Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Mai 2005
Aktenzeichen: 33 W (pat) 16/03

(BPatG: Beschluss v. 24.05.2005, Az.: 33 W (pat) 16/03)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. September 2002 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 397 36 934 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 2 903 817 und 2 010 682 teilweise nämlich für die Dienstleistung "Software für Umweltmanagement, Arbeitssicherheit und Managementführungssoftware" gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 17. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 36 934 wegen der Widersprüche aus den Marken 2 903 817 und 2 010 682 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat die Widersprüche aus den og Marken zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler Dr. Hock Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 24.05.2005
Az: 33 W (pat) 16/03


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