Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. März 2006
Aktenzeichen: 28 W (pat) 138/04

(BPatG: Beschluss v. 08.03.2006, Az.: 28 W (pat) 138/04)

Tenor

Die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 7 -vom 29. September 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Am 31. März 2000 wurde die Wortmarke 300 25 225 Promixbeim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 28. September 2000 in das Register u. a. für die folgenden Waren der Klasse 7 eingetragen:

"Maschinen und Geräte zum Ansetzen und Mischen von flüssigen Chemikalien aus Flüssigkonzentraten, insbesondere von Entwickler- und Fixierlösungen zum Entwickeln belichteter Filme aller Art, einschließlich Röntgenfilmen."

Gegen die Eintragung wurde - und zwar beschränkt auf die Waren der Klasse 7 - Widerspruch eingelegt aus der Marke 395 25 666 PROMIX die am 21. Juni 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 2. September 1996 in das Register eingetragen worden war für die folgenden Waren der Klasse 7:

"Pumpen, insbesondere Pumpen zum Fördern, Dosieren von Polymerschmelzen oder Hochviskose-Materialien, Mischer für Flüssigkeiten, insbesondere hochviskose Flüssigkeiten, insbesondere Polymer-Schmelzen, alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 07 enthalten."

Zu diesem Widerspruch hat die Markeninhaberin im patentamtlichen Widerspruchsverfahren keine Stellungnahme abgegeben.

Auf den Widerspruch hin hat die Markenstelle für Klasse 7, vertreten durch einen Beamten des höheren Dienstes, mit Beschluss vom 29. September 2003 die Löschung der angegriffenen Marke 300 25 225 für die angegriffenen Waren der Klasse 7 angeordnet mit der Begründung, dass zwischen beiden Marken Verwechslungsgefahr i. S. d. §§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. Zu den näheren Einzelheiten der Beschlussbegründung wird Bezug genommen auf die patentamtlichen Akten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und ihre Beschwerde nicht begründet.

Die Widersprechende hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; denn die angegriffene Marke ist - wie in dem angegriffenen Beschluss zutreffend angeordnet - für die Waren der Klasse 7 gem. § 43 Abs. 2 i. V. m. § 42 MarkenG Abs. 2 Nr. 1 zu löschen, weil insoweit zwischen ihr und der Widerspruchsmarke Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

Als gegenseitige Waren sind hier die "Maschinen und Geräte zum Ansetzen und Mischen von flüssigen Chemikalien aus Flüssigkonzentraten, insbesondere von Entwickler- und Fixierlösungen zum Entwickeln belichteter Filme aller Art, einschließlich Röntgenfilmen" der jüngeren Marke mit den "Mischern für Flüssigkeiten, insbesondere hochviskose Flüssigkeiten, insbesondere Polymer-Schmelzen, alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 7 enthalten" der Widerspruchsmarke zu vergleichen. Beide Warengruppen sind einander ähnlich; denn es handelt sich ausnahmslos um Maschinen und Geräte zum Mischen von flüssigen Substanzen. Deswegen können die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass die Waren beider Marken aus demselben Betrieb stammen.

Bei klarer Ähnlichkeit der Waren sind an den Markenabstand strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont). Diesen Abstand hält die angegriffene Wortmarke nicht ein, weil sie bis auf die unterschiedliche Groß- und Kleinschreibung mit der Wortmarke identisch ist, aus der der Widerspruch erhoben wurde.

Die Markeninhaberin hat sich weder im patentamtlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren mit dem Widerspruch auseinandergesetzt. Sie hat in der Sache nichts vorgetragen, also auch nichts, was die Einschätzungen und Beurteilungen des angegriffenen Beschlusses in Frage stellen könnte. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher war die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine Kostenauferlegung unter Billigkeitsgesichtspunkten nach § 71 MarkenG war nicht veranlasst.






BPatG:
Beschluss v. 08.03.2006
Az: 28 W (pat) 138/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/897d77e42c86/BPatG_Beschluss_vom_8-Maerz-2006_Az_28-W-pat-138-04


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 08.03.2006, Az.: 28 W (pat) 138/04] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

30.09.2023 - 22:14 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 14. Januar 2004, Az.: 9 W (pat) 34/02OLG Hamm, Urteil vom 12. Juni 2007, Az.: 4 U 196/06OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. April 2002, Az.: 10 W 36/02LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. April 2005, Az.: L 16 B 11/05 KRBGH, Urteil vom 25. September 2012, Az.: X ZR 10/10AGH Celle, Beschluss vom 30. November 2015, Az.: AGH 2/15, AGH 2/15 (II 1/33)LG Rostock, Urteil vom 12. November 2010, Az.: 3 O 227/10BPatG, Beschluss vom 2. Juni 2003, Az.: 20 W (pat) 61/02BGH, Beschluss vom 26. Januar 2009, Az.: AnwZ (B) 28/08BPatG, Beschluss vom 10. Februar 2005, Az.: 25 W (pat) 200/03