Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 20. Mai 1998
Aktenzeichen: 6 U 201/97

(OLG Köln: Urteil v. 20.05.1998, Az.: 6 U 201/97)

Ein Auskunftsanspruch, der einen Schadensersatzanspruch vorbereiten soll, besteht grundsätzlich nur, wenn dieser zumindest dem Grunde nach besteht, ein schädigendes Ereignis also bereits vorliegt. Abweichend hiervon kann im Falle einer vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung (hier: Unterlassung der Verwendung einer unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingung), wenn gegen sie (einmal) verstoßen worden ist, im Regelfalle auch Auskunft über etwaige weitere Verletzungshandlungen verlangt werden.

Tenor

1.) Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.10.1997 im Verfahren 31 O 421/97 verkündete Schlußurteil des Land-gerichts Köln abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Personen und Unternehmen gegenüber sie nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 7.9.1995 a) in allgemeinen Geschäftsbedingungen sogenannter Cooperationsverträge die nachfolgend wiedergegebene Klausel verwendet und/oder b) sie sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel berufen hat:"Die Bearbeitungsgebühr und die Jahresgebühr sind zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar." 2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 18.000 DM festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der in zulässiger Weise geltendgemachte Auskunftsanspruch steht dem Kläger als vertraglicher Anspruch aus dem Unterlassungsvertrag zu.

Dieser Vertrag ist zunächst zustandegekommen. Es ergibt sich allerdings aus dem Vortrag des Klägers nicht, daß seine Annahmeerklärung der Beklagten zugegangen wäre. Hierauf kommt es indes nicht an. Nachdem nämlich die Beklagte durch ihre Erklärung ein Vertragsangebot mit genau dem Wortlaut abgegeben hatte, den der Kläger zuvor verlangt hatte, war die Übermittlung der Annahmeerklärung nicht zu erwarten (§ 151 BGB).

Der Unterlassungsvertrag begründet unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des Einzelfalles die Pflicht der Beklagten, dem Kläger die verlangte Auskunft über die weitere Verwendung der Vertragsklausel zu erteilen.

Es trifft allerdings zu, daß der akzessorische Auskunftsanspruch, da er nicht zur Ausforschung von noch nicht feststehenden Schäden dienen soll, grundsätzlich nur dann begründet ist, wenn der Schadensersatzanspruch, mit dem er akzessorisch verbunden ist, zumindest dem Grunde nach besteht (vgl. BGH GRUR 88,307 f - "Gaby"; WRP 91,575,578 - "Betonsteinelemente"; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Auflage, Kap. 38 RZ 7 m.w.N.; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., Einl.UWG, RZ 400 m.w.N.). Denn der akzessorische Auskunftsanspruch dient zur Vorbereitung und Bezifferung eines Schadensersatzanspruches. Er setzt deswegen grundsätzlich ein schädigendes Ereignis voraus, das mithin schon feststehen muß (vgl. Großkomm UWG/Köhler vor § 13,D,RZ 416; Baumbach/Hefermehl a.a.O.). Es müßte danach für den Auskunftsanspruch bereits feststehen, daß und wie oft die Beklagte über den einen, mit der Anlage 4 zur Klageschrift dokumentierten, inzwischen rechtskräftig festgestellten Verstoß gegen die vertragliche Vereinbarung hinaus weitere Verstöße begangen hat.

Abweichend von diesem Grundsatz kann indes nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 92,61,64 - "Preisvergleichsliste") Auskunft über weitere Verletzungshandlungen dann verlangt werden, wenn der Kläger - wie im vorliegenden Verfahren - aus einer vertraglichen Unterlassungsvereinbarung vorgeht und der Beklagte bereits einmal gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat. Habe der Schuldner nämlich, so hat der BGH a.a.O. (S. 64) ausgeführt, durch einen Verstoß gegen die Unterlassungspflicht gezeigt, daß er diese nicht beachte, so könne ihm nach Treu und Glauben die (vertragliche) Nebenpflicht angesonnen werden, dem verletzten Gläubiger zu offenbaren, ob es sich um einen einmaligen Verstoß handele oder ob er weitere Verstöße begangen habe. Entgegen der auf S.5 ihres Urteils niedergelegten Auffassung der Kammer ging es, wie schon die vorstehend in indirekter Rede wiedergegebene Passage zeigt, in der BGH-Entscheidung nicht nur um die Erfassung eines größeren Zeitraumes bei einem dem Grunde nach zweifelsfrei gegebenen Schadensersatzanspruch. Vielmehr diente die in jenem Verfahren begehrte Auskunft - wie im vorliegenden Verfahren - gerade auch dem Ziel zu erfahren, in wievielen weiteren Fällen der dortige Beklagte gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen - und mithin die Vertragsstrafe verwirkt - hatte. Der BGH hat nämlich die Erweiterung der Auskunftspflicht u.a. gerade damit begründet, daß das Auskunftsbegehren auch vertragliche Ansprüche betreffe.

Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung, die entgegen der Auffassung der Beklagten im Schrifttum zumindest ganz überwiegend keine Kritik gefunden hat (vgl. Teplitzky a.a.O.; Großkomm UWG/Jacobs, vor § 13,D,RZ 229,233; Baumbach/Hefermehl, a.a. O.), abzuweichen. Insbesondere stellen die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Gesichtspunkte einen derartigen Anlaß nicht dar. Es ist zwar zutreffend, daß der Betroffene gegenüber Hoheitsträgern, insbesondere wenn diese repressiv tätig werden, sich nicht selbst einzelner Verstöße bezichtigen muß. Um eine derartige Situation geht es in der hier gegebenen Fallkonstellation indes nicht. Vielmehr ist die Beklagte nach einem Wettbewerbsverstoß privatrechtlich gegenüber dem Kläger eine Verpflichtung eingegangen, die sie zumindest einmal nicht eingehalten hat. In dieser Konstellation ist es nicht deswegen von vorneherein unangemessen, sie zur Auskunftserteilung zu verpflichten, weil sie sich dadurch selbst gegenüber ihrem Gläubiger belasten muß.

Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH, von der abzuweichen mithin kein Anlaß besteht, ist auch im vorliegenden Verfahren der geltendgemachte Auskunftsanspruch begründet. Denn zum einen ist der Beklagten die Auskunftserteilung ohne weiteres zumutbar und möglich und zum anderen ist die Wahrscheinlichkeit sogar sehr hoch, daß die Beklagte tatsächlich noch häufiger gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen hat. Andererseits hat der Kläger nahezu kein Mittel, ohne die begehrten Auskünfte von der Anzahl der Verstöße zu erfahren.

Die Beklagte ist ohne großen Aufwand in der Lage, die gewünschte Auskunft zu erteilen, weil sie ohne weiteres feststellen kann, mit wem sie im einzelnen vertragliche Beziehungen unter Verwendung der Klausel eingegangen ist. Die Auskunft ist ihr auch trotz der damit verbundenen Notwendigkeit, eigenen Vertragsbruch aufzudecken, zumutbar, weil es ihr oblegen hätte, sich an ihre Verpflichtung zu halten. Sofern die Zahl der Verstöße so hoch sein sollte, daß bei einzelner Geltendmachung die Summe der Vertragsstrafenansprüche unverhältnismäßig hoch würde, steht dies ebenfalls dem Auskunftsanspruch nicht entgegen, weil in diesem Fall § 242 BGB zu einer Reduzierung führen kann oder die Verstöße rechtlich zusammenzufassen sind. Die Wahrscheinlichkeit weiterer Verstöße ist im übrigen deswegen besonders hoch, weil Gegenstand der Vereinbarung eine AGB-Klausel ist und diese gerade zu dem Zweck aufgestellt werden, in einer Vielzahl von Verträgen gleichlautend verwendet zu werden. Überdies hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung sogar erklärt, ein - inzwischen entlassener - Mitarbeiter habe die Klausel in ein neues AGB-Klauselwerk aufgenommen.

Dem Auskunftsanspruch steht auch nicht etwa entgegen, daß die in Betracht kommenden Verstöße im Fortsetzungszusammenhang stehen oder sonst rechtlich zu einem Verstoß zusammenzuziehen wären und deswegen die Vertragsstrafe ohnehin nur einmal verwirkt und für die Auskunft bereits deswegen kein Raum wäre. Solange die Zahl der einzelnen Verstöße und ihre zeitliche Verbindung nicht bekannt ist, steht nämlich nicht fest, daß die Voraussetzungen für eine derartige Zusammenfassung mehrerer Verstöße vorliegen. Der relativ lange Zeitraum zwischen der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung im September 1995 und dem bisher bekanntgewordenen Verstoß im März 1997 spricht zunächst sogar gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges. Überdies käme diesem Gesichtspunkt unter dem Aspekt der Beseitigung, die der Beklagte ebenfalls verlangen kann, ohnehin keine Bedeutung zu.

Entgegen der möglicherweise mißverständlichen Formulierung des Landgerichts auf S.5 der angefochtenen Entscheidung scheitert der Anspruch auch nicht daran, daß es sich bei dem Kläger um einen gem. § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG klagebefugten Verband handelt.

Der Kläger ist als Vertragspartner der Beklagten Inhaber der Vertragsstrafeansprüche. Ihm steht daher aus den vorstehenden Gründen auch der Auskunftsanspruch zu.

Schließlich steht dem auch nicht entgegen, daß die Beklagte Teile ihres Geschäftsbetriebes aufgegeben haben will. Der Auskunftsanspruch und die eventuell durch ihn aufzudeckenden weiteren Verstöße gegen den Unterlassungsvertrag betreffen die Vergangenheit und werden daher von der zukünftigen Geschäftstätigkeit der Beklagten nicht berührt.

Nach alledem ist der Auskunftsanspruch begründet, weswegen das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft zu verurteilen ist. Soweit der Kläger auf Anraten des Senats seinen Klageantrag in der Berufunsgverhandlung neu formuliert hat, ist hierin nur eine Neufassung der sprachlich teilweise mißlungenen Antragsformulierung ohne inhaltliche Änderung und keine teilweise Rücknahme der Klage enthalten, die Kostenfolgen haben müßte.

Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hat das Verfahren nicht im Sinne des § 546 Abs.1 S.2 Ziff.1 ZPO grundsätzliche Bedeutung. Denn die Fallkonstellation war - wie oben dargelegt worden ist - bereits Gegenstand der höchstrichterlichen Entscheidung BGH GRUR 92,61,64 - "Preisvergleichsliste". Die Anwendung der darin aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall hat keine grundsätzliche Bedeutung, zumal die Besonderheiten des Falles, nämlich insbesondere der Umstand, daß eine AGB-Klausel dessen Gegenstand bildet, sogar umso eher für eine Auskunftspflicht sprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 18.000 DM






OLG Köln:
Urteil v. 20.05.1998
Az: 6 U 201/97


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