(BGH: Beschluss v. 21.05.2015, Az.: AnwSt (R) 6/15)
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2014 wird als unbegründet verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die allein zulässig erhobene Sachrüge hat in dem beschränkten Rahmen, in dem diese Rüge in der besonderen Verfahrenssituation nach Verwerfung einer Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO eine Überprüfung eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - AnwSt (R) 11/10 m.w.N.), keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 20. März 2015 wird ergänzend Bezug genommen.
Kayser König Remmert Quaas Schäfer Vorinstanzen:
AGH Hamm, Entscheidung vom 05.09.2014 - 2 AGH 8/14 Anwaltsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 17.03.2014 - 3 EV 137/
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