Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 5. März 2007
Aktenzeichen: 6 WF 50/07

(OLG Hamm: Beschluss v. 05.03.2007, Az.: 6 WF 50/07)

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 9.1.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die - aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht - zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zur Begründung nimmt der Senat vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug.

Diese werden durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Entgegen dem dortigen Vorbringen war es bereits nach altem Recht so, dass der Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren - auch in isolierten Familiensachen - gerade nicht die erhöhten Vergleichsgebühren wie im Berufungs- oder Revisionsverfahren abrechnen konnte, vgl. die Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie im Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21.4.2006 nebst den dort angeführten Zitatstellen. Die im angefochtenen Beschluss insoweit wiedergegebene Rechtsansicht entsprach der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung (so der BGH bereits mit Beschluss vom 8.7.1981, NJW 1981, 2758) und Literatur (vgl. neben den bereits angeführten Zitatstellen etwa Riedel/Sußbauer - Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl. 2000, § 11 Rn. 7, Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl. 2001, Stichwort Beschwerden 2.4. Vergleichsgebühr, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 621e Rn. 27). Angesichts des eindeutigen Wortlauts in Nr. 1004 des VV zum RVG spricht nichts dafür, dass in diesem Punkt zugunsten des Rechtsanwalts von der bisherigen Rechtslage abgewichen werden sollte.






OLG Hamm:
Beschluss v. 05.03.2007
Az: 6 WF 50/07


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