Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 30. Oktober 2008
Aktenzeichen: 2 U 56/08

(OLG Stuttgart: Urteil v. 30.10.2008, Az.: 2 U 56/08)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen vom 07. Juli 2008 (Az.: 10 O 44/08) wirdz u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000,- Euro.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Unterlassung auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen vom 07. Juli 2008 (Az.: 10 O 44/08) nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und hierzu ausgeführt,

Die angegriffenen Werbeaussagen stellten eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, die den Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinflusse. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Die Klägerin sei klagebefugt.

Die Unlauterkeit ergebe sich nach §§ 3, 4 Nr. 4 UWG. Das Schreiben und die heraustrennbare Kundenkarte stellten eine einheitliche Verkaufsförderungsmaßnahme i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG dar. Die Werbung sei für den Verbraucher intransparent. Sie lasse nicht erkennen, welche Warengruppen von dem beworbenen Preisnachlass ausgenommen seien. Es könne dahinstehen, ob das schlagwortartige, fett gedruckte "auf alles - ohne Wenn und Aber" die Ausnahmen in den Hintergrund treten lasse. Denn der pauschale Verweis auf die in aktuellen Prospekten enthaltenen Waren genüge nicht den Anforderungen dieser Norm. Einschränkungen müssten klar und eindeutig genannt sein. In Bezug auf die genannten Marken sei dies gegeben, nicht aber soweit sich der Verbraucher erst den aktuellen Prospekt besorgen müsse, um feststellen zu können, welche Ware dort aufgeführt sei.

Gleiches gelte für den Sternchenhinweis auf der Kundenkarte. Das uneinheitliche Druckbild mache ihn missverständlich. Es bestehe keine optische Einheit. Erst im Kleingedruckten würden die Ausnahmen genannt, so dass sie für den Durchschnittsverbraucher nicht hinreichend klar erkennbar seien. Die Bagatellschwelle sei deutlich überschritten.

Der Kostenerstattungsanspruch bestehe in der geltend gemachten Höhe.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.

Sie bringt vor:

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine unlautere Wettbewerbshandlung angenommen. Die gesetzliche Bestimmung diene dazu, dem Verbraucher eine informierte Entscheidung zu ermöglichen. Sie gebiete keine allumfassende Informationspflicht ihm gegenüber. Seine Interessen und diejenigen des werbenden Unternehmens seien gegeneinander abzuwägen. Die Grenzen der Norm seien dynamisch zu sehen entsprechend der Zielgruppe. Auch die Gesichtspunkte des konkreten Falles seien zu berücksichtigen.

Die Werbung spreche ausweislich der aufgedruckten Kundennummer nur Kunden der Beklagten an. Ihnen sei die Werbung der Beklagten bekannt, namentlich die seinerzeit aktuell geltenden zwei Prospekte, was sie bereits in der Klageerwiderung vorgetragen habe. Diese stünden auch im Internet während der gesamten Werbezeit zur Verfügung, so dass sich jeder Verbraucher - wie er wisse - dort informieren könne. Sie beträfen nur zwei dem Verbraucher bekannte Abteilungen und lägen auch im Geschäftslokal für den Kunden aus. Es bestehe kein Informationsmangel.

Die Anlage K 1 gehe weit über die ausgenommenen Segmente des Angebotes hinaus. Hierin liege keine relevante Behinderung einer informierten Entscheidung. Eine nähere Bezeichnung brächte den Kunden nicht weiter. Alle ausgenommenen Produkte abzubilden, sei unpraktikabel und in dem gewählten Rahmen auch gar nicht möglich.

Den Sternchenhinweis habe das Landgericht zu Unrecht beanstandet. Der Leser werde von der Druckgröße her die Waren nicht überlesen; zumal im Werbeschreiben selbst darauf hingewiesen werde, dass nur einige Marken ausgenommen seien.

Im Übrigen habe das Landgericht die gebotene Klarheit zutreffend bejaht.

Die Klägerin habe ihren Klageantrag auf einen gerichtlichen Hinweis hin eingeschränkt, weshalb sie zumindest einen Teil der Kosten tragen müsse.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil:

Das Rundschreiben nenne die Ausnahmen weder selbst, noch mittels eines Sternchenhinweises. Erst auf der Rückseite der beigefügten Kundenkarte würden sie im Kleinstdruck und mit Klammer aufgezählt; die Intransparenz des Rundschreibens werde dadurch nicht beseitigt. Es handele sich nicht um wenige Hersteller, sondern um eine ganze Reihe namhafter Firmen. Der Sternchenhinweis kläre den Verbraucher nicht hinreichend auf.

Die Berufung könne sich nicht auf die aktuellen Werbeprospekte stützen. Dass es sich um zwei Prospekte handele, werde bestritten. Der gut informierte Verbraucher verstehe diese Bezugnahme nicht. Ihm sei der Zeitraum nicht klar, aus dem Prospekte relevant seien. Die Beklagte hätte zumindest auf ihren Internetauftritt verweisen können. Da ein Hinweis fehle, könne auf diesen Auftritt nicht abgestellt werden. Der Verbraucher suche auch nicht das Internet durch, ehe er ein Möbelhaus aufsuche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 09. Oktober 2008 (GA 69/71) Bezug genommen.II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte vermag mit ihren Berufungsangriffen das nicht an von Amts wegen zu berücksichtigenden Fehlern leidende Urteil des Landgerichts Ellwangen jedenfalls im Ergebnis nicht zu erschüttern. Das Landgericht hat den Klageanspruch zurecht bejaht (soweit von § 4 Abs. 4 UWG die Rede ist, liegen offensichtliche Schreibfehler vor). Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 13. März 2008 (Az.: 2 U 87/07) zu den durch § 4 Nr. 4 UWG gezogenen Grenzen der Werbung geäußert. Auf die dort niedergelegten Grundsätze kann vorliegend zurückgegriffen werden. Nach diesen ist die beanstandete Werbung nach §§ 3, 4 Nr. 4 UWG unlauter.1.

Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt.a)

Dass die Berufungsklägerin vorliegend mit Preisnachlässen geworben hat, steht außer Zweifel und Streit.b)

Die Werbung mit Verkaufsförderungsmaßnahmen erfordert eine klare und eindeutige Information des Verbrauchers über die Bedingungen für deren Inanspruchnahme, insbesondere darüber, wie die Modalitäten der Gewährung oder Einlösung lauten, welche zeitlichen und sonstigen Umstände dafür maßgebend sind, ob eine Zuzahlung geleistet werden muss, ob Folgelasten auf den Kunden zukommen, bei Zugaben, mit welchem Geschäft diese verknüpft sind (Piper, in: Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. [2006], § 4, 4/4; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR, 26. Aufl. [2008], Rn. 4.11 zu § 4 UWG m.w.N.). Hierunter zählt auch die Bezeichnung, auf welche Waren sich das Angebot bezieht.

Die Angaben müssen als solche erkennbar und leicht zugänglich sein (vgl. Piper, a.a.O., § 4, 4/6; Köhler, a.a.O., Rn. 4.13 zu § 4 UWG). Auch hier sind die Grundsätze der Blickfangwerbung zu berücksichtigen (Senat, WRP 2007, 1115, 1117; Köhler, a.a.O., Rn. 4.13 zu § 4 UWG; Seichter, in: Ullmann, jurisPK-UWG [2006], § 4 Nr. 4, 21). Dabei gilt, dass eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig oder für den Verkehr missverständlich sein darf. Eine irrtumausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt, so dass davon auszugehen ist, der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher werde die aufklärenden Hinweise wahrnehmen (BGH, GRUR 2007, 981 [Tz. 23] - [150 % Zinsbonus]; 2007, 251 [Tz. 32] - [Regenwaldprojekt II]; vgl. auch GRUR 2004, 961 [juris Tz. 16] - [Grundeintrag online]; ferner Bornkamm, a.a.O., Rn. 2.96 bis 2.99 zu § 5 UWG). Ob mehrere Angaben innerhalb einer Werbeschrift oder einer sonstigen (äußerlich) einheitlichen Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung (z.B. Abdruck auf verschiedenen Seiten eines umfangreichen Katalogs) gleichwohl, beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezugs oder wegen eines ausdrücklichen Verweises, als zusammengehörig aufgefasst werden, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BGH, GRUR 2005, 438 [juris Tz. 25] - [Epson-Tinte]; Bornkamm, a.a.O., Rn. 2.98 zu § 5 UWG). Es kann ausreichen, wenn die Aufklärung des Verbrauchers über Einzelheiten des Angebotes nicht in dem Sternchenhinweis selbst erfolgt. So hat der Senat in seinem Urteil vom 13. März 2008 die einem Sternchenhinweis gleichkommende Anmerkung: "Nähere Informationen finden Sie auf Seite 8." als ausreichend in Betracht kommen lassen, wenn der Kunde durch den Verweis, der am Blickfang teilhat, den hinführenden Fingerzeig erhält. Dass er die irrtumausschließende Aufklärung erst acht Seiten später erhält, wahre eine leichte Zugänglichkeit, da er den Prospekt in Händen halte, ohne Mühe weiterblättern könne und durch die dort gegebenen Informationen wiederum blickfangartig und in Anlehnung an die vorstehende Werbung gegliedert Erläuterung finde. Diese räumliche Trennung hebe den inneren Verbund zwischen Ankündigung und Mitteilung näherer Bedingungen nicht auf. Zudem sei der Verbraucher auch gewöhnt, in einem Katalog Informationen zusammengestellt in verschiedenen Abschnitten des werblichen Mediums zu finden. Ihm werde dadurch kein unzumutbarer Aufwand auferlegt und somit auch nicht der Informationsverbund aufgehoben.2.

An diesem Maßstab gemessen kann mit dem Landgericht zugunsten der Berufungsklägerin von einer einheitlich zu würdigenden Werbemaßnahme ausgegangen werden, obwohl die "Kundenkarte" dazu bestimmt war, abgetrennt zu werden, so dass davon auszugehen ist, dass sie einem Teil der Verbraucher ohne das Anschreiben zur Kenntnis kam, wobei die Möglichkeit, den Rabatt zu nutzen, nicht ersichtlich an die Identität des Empfängers des Schreibens gebunden ist (verlangt wird nur die Vorlage der Karte).

Denn auch als Einheit ist die Werbung nicht transparent. Die Informationen, die dem Verbraucher Klarheit bringen könnten, werden ihm in der Werbeaussage vorenthalten und nicht in einer noch leicht zugänglichen Weise zur Kenntnis gebracht. Die Angriffe der Berufung gegen dieses Ergebnis des Landgerichts greifen nicht durch:a)

Die beanstandete Werbung ist intransparent. Sie erlangt die erforderliche Transparenz nicht durch die Bezugnahme auf Prospekte, wobei als richtig unterstellt werden kann, dass mit der Werbung nur Bestandskunden angesprochen worden seien, was das Landgericht zwar nicht festgestellt hat, aber von der Klägerin nicht bestritten wird.(1)

Anders als in dem der oben wiedergegebenen Senatsechtsprechung zu Grunde liegenden Fall besteht vorliegend kein enger räumlicher oder zugriffstechnischer (vgl. dazu bei Preisangaben BGH, Urteil vom 04. Oktober 2007 - I ZR 143/04 - GRUR 2008, 84 - [Versandkosten]) Zusammenhang zwischen der Werbung und den "aktuellen" Prospekten.(2)

Die Berufung setzt bei ihrer Argumentation voraus, dass der persönlich angeschriebene Kunde zuvor die Prospektwerbung zur Kenntnis genommen und deren Inhalt im Gedächtnis oder die Werbeprospekte zur Verfügung habe. Dafür spricht aber weder eine tatsächliche Vermutung, noch sind Umstände aus dem entscheidungserheblichen Vorbringen feststellbar, die diese Annahme stützen könnten. Weder findet es im landgerichtlichen Urteil eine Stütze, noch hat die Berufung auch nur schlüssig vorgetragen, wodurch die Werbeadressaten diese Kenntnis gehabt hätten.

Auf Frage des Senates in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ausgeführt, ihre beiden ins Feld geführten Prospekte als Beilage zu als Werbeblättern einzustufenden Publikationen gestreut zu haben. Zumindest der als nicht unerheblich anzusehende Teil ihrer Kunden, der sich durch einen Hinweis auf seinem Briefkasten den Einwurf derartiger Publikationen seinerzeit verbeten hatte, wird diese Werbung - von Ausnahmen abgesehen - überhaupt nicht erhalten haben. Daneben muss in Rechnung gestellt werden, dass eine nicht unerhebliche Zahl der angeschriebenen Kunden die Prospekte nie zu sehen bekommen hatten, ehe ein Mitbewohner sie entsorgt hat.

Aber auch bei den übrigen Empfängern kann nicht unterstellt werden, dass sie den Prospektinhalt kannten oder die Prospekte noch in Besitz hielten, als sie die beanstandete Werbung lasen. Derartige Beilagen werden von vielen Verbrauchern und so auch von vielen bei der Beklagten mit einer Kundennummer registrierten überhaupt nicht wahrgenommen, nicht beachtet oder bloß flüchtig überflogen. Nur ein kleiner Bruchteil der Empfänger wird sie mit Interesse durchsehen, kaum einer sich den Inhalt über einzelne Angebote hinaus merken.

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die meisten Empfänger die Prospekte bereits vor dem Erhalt des streitgegenständlichen Anschreibens weggeworfen hatten.

Dies alles kann der aus Verbrauchern und somit aus Adressaten derartiger Prospektwerbung zusammengesetzte Senat aus eigener Kenntnis beurteilen.(3)

Dagegen kann nicht mit Erfolg ins Feld geführt werden, die Prospekte stünden auch im Internet während der gesamten Werbezeit zur Verfügung, so dass sich jeder Verbraucher dort informieren könne. Weder substantiiert die Berufungsklägerin ihre Behauptung, dies sei dem Verbraucher bekannt, noch hat bis auf einen wettbewerbsrechtlich zu vernachlässigenden Teil jeder Angeschriebene Zugang zum Internet.(4)

Wodurch ihre Kunden an eine derart irreführende Werbung gewöhnt seien, hat die Beklagte gleichfalls nicht vorgetragen. (5)

Es mag sein, dass diese Prospekte nur zwei dem Verbraucher bekannte Abteilungen im Geschäftslokal der Berufungsklägerin betrafen und dort wiederum auslagen. Dies wäre jedoch nicht geeignet, den Unlauterkeitsvorwurf zu entkräften. Um die Prospekte einzusehen, müsste sich der Kunde in das Geschäftslokal der Beklagten begeben. Bereits dadurch hätte diese aber einen wettbewerblichen Vorteil aus ihrer Werbung gezogen.(6)

Den zitierten Äußerungen des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen kommt gegenüber der Rechtsprechung keine Bindungswirkung zu. Sie haben nur Empfehlungscharakter und tragen vorliegend keine abweichende Gesetzesauslegung.(7)

Dass die Anlage K 1 weit über die ausgenommenen, nur ca. 1 % des Gesamtangebotes umfassenden Segmente hinausgehe, bleibt im Ergebnis gleichfalls unerheblich. Der prozentuale Anteil der in den Prospekten aufgeführten Produkte am Gesamtsortiment lässt keinen Rückschluss auf deren Bedeutung für den Kunden zu. Die Relevanz kann folglich aus diesem - gleichfalls unsubstantiiert gebliebenen - Angriff schon im Ansatz nicht verneint werden.(8)

Eine nähere Bezeichnung brächte den Kunden entgegen der Berufung "weiter", sofern sie ihm offen legte, ob er auf die ihn interessierende Ware den Rabatt erhielte.(9)

Auch auf Praktikabilitätserwägungen sowie den begrenzten Umfang ihrer Werbung kann sich die Berufungsklägerin nicht zurückziehen. Interessenorientierte Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte können nicht dazu dienen, den Normzweck des § 4 Nr. 4 UWG zu unterlaufen. Es gibt kein berechtigtes Interesse an einer intransparenten Werbung.

Zum anderen ist die Grundstruktur der beanstandeten Werbung nicht sachlich vorgegeben, sondern entspringt freier Entscheidung der Beklagten. Selbst geschaffene Zwänge sind aber insoweit unbeachtlich.b)

Auch das Vorteilsversprechen auf der Kundenkarte verstößt gegen § 4 Nr. 4 UWG. Die darin enthaltene blickfangmäßig herausgestellte Angabe lautet

"12 %

auf alles!*",

wobei die Prozentzahl innerhalb der Angabe nochmals durch die Schriftgröße hervorgehoben ist.(1)

Diese Aussage ist schon unrichtig (nicht nur für den Verkehr missverständlich). Sie ist sprachlich eindeutig, und ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs wird sie dementsprechend dahin verstehen, dass der beworbene Rabatt ausnahmslos auf das gesamte Sortiment gewährt wird. Diese Aussage dominiert, da sie drucktechnisch aus ihrer Umgebung heraussticht, die gesamte Werbung. Der Verbraucher, der einen solchen Werbetext liest, hat keinen Anlass, mit einer wie auch immer gearteten Beschränkung des Rabatts zu rechnen und rechnet auch nicht mit ihr.

Daran ändert unter den gegebenen Umständen auch das beigefügte Sternchen nichts. Zwar ist der Verbraucher daran gewöhnt, die näheren Einzelheiten eines Angebotes in einem solchermaßen angezeigten Zusatz zu erfahren. Vorliegend fehlt es aber schon an dem gebotenen Zusammenhang zwischen dem Sternchen und dem Hinweistext, sodass dieser nicht mehr am Blickfang Teil hat, noch ist ein Zusammenhang zu den herausgestellten Angaben gewahrt. Die Erläuterung findet sich nicht auf derselben Seite der Kundenkarte. Dort wird dem Leser auch kein Hinweis gegeben, wo er eine Erläuterung finde. Ein nicht unerheblicher Teil der Angesprochenen wird nicht erahnen, dass ein Hinweistext auf der zunächst nicht sichtbaren Kartenrückseite steht, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die aufklärenden Hinweise wahrnimmt (vgl. BGH, GRUR 2007, 981 [Tz. 23] - [150 % Zinsbonus] und BGH, GRUR 2005, 438 [juris Tz. 25] - [Epson-Tinte]).

Darüber hinaus ließe die die Einschränkungslosigkeit hervorhebende Aussage "auf alles" im Blickfang, welcher durch das Ausrufezeichen noch unterstrichen wird, auch keine inhaltliche Einschränkung im Hinweistext zu, da eine solche nicht erläutern würde, sondern dem Werbetext widerspräche.(2)

Auch demgegenüber kann die Beklagte ihre Werbung nicht damit verteidigen, diese spreche ausweislich der aufgedruckten Kundennummer nur Bestandskunden an (vgl. schon oben II.2.a).c)

Die Zusammenschau beider Elemente der Werbung führt zu keinem anderen Ergebnis.

Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Werbung in der Gesamtschau geprägt ist durch die auf der Karte aufgedruckte Passage

"12 %

auf alles!*",

die, wie dargelegt, nicht in einem gesonderten Hinweis erläuterbar ist.

Denn ließe man dies außer Acht, höbe doch keiner der beiden Teile die in dem jeweils anderen enthaltene Intransparenz auf. Nach der Lektüre des Briefes kann der Verbraucher zwar erkennen, dass die blickfangmäßige Rabattankündigung auf der Kundenkarte falsch sein dürfte; er erhält aber nicht die erforderlichen Informationen, um Umfang und Grenzen der Rabattgewährung zu erkennen. Die Kundenkarte ihrerseits erläutert den Brieftext nicht.3.

Der Verstoß gemäß § 4 Nr. 4 UWG ist wettbewerbswidrig, da unlauter und geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher zu beeinträchtigen (§ 3 UWG). Diese auch bei Tatbeständen des § 4 UWG eigenständig zu prüfende Voraussetzung (Überschreiten der Bagatellgrenze; vgl. hierzu BT-Drucks. 15/1487 S. 17) ist vorliegend erfüllt. Gerade Preisnachlässe verfügen über eine stark anlockende Wirkung (Senatsurteil vom 13. März 2008, m.w.N.). Danach hat die Verletzung der gebotenen Informationspflicht vorliegend für sich schon großen wettbewerblichen Unwertgehalt. Er wird noch verstärkt und eigenständig begründet durch die von ihm ausgehende Gefahr der Nachahmung (Senat, a.a.O., und WRP 2007, 694 [juris Tz. 59]).III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat ihre Klage erstinstanzlich nicht teilweise zurückgenommen, indem sie ihren Antrag umformulierte. Die Verbindung "und/oder" stellte sich nicht als eine kumulative oder alternative Verbindung in Bezug auf Begleitumstände der beanstandeten Werbung dar, sondern als eine Verknüpfung zweier Werbeaussagen, wobei die neue Antragsfassung nicht bewirkt, dass der Berufungsklägerin nur verboten wäre, diese zusammen zu verwenden. Verboten ist vielmehr jede für sich, was sich auch aus der Wiederholung der Wörter "zu werben" ergibt. Somit bleibt der neue Klageantrag hinter dem alten inhaltlich nicht zurück.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht.






OLG Stuttgart:
Urteil v. 30.10.2008
Az: 2 U 56/08


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