Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 13. März 2013
Aktenzeichen: 5 RVGs 108/12

(OLG Hamm: Beschluss v. 13.03.2013, Az.: 5 RVGs 108/12)

Tenor

Die Anträge vom 05. Februar 2013 werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat in dem vorliegenden Verfahren gegen den früheren Angeklagten T anstelle der gesetzlichen Gebühren die Bewilligung einer Pauschgebühr beantragt und zwar für seine Tätigkeit sowohl im vorbereitenden Verfahren als auch im Zwischen- und Hauptverfahren.

Der Vertreter der Staatskasse hat unter dem 16. August 2012 und dem 29. Oktober 2012 zu dem Begehren des Antragstellers ausführlich Stellung genommen. Diese Stellungnahmen sind dem Antragsteller jeweils zugeleitet worden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Senat hat den Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr mit Beschluss vom 14. Januar 2013 abgelehnt.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner "Anhörungsrüge gemäß § 12a RVG" vom 05. Februar 2013, verbunden mit dem Antrag, das Verfahren unter Aufhebung des Senatsbeschlusses fortzuführen und ihm eine Pauschgebühr zu bewilligen

Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 05. Februar 2013 Bezug genommen.

II.

Es kann dahin stehen, ob die Rüge nach § 12a RVG auch auf eine Entscheidung nach § 51 RVG überhaupt Anwendung findet und sie hier als zulässig angesehen werden kann.

Die Gehörsrüge des Antragstellers wäre jedenfalls nicht begründet, so dass auch der weitere Antrag, das Verfahren fortzuführen und ihm eine Pauschgebühr anstelle der gesetzlichen Gebühren zu bewilligen, zurückzuweisen war.

Der Senat hat in seiner Entscheidung keine Tatsachen und Beweismittel verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden ist. Sämtliche Schriftsätze des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beschlussfassung am 14. Januar 2013 vor. Gegenteiliges wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Dieser meint vielmehr, aus dem Umstand, dass der Senat seinem Begehren auf Bewilligung einer Pauschgebühr nicht entsprochen hat und seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, herleiten zu können, dass der Senat sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat.

Die Gerichte sind jedoch nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen ausdrücklich oder gar ausführlich zu bescheiden. Dies gilt im Übrigen auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 12a RVG (§ 12a Abs. 4 S. 5 RVG - vgl. auch BVerfG NJW 2011, 1497 zu § 321a ZPO).

Gleichwohl soll auf folgende Gesichtspunkte im Einzelnen beispielhaft eingegangen werden.

1.

Der Antragsteller rügt unter Ziffer III. 2 seines Schriftsatzes vom 05. Februar 2013, die Einzelrichterin habe sich bei ihrer Auffassung, dass bei der Bewilligung einer Pauschgebühr anderweitige Zahlungen zu berücksichtigen seien, auf die ständige Rechtsprechung des Senats berufen. Eine solche ständige Rechtsprechung des Senats gebe es aber nicht. Vielmehr seien die von der Einzelrichterin in Bezug genommenen Entscheidungen sämtlich von ihr selbst getroffen worden.

Diese Ausführungen sind nicht zutreffend und schlichtweg falsch. Vielmehr hat die in dieser Sache zur Entscheidung berufene Einzelrichterin keine der von dem Antragsteller zitierten Entscheidungen getroffen. Es handelt sich zwar sämtlich um Entscheidungen des jeweils zuständigen Einzelrichters des Senats, diese sind jedoch von früheren sowie übrigen Senatsmitgliedern getroffen worden. Die Entscheidungen vom 02. August 2011 (III-5 RVGs 41/11) und vom 11. Januar 2012 (III-5 RVGs 73/11) sowie vom 17. Januar 2012 (III-5 RVGs 38/11) oblagen dem früheren Senatsvorsitzenden, die Entscheidung vom 16. Oktober 2012 (III-5 RVGs 101/12) ist von einem weiteren Senatsmitglied getroffen worden.

Von daher liegt eine gefestigte Senatsrechtsprechung vor, auf die sich die Unterzeichnerin bei ihrer Entscheidung berufen konnte. Die Ausführungen des Antragstellers gehen daher fehl, insbesondere liegt es daher nicht nahe bzw. kann eher ausgeschlossen werden - wovon der Antragsteller jedoch auf Seite 6 seines Schriftsatzes ausgeht -, dass "das Gericht in anderer Besetzung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre". Schon deshalb bedurfte es einer Übertragung der Sache an den mit drei Richtern besetzten Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht (vgl. §§ 42 Abs. 3, 51 Abs. 2 Satz 4 RVG).

2.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. Januar 2013 ausgeführt, dass Voraussetzung für die Bewilligung einer Pauschgebühr ist, dass die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Strafsache nicht zumutbar sind.

Eine Unzumutbarkeit konnte vorliegend nicht bejaht werden. Im Rahmen der abschließenden Wertung kommt nämlich dem Umstand, dass dem Antragsteller Geldbeträge von einem Dritten zugeflossen sind, entscheidende Bedeutung zu.

In diesem Zusammenhang waren die Ausführungen unter Ziffer II. 1 des angefochtenen Beschlusses erforderlich, da für die Frage der Unzumutbarkeit eine Gesamtschau der vom Antragsteller in allen Verfahrensabschnitten entfalteten Tätigkeiten vorzunehmen und eine Trennung nicht angezeigt ist.

Dass der Antragsteller insoweit eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Senat, kann jedoch weder einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründen noch handelt es sich um eine "Überraschungsentscheidung" des Senats.

3.

Der Senat hat des Weiteren näher ausgeführt, dass der Prozessstoff zwar umfangreich nicht aber besonders umfangreich im Sinne von § 51 RVG war. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.

Soweit der Antragsteller seinem Schriftsatz vom 05. Februar 2013 eine Gewinn- und Verlustrechnung seiner Kanzlei beigefügt und diese Kosten näher dargelegt hat, ist hierzu anzumerken, dass die Bürokosten des Pflichtverteidigers kein bei der Bewilligung der Pauschgebühr zu beachtender Umstand sind (vgl. Burhoff, RVG, § 51 Rdnr. 90). Auch kann ein Stundenhonorar nicht zugrunde gelegt werden. Zwar will das RVG im Gegensatz zur früher geltenden BRAGO den Zeitaufwand des Rechtsanwalts stärker berücksichtigen. Es hat aber dennoch im Teil VV RVG nicht Zeithonorare eingeführt, sondern es bei Betragsrahmengebühren belassen.

Sind - wie vorliegend der Antragsteller und RA E aus K2 - mehrere Verteidiger für den Angeklagten tätig geworden, so wird durch die dann in der Regel erfolgende Arbeitsteilung sowohl hinsichtlich der Schwierigkeit der Sache als auch hinsichtlich des Umfangs eine Kompensation erfolgen (vgl. OLG Rostock NStZ-RR 2010, 326). Zwar hat sich die Hauptverhandlung über einen Zeitraum von über einem Jahr hingezogen, jedoch ist die lange Zeitdauer eines Verfahrens nur dann für die Zuerkennung einer Pauschgebühr von Bedeutung, wenn der Verteidiger während der gesamten Verfahrensdauer mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft allein durch die Sache gebunden war (vgl. OLG Rostock a.a.O.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da ab Entlassung des ehemaligen Angeklagten aus der Untersuchungshaft lediglich einmal wöchentlich verhandelt wurde, ab Mai 2011 regelmäßig nur noch zweimal im Monat. Im August 2011 fand kein Fortsetzungstermin statt. Insoweit ist die Beschreibung "lockere Terminierung" zutreffend.

Hinzu kommt, dass gegen den ehemaligen Angeklagten "lediglich" Anklage in fünf Fällen des banden- und gewerbsmäßigen Betruges erhoben worden ist, wenngleich der Senat nicht verkannt hat, dass es sich schon um ein komplexes Verfahren gehandelt hat. Letztlich ist das Verfahren gegen den ehemaligen Angeklagten T aber gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden, so dass der Antragsteller keine weitere Vorbereitungszeit für ein Plädoyer aufwenden musste. Dass es letztlich zu 44 Hauptverhandlungsterminen gekommen ist, von denen der Antragsteller 42 Termine wahrgenommen hat, ist zum einen dem Umstand geschuldet, dass das Verfahren 35 Js 102/10 StA Bochum gegen den ehemaligen Angeklagten T und den Angeklagten S mit dem Verfahren 35 Js 56/10 StA Bochum (Strafsache gegen X und X2) verbunden worden ist.

Zum anderen wirkte sich auf die Länge des Verfahrens und damit den Umfang des Verfahrens aus, dass die erkennende Strafkammer mit einer "Flut" von Anträgen, insbesondere Befangenheitsanträgen, konfrontiert worden ist, die einen zügigen Fortgang der Hauptverhandlung verhinderten. Infolge dieser Anträge ist jedoch nicht der vom Antragsteller zu bewältigende Prozessstoff umfangreicher geworden, sondern hierdurch sind allein weitere Hauptverhandlungstage erforderlich geworden, die ihrerseits aber mit den insoweit entstandenen Terminsgebühren abgegolten sind.

So sind in dem Verfahren von allen Verteidigern aller vier Angeklagten weit über hundert Anträge angebracht worden, insbesondere zahlreiche Befangenheitsanträge, die u.a. gestützt wurden auf vorausgehende ablehnende Beschlussfassungen durch die Strafkammer.

(Lediglich) beispielhaft seien folgende an den ersten Verhandlungstagen gestellte Anträge erwähnt:

Am 1. Hauptverhandlungstag (06. Oktober 2010) beantragte RA Dr. T3 die Einstellung des Hauptverfahrens. Seinen Antrag begründete er u.a. mit der örtlichen Unzuständigkeit des LG Bochum und damit, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den ehemaligen Angeklagten T nicht gegeben sei.

RA X3 (Verteidiger des Angeklagten S) beantragte, die Hauptverhandlung nicht zu eröffnen. Diesem Antrag schloss sich RA E an. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass das Verfahren wegen des auf § 237 StPO gestützten Verbindungsbeschlusses an einem wesentlichen Mangel leide. Die Kammer hätte nämlich die Verbindungsvoraussetzungen des § 4 StPO zugrunde legen müssen.

Nachdem die Kammer diese Anträge noch am selben Tag durch Beschluss abgelehnt hatte (vgl. zum Inhalt des Beschlusses Anlage III zum Protokoll vom 6. Oktober 2010), lehnten sämtliche Verteidiger namens ihrer Mandanten die Kammer in ihrer Gesamtheit wegen Besorgnis der Befangenheit ab. RA X3 erklärte zu Protokoll, dass sich die "Gründe der Befangenheit insbesondere aus dem Beschluss der Kammer vom heutigen Tag betreffend die Anträge zur Einstellung des Verfahrens und der Geltendmachung eines Verfahrenshindernisses ergeben". RAe E und Dr. T3 schlossen sich im Namen des ehemaligen Angeklagten dem Befangenheitsantrag an und erklärten ihrerseits, dass dieser ergänzend begründet werden solle.

Am 2. Hauptverhandlungstag (14. Oktober 2010) verlas RA E zu Beginn der Hauptverhandlung einen handschriftlich vorbereiteten Antrag vom selben Tag "auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zwecks Prüfung der Besetzung der Vertretungskammer". Dieser Antrag, dem sich RA Dr. T3 und die Verteidiger des Angeklagten S (u.a. RA X3) anschlossen, enthielt zur Begründung u.a. Folgendes: "Das LG Bochum hat per Telefax vom 13.10.10 mitgeteilt, dass anstelle zweier erkrankter Richter/innen zwei andere Richter an der Entscheidung über die gestellten Befangenheitsanträge mitwirken werden/sollen, u.a. Herr U, zugleich Pressesprecher und in dieser Sache mit Haftfragen vorbefasster Richter, weshalb zu prüfen sein wird, ob insoweit ein unaufschiebbarer Antrag zu stellen bzw. vorzubereiten sein wird. Auch insoweit wird um Unterbrechung gebeten."

Ferner erklärte RA X3 zu Protokoll, dass anhand der von ihm bereits eingesehenen Besetzungsunterlagen seine Verteidigerkollegen und er nicht abschließend prüfen könnten, ob die Gerichtsbesetzung zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Insbesondere könnten sie die Verhinderung der Richterinnen C und Y krankheitshalber nicht überprüfen, weil dienstliche Äußerungen dieser Richterinnen nicht bekannt seien.

Der Vorsitzende erklärte daraufhin, dass die Gerichtsverwaltung inzwischen eine schriftliche Erklärung zur Frage der dienstlichen Verhinderung der vorgenannten Richterinnen abgegeben habe. Diese Mitteilungsschrift wurde den Verfahrensbeteiligten daraufhin formlos ausgehändigt, was sämtliche Verteidiger zum Anlass nahmen, eine ergänzende Stellungnahme des Präsidenten des LG zu beantragen, in der dieser sich u.a. dazu äußern sollte, was er "unter Arbeitsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit und Unfähigkeit an einem Beschluss zur Befangenheit mitzuwirken verstehe. Er möge seine Wertung "Arbeitsunfähigkeit" mit Tatsachen belegen, soweit dies ohne Verletzung des Persönlichkeitsrechts möglich ist. Diese Tatsachen müssen den heutigen Stand haben...".

Es folgte sodann ein von RA E gestellter neunseitiger Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der Vetretungskammer, Herrn U2, dem sich RA Dr. T3 sowie die Verteidiger des Angeklagten S, der später Revision gegen das Urteil eingelegt hat, vollumfänglich anschlossen. U.a. wurde der Antrag damit begründet, dass Herr U2 an früheren Entscheidungen zuungunsten des ehemaligen Angeklagten T beteiligt gewesen sei. Er habe deshalb insoweit umfassendere Aktenkenntnisse als allein ein mit der Frage der Besorgnis der Befangenheit und den vorgetragenen Ablehnungsgründen befasster gesetzlicher Richter, wenn er denn gesetzlicher Richter gewesen sein sollte. Auch habe sich der abgelehnte Richter als Pressesprecher wiederholt zum Verfahren geäußert, weshalb beantragt werde, sämtliche Presseverlautbarungen, an denen Herr U beteiligt gewesen sei, durch die Pressestelle vorlegen zu lassen, damit in diese Einsicht und Stellung genommen werden könne.

Die Sitzung endete sodann um 13.38 Uhr, nachdem der Vorsitzende mitgeteilt hatte, dass die im heutigen Termin angebrachten Anträge unverzüglich der Vertretungskammer zur weiteren Veranlassung zugeleitet werden. Da nicht mit einer Bescheidung dieser Anträge bis zum vorgesehenen Fortsetzungstermin am folgenden Tag zu rechnen sei, werde dieser Termin aufgehoben.

Am 3. Hauptverhandlungstag (27.Oktober 2010) gab der Vorsitzende gleich zu Beginn der Sitzung bekannt, dass RA E mit Schriftsätzen vom 25. Oktober 2010, eingegangen bei Gericht um 18.06 Uhr, 18.07 Uhr und 18.48 Uhr zwei weitere Befangenheitsanträge im Namen des (ehemaligen) Angeklagten T unter anderem gegen Mitglieder des erkennenden Gerichts angebracht habe.

Daraufhin bat RA E um Erteilung des Wortes zur Anbringung weitere Anträge und Ablehnungsgesuche des Angeklagten T.

Nun folgten im Wechselspiel Anordnungen des Vorsitzenden, Beanstandungen dieser Anordnungen durch RA E, denen sich die RAe Dr. T3, Y2 und X2 anschlossen sowie ein Antrag von RA E auf Erteilung des Wortes zur Anbringung eines weiteren Ablehnungsgesuchs des Angeklagten T gegen die Mitglieder der erkennenden Kammer. Auf die Frage des Vorsitzenden, was Anknüpfungspunkt des neuen Befangenheitsgesuchs sei, erwiderte RA E, hierzu keine weitere Erklärung abgeben zu wollen. Nachdem der Vorsitzende daraufhin angeordnet hatte, RA E derzeit nicht das Wort zur Anbringung eines weiteren Ablehnungsgesuchs zu erteilen und dem Angeklagten aufgegeben wurde, diesen und etwaige weitere von ihm in Aussicht genommene insgesamt zum Ende der heutigen Sitzung anzubringen, wobei ihm zugesichert wurde, dass er aus der Zurückstellung der Anträge keinen Rechtsverlust erleiden würde, beanstandete RA E diese Anordnung des Vorsitzenden und beantragte eine Entscheidung der Kammer. RA Dr. T3 schloss sich der Beanstandung und dem Antrag von RA E an.

Nachdem die Kammer die Anordnung des Vorsitzenden bestätigt hatte, beantragte RA E, seitens der Kammer auf die Ablösung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft hinzuwirken. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass dieser in der Sitzungsunterbrechung den Angeklagten T in Abwesenheit der Verteidigung ohne Belehrung gefragt habe, wo er steuerlich veranlagt werde. Dies beinhalte einen Verstoß gegen §§ 163,136 StPO. Da der Staatsanwalt darauf bestehe, solche Handlungen vornehmen zu dürfen, bestehe Wiederholungsgefahr. Diesem Antrag schlossen sich RA Dr. T3 und die Verteidiger des Angeklagten S an.

Es folgten weitere Anträge, insbesondere überreichte RA Dr. T3 einen Schriftsatz vom 27. Oktober 2010, in dem er erneut die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bochum rügte. Das Gericht habe außerdem bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens den Anspruch des Angeklagten und seiner Verteidiger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er erhob mit näherer Begründung in einem 11-seitigen Schriftsatz zum einen die Gehörsrüge gemäß § 33a StPO und beantragte zum anderen, dass das Gericht sich gemäß § 16 StPO für unzuständig erklären solle.

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung erhob RA E in einem 31-seitigen Schriftsatz erneut die Besetzungsrüge gemäß § 222b StPO, einhergehend mit Befangenheitsanträgen, gerichtet gegen insgesamt sieben Richter bzw. Richterinnen des Landgerichts Bochum, wobei es sich nicht um Mitglieder der erkennenden Strafkammer handelte. Letztere wurden vielmehr sämtlich in einem gesonderten Schriftsatz wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Der für den 28. Oktober 2010 vorgesehen Sitzungstermin wurde daraufhin aufgehoben.

Der 4. Verhandlungstag (11. November 2010) begann u.a. mit der Bekanntgabe von Beschlüssen zu den zahlreichen Befangenheitsgesuchen.

Es wurden sodann im Hinblick auf die Erforderlichkeit weiterer Fortsetzungstermine freie Termine der Verteidiger und des Gerichts erörtert. Der Vorsitzende ordnete für November und Dezember 2010 weitere fünf Termine an, sowie ab Januar 2011 wöchentlich mittwochs und donnerstags. Daraufhin rügten u.a. RA E und Dr. T3 die unzureichende Verfahrensbeschleunigung. Angesichts ihrer zahlreichen Anträge, die weniger materiellrechtlicher Natur waren, sondern in erster Linie Besetzungsrügen betreffend die Vertretungskammer beinhalteten sowie Befangenheitsanträge, so dass deshalb in der Sache selbst kaum verhandelt werden konnte, erscheint dieser gegen die erkennende Strafkammer gerichtete Vorwurf, das Verfahren nicht hinreichend zu beschleunigen, kaum nachvollziehbar. Dies muss umso mehr gelten, als am folgenden Verhandlungstag (17. November 2010) nach der Verkündung von drei Kammerbeschlüssen (u.a. Bestätigung der Terminsverfügung des Vorsitzenden vom 11. November 2010/Bescheidung von Verfahrensanträgen (§ 33a StPO, Antrag auf Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses und Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit)/Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls) RA E um die Erteilung des Wortes zur Anbringung eines vorformulierten Ablehnungsgesuchs für den Angeklagten T bat. RA Dr. T3 erklärte daraufhin, dass er beabsichtige, ebenfalls einen Befangenheitsantrag im Anschluss an die verkündeten Beschlusse anzubringen, zu dessen Ausformulierung er etwa 2 ½ Stunden Vorbereitungszeit benötige.

Dass weitere Verhandlungstage erforderlich wurden, hatte seinen Grund in der Vielzahl der gleich zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten Prozessanträge, die naturgemäß zu einer Verzögerung führten. Die zuvor aufgeführten Beispiele lassen weniger auf die Wahrnehmung legitimer Verteidigungsinteressen schließen als vielmehr auf die Verhinderung eines geordneten Verfahrensfortgangs und -abschlusses in angemessener Zeit (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, Rdnr. 58, 65, www.bundesgerichtshof.de). Wenn es unter diesen Umständen zu einer Prozessverzögerung kommt, ist dies ausschließlich den Angeklagten bzw. deren Verteidigung zuzurechnen. Die Verteidiger und auch die Angeklagten sollten bedenken, dass ein Gericht durch zahlreiche Ablehnungsgesuche blockiert und davon abgehalten wird, mehr als Unaufschiebbares zu erledigen. Selbstverständlich soll niemandem das Recht abgeschnitten werden, seiner Sorge über eine eventuelle Voreingenommenheit des Gerichts durch die Stellung von Befangenheitsanträgen Ausdruck zu verleihen. Vorliegend drängt sich jedoch der Eindruck auf, dass nicht die Sorge einer eventuellen Voreingenommenheit des Gerichts Triebfeder der Anträge war. Der (oben nur beispielhaft geschilderte) Inhalt der Befangenheitsgesuche und deren "Qualität" lassen vielmehr besorgen, dass das Verfahren verzögert werden sollte. Dann aber kann die Länge des Verfahrens nicht zur Begründung eines Antrages auf Bewilligung einer Pauschgebühr herangezogen werden ((vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss vom 02. Dezember 2005, 2 ARs 223/05, zitiert nach juris). Hierauf hatte der Senat auch in seinem Beschluss vom 14. Januar 2013 abgestellt und diesen Verlauf der Hauptverhandlung mit der Bezeichnung "sog. Konfliktverteidigung" umschrieben. Der Antragsteller selbst hat zum Prozessverhalten in seinem 22-seitigen Schriftsatz vom 05. Februar 2013 auf Seite 20 ausgeführt, dass phasenweise eine "harte" Linie gegenüber der Strafkammer geführt werden musste. Diese sei sachlich geboten gewesen und sei geschehen nicht um der Konfrontation willen.

In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 580/11 - auf die Revisionen der Mitangeklagten X, X2 und S zwar auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts beanstandet hat, dass "die Strafkammer bei der Bestimmung des eingetretenen Vermögensschadens nicht in allen Fällen von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen sei". Sämtlichen erhobenen Verfahrensrügen ist jedoch in der Revisionsinstanz der Erfolg versagt geblieben.

Auch in dem Fortsetzungstermin am 25. November 2010 beschäftigte man sich wiederum in erster Linie damit, ob dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter ordnungsgemäß übermittelt worden sind und wann über die gestellten Befangenheitsanträge zu entscheiden ist, insbesondere ob deren Bescheidung gemäß § 29 Abs. 2 StPO zurückgestellt werden kann. Auch bat RA E erneut um Erteilung des Wortes, um einen neuerlichen Befangenheitsantrag im Namen seines Mandanten anzubringen, der sich gegen Herrn T2 richtete (vgl. Anlage VII zum Protokoll vom 25. November 2010). Einem von RA X3 für den Angeklagten S gestellten Befangenheitsantrag, gerichtet gegen T2, schlossen sich die RAe E und Dr. T3 an.

Auf eine weitere Darstellung der sich noch anschließenden Fortsetzungstermine im Einzelnen wird verzichtet. Festzuhalten ist jedoch, dass das zuvor geschilderte Prozessverhalten des Antragstellers sowie des weiteren Pflichtverteidigers des ehemaligen Angeklagten T, Rechtsanwalt E, auch die weiteren Fortsetzungstermine geprägt hat, wenngleich es nach der Entlassung des ehemaligen Angeklagten T aus der Untersuchungshaft im Anschluss an den Hauptverhandlungstermin vom 20. Dezember 2010 zumindest nicht mehr zur Anbringung von Befangenheitsanträgen dieses Angeklagten gegen Richter der erkennenden Kammer gekommen ist.

Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass natürlich auch Beweisanträge gestellt worden sind. Aber auch sie waren nicht geeignet, das Verfahren als besonders umfangreich oder besonders schwierig zu qualifizieren. Überwiegend hat die Kammer sie zudem als (erkennbar) tatsächlich bedeutungslos zurückgewiesen: an dieser Stelle soll nur der Antrag von RA E auf Inaugenscheinnahme von Videoaufzeichnungen und deren sachkundige Auswertung auf Manipulationsanzeichen u.a. durch M oder N vom 24./25. November 2010 erwähnt werden (vgl. Anlage VI zum Protokoll vom 25. November 2010), abgelehnt durch Beschluss der Strafkammer vom 23. März 2011, mit dem auch weitere Beweisanträge zurückgewiesen wurden.

III.

Der Senat war daher nach eingehender Prüfung des gesamten Vorbringens des Antragstellers zu der Überzeugung gelangt, dass dessen Tätigkeit mit den gesetzlichen Gebühren in Höhe von 20.050,00 € angemessen und ausreichend vergütet ist, was auch für einzelner Verfahrensabschnitte gilt, zumal bei der zugleich für die gesamte Tätigkeit vorzunehmenden Prüfung der Unzumutbarkeit jedenfalls dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Dies muss umso mehr gelten, als der Antragsteller von der Familie seines Mandanten weitere 13.697,00 € erhalten und damit annähernd die Wahlverteidigerhöchstgebühr erzielt hat, die 36.435,00 € beträgt, worauf in der dem Antragsteller vor Beschlussfassung bekannt gegebenen Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse vom 16. August 2012 hingewiesen worden war. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Pauschgebühr nach dem Willen des Gesetzgebers, der die Rechtsanwaltsvergütung insbesondere für den Bereich der Pflichtverteidigung erheblich verbessert hat, Ausnahmecharakter haben soll (BTDrucks. 15/1971, S. 201, 202; Burhoff, RVG, 3. Aufl., § 51, Rn. 1, 10). Sie soll lediglich eine unzumutbare Benachteiligung - die neben den besonderen Umfang und/oder die besondere Schwierigkeit der Sache treten muss - des Verteidigers, der als Pflichtverteidiger tätig geworden ist, verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2011 - III-5 RVGs 45/11 - und 2. Dezember 2011 - III-5 RVGs 84/11 - jeweils m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., RVG, § 51 Rdnr. 2).

Es ist nach alledem aber nicht ersichtlich, warum der Senat bei seiner Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Dass der Senat eine andere Rechtsauffassung vertritt oder Umstände anders wertet als der Antragsteller, beinhaltet aber keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Insbesondere hat der Senat keine Überraschungsentscheidung getroffen.






OLG Hamm:
Beschluss v. 13.03.2013
Az: 5 RVGs 108/12


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