Auf übereinstimmenden Antrag der Verfahrensbeteiligten wird entsprechend § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens mit dem Recht der jederzeitigen Aufnahme angeordnet.
Das Ruhen des Verfahrens kann entsprechend § 251 ZPO angeordnet werden, wenn die Beteiligten es beantragen und die Anordnung aus wichtigen Gründen zweckmäßig ist (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40 Rdn. 31; vgl. Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., Vorb. § 8 - 18 Rdn. 4). Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach Aktenlage erscheint es sachgerecht, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, bis zum 31. Dezember 2008 durch Vorlage von Unterlagen den Wegfall des Vermögensverfalls zu belegen, da ein Großteil der Forderungen tatsächlich zwischenzeitlich beglichen wurde.
Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Wosgien Hauger Stüer Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 28.06.2004 - AGH 25/03 -
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