Finanzgericht Baden-Württemberg:
Urteil vom 4. Juni 2014
Aktenzeichen: 14 K 797/12

(FG Baden-Württemberg: Urteil v. 04.06.2014, Az.: 14 K 797/12)

Tenor

1. Der Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom 18. Juli 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2012 wird ersatzlos aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,- EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bei 1.500,- EUR oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Physiotherapeutin (s. Urkunde vom xx.xx. 2000; Betriebsprüfungshandakten - Bp-Handakten - Blatt 38) und Heilpraktikerin (s. Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde vom xx.xx. 2007; Bp-Handakten Blatt 37). Im Streitjahr betrieb sie eine Praxis für Krankengymnastik und Physiotherapie. Diese hat sie zum xx.xx. 2010 an zwei andere Physiotherapeuten übergeben (s. ... Zeitung vom xx.xx.2010; Bp-Handakten Blatt 57).

In ihrer Umsatzsteuererklärung für 2009, eingegangen beim Beklagten am 25. Oktober 2010, hatte sie lediglich steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 Umsatzsteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG) in Höhe von xxx.xxx EUR erklärt und Umsatzsteuer 2009 in Höhe von 0,- EUR ermittelt. Zudem hatte sie €zur Besteuerung der Kleinunternehmer€ angegeben, in 2008 Umsätze (€Berechnung nach § 19 Abs. 1 und 3 UStG€) in Höhe von x.xxx EUR und in 2009 in Höhe von xx.xxx EUR erzielt zu haben. Auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtete sie nicht. In ihrer beim Beklagten am 14. Oktober 2009 eingegangenen Umsatzsteuererklärung für 2008 hatte sie die steuerpflichtigen Brutto-Umsätze mit x.xxx EUR und die nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien Umsätze mit xxx.xxx EUR angegeben. Vom Beklagten unwidersprochen hatte sie auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG nicht verzichtet.

Die Betriebseinnahmen (insgesamt: xxx.xxx,xx EUR) in ihrer Einnahmenüberschussrechnung vom 1. Januar - 31. Dezember 2009 sind (in EUR) wie folgt aufgeschlüsselt:

€08010 Einnahmen Abrechnungsstellexxx.xxx,xx 08020Einnahmen Privatpatienten xx.xxx,xx 08030Einnahmen Zuzahlungen xx.xxx,xx 08040Einnahmen aus Gutscheinen x.xxx,xx 08050Materialverkauf xx.xxx,xx 08060Einnahmen Selbstzahler xx.xxx,- 08070Einnahmen Ausfallgebühr xxx,xx 08080Einnahmen Medi-Taping xxx,- 08090Einnahmen Heilpraktiker xx.xxx,xx€.

Die €Einnahmen Selbstzahler€ enthalten Einnahmen, die die Klägerin aus der Anwendung der Neurostructural Integration Technique (NST) erzielt hat. Laut www.heil-verzeichnis.de/.../nst-neurostrukturelle-integrationstechnik-368/€ (s. auch Finanzgerichts-akte - FG-Akte - Blatt 109 ff.) gehört NST

€(Bowen-Therapie), [€] zu den weltweit führenden Bowen Therapien, einer sanften und ganzheitlichen Form der Körperarbeit. NST geht zurück auf das Lebenswerk des erfolgreichen australischen Osteopathen Tom Bowen (1916 - 1982). NST schafft ein Umfeld, in dem die natürliche Selbstregulation des Körpers einsetzen kann.

NST und deren AnwendungsgebieteAkute und chronische Beschwerden des Bewegungsapparates

·Rückenschmerzen, LWS Syndrom, BWS Syndrom, HWS Syndrom

·Verspannungen in Rücken, Schultern und Nacken

·Schulter-Armprobleme, Tennis- und Golferellenbogen

·Kopfschmerzen

·Becken- und Hüftgelenksprobleme Beschwerden durch Beckenschiefstand, Beinlängenunterschied

·Knie-, Knöchel- und Fußbeschwerden

·Muskelschmerzen, Rheuma, Bewegungseinschränkungen

·Fibromyalgie

·Zähneknirschen (Bruxismus), Kieferknacken, Beschwerden nach Zahnbehandlung

·Nach Unfall- und Sportverletzungen

Weiterhin:

·Stress, emotionale Belastung, depressive Verstimmung

·Akute und chronische Müdigkeit

·Prämenstruelles Syndrom (PMS), Menopause

·Verdauungs- und Darmbeschwerden

Wie läuft eine NST-Behandlung ab€

Nach einem Vorgespräch und genauer Befundung werden bestimmte Schlüsselstellen des Körpers mit sanften und präzisen NST-typischen "Bewegungen" behandelt. Diese sind am ehesten beschreibbar als ein Überrollen von Muskeln, Sehnen, Bändern und Nerven quer zum Faserverlauf. Das Vorgehen ist sanft, ohne kraftvollen Druck oder Manipulationen. Die Behandlung kann direkt auf der Haut oder auf der Kleidung erfolgen und wird individuell an die Beschwerden und Bedürfnisse des Empfangenden angepasst.

Zwischen den einzelnen Sequenzen werden Pausen eingehalten, um dem Körper Zeit zu geben, auf die erhaltenen Impulse zu reagieren. So kann bereits während der Behandlung ein Prozess natürlicher Selbstregulation beginnen, der, von der Wirbelsäule ausgehend, den gesamten Körper ausgleicht. Der Organismus wird eingeladen, Verspannungen, Schonhaltungen, Schmerzen und Verkrampfungen aufzugeben. Häufig wird nach den Sitzungen über ein €Energiehoch€ und spürbares Wohlgefühl berichtet.

Wie wirkt NST€

Tom Bowen war davon überzeugt, dass sich der Körper selbst regulieren wird, sobald muskuläre Ungleichgewichte aufgelöst werden. Durch die spezifische manuelle Behandlung werden Muskulatur und Nervensystem direkt angesprochen. Die Nervenimpulse leiten dann einen Prozess des "Entwirrens" ein, in dem der Körper zu einem neuen Gleichgewicht und der optimalen Struktur zurückzufinden versucht. Nach Anwenderbeobachtungen wirkt dieser Neueinstellungsprozess nicht nur auf die Muskulatur und den Bewegungsapparat, sondern kann auch die inneren Organe sowie das hormonelle und emotionale Gleichgewicht beeinflussen. Die genaue Wirkungsweise bleibt noch wissenschaftlich zu erforschen.

Für wen eignet sich eine NST-Behandlung€

Da NST auf sanfte Weise das gesamte Körper-Energie-System anspricht und die natürliche Selbstregulation des Körpers einlädt, kann diese Therapieform bei einer Vielzahl von Beschwerden und allen Altersgruppen, auch bei Kleinkindern und älteren Menschen, angewendet werden. NST kann als gezielte Therapie bei bestehenden Beschwerden aber auch zur regelmäßigen Gesundheitsvorsorge eingesetzt werden.

Wie oft sollte man NST anwenden€

Bei akuten Beschwerden können erfahrungsgemäß 2 - 3 Behandlungen ausreichen. Häufig wird bereits nach der ersten Sitzung über eine spürbare Wirkung berichtet. Da der beschriebene "Entwirrungsprozess" von wenigen Minuten bis zu sieben Tagen dauern kann, empfiehlt sich zwischen den beiden ersten Behandlungen ein Abstand von einer Woche. In dieser Zeit sollten keine anderen (Körper)-Therapien durchgeführt werden, um den Regulationsprozess nicht zu stören. Bei chronischen und degenerativen Erkrankungen empfiehlt sich eine regelmäßige Behandlung über einen längeren Zeitraum.€

Wie der Internetseite www.nsthealth.com/de€ (Unterpunkt €Training€) zu entnehmen ist, gibt es€keinen besseren Ort um über NST und Gesundheitsvorsorge zu sprechen als den integrierten NST Basic Workshop selbst. Obwohl eine vollständige NST Spinal Integration Ausbildung und die Zertifizierung als NST Therapeut aus drei abgeschlossenen Kursen, dem Basic, Advanced und Deep Cures, besteht, ist der NST Basic Workshop der wichtigste von allen.

Zertifizierung

Nachdem alle drei Haupt Workshops durchlaufen wurden, (Basic, Advanced und Deep Cures) und die Fallgeschichten eingereicht worden sind, wird der Therapeut zu einem voll zertifizierten NST Therapeuten ernannt.

Es wird ein DIN A3 großes NST Zertifikat auf seinen Namen ausgestellt, das ihm bescheinigt, 100 Trainingsstunden absolviert zu haben. Diese setzen sich aus den praktischen und theoretischen Workshop Stunden zusammen, plus den Fallgeschichten.

Im NST Basic Workshop wird dem Studenten das NST €Operating System€ vermittelt, ohne dies keine wirksame systematische Integration der Wirbelsäule möglich ist.

Bestehend aus zwei Hauptanteilen, der Arbeit am Kern und der Arbeit an den Kategorien, beginnt der 5-tägige Workshop mit der Arbeit am Kern.

Diese Arbeit, wie der Name schon andeutet, dreht sich nur um die Integration des Körperkernes, der Wirbelsäule selbst.

Die dynamische Kern-Körperbalance (DKB 1, 2 und 3) löst von sich aus schon eine Vielzahl von Symptomen.

Zusätzliche individuell spezifische Techniken werden in den sogenannten Kategorien appliziert, um die Wirksamkeit zu steigern.

Die Kategorien bestehen aus fünf ineinander übergehenden Bereichen, die wiederum aus zwölf einzelnen Techniken bestehen.

Die Kategorien sind:

1. Obere Extremitäten (Schulter, Ellenbogen, Handgelenk)2. Untere Extremitäten (Kniesehne, Knie, Knöchel)3. Thorax (Lunge, Herz, Brust)4. Zentrale Basis (Kreuzbein, Steißbein, Becken)5. Cranial (Kiefergelenk, TMG)

Die ersten beiden Kategorien dienen zur Behandlung der oberen und unteren Extremitäten, indem sie eine Brücke bilden vom Kern zu den Symptomen selbst. Die verbleibenden drei Kategorien sind dazu da, zusätzliche Genauigkeit und eine tiefere Wirksamkeit in die Kernbalance einfließen zu lassen, indem Bereiche des Kerns, das Zwerchfell, der Beckengürtel und das Cranium direkt angesprochen werden.

Die Wirksamkeit des gesamten NST Basic Workshop Materials ist so überzeugend, dass viele Therapeuten gar keine weiteren Werkzeuge brauchen, um ihre klinische Praxis zu transformieren und ausgezeichnete Resultate unmittelbar nach dem Workshop zu erzielen

Voraussetzung > Therapeut mit PraxiserfahrungKursumfang > 35 StundenKosten > ca. 795 Euro inklusive KursmaterialHinweis > Hausarbeit - schriftliche Aufarbeitung von Fallgeschichten

Der NST Advanced Workshop folgt direkt auf den Basic Workshop im Abstand von ungefähr 6 Monaten. Der Kurs ist dazu da, die professionelle Anwendung des NST Spinalen Integrationssystems des Therapeuten auf ein höheres Niveau zu heben.

Der viertägige NST Advanced Workshop folgt dem RAP Prinzip. Diese sind Refinement (Verfeinerung), Adaptation (Anpassung) und Potentizing (Erhöhung der Wirksamkeit, Potenzierung).

Verfeinerung: Die ersten sechs Stunden des Kurses werden der Wiederholung des Basic Workshop Materiales gewidmet. Dies wird mit Hilfe einiger kleiner integrierter Übungen und Demos erreicht.

Anpassung: Es werden Wege aufgezeigt, die Kernarbeit des Basic WS in neuer Weise zu arrangieren und anzupassen. Das führt zu einer größeren Flexibilität in der Anwendung der dynamischen Körperbalance für den Therapeuten. Je nach Bedarf stehen zusätzliche vier Stunden dafür zur Verfügung.

Potenzierung: Dieser kann als wichtigster Teil des Kurses angesehen werden. Dem Therapeuten werden eine Vielzahl an hochwirksamen fortgeschrittenen Techniken gezeigt, die dazu gedacht sind, Behandlungen wirksamer zu machen oder eine bestimmte Symptomatik gezielt zu behandeln oder eine Alternative zu den bisherigen NST Basic Workshop Kategorie Techniken darstellen.

Fortgeschrittene Behandlungen für Schulter, Ellbogen und Handgelenk, Hand, Fuß, Hüfte, Steißbein, zentrale Basis, Skoliose, Epilepsie, TMG, Augen und Cranium werden gelehrt.

Voraussetzung > NST Basic WorkshopKursumfang > 28 StundenKosten > ca. 620 Euro inklusive KursmaterialHinweis > nach Teilnahme wird der Therapeut auf der Therapeutenliste der NST Website als AP = Advanced Practitioner geführt.

Der NST Deep Cures Workshop markiert den Punkt, an dem die NST Spinal Integration Technik zum NST Spinal Integration System wird. In diesem Workshop wird die €ganzheitliche Person€ in Beziehung zu den individuell gezeigten Symptommustern behandelt.

Zu Beginn lernt der Therapeut mit Hilfe eines speziell für die NST Behandlung entwickelten NST Radionic Test Set, nach potenziellen Blockadefeldern zu suchen, die den Prozess der Autoregulation behindern. Es gibt 17 klassische Blockadefilter, von Antibiotika bis Dehydrierung und von Narben bis hin zu emotionalen Blockaden.

Nachdem eine aktive Blockade identifiziert ist, wird der Therapeut lernen, wie deren Einfluss auf den menschlichen Organismus in schneller Weise behoben werden kann. Dies geschieht mit Hilfe einer einfachen Laserkorrektur an einem assoziierten Reflexpunkt im Ohr.

Nachdem die Blockade der Autoregulation behoben ist, werden im Kurs Wege aufgezeigt, wie der menschliche Organismus mit Hilfe mental-emotionaler und biochemischer-ernährungsphysiologischer Strategien gestützt werden kann.

In der mental-emotionalen Kategorie wird der Therapeut eine Trilogie von Lösungstechniken erlernen, Ericksonsche Sprachführung, Kinesiologie und EFT (Emotional Freedom Technique).

In der biochemisch-ernährungsphysiologischen Kategorie wird der Therapeut ebenfalls eine Trilogie aufeinander abgestimmter Strategien erlernen, die Ausleitung anregen und biochemische und ernährungsbezogene Unterstützung geben. Schnell wirksame Schmerzlösungsstrategien werden zusätzlich als Ergänzung der NST Körperarbeit gezeigt.

Diese Fülle an Informationen im Deep Cures Workshop wird in einfach nachvollziehbaren Schritten präsentiert und fügt sich nahtlos in die NST Körperarbeit ein. Sie vervollständigt die NST Körperarbeit zu einem größeren, ganzheitlich integrierten Gesundheitssystem.

Voraussetzung > NST Basic workshopKursumfang > 21 StundenKosten > ca. 600 Euro inklusive Test Kit, Laserstift, SkriptHinweis > nach Teilnahme wird der Therapeut auf der Therapeutenliste der NST Website als CAP = Certified Advanced Practitioner geführt.€

Die Klägerin hat alle drei Kurse erfolgreich absolviert und wird auf der Therapeutenliste der NST als CAP geführt (s. www.nsthealth.com/de/practitioners).

Ergänzend führte die Klägerin aus, NST sei ein Verfahren der Schmerztherapie. Sie werde niemals zur Prävention eingesetzt, sondern ausschließlich zur Schmerzlinderung, Schmerzbefreiung sowie Verbesserung der Beweglichkeit und eingeschränkter Gelenkfunktionen. Sie sei eine Form der Osteopathie, wobei letztere im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) unter den Abrechnungsziffern 35.1 - 35.6 zu finden ist (s. www. heilpraktiker.org/gebuehrenvereichnis-fuer-heilpraktiker).

In 2010 und 2011 fand bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Dabei kam der Prüfer zu der Erkenntnis, dass § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG für die Umsätze aus dem Verkauf von Gutscheinen, dem Materialverkauf und der Anwendung der NST keine Anwendung finde. Daher seien für 2009 die Besteuerungsgrundlagen (in EUR) wie folgt zu berücksichtigen:

Netto-Umsätze zu 19% xx.xxx,-steuerfreie Umsätzexxx.xxx,-Netto-Umsätze zu 7% x.xxx,-Vorsteuern x.xxx,xx.

Die Brutto-Umsätze zu 19% (xx.xxx,xx EUR = xx.xxx,- EUR netto) setzen sich (in EUR) wie folgt zusammen:

Einnahmen NSTx.xxx,-Einnahmen Gutscheinex.xxx,xxEinnahmen Materialverkaufx.xxx,xx.

Grundlage dieser Aufstellungen ist eine €Umsatzsteuerzusammenstellung€ des Steuerberaters der Klägerin für 2009 (Betriebsprüfungsakten - Bp-Akten - Blatt 7).

Der Beklagte folgte den Erkenntnissen des Prüfers und setzte mit Bescheid vom 18. Juli 2011 Umsatzsteuer 2009 in Höhe von x.xxx,xx EUR fest.

Dagegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2012 wies ihn der Beklagte als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe die Voraussetzungen für die von ihr begehrte Steuerbefreiung nicht im erforderlichen Umfang nachgewiesen. Zwar besitze sie als Physiotherapeutin und Heilpraktikerin die nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erforderliche Befähigung. Allerdings lägen keine Nachweise vor, aus denen sich ergibt, dass jede der den streitbefangenen Umsätzen zugrundeliegende Leistung tatsächlich der Heilbehandlung dient.

Dagegen erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 1. März 2012 Klage, die am 5. März 2012 beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg einging. Zur Begründung trägt sie vor, in 2009 habe sie steuerpflichtige Umsätze nur unterhalb der Grenze des § 19 Abs. 2 UStG und im Übrigen steuerfreie Umsätze erwirtschaftet. Die Umsätze, die sie unter Anwendung der Heilmethode der NST erzielt hat, seien steuerfrei. Als Heilpraktikerin könne sie selbst Diagnosen stellen und brauche zum Nachweis für eine medizinische Indikation keine ärztliche Verordnung. NST wende sie ausschließlich im Zusammenhang mit Schmerztherapien an.

Die Klägerin beantragt,den Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom 18. Juli 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2012.

Im Laufe des Klageverfahrens legte die Klägerin dem Gericht eine Liste aus ihrem Kassenbuch mit den Nachnamen der Patienten vor, aus deren NST-Behandlung sie Einnahmen im Streitjahr erzielt hatte. Für jeden dieser Patienten fügte sie Behandlungsblätter bei (s. Anlagenband I und II zur FG-Akte). Dabei steht auf dem ersten Blatt der Betrag, den der Patient gezahlt hat sowie das Datum der Zahlung. Zudem findet sich dort in den meisten Fällen auch die ärztliche Diagnose. Auf den Folgeblättern hat die Klägerin den Behandlungsverlauf detailliert dokumentiert. Bei den Patienten, die ohne ärztliche Diagnose behandelt wurden, liegt der von der Klägerin erhobene Befund und ihre Dokumentation bei. Belegt werden konnten die Einnahmen nur in Höhe von x.xxx,- EUR (brutto). Da die Klägerin die Praxis inzwischen veräußert hat, sei es ihr nicht gelungen, für die noch fehlenden xxx,- EUR (brutto) entsprechende Nachweise zu organisieren.

Dem Gericht liegen zu folgenden exemplarischen Patienten folgende Informationen vor (auszugsweise Zitate aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen):

Patient Zahlung in EUR Diagnose/Anamnese Behandlungsablauf P 1(Anlagenband I zur FG-Akte Blatt 15 ff.) €Wirbelsäule/lang Funktionsstörungen€(Rezepte von Dr. Y ()€akuter Rücken seit 2 Wochen€€€ [= Schmerz] kommt wieder zurück€€Rücken etwas besser€€Pat. geht es besser, fühlt sich relativ beweglich€DKB1, DKB2, KB, Kniesehne, Lunge, DKB3, Knie, Knöchel, Ellbogen, Schulter, Becken, Hüfte, €P 2(Anlagenband I zur FG-Akte Blatt 32) €lediglich leichte Verspannung im HWS-Bereich€€Pat geht es gut€DKB1, DKB2, Kreuzbein, Kniesehne, Lunge, DKB3, Knie, Knöchel, Schulter, Ellbogen, Becken, €P 3(Anlagenband I zur FG-Akte Blatt 37) €Geburt kleiner Schnitt, seither Rückenschmerzen, re re Bein, HWS €, chr. € durch Job, Altenpflegerin€€Pat. ging es 2-3 Tage gut, jetzt wieder HWS €, 2-3 Tage fit, eher wieder schlapp jetzt€ ()KBS, DKB1, DKB2, Kreuzbein, Kniesehne, Lunge, DKB3, Knie, Knöchel, Schulter, Ellbogen, Becken, Atlas li, Kapsel li, €P 6(Anlagenband II zur FG-Akte Blatt 222 ff.) €Chron. BWS-Syndron€ (Rezepte von Dr. med. D vom €. und €)€Steißbein, €, Schulterblatt re, Arm schläft ein€€Frühere € tauchten wieder auf€ ()€€ war besser, aber jetzt wieder mehr€ ()KBS, DKB1, DKB2, Kreuzbein, Kniesehne, Lunge, DKB3, Knie, Knöchel, Schulter, Ellbogen, Becken, TMG, Kapsel li, €P 7(Anlagenband II zur FG-Akte Blatt 249 ff.) €Dorsalgie Myalgie€ (Rezepte von Dr. med. N vom und €)€Kopf € seit 3 Monaten, Sturz vor Jahren aufs Gesicht€€re Bein > li Bein 1-2 cm, li sehr fest bis hoch€ ()€Pat. geht es relativ gut/Kopf € weg€ ()DKB1, DKB2, Kreuzbein, Kniesehne, Lunge, DKB3, Schulter II, Knie, Knöchel, Schulter, Ellbogen, Becken, TMG, €

In der Summe liegen die Brutto-Einnahmen aus der NST-Behandlung der o. a. Patienten bei 1.xxx,- EUR (=x.xxx,xx EUR netto).

Wegen der Äußerung des Beklagten zu den eingereichten Unterlagen der Klägerin und der Gegenäußerung der Klägerseite hierzu wird auf die Schreiben vom 12. März 2013 (FG-Akte Blatt 46), 10. Mai 2013 (FG-Akte Blatt 51) und 31. Mai 2013 (FG-Akte Blatt 56) Bezug genommen.

Am 3. April 2014 fand ein Erörterungstermin statt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen (FG-Akte Blatt 106). In diesem führte die Klägerseite aus, in 2008 hätten die Umsätze aus den NST-Behandlungen xx.xxx,- EUR betragen. Zudem erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Gründe

1. Die Klage ist begründet. Zu Unrecht hat der Beklagte die Umsätze der Klägerin aus der NST-Behandlung der Patienten P 1, P 2, P 3, P 4, P 5, P 6 und P 7 der Umsatzsteuer unterworfen und in der Folge gegenüber der Klägerin Umsatzsteuer festgesetzt.

a. Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, steuerfrei. Wie sich aus der vorliegenden Bescheinigung (vom xx.xx. 2007) ergibt, verfügt die Klägerin über den Befähigungsnachweis, als Heilpraktikerin tätig zu sein. Wie auch beim Arzt, handelt es sich beim Heilpraktiker um einen Heilberuf und nicht um einen Heilhilfsberuf (s. § 1 Heilpraktikergesetz). Daneben hatte sie noch die Befähigung, als Physiotherapeutin tätig zu sein (Urkunde vom xx.xx. 2000), also einen Heilhilfsberuf auszuüben.

Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG aber ferner voraus, dass der Unternehmer tatsächlich eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwSt-SystRL) umfassen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat, nur Tätigkeiten, die zum Zwecke der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden (Beschluss des BFH vom 18. Februar 2008 V B 35/06, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2008, 1001).

Die Steuerbefreiungstatbestände des Art. 132 der MwSt-SystRL sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH als Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Dienstleistung gegen Entgelt der Mehrwertsteuer unterliegt, eng auszulegen (EuGH-Urteil vom 14. September 2000 C-384/98, BFH/NV 2001, Beilage 1, 31). Die restriktive Auslegung muss jedoch mit den Zielen im Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gesamte Mehrwertsteuersystem beruht. Ziel der in Art. 132 Buchst. b und c der MwSt-SystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen ist es, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken (EuGH-Urteil vom 18. November 2010 C-156/09,BFH/NV 2011, 179, m. w. N.).

Vor diesem Hintergrund müssen sowohl die €ärztlichen Heilbehandlungen€ (Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der MwSt-SystRL) als auch die €Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin€ (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der MwSt-SystRL) einen therapeutischen Zweck haben. Daraus folgt zwar nicht zwangsläufig, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist. Insofern kommen, nach der Rechtsprechung des EuGH, ärztliche bzw. arztähnliche Leistungen, die zum Zwecke der Vorbeugung erbracht werden, grundsätzlich für eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b bzw. c der MwSt-SystRL in Betracht. Selbst wenn sich schließlich herausstellt, dass Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen bzw. arztähnlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in die Begriffe €ärztliche Heilbehandlung€ und €Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin€ im Einklang mit dem Zweck, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken. Daher fallen auch die ärztlichen bzw. arztähnlichen Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, unter die Steuerbefreiungsregelung dieser Vorschrift (vgl. EuGH-Urteil vom 20. November 2003 C-212/01,BFH/NV 2004, Beilage 2, 111). Dagegen sind Leistungen, die keinem solchen therapeutischen Ziel dienen, vom Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der MwSt-SystRL ausgeschlossen und unterliegen der Umsatzsteuer (EuGH-Urteile vom 10. September 2002 C-141/00, BFH/NV 2003, Beilage 1, 30; vom 6. November 2003 C-45/01, BFH/NV 2004, Beilage 1, 40; vom 20. November 2003 C-212/01, a. a. O. und vom 20. November 2003 C-307/01, BFH/NV 2004, Beilage 2, 115). Nicht unter die Befreiung fallen danach bspw. Leistungen, die lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens (€Wellness€) durchgeführt werden (vgl. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2013 2 K 2055/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 228).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die von der Klägerin in 2009 erzielten Umsätze aus der NST-Behandlung der Patienten P 1, P 2, P 3, P 4, P 5, P 6 und P 7 nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei. Die NST-Behandlungen der genannten Patienten weisen alle einen unmittelbaren Bezug zu Krankheiten auf (zu letzterem vgl. Beschluss des BFH vom 12. Februar 2014 V B 100/13, BFH/NV 2014, 739).

Aus den im Laufe des Klageverfahrens vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Symptome, die die Klägerin bei den Patienten P 1, P 2, P 3, P 4, P 5, P 6 und P 7 behandelte (bspw. €Wirbelsäule/lang Funktionsstörungen€, €akuter Rücken seit 2 Wochen€, €lediglich leichte Verspannung im HWS-Bereich€, €Geburt kleiner Schnitt, seither Rückenschmerzen, re re Bein, HWS €, chr. € durch Job, Altenpflegerin€, €Chron. BWS-Syndron€, €Steißbein, €, Schulterblatt re, Arm schläft ein€, €Dorsalgie Myalgie€, €Kopf € seit 3 Monaten, Sturz vor Jahren aufs Gesicht€), Krankheiten sind. Aufgrund der beruflichen Qualifikation der Klägerin als Heilpraktikerin und der Intensität der von ihr mit den Patienten geführten Einzelgespräche sind die von ihr gestellten Diagnosen nach Ansicht des Senats glaubhaft. Für einige der Patienten (P 1, P 4, P 6 und P 7) liegen daneben ärztliche Verordnungen mit festgestellten Symptomen vor, wohl für mögliche physiotherapeutische Behandlungen der Patienten. Diese Krankheiten behandelte die Klägerin. Das Behandlungsziel (bspw. €Rücken etwas besser€, €Pat. geht es besser, fühlt sich relativ beweglich€, €Pat geht es gut€, €Kiefer wird besser, HWS weniger €€, €Pat. ging es 2-3 Tage gut, jetzt wieder HWS €, 2-3 Tage fit, eher wieder schlapp jetzt€, €€ war besser, aber jetzt wieder mehr€, €Pat. geht es relativ gut/Kopf € weg€) dokumentierte die Klägerin (s. entsprechende Nachweise in Anlagenband I und II zur FG-Akte). Sollte die Form der Behandlung (NST) besonders sein, führt dies, entgegen der Auffassung des Beklagten, nicht dazu, ihr den therapeutischen Charakter abzusprechen.

Da es sich bei den Symptomen, die die Klägerin behandelte, eindeutig um Krankheitssymptome handelt, ist für die Umsatzsteuerfreiheit nicht ausschlaggebend, dass die Kosten der Heilbehandlung nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet wurden. Die Übernahme der Kosten durch die gesetzlichen Krankenkassen ist zwar ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer Krankheit, dafür alleine aber nicht ausschlaggebend. Im Gegenteil verliert dieses Indiz um so mehr an Wirkung, als die Krankenkassen im Zuge sog. Gesundheitsreformen immer mehr auch Kosten für eindeutige Heilbehandlungen nicht übernehmen. Hinzu kommt, dass die gesetzlichen Krankenkassen bei der Erstattung von Kosten neuartiger Heilbehandlungsmethoden zurückhaltend sind, was für die umsatzsteuerliche Behandlung nicht ausschlaggebend sein darf (so auch Urteil des FG Köln vom 19. Januar 2006 10 K 5354/02, EFG 2006, 774).

b. Die Klägerin ist Kleinunternehmerin im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG und konnte als solche auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten oder nicht verzichten (§ 19 Abs. 2 UStG). Laut ihrer Umsatzsteuererklärung für 2009 hat sie darauf nicht verzichtet.

Gemäß ihrer Umsatzsteuererklärung für 2008 betrugen die steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin in 2008 x.xxx EUR und die nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien Umsätze xxx.xxx EUR. Vom Beklagten unwidersprochen verzichtete sie für 2008 auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG nicht. Ausgehend hiervon unterliegen die in 2009 erzielten Brutto-Umsätze (inklusive der Umsätze aus den NST-Behandlungen) in Höhe von insgesamt 21.xxx,xx EUR (Brutto-Umsätze zu 19%: 16.xxx,xx EUR + Brutto-Umsätze zu 7%: x.xxx,xx EUR) gemäß § 19 Abs. 1 UStG der Kleinunternehmerregelung. Sie überschreiten die Grenze von 50.000,- EUR nicht (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG).

Zu Gunsten des Beklagten unterstellt, bei dem Jahr 2009 handle es sich um ein einer Neugründung eines Unternehmens vergleichbares Jahr, käme auch in diesem Fall die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG zur Anwendung. Die Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG von 17.500,- EUR (vgl. Beschluss des BFH vom 18. Oktober 2007 V B 164/06, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 263) wäre nicht überschritten. Bei Abzug der Umsätze für die NST-Leistungen gegenüber den Patienten P 1, P 2, P 3, P 4, P 5, P 6 und P 7 (insgesamt 1.xxx,- EUR) betragen die Umsätze aus NST-Behandlungen 7.xxx,- EUR. Zusammen mit den Umsätzen aus Gutscheinen (x.xxx,xx EUR) und denen aus Materialverkauf (x.xxx,xx EUR) liegt der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG bei 15.xxx,xx EUR.

2. Nachdem das Einverständnis beider Beteiligten vorlag, hielt es der Senat für sachgerecht, gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

4. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 FGO nicht vorliegen.






FG Baden-Württemberg:
Urteil v. 04.06.2014
Az: 14 K 797/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/88ec2a5aaed3/FG-Baden-Wuerttemberg_Urteil_vom_4-Juni-2014_Az_14-K-797-12




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