Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. August 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 25/00

(BPatG: Beschluss v. 30.08.2000, Az.: 32 W (pat) 25/00)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. September 1999 wird aufgehoben.

Gründe

I Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge DIGITAL ARCHITECTS für die Waren und Dienstleistungen Erstellen von bespielten Ton-, Bild- und Bildtonträgern für Dritte; Konzeption und Erstellen von elektronischen Publikationen sowie deren Veröffentlichung und Herausgabe (ausgenommen Dienstleistungen für Architekten oder zum Einsatz in Architekturbüros).

Werbung; Konzeption, Entwicklung und Erstellung von Werbekonzepten in digitalen Medien; Verkaufsförderung in digitalen Medien; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Organisationsberatung im Zusammenhang mit der Nutzung digitaler Medien sowie Planung, Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Nutzung digitaler Medien (ausgenommen Dienstleistungen für Architekten oder zum Einsatz in Architekturbüros).

Telekommunikation, Sammeln, Liefern und Befördern von Nachrichten und Informationen aller Art, Informationsübertragung und -beförderung durch Datenbanken und digitale Datennetze (ausgenommen Dienstleistungen für Architekten oder zum Einsatz in Architekturbüros).

Bespielte und unbespielte Tonträger; Compakt-Discs, CD-Rom, CDI; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte; Nachrichtenübermittlungsgeräte und Datenverarbeitungsgeräte; Computer- und EDV-Zubehör, nämlich Peripheriegeräte, soweit in Klasse 9 enthalten (ausgenommen Waren, die für den Einsatz in Architekturbüros bestimmt sind).

Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Konzeption und Erstellung von Websites (ausgenommen Dienstleistungen für Architekten oder zum Einsatz in Architekturbüros).

Die in Kursivschrift angefügten Einschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 30. August 2000 vorgenommen.

Mit Beschluß vom 16. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der beanspruchten Marke zurückgewiesen, weil die Wortfolge zum Teil eine Bestimmungsangabe, zum Teil eine Beschaffenheitsangabe oder Angabe zur Art bzw Gattung des Geschäfts darstelle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im Beschwerdeverfahren hat sie -wie oben ausgeführt- das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt.

II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nachdem die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Beschwerdeverfahren eingeschränkt hat, steht der begehrten Eintragung in das Markenregister das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ( § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht mehr entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Der Verkehr nimmt das als Marke verwendete Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741 "Logo" mwN). Es reicht bereits eine geringe Unterscheidungskraft aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (Begründung zum Regierungsentwurf, BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Diese (konkrete) Unterscheidungseignung ist gegeben, wenn der beanspruchten Wortfolge kein für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Dies ist hier nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der Fall, da durch die Ausnahmezusätze kein sachlicher Bezug mehr zu den Dienstleistungen eines Architekten besteht. Es ist daher nicht feststellbar, daß dem angemeldeten Zeichen im Hinblick auf die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Eignung, als Betriebskennzeichen aufgefaßt zu werden, fehlt.

Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Klante Na






BPatG:
Beschluss v. 30.08.2000
Az: 32 W (pat) 25/00


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