Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. März 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 159/01

(BPatG: Beschluss v. 11.03.2003, Az.: 24 W (pat) 159/01)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Oktober 2000 und vom 8. Mai 2001 sind wirkungslos.

Gründe

Mit Beschluß vom 9. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 398 33 004 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 098 216 angeordnet. Mit Beschluß vom 8. Mai 2001 wurde die Erinnerung des Markeninhabers hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 61. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele Guth Kirschneck Fa






BPatG:
Beschluss v. 11.03.2003
Az: 24 W (pat) 159/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/88513bfd6187/BPatG_Beschluss_vom_11-Maerz-2003_Az_24-W-pat-159-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share