Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 24. November 2014
Aktenzeichen: 17 C 14.2275

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 24.11.2014, Az.: 17 C 14.2275)

Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren;Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren als objektives Verfahren;Keine Festsetzung eines erhöhten Gegenstandswerts für mehrere gleichartige Fälle

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Bevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren.

Für ein durch Vergleich vom 26. August 2014 beendetes personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren auf Feststellung, dass die Einstellungen von € letztlich € neun namentlich benannten Beschäftigten als Leiharbeitnehmerinnen für unterschiedlich lange Zeiträume gegen die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers (Personalrat) nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 70 BayPVG verstoßen haben und damit aufzuheben sind, hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Gegenstandswert mit Beschluss vom 26. September 2014 auf 5.000 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es sich dabei auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bezogen. Der objektive Charakter des Beschlussverfahrens gebiete es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch in Fällen wie diesem als Gegenstandswert den Regelgegenstandswert von 5.000 Euro festzusetzen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hält dies für unzutreffend und verfolgt mit seiner im eigenen Namen erhobenen Beschwerde vom 13. Oktober 2014 das Ziel,

den Gegenstandswert auf insgesamt 45.000 Euro festzusetzen.

Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige (vgl. § 33 Abs. 3 RVG) Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2014, über die die Berichterstatterin nach § 33 Abs. 8 Satz 1, § 1 Abs. 3 RVG als Einzelrichterin entscheidet (vgl. LSG NW, B.v. 18.7.2014 € L 20 SO 173/14 B € juris Rn. 22) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert vorliegend auf 5.000 Euro festzusetzen ist.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich € wie hier € nicht aus den in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes ergibt, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden ist der Gegenstandswert mit 5.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen. Bei der Bewertung der im Ausgangsverfahren vom Antragsteller (Personalrat) letztlich gestellten Anträge zu 1 bis 9 ist Folgendes zu beachten:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Beschlussverfahren der Parteibegriff unbekannt. Es handelt sich um ein objektives Verfahren, in dem es in aller Regel nicht um die Durchsetzung von Ansprüchen oder um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen, sondern um die Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten, von personalvertretungsrechtlich festgelegten Befugnissen und Pflichten sowie um gestaltende Entscheidungen bei Wahlanfechtung, Auflösung oder Ausschluss geht. Die sich für den Antragsteller oder Beschwerdeführer ergebende Bedeutung der Sache ist daher anders zu beurteilen als in Verwaltungs- oder Zivilprozessen, weil in der Regel nicht eine dem Antragsteller persönlich eingeräumte Rechtsposition geltend gemacht oder verteidigt wird, sondern das Verfahren Ausfluss personalvertretungsrechtlicher Funktions- und Amtsstellungen oder sonstiger Positionen ist (z.B. als Wahlberechtigter); es betrifft nicht nur den Einzelnen in seiner in der Personalverfassung eingeräumten Stellung, sondern hat allgemeine Auswirkungen auf das Handeln anderer Organe im Bereich der Personalverfassung. Dieser Auswirkung des Verfahrens wird auch dadurch Rechnung getragen, dass sich die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, nach anderen Maßstäben richtet, als dies im Zivil- oder Verwaltungsprozess der Fall ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1977 € VII P 3.76 € Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 3 m.w.N.).

In einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird dem jeweils betroffenen Beschäftigten nicht zugleich Individualrechtsschutz gewährt. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Klärung der abstrakten personalvertretungsrechtlichen Frage, wie sie sich aus Anlass der jeweiligen Fallgestaltung allgemein stellt (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2004 € 18 C 04.45 €). Sind mehrere gänzlich gleichartige Mitbestimmungsfälle Gegenstand ein und desselben personalvertretungsrechtlichen Verfahrens, kann der regelmäßig anzunehmende Wert von 5.000 Euro daher nur einmal angesetzt werden, weil die Rechtsfrage, deren Klärung der Personalrat anstrebt, in allen Fällen gleich, das heißt nur einmal zu klären ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.1993 € 18 P 93.2374 € PersR 1994, 132 m.w.N. zum früheren § 7 BRAGO).

Auch dem vorliegenden Beschlussverfahren lagen derartig parallele Sachverhalte zugrunde. Im Ausgangsverfahren ging es dem Antragsteller in allen Einzelfällen um die Klärung der einzigen Rechtsfrage, ob er bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 70 BayPVG mitzubestimmen hatte, mit der Folge, dass der Beteiligte die bei allen Beschäftigten verweigerte Zustimmung des Antragstellers nicht hätte ignorieren und die Leiharbeitnehmerinnen nicht hätte einstellen dürfen. Soweit er dies damit begründet, für das Verfahren sei €lediglich maßgeblich, ob sich die Zustimmungsverweigerungsbegründungen einem gesetzlichen Verweigerungsgrund zuordnen€ ließen, zeigt dies, dass es dem Antragsteller vorrangig um die Klärung der hinter der jeweiligen Fallgestaltung stehenden Rechtsfrage und weniger um den konkreten €Einstellungsvorgang€ der einzelnen Beschäftigten ging.

Die Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers, der Gegenstandswert von 5.000 Euro sei entsprechend der Anzahl der Mitbestimmungsfälle zu erhöhen, lässt sich auch nicht durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den vom Bevollmächtigten des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen stützen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in drei der zitierten Entscheidungen auf den Grundsatz verwiesen, dass eine Erhöhung des Gegenstandswerts in Fällen subjektiver und objektiver Antragshäufung vorzunehmen ist (vgl. B.v. 12.11.2002 € 6 P 2.02 €; B.v. 15.7.2004 € 6 P 1.04 €; B.v. 9.1.2007 € 6 P 1.06 €, alle vollständig veröffentlicht auf der Homepage des BVerwG). Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fallgestaltungen sind zum einen mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Zum anderen wurde weitgehend auch dort nur der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG vorgesehene Gegenstandswert für nichtvermögensrechtliche Gegenstände festgesetzt. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren Az. 6 P 1.04, bei dem es ebenfalls um die Klärung einer einzigen Rechtsfrage für mehrere Fallgestaltungen ging, mit Beschluss vom 15. Juli 2004 den Gegenstandswert von vormals 4.000 Euro (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG i.d. bis 31. Juli 2013 gültigen Fassung) festgesetzt. Die Festsetzung eines Gegenstandswerts von insgesamt 36.000 Euro im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2004 € 18 C 04.45 € war allein dem Umstand geschuldet, dass bis zur Verbindung der Verfahren neun einzelne Beschlussverfahren € mit einem Gegenstandwert von jeweils 4.000 Euro € eingeleitet worden waren, so dass es nach der Verbindung zu einer objektiven Antragshäufung gekommen ist, die zur Addition der Gegenstandswerte der verbundenen Verfahren zwingt (so auch BayVGH, B.v. 8.9.1993 € 18 P 93.2374 € PersR 1994, 132), obwohl bei diesen Verfahren letztlich nur zwei personalvertretungsrechtliche Fragestellungen in mitten gestanden haben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einheitlicher Fallgestaltung nur ein Beschlussverfahren und bei unterschiedlichen Fallgestaltungen nur ein Beschlussverfahren für jede der Fallgestaltungen einzuleiten ist. Andernfalls müsse ein Personalrat damit rechnen, dass die Dienststelle die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten teilweise wegen mutwilliger mehrfacher Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ablehnt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 33 Abs. 9 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 24.11.2014
Az: 17 C 14.2275


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