Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 5. Dezember 2012
Aktenzeichen: 4 WF 128/12

(OLG Köln: Beschluss v. 05.12.2012, Az.: 4 WF 128/12)

Tenor

Die Sache wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn zurückgegeben, weil eine Zuständigkeit des Senats nicht gegeben ist.

Gründe

I.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin und der Vertreter der Landeskasse streiten über die Richtigkeit der Festsetzung der Vergütung für ihn als dem der Antragsgegnerin beigeordneten Rechtsanwalt durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Zwischen den Beteiligten ist seit dem Jahr 2010 ein Ehescheidungsverfahren anhängig gewesen. Mit Schriftsatz vom 11.02.2011, eingegangen bei dem Amtsgericht am 14.02.2011, hat die Antragsgegnerin beantragt, ihr für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Auferlegung von Ratenzahlungen unter Beiordnung ihres im Rubrum dieses Beschlusses näher bezeichneten Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Im Verbund zum Scheidungsverfahren hat sie unter dem 23.02.2011 nachehelichen Unterhalt im Wege eines Stufenantrags geltend gemacht und auch insoweit um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. In der nicht öffentlichen Sitzung vom 24.04.2012 haben die Beteiligten einen Trennungs- und Scheidungsfolgenvergleich geschlossen, der zum Gegenstand hat die Zuweisung der Ehewohnung, die Aufteilung des Hausrats, die Verteilung des Zugewinns, die Regelung des Trennungs- wie auch nachehelichen Ehegattenunterhalts sowie die Freistellung des Antragstellers von der Zahlung von Kindesunterhalt durch die Antragsgegnerin. Mit einem in diesem Termin verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren und für den abgeschlossenen Vergleich unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten gegen Ratenzahlung von monatlich 30,00 € bewilligt. Gleichzeitig hat es den Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren auf 17.940,00 €, für den Versorgungausgleich auf 8.970,00 € und für das Verfahren nachehelicher Unterhalt auf 6.720,00 €, insgesamt auf 33.630,00 € festgesetzt. Den Vergleichswert hat es bezogen auf die Zuweisung der Ehewohnung auf 7.000,00 €, bezogen auf die Hausratsteilung auf 5.000,00 €, bezogen auf die Kindesunterhaltsregelungen auf 5.000,00 € und bezogen auf den Zugewinnausgleich auf 10.000,00 € festgesetzt, insgesamt unter Einbeziehung des Wertes der Regelung des nachehelichen Ehegattenunterhalts in Höhe von 6.027,00 € auf 33.720,00 €. Mit weiterem am 24.04.2012 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht die von den Beteiligten eingegangene Ehe geschieden, Versorgungsausgleichsregelungen getroffen und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Die Rechtskraft dieses Beschlusses ist auf den 15.06.2012 bescheinigt.

Unter dem 02.05.2012 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Festsetzung der Vergütung nach folgender Maßgabe beantragt:

Bezeichnung VV-Nr. Gegenstandswert EUR Vergütung EUR

Verfahrensgebühr 3100 33.630 508,30

3101 Nr. 2 26.910 283,20

Terminsgebühr 3104 33.630 469,20

Einiggs-/Aussöhngsgeb. 1003 6.720 230,00

1000 26.910 531,00

Entgelte für Post etc. Einzelberechng. 7001 s. Anl. 66,15

Parkgebühren s. Anl. 2,50

Fahrtkosten 60 km x 0,30 = 18,00

Abwesenheitsgeld wie vor 20,00

Zwischensumme 2.128,35

Umsatzsteuer 7008 404,39

Summe 2.532,74

Mit Beschluss vom 09.07.2012 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn - 408 F 185/10 - die Gesamtvergütung auf 1.988,07 € festgesetzt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, eine Vergütung nach VV-Nr. 3101 Nr. 2 überhaupt und eine Einigungs-/Aussöhnungsgebühr außer nach VV-Nrn. 1003 und 1000 komme in Anwendung des § 15 Abs. 3 RVG nicht in Betracht, da es sich bei den rechtshängigen und den nicht rechtshängigen, aber mit verglichenen Ansprüchen um eine einheitliche Angelegenheit handele. Wegen der Begründung im Einzelnen auf den Beschluss vom 09.07.2012 (Bl. 24 f. VKH-Heft) Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 06.08.2012 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit am 11.08.2012 eingegangenem Schriftsatz vom 10.08.2012 Erinnerung eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, § 15 Abs. 3 RVG sei nicht anwendbar, weil die mit verglichenen nicht rechtshängigen Familiensachen nicht „Teile des Gegenstandes“ im Sinne der genannten Vorschrift seien, sondern auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhten. Er meint, die Anwendung dieser Vorschrift scheide auch deswegen aus, weil dessen Anwendung in Fällen, in denen der Gegenstandswert der rechtshängigen Ansprüche bereits den Betrag von 30.000,00 € erreiche, dazu führe, dass Rechtsanwälte im Wesentlichen unentgeltlich arbeiten müssten, wozu er auf die Berufsausübungsfreiheit des beigeordneten Rechtsanwalts nach Art. 12 Abs. 1 GG verweist.

Im Rechtsbehelfsverfahren hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin bei dem Amtsgericht mit Datum vom 06.09.2012 einen neuen Vergütungsantrag eingereicht, der mit einer Bruttovergütungssumme von 5.117,06 € abschließt.

Mit am 09.10.2012 erlassenen Beschluss hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem zuständigen Senat bei dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über eine Beschwerde ist nicht gegeben. Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist, nachdem ihr die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, nicht als Beschwerde zu behandeln.

Über Erinnerungen eines beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gemäß § 55 RVG entscheidet gemäß 56 Abs. 1 S. 1 RVG das Gericht des ersten Rechtszuges, bei dem die Festsetzung erfolgt ist. Hat - wie hier - der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über den Vergütungsantrag befunden und hilft er der gegen seinen Festsetzungsbeschluss eingelegten Erinnerung nicht ab, hat er die Erinnerung dem Gericht des Rechtszuges vorzulegen, dem er selbst angehört, also hier dem zuständigen Richter des Amtsgerichts Bonn (vgl.: OLG Köln, Beschluss vom 17.09.2007 - 25 WF 204/07 - zitiert nach juris; Pukall in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auflage, § 56 Rn. 14; vgl. auch in den Gründen zu Ziff. I: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.07.2009 - 2 WF 33/09 - zitiert nach BeckRS 2009, 25904). Für die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts ist im ersten Rechtszug immer der Richter und nicht der Rechtspfleger zuständig (Pukall, a. a. O.). § 21 RpflG, der eine funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für das Festsetzungsverfahren regelt, enthält eine Zuweisung auf den Rechtspfleger für den Fall der Kostenfestsetzung nach § 55 RVG nicht.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 RVG, wonach für Teile des Gegenstands gesondert berechnete Gebühren entstehen, wenn für diese Teile verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr angesetzt werden darf, dürfte entsprechend der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts grundsätzlich anwendbar sein.

Der Anknüpfungspunkt der Norm an „Teile eines Gegenstands“ ist, wie die gesetzessystematische Auslegung ergibt, insbesondere mit Blick auf Absatz 1 dieser Vorschrift und §§ 16 bis 18 RVG, dahingehend zu verstehen, dass der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nur dann auf den Gesamtbetrag der zusammengerechneten Gegenstandswerte nach dem höchsten Gebührensatz begrenzt sein soll, wenn die Gegenstandswerte „dieselbe Angelegenheit“ betreffen. Der Begriff der „Angelegenheit“ ist ein gebührenrechtlicher und nicht mit dem des „Streit-/Verfahrensgegenstandes“ zu verwechseln. Gebührenrechtlich hat sich der Gesetzgeber in § 16 Nr. 4 RVG darauf festgelegt, dass „dieselbe Angelegenheit“ unter anderem eine Scheidungssache und die Folgesachen sind. Auf Erwägungen, ob und inwieweit es sich bei einer Ehesache und Folgesachen grundsätzlich gebührenrechtlich um „dieselbe Angelegenheit“ handelt (vgl. etwa: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.1980, - 6 WF 14/80 - insoweit bejahend für den insoweit entsprechenden § 13 Abs. 2 BRAGO a. F.; Winkler in Mayer/Kroiß, a. a. O., § 15 Rn. 3 ff.), kommt es nicht an. Soweit sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin für seine Gegenauffassung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.12.2010 - 7 WF 1773/10 - hier zitiert nach NJW 2011, 1297 f.) beruft, wonach dem Verfahrensbevollmächtigten bei Abschluss eines Vergleichs in einer Ehesache über eine nicht rechtshängige Angelegenheit bezüglich dieser Angelegenheit neben der 1,5-Einigungsgebühr nach Nummer 1000 VV-RVG auch die 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG und die Termingebühr nach Nr. 3104 VV-RVG zusteht, vermag dies zu einer anderweitigen Bewertung nicht zu veranlassen, da in der Entscheidung Gedanken zu dem nach oben stehender Maßgabe anwendbaren § 15 Abs. 3 RVG nicht dokumentiert sind. Eine unzulässige Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin durch die Begrenzung seiner Vergütung insbesondere dann, wenn der Gegenstandswert der verglichenen rechtshängigen Ansprüche bereits den Wert von 30.000,00 € erreicht - was vorliegend nicht einmal annähernd der Fall ist -, sieht der Senat nicht.

Aus der Verweisung in § 16 Nr. 4 RVG auf Scheidungs„Folgesachen“ erschließt sich andererseits, dass die im Termin vom 24.04.2012 mit verglichenen nicht rechtshängigen Ansprüche nicht insgesamt „dieselbe Angelegenheit“ betreffen. Nach der Definition des § 137 Abs. 2 FamFG sind Folgesachen die Verfahren über den Versorgungsausgleich, über die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind und dem Ehepartner, über Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie über Güterrechtssachen. Dabei gilt es darauf zu achten, dass Folgesachen nur jene Familiensachen sind, zu denen von einer Partei eine Entscheidung bzw. eine anderweitige, hier eine vergleichsweise Regelung für den Fall der Ehescheidung beantragt wird (vgl.: Rohn in Mayer/Kroiß, a. a. O., § 16 Rn. 14). Dementsprechend sind Unterhaltssachen nur dann als Folgesachen zu qualifizieren, soweit sie für die nacheheliche Zeit ab Rechtskraft der Scheidung, sei es die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten oder sei es den Ehegattenunterhalt betreffend, regeln sollen (Weber in Keidel, FamFG, 17. Auflage, § 137 Rn. 8). Gegenstand des in dem Termin vom 24.04.2012 geschlossenen Trennungs- und Scheidungsfolgenvergleichs sind nach dessen § 3 Ziffer 1 aber auch die Festlegung der Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts an die Antragsgegnerin in der Höhe von 558,00 € und nach dessen § 3 Ziffer 7 die Freistellung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin im Innenverhältnis wegen möglichen Ansprüchen der gemeinschaftlichen Kinder L und E C gegenüber ihm auf Zahlung von Barunterhalt unter Einschluss der Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Scheidungsantrag; insoweit sind beide vergleichsweisen Regelungen nicht für den Fall der Ehescheidung getroffen worden.

An das Vorstehende anknüpfend wird der zuständige Richter bei dem Amtsgericht den in der Sitzung vom 24.04.2012 verkündeten Beschluss über die Festsetzung des Vergleichswerts zu überdenken haben, da in diesem zwischen Trennungsunterhalt einerseits und nachehelichem Ehegattenunterhalt andererseits wie auch zwischen Kindesunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung einerseits und für die Zeit danach andererseits nicht differenziert worden ist. Auch hierzu wird Gelegenheit im Anschluss an den Rückgang der Akte bei dem Amtsgericht Gelegenheit bestehen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, dementsprechend auch nicht die Festsetzung des Gegenstandswerts der von dem Amtsgericht als Beschwerde behandelten Erinnerung.






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