Landgericht Hamburg:
Urteil vom 9. November 2005
Aktenzeichen: 308 O 275/05

(LG Hamburg: Urteil v. 09.11.2005, Az.: 308 O 275/05)

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 25. Mai 2005 wird hinsichtlich der Ziffer I. sowie hinsichtlich der den Antragsgegner belastenden Kostenentscheidung in Ziffer III. aufgehoben und der insoweit ihrem Erlass zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Kostenvollstreckung des Antragsgegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Antragstellerin macht gegenüber dem Antragsgegner hinsichtlich eines Lichtbildes einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung im Internet geltend.

Die Antragstellerin vertreibt in großem Umfang Kosmetik- und Parfümerieartikel auf der Auktionsplattform "eBay". Mitte April 2005 stellte die Antragstellerin fest, dass auf der Plattform "eBay" unter dem Mitgliedsnamen "w." drei Auktionen des Produkts "CHANEL No. 19 EDP OVP 100 ml" (Artikelnummern 7., 7., 7.; Anlagen Ast 1-3) eingestellt waren, in deren Rahmen jeweils ein Foto genutzt wurde, welches ihr Mitgesellschafter A. erstellt hatte und an welchem sie, die Antragstellerin, die ausschließlichen Nutzungsrechte unter anderem auch betreffend eine Nutzung im Internet inne hatte. Der Verkäufer "w.", der seit dem 12.03.2005 in Deutschland eBay-Mitglied war, hatte dort den Namen und die Anschrift des Antragsgegners hinterlegt. Der Antragsgegner wurde gegenüber der Antragstellerin demgemäß als diejenige Person bezeichnet, die unter dem eBay-Namen "w." handelte. Eine von der Antragstellerin eingeholte Meldeauskunft der Stadt Frankfurt am Main vom 11.05.2005 bestätigte, dass der Antragsgegner unter der mitgeteilten Anschrift gemeldet ist.

Der Antragsgegner wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 19.04.2005 (Anlage Ast 9) abgemahnt. Ihm wurde in dem am 21.04.2005 zugegangenen Schreiben vorgeworfen, für die Erstellung der vorgenannten Auktionsseiten Fotos benutzt zu haben, an welchen die Antragstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat. Der Antragsgegner wurde aufgefordert, die dem Schreiben vom 19.04.2005 beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Der Antragsgegner reagierte gegenüber der Antragstellerin auf diese Abmahnung nicht.

Auf Antrag der Antragstellerin erließ die erkennende Kammer am 25.05.2005 im Beschlusswege unter Zurückweisung eines weitergehenden Antrags (Ziffer II. des Beschlusses) eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner unter Ziffer I. bei Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten worden ist, das aus der Anlage zu dem Beschluss ersichtliche Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies ohne ausdrückliche Genehmigung der Antragstellerin geschieht. Die Kosten des Verfahrens sind der Antragstellerin und dem Antragsgegner unter Ziffer III. des Beschlusses jeweils zur Hälfte auferlegt worden. Ergänzend wird auf den Beschluss vom 25.05.2005 Bezug genommen. Nachdem die einstweilige Verfügung zugestellt worden war, setzte sich der inzwischen anwaltlich vertretene Antragsgegner mit den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in Verbindung. Der Antragsgegner gab die geforderte Abschlusserklärung nicht ab. Mit seinem am 28.09.2005 beim Gericht eingegangenen Widerspruch wendet er sich nunmehr gegen die ihm gegenüber ergangene einstweilige Verfügung.

Aufgrund des unbestrittenen Widerspruchvorbringens des Antragsgegners hatte dieser zu keinem Zeitpunkt irgend etwas bei eBay zum Verkauf angeboten und demgemäß auch nicht unter dem eBay-Namen "w." gehandelt und die Angebote mit den streitgegenständlichen Fotos dort eingestellt. Der Name und die Anschrift des Antragsgegners waren vielmehr missbräuchlich verwendet worden. Auch das Konto für die Abwicklung der Geschäfte war auf den Namen einer dritten fiktiven Person eingerichtet. Der Antragsgegner hatte nach Kenntniserlangung von dem Missbrauch seines Namens bei der Polizei Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet. Das Ermittlungsverfahren ist unter der Vorgangsnummer 0. bei der zuständigen Ermittlungsbehörde in Berlin anhängig.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegner schulde gleichwohl eine Unterlassung. Er habe mit Zugang der Abmahnung Kenntnis von dem Missbrauch seines Namens und seiner Anschrift gehabt. Ab diesem Zeitpunkt seien die Grundsätze der Störerhaftung anzuwenden, so dass sich der Unterlassungsanspruch zumindest auch gegen den Antragsgegner als mittelbaren Verletzer richte. Der Antragsgegner habe nach der Kenntniserlangung außer der Stellung der Strafanzeige nichts unternommen, um die Verletzung zu unterbinden. Dabei habe ihn auch und gerade die Pflicht getroffen, sich gegenüber ihr, der Antragstellerin, zu erklären, insbesondere eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. So habe er durch sein Verhalten zumindest den Rechtsschein der Inhaberschaft des eBay-Accounts gesetzt. Hierzu macht die Antragstellerin jeweils weitere Ausführungen.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 25. Mai 2005 zu bestätigen.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 25. Mai 2005, Az:308 O 275/05, aufzuheben.

Der Antragsgegner trägt vor, dass die Strafanzeige bei der Polizei die geeignete und angemessene Maßnahme zur Verhinderung weiterer möglicher Störungen dargestellt habe. Die Polizei habe dann ankündigungsgemäß das Erforderliche veranlasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2005 (Bl. 48 f. d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung vom 25. Mai 2005 ist nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens in Bezug auf ihre Ziffer I. sowie hinsichtlich der den Antragsgegner belastenden Kostenentscheidung in Ziffer III. aufzuheben und der ihrem Erlass zugrunde liegende Antrag insoweit zurückzuweisen. Hierauf ist der Antrag des Antragsgegners bei verständiger Auslegung gerichtet.

I.

Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner die begehrte Unterlassung weder gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG noch aus einem anderen Rechtsgrund beanspruchen. Denn es ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner passiv legitimiert ist.

Der Antragsgegner ist kein sog. Handlungsstörer. Er hat die streitgegenständliche Handlung, nämlich das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen, weder unmittelbar noch mittelbar vorgenommen. Auch die Antragstellerin macht nicht mehr geltend, dass der Antragsgegner die eBay-Angebote mit dem Lichtbild selbst oder durch Dritte in das Internet eingestellt hat.

Daneben scheidet auch eine Rechtsverletzung durch das Unterlassen eines gebotenen Tuns nach Kenntniserlangung von dem Missbrauch seines Namens durch die Abmahnung aus. Denn in diesem Fall wäre das Bestehen einer Pflicht zum Handeln erforderlich, um eine Störerhaftung zu begründen (vgl. Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rz. 14; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 1004 Rz. 16). Eine solche Pflicht zum Handeln ergibt sich aber gerade nicht. Der Antragsgegner hat mit dem eBay-Account verantwortlich nichts zu tun. Er hat die Handlung des Dritten weder unterstützt noch ausgenutzt. Dementsprechend musste er insoweit keine weitergehenden Maßnahmen ergreifen.

Aufgrund der Abmahnung musste er der Antragstellerin nicht antworten. Eine solche Pflicht zur Antwort und Aufklärung besteht nur dann, wenn der Abgemahnte selbst in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat oder sich das Verhalten des Störers zurechnen lassen muss (vgl. BGH GRUR 1995, 167 f.). Dafür gibt der Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte und allein die Abmahnung begründet kein Schuldverhältnis, aus der eine Pflicht zur Antwort folgt. Die bloße rechtliche Möglichkeit, eine Handlung vorzunehmen, begründet allein keine Störerhaftung. Soweit die Antragstellerin derartiges aus dem von ihr vorgelegten Beschluss des LG Köln vom 27.09.2005 zur Geschäftsnr. 28 O 441/05 herleitet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die dem Beschluss des LG zugrunde liegende Fallgestaltung erscheint der hiesigen auch nicht vergleichbar, als die dortige Antragsgegnerin - soweit ersichtlich - ansonsten selbst unter dem fraglichen Mitgliedsnamen handelte, mithin die Verletzung möglicherweise aus einer von ihr zu verantwortenden Sphäre stammte. Mehr als die Erstattung einer Strafanzeige zur eigenen Interessenwahrung brauchte der Antragsgegner nicht zu machen; im Verhältnis zur Antragstellerin war bereits das überobligatorisch. Die Antragstellerin muss sich gegebenenfalls an den tatsächlichen Rechtsverletzer halten.

Nach allem ist die ergangene einstweilige Verfügung in Bezug auf die Ziffern I. und III., wie tenoriert, aufzuheben und der dem Erlass insoweit zugrundeliegende Antrag zurückzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Beschluss

Der Gegenstandswert des Widerspruchsverfahrens beträgt EUR 6.000,00.






LG Hamburg:
Urteil v. 09.11.2005
Az: 308 O 275/05


Link zum Urteil:
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