Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. November 2005
Aktenzeichen: 6 W (pat) 45/04

(BPatG: Beschluss v. 29.11.2005, Az.: 6 W (pat) 45/04)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 2004 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Sanitärhalterung Anmeldetag: 8. Oktober 1996 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Ansprüche 1 bis 4, eingegangen am 25. November 2005, Beschreibung Seiten 1 bis 6, eingegangen am 25. November 2005 und 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2, eingegangen am 25. November 2005.

Gründe

I.

Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 2004 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung zurückgewiesen worden war, da der Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

DE 29 19 734 B1 DE 39 01 162 A1 DE-GM 71 07 245 FR 22 57 744 DE-Z: RAS 4, 1995, S 91 "Frankfurt Aktuell"

DE-Z: IKZ 11/96, S 59 - 62 DE-Z: sbz 20/1993, S 32 und 34 "Duschvergnügen schnell montiert".

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 4. August 2004, eingegangen am 5. August 2004, Beschwerde eingelegt. Sie hat mit Schreiben vom 24. November 2005 neue Ansprüche 1 bis 4, neue Beschreibungsseiten 1 bis 6 und 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 vorgelegt und sinngemäß beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Ansprüche 1 bis 4, eingegangen am 25. November 2005, Beschreibung Seiten 1 bis 6, eingegangen am 25. November 2005 und Figuren 1 und 2, eingegangen am 25. November 2005.

Der Anspruch 1 lautet:

1. Sanitärhalterung, mit 1.1 einem Vertikalprofil (1), das 1.1.1 sich von dem Bodenbereich einer Duschkabine odgl bis mindestens etwa in den Kopfbereich erstreckt, 1.2 mindestens einer vertikalen Reihe von an dem Vertikalprofil (1) übereinander angeordneten Seitenbrausen (8), 1.3 einem Sanitärventil, das 1.3.1 ein an dem Vertikalprofil (1) angebrachtes Bedienfeld (4) aufweist, 1.3.2 alle Seitenbrausen (8) einer Reihe von Seitenbrausen (8) gemeinsam mit Wasser versorgt, 1.3.3 zur Bildung eines sich senkrecht erstreckenden Brausestrahlfelds, gekennzeichnet durch 1.4 eine Einrichtung zum Verstellen der Höhe und/oder der senkrecht gemessenen Länge des Brausestrahlfeldes, wozu 1.5 mindestens die oberste und/oder die unterste Seitenbrause (8) der Reihe von Seitenbrausen (8) zur Änderung ihrer absoluten Höhe in senkrechter Richtung verschiebbar an dem Vertikalprofil (1) angebracht ist.

Laut Beschreibung (S 2, Abs 5) soll die Aufgabe gelöst werden, eine Sanitärhalterung im Hinblick auf eine bessere Anpassungsmöglichkeit an Personen verschiedener Größe zu verbessern.

Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.

1. Die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 bis 4 sind in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig. Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 iVm S 5, Abs 2, Z 1 und 2 und die geltenden Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 5.

2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis 5 dar.

a. Die Sanitärhalterung nach Anspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften zeigt eine Sanitärhalterung mit sämtlichen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen, wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt.

b. Der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Zeitschrift IKZ 11/96, S 59 bis 62 ist eine Sanitärhalterung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 bekannt. Bei dieser Sanitärhalterung sind zwei vertikale Reihen von Seitenbrausen vorgesehen, die jedoch unverschieblich in dem Vertikalprofil gehalten und somit in ihrer Höhe in senkrechter Richtung nicht verstellbar sind.

Von einer solchen Anordnung vermag jedoch mangels entsprechender Hinweise keine Anregung dahingehend auszugehen, erfindungsgemäß eine Einrichtung zum Verstellen der Höhe und/oder der senkrecht gemessenen Länge des Brausestrahlfeldes vorzusehen, wozu mindestes die oberste und/oder die unterste Seitenbrause der Reihe von Seitenbrausen in senkrechter Richtung verschiebbar an dem Vertikalprofil angebracht ist.

Zu einer derartigen Ausgestaltung wird der Fachmann, ein mit der Konstruktion von Sanitärinstallationen befasster Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau, auch nicht bei Kenntnis des übrigen Standes der Technik angeregt.

Die DE 39 01 162 A1 betrifft eine Duscheinrichtung mit zwei Reihen von fest an vertikalen Säulen angebrachten Seitenbrausen und geht somit nicht über den gattungsbildenden Stand der Technik hinaus. Dies gilt auch für die in den Zeitschriften "sbz" 20/1993 auf S 32 bzw "RAS" 4, 1995 auf S 91 gezeigten Sanitärinstallationen.

Die FR 22 57 744 erläutert ebenfalls eine Duscheinrichtung, bei der an einer senkrecht verlaufenden Wandstange ein Gehäuse mit Bedienungselementen entlang der Wandstange verschiebbar gelagert ist. An dem Gehäuse ist ein in einer horizontalen Ebene liegendes Gestänge mit vier Brauseköpfen befestigt, das bei einem Verschieben des Gehäuses zusammen mit diesem verschoben wird. Hiermit kann zwar die Höhe der vier Brauseköpfe verstellt werden, ein sich in vertikale Richtung erstreckendes Brausestrahlfeld wird durch diese Anordnung jedoch nicht erzeugt. Folglich können aus der FR 22 57 744 auch keine Hinweise kommen, die auf eine Veränderung eines vertikalen Brausstrahlfeldes abzielen.

Die DE 29 19 734 B1 und das DE-GM 71 07 245 betreffen einen einzelnen Brausekopf mit einer Verstelleinrichtung für zwei Strahlarten bzw eine einzelne Seitenbrause und können daher ebenfalls keine Hinweise auf eine Verstellung der Seitenbrausen in vertikaler Richtung geben.

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Stand der Technik jeweils für sich allein betrachtet aufgrund mangelnder Anregungen nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen kann. Aber auch eine Zusammenschau kann nicht zu der im Anspruch 1 beanspruchten Lösung führen, da die Entgegenhaltungen dem Fachmann für den grundlegenden Gedanken, durch eine Verstellung zumindest der obersten und/oder der untersten Seitenbrause in vertikaler Richtung eine Verstellung des Brausestrahlfeldes in der Höhe und/oder der Länge zu erzielen, keine Anregungen geben.

Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Das gleiche gilt auch für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4, die auf Merkmale zur Weiterbildung der Sanitärinstallation nach Anspruch 1 gerichtet sind.

Lischke Schneider Hildebrandt Müller Cl






BPatG:
Beschluss v. 29.11.2005
Az: 6 W (pat) 45/04


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