Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. Oktober 2013
Aktenzeichen: 2a O 53/13 U.

(LG Düsseldorf: Urteil v. 30.10.2013, Az.: 2a O 53/13 U.)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Auf die Widerklage werden die Klägerinnen verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr

a) zur Kennzeichnung ihres auf die Produktion und den Vertrieb von

Küchenmöbeln gerichteten Geschäftsbetriebes die Firmierung  artego

Küchen GmbH & Co. KG  zu benutzen, und/oder die Firmierung  artego Küchen Beteiligungs GmbH  für ein Unternehmen, das als Komplementärin eines auf Herstellung und den Vertrieb von Küchenmöbeln gerichteten Unternehmens fungiert, zu benutzen,

und/oder

b) das Zeichen  artego  für Küchenmöbel, insbesondere Einbauküchen und deren Teile, zu benutzen, derartige Möbel unter dem Zeichen  artego  anzubieten und/oder bewerben und/oder einzuführen, auszuführen in den Verkehr zu bringen und zu besitzen,

und/oder

c) das Zeichen  artego  als Bestandteil von Domains  artego-kuechen  und/ oder  artego-küchen  mit unterschiedlichen Top-Level Domains zu benutzen;

2. im Hinblick auf die Bundesrepublik Deutschland Auskunft zu erteilen über

a) die Dauer der Benutzung der Firmierungen  artego Küchen GmbH & Co. KG  sowie der Domains  artego-kuechen.de/com/net/eu  und  artego-küchen.de ,

b) Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzern von Küchenmöbeln  artego  sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, ferner über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder hergestellten Küchen/Küchenmöbel  artego  und ihrer Einzelteile und über die Preise, weiter über Art und Umfang der in Ziff. 1 beschriebenen Handlungen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren und unter der Firmierung erzielten Umsätze und Gestehungskosten , einschließlich aller Kostenfaktoren, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, ergeben, ferner über Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträgern, Auflagenhöhe bei Printmedien und Zugriffszahlen bei Internetwerbung, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet;

3. im Hinblick auf die Bundesrepublik Deutschland die mit  artego  gekennzeichneten Waren und Werbematerialien zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen und die in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Waren, Materialien und Geräte, die vorwiegend zu Kennzeichnung gem. Ziff. 1 gedient haben, zu vernichten, und dies gegenüber der Beklagten nachzuweisen;

4. im Hinblick auf die Bundesrepublik Deutschland den der Beklagten aus den Verletzungshandlungen zur Ziff. I. bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen;

5. an die Beklagte EUR 2.080,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.09.2011 zu zahlen.

III. Auf die Widerklage wird die Klägerin zu 1) weiter verurteilt, in die

Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Az. 30 2010 046859 eingetragenen Marke  artego  in den Klassen 19, 20 und 21 einzuwilligen.

IV. Im Óbrigen wird die Widerklage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen gesamtschuldnerisch.

VI. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Ziffer II.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 Euro, hinsichtlich der Ziffern II. 2. und 3. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro und hinsichtlich der Ziffer II. 5. sowie der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Óbrigen ist das Urteil nicht vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Küchen und Küchenmöbel. Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass der Beklagten keine markenrechtlichen Verletzungsansprüche gegen sie zustehen. Widerklagend macht die Beklagte Unterlassungsansprüche sowie die Einwilligung in eine Markenlöschung geltend.

Die Klägerin zu 1) produziert und vertreibt Küchenmöbel, und zwar sogenannte zerlegte Mitnahmeküchen und montierte Einbauküchen. Bis zum 2.8.2011 firmierte sie unter A. GmbH & Co. KG. Die Klägerin zu 2) ist die Komplementärin der Klägerin zu 1) und firmierte bis zum 2.8.2011 unter A. Beteiligungs GmbH. Seit dem 2.8.2011 führen die Klägerinnen die im Rubrum angegebenen Bezeichnungen.

Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. 302010046859 "artego" mit Priorität zum 4.8.2010 sowie der Gemeinschaftswortmarke Nr. 009367491 "artego" mit Priorität zum 10.9.2010, die beide für Waren der Klassen 19, 20 und 21 - u.a. Küchenmöbel - eingetragen sind.

Darüber hinaus ist die Klägerin zu 1) Inhaberin der Domains www.artegokuechen.de, www.artegoküchen.de und www.artegokuechen.com.

Die Beklagte ist ein führender deutscher Hersteller von Luxusküchen. Sie ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Nr. 009034621 "+ARTESIO" mit Priorität zum 1.4.2010 (nachfolgend Widerklagemarke), die ebenfalls in den Klassen 19, 20 und 21 Schutz genießt. Seit Anfang 2011 vertreibt die Beklagte unter dieser Marke eine bestimmte Küchenlinie.

Unter der Domain www.artegokuechen.de war am 1.8.2011 eine Internetseite abrufbar, die das Impressum der Klägerinnen enthielt und zudem das Logo "artego Ihre Küche. Ihr Stil." sowie den Hinweis "Demnächst hier: die neue Präsenz von artego Küchen GmbH & Co. KG". Darüber hinaus erschienen auf der Webseite www.kuechenmeile.de ebenfalls das Logo der Klägerinnen mit deren Kontaktdaten sowie zwei Küchenlinien "artego" mit dem Zusatz "Die individuelle Einbauküche" und "artego line" mit dem Zusatz "Die grifflose Designküche" jeweils mit Fotos. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B 8 und B9 Bezug genommen.

Daraufhin ließ die Beklagte die Klägerinnen mit Schreiben vom 31.8.2011 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern. Mit Schreiben vom 26.9.2011 ließen die Klägerinnen der Beklagten eine Gegenabmahnung zukommen, in der sie Unterlassungsansprüche zurückwiesen und die Beklagte zur Kostenerstattung aufforderten. Wegen der Einzelheiten wird auf den genauen Inhalt der Schreiben (Anlagen B 11 und B 14) Bezug genommen.

Seit Anfang November 2011 war über die Domain www.artegokuechen.de zudem die Homepage der Klägerinnen abrufbar, auf der unter den Bezeichnungen "artego" und "artego line" Küchen beworben und angeboten werden.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, markenrechtliche Verletzungen seien ihnen nicht vorzuwerfen. Es fehle insoweit an der Verwechslungsgefahr, da die Bezeichnungen "artego" einerseits und "+artesio" andererseits sowohl vom Klang- als auch vom Schriftbild her deutliche Unterschiede aufwiesen.

Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt zu beantragen,

I. festzustellen, dass die Beklagte gegen die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) keine Ansprüche hat, wonach diese es zu unterlassen haben

1. zur Kennzeichnung ihres auf die Produktion und den Vertrieb von

Küchenmöbeln gerichteten Geschäftsbetrieb die Firmierung

artego Küchen GmbH &Co.KG

zu benutzen

und/oder

für ein Unternehmen, das als Komplementärin eines auf die Herstellung und den Vertrieb von Küchenmöbeln gerichteten Unternehmens fungiert, die Firmierung

artego Küchen Beteiligungs GmbH

zu benutzen;

und/oder

2. das Zeichen

artego

und/oder

und/oder

artego line

und/oder

für Küchenmöbel, insbesondere Einbauküchen und deren Teile, zu benutzen, derartige Möbel unter den vorstehenden Zeichen anzubieten und/oder zu bewerben und/oder einzuführen, auszuführen, in den Verkehr zu bringen und zu besitzen,

und/oder

3. das Zeichen

artego

als Bestandteil der Domains

artegokuechen.de

artegokuechen.com

artegoküchen.de

artegoküchen.com

artegokuechen.net

artegokuechen.eu

und als Bestandteil von weiteren Domains "artegokuechen/küchen" mit unterschiedlichen Toplevel-Domains zu benutzen;

II. festzustellen, dass die Beklagte gegen die Klägerinnen keine Ansprüche hat , wonach die Klägerinnen Auskunft zu erteilen haben über

1. die Dauer der Benutzung der Firmierungen "artego Küchen GmbH & Co. KG" und "artego Küchen Beteiligungs GmbH" sowie der Domains "artegokuechen.de/.com/.net/.eu" und "artegoküchen.de";

2. Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer von Küchenmöbeln "artego" sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, ferner über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Küchen/Küchenmöbel "artego" und ihre Einzelteile und über die Preise, weiter über Art und Umfang der in Ziff. I beschriebenen Handlungen und zwar unter Vorlage einer Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren und unter den Firmierungen erzielten Umsätze und Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren ergibt, ferner über Art und Umfang der betriebenen Werbung, gliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl bei Printmedien und Zugriffszahlen bei Internetwerbung, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet;

III. festzustellen, dass die Beklagte gegen die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) keine Ansprüche hat, wonach die Klägerinnen die mit "artego" gekennzeichneten Waren zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen und die in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Waren, Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Kennzeichnung gemäß Ziffer I. gedient haben, zu vernichten und dies gegenüber der Beklagten nachzuweisen haben;

IV. festzustellen, dass die Beklagte gegen die Klägerinnen keine Ansprüche hat, wonach die Klägerinnen den der Beklagten aus den in Ziff. I bezeichneten Handlungen bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen haben;

V. festzustellen, dass die Beklagte gegen die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) keinen Anspruch hat, wonach die Klägerinnen als Gesamtschuldner die der Beklagten durch die Einschaltung der Rechtsanwälte B. entstandenen Abmahnkosten in Höhe von EUR 2.080,50 zu erstatten haben;

VI. festzustellen, dass die Beklagte gegen der Klägerin zu 1) aus der Gemeinschaftsmarke 009034621 "+ARTESIO" keinen Anspruch hat, wonach die Klägerin zu 1) in die Löschung der deutschen Marke DE 30 2010 046 859 "artego" gegenüber dem deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen hat;

VII. festzustellen, dass die Beklagte gegen die Klägerin zu 1) aus der Gemeinschaftsmarke 009034621 "+ARTESIO" keinen Anspruch auf Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke 009367491 "artego" nach Art. 53 Abs. 1a) GMV hat;

VIII. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen EUR 1.378,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2011 zu zahlen;

IX. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von den Klägerinnen verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die in der Zeit vom Eingang eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien die Feststellungsklage hinsichtlich der Anträge zu Ziffern I. bis VI. übereinstimmend für erledigt erklärt.

Nunmehr beantragen die Klägerinnen,

I. festzustellen, dass die Beklagte gegen die Klägerin zu 1) aus der Gemeinschaftsmarke 009034621 "+ARTESIO" keinen Anspruch auf Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke 009367491 "artego" nach Art. 53 Abs. 1a) GMV hat;

II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen EUR 1.378,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2011 zu zahlen;

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von den Klägerinnen verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die in der Zeit vom Eingang eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt sie nach teilweiser Rücknahme der Widerklage nunmehr,

I. die Klägerinnen zu verurteilen

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr

a) zur Kennzeichnung ihres auf die Produktion und den Vertrieb von

Küchenmöbeln gerichteten Geschäftsbetriebes die Firmierung "artego

Küchen GmbH & Co. KG" zu benutzen, und/oder die Firmierung "artego Küchen Beteiligungs GmbH" für ein Unternehmen, das als Komplementärin eines auf Herstellung und den Vertrieb von Küchenmöbeln gerichteten Unternehmens fungiert, zu benutzen,

und/oder

b) das Zeichen "artego" für Küchenmöbel, insbesondere Einbauküchen und deren Teile, zu benutzen, derartige Möbel unter dem Zeichen "artego" anzubieten und/oder bewerben und/oder einzuführen, auszuführen in den Verkehr zu bringen und zu besitzen,

und/oder

c) das Zeichen "artego" als Bestandteil von Domains "artegokuechen" und/ oder "artegoküchen" mit unterschiedlichen Top-Level Domains zu benutzen;

2. im Hinblick auf die Bundesrepublik Deutschland Auskunft zu erteilen über

a) die Dauer der Benutzung der Firmierungen "artego Küchen GmbH & Co. KG" sowie der Domains "artegokuechen.de/com/net/eu" und "artegoküchen.de",

b) Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzern von Küchenmöbeln "artego" sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, ferner über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder hergestellten Küchen/Küchenmöbel "artego" und ihrer Einzelteile und über die Preise, weiter über Art und Umfang der in Ziff. 1 beschriebenen Handlungen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren und unter der Firmierung erzielten Umsätze und Gestehungskosten , einschließlich aller Kostenfaktoren, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, ergeben, ferner über Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträgern, Auflagenhöhe bei Printmedien und Zugriffszahlen bei Internetwerbung, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet;

3. im Hinblick auf die Bundesrepublik Deutschland die mit "artego" gekennzeichneten Waren und Werbematerialien zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen und die in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Waren, Materialien und Geräte, die vorwiegend zu Kennzeichnung gem. Ziff. 1 gedient haben, zu vernichten, und dies gegenüber der Beklagten nachzuweisen;

4. im Hinblick auf die Bundesrepublik Deutschland den der Beklagten aus den Verletzungshandlungen zur Ziff. I. bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen;

5. an die Beklagte EUR 2.080,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.09.2011 zu zahlen.

II. die Klägerin zu 1) zu verurteilen,

1. in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Az. 30 2010 046859 eingetragenen Marke "artego" in den Klassen 19, 20 und 21 einzuwilligen;

2. die Gemeinschaftsmarke 009367491 "artego" in den Klassen 19, 20 und 21 für nichtig zu erklären;

Die Klägerinnen beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Löschung seien begründet, da die von den Parteien jeweils verwendeten Zeichen ähnlich seien und aufgrund der Warenidentität Verwechslungsgefahr bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Widerklage ist teilweise unzulässig, im Übrigen aber begründet.

I.

Die Klage ist, soweit über sie nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien noch zu entscheiden war, unbegründet.

1.

Der Klageantrag zu I. ist unbegründet.

Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Klägerin zu 1) nicht zur Erklärung der Nichtigkeit der Klagemarke gemäß Art. 53 Abs. 1 a) GMV verpflichtet ist.

Das Rechtsschutzbedürfnis für diese negative Feststellungsklage ist nicht durch die Erhebung der Widerklage entfallen, da der entsprechende Antrag zu Ziffer II. 2. der Widerklage unzulässig ist:

Eine isolierte Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke ist nicht zulässig. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GMV kann eine Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke nur dann erhoben werden, wenn die Widerklage ein Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus einer Gemeinschaftsmarke darstellt (vgl. LG München I, GRUR Int. 2000, 783).

Daran fehlt es vorliegend jedoch, da die Klägerinnen ihrerseits keine Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend machen.

Der Beklagten steht auch ein Anspruch auf Erklärung der Nichtigkeit der Klagemarke aus Art. 53 Abs. 1 a) GMV gegen die Klägerinnen zu, so dass die negative Feststellungsklage insoweit unbegründet ist.

Nach dieser Vorschrift ist eine Marke für nichtig zu erklären, wenn die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 bis 5 GMV vorliegen. Dies ist hier der Fall, da die insoweit erforderliche Verwechslungsgefahr gegeben ist.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls im wesentlichen auf drei Faktoren an, nämlich die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung, die Zeichenähnlichkeit sowie die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, wobei diese drei Faktoren dergestalt in Wechselwirkung zueinander stehen, dass ein hochgradiges Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grad der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14, Rdn. 371 ff. m.w.N.).

Eine hochrangige Warenähnlichkeit ist zwischen den Produkten der Klägerinnen und denen der Beklagten gegeben. Bei der Kollisionsprüfung von zwei eingetragenen Marken ist grundsätzlich maßgeblich, in welchem Warenverzeichnis die jeweilige Marke eingetragen ist (Ingerl/Rohnke § 14 Rn 686). Hier sind beide Marken unter anderem für die Klasse 20 und damit für Küchenmöbel eingetragen.

Die Beklagtenmarke verfügt über normale Kennzeichnungskraft. Insbesondere ist die Kennzeichnungskraft nicht durch die Verwendung des Bestandteils "Arte" geschwächt, da dieser Bestandteil entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht rein beschreibend ist, insbesondere nicht für Küchen- und Küchenmöbel. Zum einen dürften die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Kammer zählt, wird den Bestandteil "arte" sowohl in der Klagemarke als auch in der Widerklagemarke schon nicht als einzelnen Wortbestandteil, sondern die beiden Begriffe "+artesio" und "artego" jeweils als einheitliches Phantasiewort wahrnehmen. Selbst wenn aber der Bestandteil "arte" losgelöst und zwar möglicherweise auf den Begriff "Kunst" verweisend wahrgenommen werden sollte, werden die angesprochenen Verkehrskreise hiermit jedoch nicht unmittelbar und ohne weiteres Küchenmöbel verbinden.

Weiterhin besteht zwischen der Marke der Klägerin zu 1) und der Marke der Beklagten Zeichenähnlichkeit, auch wenn diese nicht besonders ausgeprägt ist.

Zeichenähnlichkeit ist nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu ermitteln, insbesondere nach dem Grad der Ähnlichkeit in Klang, Schriftbild und Bedeutung (BGH GRUR 2009, 1055-airdsl). Maßgeblich ist hierbei die Wahrnehmung der Verkehrsauffassung unter Zugrundelegung des Leitbilds des Durchschnittsabnehmers (Ingerl/Rohnke § 14 Rn 857). Dabei ist zu beachten, dass der Abnehmer die Marken nicht gleichzeitig vor sich und daher einen eher undeutlichen Erinnerungseindruck hat (BGH GRUR 2004, 235 (237)-Davidoff II).

Vorliegend stehen sich die Wortzeichen "artego" und "+Artesio" gegenüber.

Klanglich sind die sich gegenüberstehenden Zeichen ähnlich:

Beide Zeichen werden auf der zweiten Silbe betont und enden mit dem gleichen Vokal. Zwar besteht die Klagemarke aus drei, die Widerklagemarke hingegen aus vier Silben. Lediglich die Schlusssilbe aber weist für sich genommen einen Unterschied auf, der das Klangbild beeinflusst. Denn dort stehen sich "go" bei "artego" und "sio" bei "+Artesio" gegenüber. Diese Silben klingen aber bei undeutlicher Aussprache durchaus ähnlich, zumal sie den letzten Buchstaben "o" gemeinsam haben.

Das "+" bei der Marke der Beklagten ist hingegen als dekoratives Element einzustufen und bei der Betrachtung der klanglichen Ähnlichkeit außer Betracht zu lassen, da der Verbraucher das "+" in diesem Fall, anders als wenn es beispielsweise als "Plus" geschrieben wäre, nicht mitsprechen wird, so dass klangliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen besteht.

Somit besteht Verwechslungsgefahr und demnach ein Anspruch gegen die Klägerinnen gemäß Art. 53 Abs. 1 a) GMV auf Erklärung der Nichtigkeit der Marke mit der Folge, dass die negative Feststellungsklage insoweit unbegründet ist.

2.

Den Klägerinnen steht auch kein Anspruch auf Erstattung der Gegenabmahnkosten in Höhe von 1.378,55 Euro aus § 678 BGB zu.

Der zu Unrecht Abgemahnte kann grundsätzlich die Kosten für die Gegenabmahnung gemäß § 678 BGB ersetzt verlangen (vgl. OLG München GRUR-RR 2008, 461-Gegenabmahnkosten). Die Abmahnung der Klägerinnen durch die Beklagte war vorliegend aber berechtigt, so dass den Klägerinnen im Gegenzug kein Anspruch auf Erstattung der Gegenabmahnkosten zusteht.

Dass die Abmahnung der Beklagten berechtigt war, folgt aus der Verwechslungsgefahr und dem daher gegebenen Unterlassungsanspruch, wobei insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen wird.

3.

Der Anspruch der Klägerinnen auf Zahlung von Zinsen auf die verauslagten Gerichtskosten ist mangels Hauptanspruchs ebenfalls unbegründet.

II.

Die Widerklage ist hinsichtlich des Antrages zu II. 2. unzulässig, im Übrigen hat sie aber in der Sache Erfolg.

1.

Der Antrag zu II. 2. der Widerklage, die Klägerin zu 1) zur Erklärung der Nichtigkeit der Klagemarke gemäß Art. 53 Abs. 1 a) GMV zu verurteilen, ist unzulässig. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter I. 1. Bezug genommen.

2.

Im Übrigen ist die Widerklage begründet.

a)

Aus den oben genannten Gründen steht der Beklagten ein Unterlassungsanspruch gegen die Klägerinnen aus Art. 9 lit. b) GMV zu.

b)

Der Auskunftsanspruch der Beklagten folgt aus § 19 Abs. 1 und 3 MarkenG in Verbindung mit § 242 BGB.

c)

Der Anspruch auf Rückruf und Vernichtung ist aus § 18 Abs. 1 und 2 MarkenG begründet.

d)

Der Schadensersatzfeststellungsanspruch hat seine Grundlage in § 14 Abs. 6 MarkenG.

e)

Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht aus §§ 683, 677, 670 BGB in Höhe von 2.080,50 Euro bei einer 1,3 Gebühr aus einem Streitwert von 150.000,00 Euro zuzüglich Auslagenpauschale.

f)

Der gegen die Klägerin zu 1) geltend gemachte Anspruch, in die Löschung der Marke "artego" beim Deutschen Patent- und Markenamt in den Klassen 19, 20 und 21 einzuwilligen, ist aus §§ 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 51 MarkenG begründet.

Die Marke "artego" ist mit der prioritätsälteren Marke der Beklagten verwechslungsfähig und daher zu löschen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 2 ZPO.

Nachdem die Parteien die Klage teilweise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war insoweit nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese sind gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen den Klägerinnen aufzuerlegen, da sie mit ihrer Klage ohne die Erledigung keinen Erfolg gehabt hätten.

Die Klage war zulässig, aber unbegründet.

Das Feststellungsinteresse der Klägerin war zu bejahen, da sie aufgrund der Abmahnung der Beklagten vom 31.8.2011 befürchten musste, dass die Beklagte markenrechtliche Ansprüche auch gerichtlich gegen sie geltend macht. Dies ist sodann durch die Erhebung der Widerklage geschehen. Gleichwohl war hierdurch das Feststellungsinteresse der Klägerin noch nicht entfallen. Erst nachdem der Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hatte und die Beklagte es nicht mehr in der Hand hatte, ihre Klage ohne Zustimmung der hiesigen Klägerin zurückzunehmen, war das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an ihrer negativen Feststellungsklage fortgefallen.

Der Beklagten stehen aber entsprechend den obigen Ausführungen unter Ziffer I., auf die hier zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, Ansprüche gegen die Klägerinnen zu, so dass deren Anträge in der Sache keinen Erfolg gehabt hätten.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

V.

Streitwert:

Klage und Widerklage 150.000,00 Euro, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG






LG Düsseldorf:
Urteil v. 30.10.2013
Az: 2a O 53/13 U.


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