E2 offenbarten Stand der Technik nicht neu.

Das Patent war deshalb zu widerrufen, § 61 PatG.

Die Patentansprüche 1 und 6 haben infolgedessen keinen Bestand. Da nur über den Antrag insgesamt entschieden werden kann, teilen die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5, 7 und 8 deren Schicksal.

Dr. Winterfeldt Dr. Häußler Hartlieb Dr. Morawek Pr






BPatG:
Beschluss v. 11.10.2005
Az: 21 W (pat) 322/03


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